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[AZA 7] 
U 317/99 Vr 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2001 
 
in Sachen 
 
Elvia Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
M.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27, 
8200 Schaffhausen 
und 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
 
A.- Die 1946 geborene M.________ war seit dem 10. Juni 
1987 als teilzeitlich beschäftigte Krankenpflegerin und 
Nachtwache im Alters- und Pflegeheim X.________ tätig. In 
dieser Funktion war sie über ihren Arbeitgeber, die Einwohnergemeinde 
Y.________, bei der Elvia Versicherungen 
unfallversichert. 
Am 9. September 1995 kam es in Z.________ zu einem 
Auffahrunfall, als M.________ nach dem Überqueren eines 
Bahnübergangs ihren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 
35 Stundenkilometern gelenkten Personenwagen wegen eines 
ihre Fahrbahn überquerenden Fahrzeuges plötzlich bis zum 
Stillstand abbremsen musste und ein ihr nachfolgender Taxifahrer 
nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Anschliessend 
fuhr M.________ zwar noch selber an ihren Wohnort in 
A.________, musste dort aber am folgenden Tag ihren Hausarzt 
Dr. med. S.________ aufsuchen. Wegen zunehmender 
zervikaler Schmerzen überwies dieser die Patientin am 
14. September 1995 ins Spital B.________, wo ein zervikales 
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische 
Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Eine 
Erwerbstätigkeit konnte M.________ auch nach der bis am 
4. Dezember 1995 dauernden Hospitalisation nicht mehr aufnehmen. 
 
Die Elvia, welche ihre Haftung anerkannt und Taggelder 
ausgerichtet hatte sowie für Heilungskosten aufgekommen 
war, zog nebst dem Austrittsbericht des Spitals B.________ 
vom 8. Dezember 1995 unter anderm mehrere Stellungnahmen 
des Neurologen Dr. med. H.________ sowie der Hausärzte Dr. 
med. S.________ und Dr. med. E.________ bei. Zudem veranlasste 
sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der 
Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung 
(MEDAS), welche am 10. Januar 1997 ausführlich Bericht 
erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum 
Schluss, das Unfallereignis vom 9. September 1995 sei nicht 
geeignet gewesen, die aktuell noch vorliegenden Beschwerden 
zu verursachen. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen 
der vorhandenen Schädigung und dem versicherten Verkehrsunfall 
stellte sie ihre Leistungen deshalb mit Verfügung 
vom 15. April 1997 rückwirkend per 31. Dezember 1996 
ein. Im Ergebnis hielt sie daran mit Einspracheentscheid 
vom 9. Oktober 1997 fest, wobei sie zur Begründung neu darlegte, 
dass schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen 
Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung 
nicht gegeben sei. 
 
B.- Beschwerdeweise wandte sich M.________ an das 
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit den Begehren, es 
seien der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 aufzuheben 
und eine nochmalige medizinische Begutachtung zu veranlassen; 
bis zum Vorliegen der Resultate der weiteren Untersuchungen 
seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
Abweichend von der im Einspracheentscheid der Elvia 
vertretenen Auffassung bejahte das kantonale Gericht die 
natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 9. September 
1995 für die vorhandene Symptomatik, welche es dem nach 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig beobachteten 
und insofern typischen Beschwerdebild zuordnete. Im Übrigen 
befand es, hinsichtlich der psychischen Schädigung bedürfe 
es zusätzlicher Abklärungen. Näheren Aufschluss erwartete 
es dabei von der im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997 
empfohlenen nochmaligen Durchführung der Single Photon 
Emission Computed Tomography (Spect), weshalb es die Sache 
mit Entscheid vom 16. Juli 1999 zur ergänzenden Sachverhaltserhebung, 
insbesondere zur Anordnung einer weiteren 
Spect-Untersuchung, an die Elvia zurückwies; im Anschluss 
daran sei über den adäquatkausalen Bezug zum Unfallgeschehen 
zu befinden, was allenfalls nach der bei Vorliegen 
einer dominanten psychischen Störung anwendbaren Methode zu 
geschehen habe. 
 
C.- Die Elvia erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen. 
Das kantonale Gericht bekräftigt unter Bezugnahme auf 
die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die 
seinem Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Unbestrittenermassen hat die heutige Beschwerdegegnerin 
anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 
1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten. 
Nach der Kollision verspürte sie gemäss ihren eigenen Angaben 
Schmerzen in der Nackengegend und im Rücken; zudem habe 
sie sich in einer sehr schlechten Verfassung befunden und 
es sei ihr übel geworden. Dennoch war sie offenbar noch in 
der Lage, selbst von Z.________ zu sich nach Hause nach 
A.________ zu fahren. 
Während des stationären Aufenthaltes im Spital 
B.________ traten nebst Zervikalgien und Kopfschmerzen 
zeitweise krampfartige Hyperextensionen der Halswirbelsäule 
sowie symmetrische Zuckungen der Extremitäten und passagere 
Kribbelparästhesien im Bereiche der Fingerkuppen auf. Des 
Weitern klagte die bereits in depressiver Grundstimmung ins 
Spital eingetretene Patientin über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen 
sowie über Schwierigkeiten beim Sprechen. 
In den Koordinationsprüfungen wurde eine Ataxie beobachtet 
und es entwickelte sich eine ebenfalls ataktische Gangstörung 
mit teils klonusartigen Krämpfen des rechten Beines. 
Die aufgetretenen Beschwerden machten auch nach dem Spitalaufenthalt 
ständige ärztliche Betreuung notwenig und die 
psychische Entwicklung führte Anfang Juli 1997 zu einer 
notfallmässigen Einweisung in die Kantonale Psychiatrische 
Klinik D.________. In einem Bericht des Dr. med. W.________ 
vom 30. Juli 1996 war ferner von - bis dahin nie erwähnten 
- Beschwerden im linken Knie die Rede, welche der Arzt auf 
die nach dem Unfall eingetretene Gangstörung zurückführte. 
Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass 
des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 1997 (vgl. BGE 
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) klagte die Versicherte 
noch über Rücken- und Nackenbeschwerden mit schmerzhafter 
Schulterbeweglichkeit rechts und über Kopfschmerzen mit 
eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und Schwindelerscheinungen. 
Gegenüber den Ärzten der MEDAS gab sie Konzentrations-, 
Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit, 
Schreibschwierigkeiten, erhöhte Müdigkeit und einen 
Tinnitus rechts an. Ferner bestanden Sensibilitäts-, 
Gleichgewichts- sowie Koordinationsstörungen und nach wie 
vor lag ein stark schwankendes Gangbild mit Abweichtendenzen 
nach rechts vor. Zudem wurden weiterhin Kniebeschwerden 
und neu auch noch Bauchschmerzen mit unten rechts lokalisierbaren 
Druckdolenzen geltend gemacht. In psychischer 
Hinsicht ist in der MEDAS-Expertise vom 10. Januar 1997 von 
Depressionen die Rede, wobei Dr. med. R.________ in seinem 
psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 eine 
posttraumatische Anpassungsstörung mit Symptomausweitung, 
wahrscheinlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung, 
eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen 
Gründen sowie psychische Probleme im Rahmen von Ehescheidung 
diagnostiziert hatte. 
 
2.- Zu prüfen ist, ob sich die nach dem Auffahrunfall 
vom 9. September 1995 mannigfach aufgetretenen Beschwerden 
im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges 
auf das versicherte Unfallereignis zurückführen lassen, 
was für eine Leistungspflicht der Beschwerde führenden Versicherungsgesellschaft 
unabdingbare Voraussetzung bildet. 
 
a) Der Begriff der natürlichen Kausalität eines versicherten 
Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte 
gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 
Erw. 1b, je mit Hinweisen) ist im Einspracheentscheid vom 
9. Oktober 1997 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen 
wird. Wesentlich ist insbesondere, dass das Vorhandensein 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage - 
auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde 
nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 
335) oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren Mechanismen 
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) - mit dem im Sozialversicherungsrecht 
allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden 
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während 
die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung 
eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Die adäquate Kausalität eines Unfalles für einen in 
dessen Gefolge eingetretenen Gesundheitsschaden ist nach 
der Rechtsprechung dann gegeben, wenn ein Ereignis nach dem 
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung 
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der 
Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses 
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt 
erscheint (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der 
Adäquanz von Unfallfolgen geht es um die Beantwortung einer 
Rechtsfrage (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). 
 
b) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder 
einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 
Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie 
sie die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht 
der Unfallversicherung unter Umständen auch 
ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. 
Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei 
solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische 
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle 
verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 
Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem 
Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der 
Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie 
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, 
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, 
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung 
(BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen 
mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden 
nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten, 
sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und 
damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede 
zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen 
Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem 
Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen 
führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit 
hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne 
einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit 
Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der 
charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer 
Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, 
auch wenn die festgestellten Störungen organisch 
nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit 
Hinweisen). 
 
c) Was den Nachweis des vorliegend zunächst interessierenden 
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen 
Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall 
anbelangt, ist festzuhalten, dass nach der in BGE 119 
V 335 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung auch bei 
Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie 
die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen 
Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde 
Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse 
hinsichtlich des objektiven Befundes und der Diagnose 
die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung 
bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas - oder einer 
äquivalenten Verletzung - wie auch dessen Folgen müssen 
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft 
dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher 
Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, 
so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller 
Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten 
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). 
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer 
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch 
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen 
besteht, ist indessen - wie erwähnt (Erw. 2a) 
- eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall 
der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach 
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden 
haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung 
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die 
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen 
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und 
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten 
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse 
Beschwerden genügen nicht. Von Verletzungsopfern angegebene 
Beschwerden können, auch wenn sie zumindest teilweise den 
nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig auftretenden 
entsprechen, unter Umständen dennoch nicht als überwiegend 
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses gelten, 
sondern müssen etwa als Ergebnis einer krankhaften 
Entwicklung gesehen werden. 
 
3.- Während der Beschwerde führende Unfallversicherer 
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision 
vom 9. September 1995 und den noch vorhandenen gesundheitlichen 
Beeinträchtigungen im Einspracheentscheid 
vom 9. Oktober 1997 verneint hat, ist das kantonale Gericht 
bezüglich des so genannt typischen Beschwerdebildes nach 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Erw. 2b) zum Schluss 
gelangt, dass dieses natürlich kausal auf das in Betracht 
fallende Unfallereignis zurückzuführen sei. 
 
a) Abgesehen von den erst lange Zeit nach dem Unfall 
vom 9. September 1995 aufgetretenen Kniebeschwerden und den 
noch später geltend gemachten Bauchschmerzen lagen im Zeitpunkt 
des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 
1997 keine Anhaltspunkte für organische Schädigungen vor, 
welche die gesundheitlichen Probleme der Versicherten hätten 
erklären können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich 
der von der diagnostizierten Distorsion direkt betroffenen 
Halswirbelsäule; aber auch für zervikale Beschwerden liess 
sich kein organisches Substrat finden. Auf Grund der ärztlich 
erhobenen Befunde muss deshalb davon ausgegangen werden, 
dass sich die gesundheitliche Situation zumindest aus 
organischer Sicht wieder in einem Zustand präsentierte, wie 
ihn die Beschwerdegegnerin auch ohne Unfallereignis aufgewiesen 
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die umstrittene 
Leistungseinstellung demnach durchaus gerechtfertigt 
gewesen zu sein. 
 
b) Das kantonale Gericht hat sich denn auch darauf beschränkt, 
die Kausalitätsfrage hinsichtlich eines allfälligen 
typischen Beschwerdebildes ohne organisch nachweisbare 
Befunde, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule 
oftmals beobachtet wird (Erw. 2b), zu prüfen. Nachdem die 
aufgetretene Symptomatik zumindest teilweise dem charakteristischen 
Erscheinungsbild der Folgen von Schleudertraumata 
und diesen in ihren Auswirkungen vergleichbaren Verletzungen 
entspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. 
 
 
aa) Die Beschwerdegegnerin war am 9. September 1995 an 
einem eher harmlosen Auffahrunfall beteiligt, welcher vom 
äusseren Geschehensablauf her, aber auch auf Grund des äusserst 
minimen Sachschadens an den betroffenen Fahrzeugen, 
keineswegs gravierende gesundheitliche Folgen befürchten 
liess. Dass die demgegenüber aufgetretenen massiven Befindlichkeitsstörungen 
natürlich kausal auf dieses Unfallereignis 
zurückzuführen, ohne dieses mithin ausgeblieben wären, 
erscheint schon deshalb als kaum wahrscheinlich. 
 
bb) Wie bereits im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 
1997 einlässlich dargelegt worden ist, bieten aber auch - 
was entscheidend ist - die eingeholten ärztlichen Beurteilungen 
keine Grundlage für einen mit dem erforderlichen Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden 
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsschäden 
und dem von der Beschwerdegegnerin dafür 
verantwortlich gemachten Unfallereignis. Sämtliche der an 
der umfassenden Exploration in der MEDAS im Herbst 1996 beteiligten 
Spezialisten konnten die für ihren Fachbereich 
jeweils erhobenen Befunde höchstens als mögliche, nicht 
aber als wahrscheinliche Unfallfolge bezeichnen. Dies gilt 
nicht nur für die primär auf somatische Leiden ausgerichteten 
medizinischen Disziplinen, sondern insbesondere auch 
für die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. 
R.________ vom 4. November 1996. Damit fehlt es aber an der 
von der Rechtsprechung für eine Bejahung des natürlichen 
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und typischem 
Beschwerdebild nach Schleudertraumata geforderten eindeutigen 
ärztlichen Bestätigung (Erw. 2c). Auch unter 
diesem Aspekt lässt sich der leistungsverweigernde Einspracheentscheid 
vom 9. Oktober 1997 somit nicht beanstanden. 
Die vorinstanzliche Betrachtungsweise misst demgegenüber 
der angeblichen, jedoch kaum überprüfbaren 
Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 9. September 
1995 zu viel Gewicht bei und schenkt insbesondere den vom 
Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 119 V 340 ff. 
Erw. 2b aufgezeigten Beurteilungskriterien (Erw. 2c) kaum 
Beachtung. 
 
cc) Kann demnach nicht von einem natürlich kausal auf 
das Unfallereignis vom 9. September 1995 zurückzuführenden 
typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ausgegangen 
werden, erübrigt sich diesbezüglich - wie schon im Einspracheentscheid 
vom 9. Oktober 1997 zutreffend festgehalten 
worden ist - eine Adäquanzprüfung zum Vornherein. 
 
c) Für die erstmals im Frühsommer 1996 geltend gemachten 
Schmerzen im linken Kniegelenk, welche selbstredend 
nicht zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata 
zu zählen sind, scheint zwar eine organische Schädigung belegt 
zu sein. Eine mechanische Einwirkung auf das linke 
Knie anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 1995 
ist indessen nicht ausgewiesen, weshalb zumindest das Vorliegen 
einer direkten Unfallfolge zum Vornherein ausscheidet. 
Dr. med. W.________ sieht das erst Monate nach dem 
Unfallereignis in Erscheinung getretene Knieleiden denn 
auch bloss als Auswirkung der im Anschluss an die Auffahrkollision 
aufgetretenen Gangstörung, indem er in seinen 
Berichten vom 30. Juli und 11. September 1996 annimmt, 
diese erst habe wegen des zufolge einer Quadrizepsschwäche 
ständigen Einsackens im linken Kniegelenk zur Schmerzhaftigkeit 
der - nach einer 1982 vorgenommenen Knieoperation 
vorbestehenden - Femoropatellar-Arthrose geführt. Als 
unfallkausal liessen sich die Kniebeschwerden links demnach 
- wollte man der Erklärung des Dr. med. W.________ folgen - 
nur unter der Voraussetzung qualifizieren, dass die mit 
Gleichgewichtsproblemen verbundene Gangstörung, welche die 
Vorinstanz offenbar dem typischen Beschwerdebild nach 
Schleudertraumata zugeordnet hat, ihrerseits als natürlich 
kausale Folge der Auffahrkollision zu betrachten wäre. 
Dafür besteht indessen kein Anlass. 
 
d) Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine anlässlich 
des Auffahrunfalles erlittene Unterleibsverletzung vor. 
Nicht ersichtlich ist deshalb, inwiefern die angegebenen 
Bauchschmerzen und die in diesem Zusammenhang ärztlich 
festgestellten Druckdolenzen auf den fraglichen Unfall zurückzuführen 
sein sollten. 
 
4.- Des Weitern hat das kantonale Gericht Anzeichen 
für eine dominante psychische Störung erblickt, welche die 
übrigen, sich eher somatisch manifestierenden Beschwerden 
ganz in den Hintergrund dränge. Gegebenenfalls müsste in 
diesem Punkt bei der Adäquanzprüfung nach der vom Eidgenössischen 
Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 für solche 
Fälle als anwendbar erklärten Methode bei psychischen Fehlentwicklungen 
nach Unfällen (BGE 115 V 133) vorgegangen 
werden. Diesbezüglich erachtete die Vorinstanz den massgeblichen 
Sachverhalt indessen als nicht genügend abgeklärt, 
weshalb sie die Sache an den Beschwerde führenden Unfallversicherer 
zurückwies, damit er insbesondere die im MEDAS-Gutachten 
vom 10. Januar 1997 angeregte nochmalige Spect-Untersuchung 
veranlasse. 
 
a) Auch bei psychischen Leiden setzt die Leistungspflicht 
des Unfallversicherers indessen zunächst voraus, 
dass ein versichertes Unfallereignis als dessen natürlich 
kausale Ursache erscheint. Wie erwähnt (Erw. 3b/bb), trifft 
dies auf Grund der Ausführungen des Dr. med. R.________ im 
psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 
bezüglich der Auffahrkollision vom 9. September 1995 jedoch 
nicht zu. An dieser Beurteilung würde sich im Fall der Beschwerdegegnerin 
auch nichts ändern, wenn die psychische 
Störung nicht bloss neben weiteren somatischen Symptomen 
als Bestandteil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata 
zu sehen wäre, sondern insofern eine die körperlichen 
Befunde überragende Bedeutung hätte, als sie diese 
mit umfassen oder aber gar als deren Auslösungsfaktor 
erscheinen würde. 
Bezüglich der Frage nach der natürlichen Kausalität 
des fraglichen Unfallereignisses für die unbestrittenermassen 
vorhandene psychische Schädigung besteht angesichts des 
in jeder Hinsicht überzeugenden Berichts des Dr. med. 
R.________ auch kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere 
vermöchte die von der Beschwerdegegnerin geforderte 
nochmalige Spect-Untersuchung in diesem Zusammenhang zum 
Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu vermitteln. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich 
in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 
S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98) 
eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen 
mittels Spect auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss 
gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht 
anerkannte Untersuchungsmethode nicht geeignet ist, den 
Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für 
hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn der 
Zusammenhang zwischen den anlässlich der Spect-Untersuchung 
festgestellten Auffälligkeiten und dem vorhandenen psychischen 
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, wäre deshalb 
bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am 
9. September 1995 erlittenen Unfalles nichts gewonnen. 
 
b) Ob die Untersuchung mittels Spect im Übrigen Aufschluss 
über Art und Ausmass der von der Vorinstanz als 
weiter abklärungsbedürftig eingestuften psychischen Schädigung 
geben könnte, braucht an dieser Stelle nicht erörtert 
zu werden. Da bereits die natürliche Unfallkausalität nicht 
als erstellt gelten kann, bedarf die Frage nach der Adäquanz 
keiner Prüfung, womit auch nicht entschieden zu werden 
braucht, ob diese nach der in BGE 117 V 359 (insbesondere 
367 Erw. 6a) oder aber gestützt auf BGE 123 V 98 nach 
der in BGE 115 V 133 (insbesondere 135 ff. Erw. 4 ff.) 
dargelegten Methode zu klären wäre. 
Der in der Argumentation der Beschwerdegegnerin wie 
auch der Vorinstanz wiederholt auftauchende Hinweis darauf, 
dass die nochmalige Spect-Untersuchung im MEDAS-Gutachten 
vom 10. Januar 1997 empfohlen worden sei, ist in diesem Zusammenhang 
ohne Belang. Es mag durchaus sein, dass eine 
nochmalige Abklärung mittels Spect für die künftige medizinische 
Betreuung und Behandlung der Beschwerdegegnerin wesentliche 
Erkenntnisse zu Tage fördern und sich die Empfehlung 
der MEDAS damit als gerechtfertigt erweisen könnte. 
Auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität und damit 
auch auf die Leistungspflicht des Unfallversicherers hätte 
dies jedoch keinen Einfluss. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 16. Juli 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 15. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: