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[AZA 7] 
U 68/00 Vr 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 10. April 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, Zug, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1960 geborene S.________ erlitt am 16. August 1993 einen Unfall und zog sich dabei ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zu. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr eine ordentliche einfache Invalidenrente rückwirkend ab 1. August 1994 in der Höhe von Fr. 1489.- (ab 1. Januar 1995: Fr. 1536.-; ab 1. Januar 1997: Fr. 1576.-) zu, zuzüglich drei Kinderrenten von je Fr. 596.- (ab 1. Januar 1995: Fr. 615.-; ab 1. Januar 1997: Fr. 630.-; Verfügungen vom 5. und 21. März 1997). In Ergänzung hiezu verfügte der Unfallversicherer, die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur), am 22. Oktober 1997 eine Komplementärrente von monatlich Fr. 1286.- mit Wirkung ab 1. November 1997. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 1998 hielt die Winterthur an ihrer Berechnung fest. 
 
B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Teuerungszulage auf der Komplementärrente von Fr. 1286.- wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Januar 2000 ab. 
 
C.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die Winterthur verzichtete vorerst auf eine Stellungnahme. Da das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vernehmlassungsweise zwar der Verweigerung einer Teuerungszulage zustimmte, indessen die Auffassung vertrat, dass die Winterthur für die Komplementärrentenberechnung unzutreffenderweise sowohl den versicherten Verdienst als auch die Rente der Invalidenversicherung auf der Basis des Jahres 1994 statt auf der Grundlage zur Zeit des Rentenbeginnes (1. November 1997) verwendet habe, sah sich die Winterthur zu einer weiteren Eingabe veranlasst, in welcher sie festhielt, dass sie entgegen der Darstellung des BSV ihrer Berechnung die am 1. November 1997 geltenden Ansätze zugrunde gelegt habe. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Teuerungszulage im Sinne von Art. 34 UVG zur Komplementärrente von Fr. 1286.- pro Monat auszurichten ist. 
2.- a) Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat hat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in einem vorgegebenen Rahmen festzusetzen, die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte zu bezeichnen und Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen (Abs. 3). 
 
b) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Entschädigt eine Rente der Invalidenversicherung auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der Invalidenversicherung berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 UVV in der ab 1. Januar 1997 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung [Ziff. III der Änderung vom 9. Dezember 1996]). In Art. 31 Abs. 1 UVV hat er bestimmt, dass, wenn infolge eines Unfalls eine Rente der Invalidenversicherung neu ausgerichtet wird, bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der Invalidenversicherung voll zu berücksichtigen sind. Art. 31 Abs. 2 UVV (in der ab 1. Januar 1997 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung [Ziff. III der Änderung vom 9. Dezember 1996]) sieht vor, dass bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 des Gesetzes erhöht wird. Damit wird der versicherte Verdienst auf den Zeitpunkt des Rentenbeginnes aufgewertet, womit die beiden Berechnungselemente - der versicherte Verdienst und die Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung - auf dieselbe zeitliche Basis gebracht werden, was nach der bis 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Bestimmung nicht der Fall war, indem bei der Festsetzung der Komplementärrente der auf der Grundlage des Jahres vor dem Unfall berechnete versicherte Verdienst einer Rente der Invaliden- oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Jahres des Rentenbeginns gegenübergestellt wurde (vgl. die in RKUV 1997 S. 48 f. veröffentlichten Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten). 
 
c) Gemäss Art. 34 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche als Bestandteil der Rente gelten (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst (Abs. 2). Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt nach Art. 44 Abs. 1 UVV jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise. Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung der Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt (Art. 44 Abs. 2 UVV). Mit der Verordnung 97 (in Kraft gestanden vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998) über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 9. Dezember 1996 wurde den Rentenbezügern auf den 1. Januar 1997 eine Teuerungszulage von 2,6 % der bisherigen Rente gewährt (Art. 1 Abs. 1); für Renten, die seit dem 1. Januar 1995 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 1992 zurückgehen, wurde die Teuerungszulage nach einer Tabelle mit degressiven Ansätzen festgesetzt (Art. 1 Abs. 2). Weitere Teuerungsausgleiche erfolgten auf den 1. Januar 1999 und auf den 1. Januar 2001 mit den Verordnungen 99 und 01 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 25. November 1998 (in Kraft gestanden vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) und vom 11. Dezember 2000 (in Kraft ab 1. Januar 2001). 
 
3.- Die Winterthur erhöhte den für die Bestimmung des versicherten Verdienstes massgebenden, von der Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall erzielten Lohn von Fr. 39'002.- (Art. 15 Abs. 2 UVG) um die Teuerung von 3,2 % (Art. 31 Abs. 2 UVV), welcher Prozentsatz gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 9. Dezember 1996 massgebend ist bei im Jahre 1993 eingetretenen Unfällen, und gelangte so zu einem Betrag von Fr. 40'250.-. Für die Berechnung der Komplementärrente brachte sie gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG von 90 % des versicherten Verdienstes (Fr. 36'225.-) die Hälfte der im Jahre 1997 ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung (einschliesslich Kinderrenten; Art. 31 Abs. 1 UVV), d.h. den Betrag von Fr. 20'796.- (Fr. 3466.- : 2 x 12), in Abzug, weil die Rente der Invalidenversicherung vorliegend nur zur Hälfte eine nach UVG obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 UVV). Daraus resultiert ein Rentenbetreffnis von Fr. 15'429.- pro Jahr bzw. Fr. 1286.- pro Monat. 
4.- Der Unfallversicherer stellt sich auf den Standpunkt, bei der Festsetzung der Komplementärrente auf Fr. 1286.- pro Monat sei - wegen der in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 UVV vorgenommenen Aufwertung des versicherten Verdienstes um 3,2 % - die zwischen Unfall und Rentenbeginn eingetretene Teuerung bereits berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, dass die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 UVV eine reine Koordinationsvorschrift sei, und macht geltend, dass ihr gestützt auf Art. 44 UVV Teuerungszulagen zur Rente von Fr. 1286.- pro Monat auszurichten seien. 
Das BSV pflichtet in seiner Vernehmlassung der Auffassung der Winterthur insoweit bei, als von einer nochmaligen Erhöhung der auszuzahlenden Komplementärrente um die Teuerungszulage abzusehen sei. Soweit es im Weitern vorbringt, dass die Berechnung des Unfallversicherers insofern nicht ganz korrekt sei, als er sowohl den versicherten Verdienst als auch die Rente der Invalidenversicherung auf die Basis des Jahres 1994 statt auf die Basis des Komplementärrentenbeginnes (1. November 1997) kalkuliert habe, wurde das Bundesamt durch eine missverständliche Formulierung in der Verfügung vom 22. Oktober 1997 irregeführt. Denn die Winterthur hielt im Verfügungstext irrtümlicherweise fest, dass die Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1994 [statt 1. Januar 1997] Fr. 3466.- betrage (vgl. Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. und 21. März 1997), legte der Berechnung aber zutreffenderweise sowohl den versicherten Verdienst als auch die Rente der Invalidenversicherung mit den im Jahre 1997 geltenden Ansätzen zugrunde, weshalb ihre Verfügung insoweit nicht zu beanstanden ist. 
 
5.- a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass es sich bei der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 UVV um eine reine Koordinationsvorschrift handelt, die mit dem Teuerungsausgleich überhaupt nichts zu tun hat. Vielmehr sah der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 2 UVV vor, dass die zwischen Unfallzeitpunkt und Rentenbeginn eingetretene Teuerung über die Berechnungsgrundlage des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist, was zu einer Erhöhung der zuzusprechenden Rente führt, ähnlich wie er dies auch in Art. 24 Abs. 2 UVV für die Fälle, in denen die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, angeordnet hat (vgl. hiezu BGE 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 327 S. 111 Erw. 3c, Nr. U 340 S. 404 Erw. 3a und b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1986, S. 331 Ziff. 2). 
 
b) Allerdings erweist sich die Regelung des Verordnungsgebers, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, insofern als unvollständig, als sie auf die Frage des Teuerungsausgleiches bei Komplementärrenten keine befriedigende Antwort gibt, indem die zwischen Unfallzeitpunkt und Rentenbeginn eingetretene Teuerung nicht nur über den versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 2 UVV), sondern zusätzlich über die Teuerungszulage (Art. 44 Abs. 2 UVV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung) ausgeglichen wird. Es ist offensichtlich, dass diese Lösung, welche die Bezüger von Komplementärrenten durch die Gewährung eines doppelten Teuerungsausgleiches besser stellen würde als die übrigen Rentner der Unfallversicherung, nicht dem Willen des Verordnungsgebers entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anlässlich der Revision der Bestimmungen über die Komplementärrenten (vgl. hiezu RKUV 1997 S. 45 ff.) eine Anpassung der Normen über den Teuerungsausgleich (Art. 44 UVV, Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung) versehentlich unterblieb. 
Unter diesen Umständen ist auf eine unechte Lücke zu schliessen, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen). Führt die vorgesehene Regelung zu derart unbefriedigenden, ja verfassungswidrigen (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 1 aBV) Ergebnissen wie vorliegend, muss der Richter eingreifen und nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber (Art. 1 Abs. 2 ZGB) aufstellen würde. Mit dem Erlass von Art. 2 lit. b der Verordnung 99 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, welche Bestimmung für die Renten nach Art. 31 Abs. 2 UVV explizit das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr im Sinne von Art. 1 Abs. 2 (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 UVV) bezeichnet, hat der Verordnungsgeber eine derartigen Sonderfällen hinreichend Rechnung tragende Lösung getroffen. Dies gilt aber nur, soweit ein konkreter Fall nach dem seit 1999 geltenden neuen Recht zu entscheiden ist, was vorliegend gerade nicht zutrifft. Weil die Anwendung der bis 31. Dezember 1998 geltenden Bestimmungen nach dem Gesagten zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führte, ist es indessen angezeigt, den erst am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 2 lit. b der Verordnung 99 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung im Sinne richterlicher Lückenfüllung auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Für diese Lösung hat sich denn auch das BSV im Kreisschreiben Nr. 17 vom 19. März 1997 entschieden, in dessen Abschnitt A Ziff. 1 es für die Berechnung der ordentlichen Teuerungszulage in analoger Anwendung von Art. 2 der Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente als Unfalljahr bezeichnet hat. 
 
c) Da vorliegend somit als Unfalljahr im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung bzw. Art. 44 Abs. 2 UVV das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente gilt, mithin das Jahr 1996, hat die Winterthur im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Teuerungszulage im Sinne von Art. 34 UVG zur Komplementärrente von Fr. 1286.- zu Recht verneint (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung). Wie sich Art. 1 Abs. 2 der Verordnungen 99 und 01 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung entnehmen lässt, hatte die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 1999 Anspruch auf eine Teuerungszulage, dies - ebenso wie im Jahr 2000 - im Umfange von 0,5 %, und ein weiteres Mal im Jahr 2001 auf eine solche von 3,2 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 10. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: