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[AZA 7] 
U 369/99 Vr 
 
 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer 
und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin 
Hofer 
 
Urteil vom 27. November 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch die 
Gewerkschaft X.________, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
A.- S.________, geboren 1961, arbeitete ab Januar 1989 
bei der Y.________ AG und war bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 
20. November 1991 stürzte er von einem Gerüst und zog sich 
dabei eine Densfraktur sowie Frakturen an den Handgelenken 
zu. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und richtete 
Taggeld aus. Am 13. August 1992 meldete sich S.________ bei 
der Invalidenversicherung an, welche ihm bei einem Invaliditätsgrad 
von 70 % ab November 1992 eine bis August 1993 
befristete ganze Rente zusprach und mit Verfügung vom 
10. September 1993 für eine Umschulung zum Schreinerei-Mitarbeiter 
aufkam. Nach dem vorzeitigen Abbruch der beruflichen 
Massnahme richtete sie ab 1. August 1994 wieder eine 
ganze und ab 1. Januar 1995 eine halbe Rente aus. Am 
5. Juli 1995 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher 
sie dem Versicherten eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit 
von 40 % ab 1. Juli 1995 sowie eine Integritätsentschädigung 
bei einer Integritätseinbusse von 25 % 
zusprach. Auf Einsprache hin ordnete sie eine psychiatrische 
Begutachtung an, hob die Verfügung vom 5. Juli 1995 in 
Bezug auf die Invalidenrente auf und sprach dem Versicherten 
ab 1. Juli 1995 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % 
und einem Jahresverdienst von Fr. 75'975.- eine als Komplementärrente 
berechnete Rente von Fr. 3096.- (Fr. 3174.- ab 
1. Januar 1997) im Monat zu; an der Integritätsentschädigung 
von 25 % hielt sie fest (Verfügung vom 29. September 
1997). S.________ liess auch gegen diese Verfügung Einsprache 
erheben und beantragen, die Komplementärrente sei 
unter Erhöhung des versicherten Verdienstes entsprechend 
der Teuerungszulage festzusetzen und es sei ihm eine Integritätsentschädigung 
von mindestens 65 % zuzusprechen. Mit 
Entscheid vom 19. Februar 1998 wies die SUVA die Einsprache 
ab. 
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen 
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise 
gut, als es den Einspracheentscheid bezüglich der Rente 
aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie die 
Komplementärrente unter Berücksichtigung der auf den 
1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmung 
über den Teuerungsausgleich neu festsetze; im Übrigen wies 
es die Beschwerde ab (Entscheid vom 18. August 1999). 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, 
soweit damit die Sache zu neuer Verfügung über die 
Komplementärrente an sie zurückgewiesen wurde. In der Begründung 
wird daran festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung 
über den Teuerungsausgleich übergangsrechtlich 
auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung findet. 
Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung 
(BSV) schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte 
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder 
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird 
ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der 
Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und 
der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- 
oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente 
wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten 
Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der 
für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV 
oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat 
nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten 
erlassen. Nach dem mit der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 
1996 (AS 1996 3456) eingefügten Abs. 2 von Art. 31 
UVV (in Kraft seit 1. Januar 1997) wird bei der Festlegung 
der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG der versicherte 
Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen 
Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht. 
Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung 
vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten 
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten 
dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige 
Recht. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob Art. 31 Abs. 2 UVV 
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dabei ist davon 
auszugehen, dass der Anspruch auf Komplementärrente vor 
Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden, über den 
Anspruch jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verfügt worden 
ist. Es stellt sich mithin die Frage, wie die Übergangsbestimmung 
von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung 
vom 9. Dezember 1996 zu verstehen ist. Während 
die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die neue Bestimmung 
sei auf sämtliche nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung 
verfügungsweise festgesetzten Komplementärrenten 
anwendbar, halten SUVA und BSV dafür, dass übergangsrechtlich 
der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der 
Renten massgebend ist. 
 
a) Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde 
bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15 
Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes 
im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung 
der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten 
Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick 
auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten 
Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte 
(vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V 
298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 
Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit 
Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den 
beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der 
Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser 
Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten 
zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche 
vom Bundesrat aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise 
festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den 
gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit 
Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim 
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch 
auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente 
(Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV 
oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen 
(zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung 
der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 
1997 S. 48). 
 
b) Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen 
der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, 
wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 
und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung 
festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet, 
dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei 
Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997 
festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist 
insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt 
wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung 
(erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich 
jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden 
kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach 
Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist). 
Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn 
oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses 
abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer 
und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das 
BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz 
UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen 
einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV 
festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente 
sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs 
auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf 
Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar 
sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente 
der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet 
in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als 
Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der 
Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung 
bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation, 
adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn 
daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente 
(qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist, 
so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige 
Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung 
(Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. Dazu kommt, 
dass die Teuerungsanpassung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV beim 
erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen erfolgt. Damit 
ist gleichzeitig gesagt, dass für die Teuerungsanpassung 
der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Komplementärrente 
und nicht derjenige des Verfügungserlasses massgebend 
ist, was auch übergangsrechtlich zu beachten ist. 
 
c) Diese Auslegung entspricht dem klaren Willen des 
Verordnungsgebers, wie er aus den Materialien hervorgeht. 
Danach wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung davon 
ausgegangen, dass nur neue Renten der Unfallversicherung 
nach den revidierten Vorschriften über die Komplementärrenten 
zu berechnen sind, was im Rahmen einer Übergangsbestimmung 
festgehalten werden sollte (Protokoll zur Besprechung 
vom 3. Juli 1995 betreffend Revision der UVV, S. 13). 
Bei der Diskussion der Übergangsbestimmung wurde seitens 
der Vertreter der SUVA darauf hingewiesen, dass höhere 
Leistungen nicht rückwirkend finanziert werden könnten. Es 
wurde daher eine Formulierung vorgeschlagen, wonach die 
neue Regelung auf Komplementärrenten, die vor Inkrafttreten 
der Änderung festgesetzt wurden, nicht Anwendung findet 
(Protokoll zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend 
Revision der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten, 
S. 9). Aus der Feststellung, wonach nur neue Renten 
nach den geänderten Bestimmungen festgesetzt werden sollten, 
ist zu schliessen, dass eine Teuerungsanpassung gemäss 
Art. 31 Abs. 2 UVV bei laufenden Renten auch im Falle einer 
Neufestsetzung (Art. 33 UVV) ausgeschlossen werden wollte. 
Dementsprechend hat das BSV in den Erläuterungen zur Verordnungsänderung 
ausgeführt, die Anrechnung der Teuerungszulage 
erfolge nur beim erstmaligen Zusammentreffen und 
nicht bei jeder späteren Neuberechnung infolge Mutation 
(RKUV 1997 S. 49), womit auch gesagt wurde, dass übergangsrechtlich 
auf das erstmalige Zusammentreffen der Leistungen 
und nicht auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen 
ist. Diese Lösung steht nicht im Widerspruch zu dem 
mit der Verordnungsänderung angestrebten Zweck. Zwar soll 
nach dem Gesagten mit Art. 31 Abs. 2 UVV sichergestellt 
werden, dass die für den Anspruch auf Komplementärrenten 
massgebenden Berechnungselemente auf der gleichen zeitlichen 
Grundlage beruhen. Der Grundsatz der zeitlichen 
Kongruenz wird indessen nicht voll verwirklicht, indem die 
Teuerung nur beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten 
ausgeglichen wird, nicht aber bei der Neufestsetzung von 
Renten gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 UVV. Dies spricht 
für eine Auslegung der Übergangsbestimmung in dem Sinne, 
dass die neue Vorschrift von Art. 31 Abs. 2 UVV nur zur 
Anwendung gelangt, wenn die Renten erstmals nach Inkrafttreten 
der Verordnungsänderung zusammengetroffen sind, 
nicht aber bei einer Anpassung der Renten nach diesem Zeitpunkt 
oder wenn über eine vor Inkrafttreten des neuen 
Rechts entstandene Rente erst unter der Herrschaft des 
neuen Rechts verfügt wird. 
 
3.- Zu prüfen bleibt, ob sich die vom Verordnungsgeber 
getroffene Regelung mit Gesetz und Verfassung, insbesondere 
dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbaren 
lässt. 
 
a) Die Übergangsbestimmung verstösst nicht gegen das 
Gesetz, sondern entspricht nach dem Gesagten vielmehr 
Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach die Rente beim erstmaligen Zusammentreffen 
der zu koordinierenden Renten festzusetzen 
ist. Sie hält sich zudem im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber 
in Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG beim Inkrafttreten des 
UVG übergangsrechtlich statuiert hat. Danach waren vom Inkrafttreten 
dieses Gesetzes an die neuen Bestimmungen über 
die Invalidenrente anwendbar, wenn der Anspruch erst nach 
diesem Zeitpunkt entstanden war, was bedeutet, dass bei den 
vor Inkrafttreten entstandenen Rentenansprüchen das frühere 
Recht anwendbar blieb (vgl. BGE 124 V 56 Erw. 3; vgl. auch 
Bemerkungen von Maurer in SZS 1985 S. 210). Auch bei Leistungsverbesserungen 
im Sozialversicherungsrecht besteht 
kein Grundsatz, wonach das neue Recht ab Inkrafttreten 
stets auch auf Dauerverhältnisse anwendbar ist, bei denen 
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt vor dem Inkrafttreten 
verwirklicht hat (BGE 99 V 203; vgl. etwa BGE 126 V 
273 ff.). Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht bei der 
übergangsrechtlichen Regelung eine weite Gestaltungsfreiheit 
zu. Er kann dabei auch die finanziellen Folgen einer 
Rechtsänderung mit berücksichtigen (vgl. Maurer, Schweizerisches 
Sozialversicherungsrecht, Bern 1979, Bd. I S. 181). 
SUVA und BSV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 
die Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten 
gemäss Art. 90 Abs. 2 UVG nach dem Rentenwertumlageverfahren 
erfolgt und das Deckungskapital für sämtliche Ausgaben 
aus bereits eingetretenen Unfällen genügen muss. Nach 
Abs. 3 der Bestimmung werden die Teuerungszulagen aus den 
Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach 
dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Danach sind künftige 
Leistungen vorauszufinanzieren und erforderlichenfalls 
durch entsprechende Prämienzuschläge zu decken (vgl. 
Maurer, Unfallversicherungsrecht, Bern 1985 S. 571). Wie 
den Materialien zur Verordnungsänderung zu entnehmen ist, 
war dieser Umstand ausschlaggebend dafür, dass die Anwendbarkeit 
des neuen Rechts auf Komplementärrenten beschränkt 
wurde, die erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 
1997 mit einer Rente der AHV oder IV zusammentreffen (Protokoll 
zur Besprechung vom 18. Oktober 1995 betreffend Revision 
der UVV, Fragen der Berechnung der Komplementärrenten, 
S. 9; vgl. auch RKUV 1997 S. 53). 
 
b) Nach der Rechtsprechung verletzt ein Erlass den 
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), 
wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein 
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht 
ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, 
die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit 
ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht 
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches 
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt 
wird. Vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied 
oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche 
Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche 
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu 
regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen 
Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem 
Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des 
Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 123 
I 7 Erw. 6a, 23 Erw. 3b, 141 Erw. 10b und 243 Erw. 2b, 123 
II 11 Erw. 3a und 26 Erw. 6a). Bei Rechtsänderungen ist zu 
beachten, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken, 
dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen 
gelten je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand 
für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In 
den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich 
noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots 
ist es nicht Sache des Gerichts, sein 
Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers 
zu stellen (BGE 122 II 117 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Die streitige Übergangsbestimmung hat insofern eine 
Ungleichbehandlung zur Folge, als Bezüger von Komplementärrenten, 
für die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden 
ist, keinen Teuerungszuschlag nach Art. 31 Abs. 2 
UVV erhalten, selbst wenn hierüber erst nach dem 1. Januar 
1997 verfügt oder die Rente nach diesem Zeitpunkt gemäss 
Art. 33 Abs. 2 UVV (oder Art. 34 UVV) angepasst wird. Hierin 
kann indessen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes 
von Art. 8 Abs. 1 BV erblickt werden. Nach dem 
Gesagten bestehen sachliche Gründe für die getroffene 
Lösung. Eine Anwendung der Bestimmung auf sämtliche laufenden 
Renten sowie auf Renten, die nach Inkrafttreten der 
Verordnungsänderung angepasst werden, wäre unter sozialpolitischen 
Gründen wohl wünschbar gewesen. Eine solche 
Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nicht vorgesehen 
und er kann hiezu auch vom Richter nicht verhalten werden. 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Bezüger 
laufender Komplementärrenten nicht von jedem Teuerungsausgleich 
ausgeschlossen sind. Der Ausgleich erfolgt allerdings 
auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente 
oder dem versicherten Verdienst (BGE 119 V 484 ff.). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
St. Gallen vom 18. August 1999 aufgehoben, soweit 
damit die Sache zu neuer Verfügung über die Komplementärrente 
an die SUVA zurückgewiesen wurde. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: