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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
U 258/03 
{T 7} 
 
Urteil vom 16. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
I.________ 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 21. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1935 geborene I.________ war als Geschäftsführer der L.________ AG, Malergeschäft, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Ende 1998 reduzierte er die Tätigkeit im Betrieb auf drei halbe Tage in der Woche und bezog dafür einen Lohn von Fr. 2'000.-- monatlich. Am 17. Mai 2000 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er sich verschiedene Frakturen sowie eine Commotio cerebri zuzog. Nach Abschluss der Unfallbehandlung sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 23. November 2001 eine in Form einer Komplementärrente zur Rente der AHV ausgerichtete Invalidenrente von Fr. 405.-- im Monat aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 26'000.-- ab 1. Oktober 2001 sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Auf die vom Versicherten erhobene Einsprache hin erhöhte sie den für die Invalidenrente massgebenden Invaliditätsgrad auf 32 % und hielt im Übrigen an der Verfügung vom 23. November 2001 fest (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung einer ganzen Rente auf einem versicherten Verdienst von Fr. 68'000.-- und eine höhere Integritätsentschädigung beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. August 2003 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm "eine Grundrente aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 26'000.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % und damit von Fr. 555.-- pro Monat" zuzusprechen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist lediglich die Frage, ob die Rente als Komplementärrente zur Rente der AHV oder als ordentliche (ungekürzte) Rente auszurichten ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder gegen die Verfügung vom 23. November 2001, mit welcher ihm eine Komplementärrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen wurde, noch gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2002, mit welchem der Invaliditätsgrad auf 32 % festgesetzt wurde, etwas vorgebracht. Der Einspracheentscheid ist in diesem Punkt jedoch nicht in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b und c). Zudem hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellt, dass die Rente zu Recht als Komplementärrente zugesprochen worden sei. Weil der Beschwerdeführer ein unmittelbares Interesse an der Überprüfung dieser Frage hat und sich das Begehren im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes hält, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - welche die Anforderungen von Art. 108 OG erfüllt und rechtzeitig eingereicht wurde (Art. 106 Abs. 1 OG) - einzutreten. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 2. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Diese Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Während Art. 31 UVV allgemeine Vorschriften enthält, regelt Art. 32 UVV die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird bei Versicherten, die vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, für die Festsetzung der Grenze von 90 % nach Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt. Es soll damit verhindert werden, dass erwerbstätige Personen im AHV-Rentenalter trotz Prämienpflicht unter Umständen vom Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ausgeschlossen sind (RKUV 1997 S. 50 f.). Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung als gesetz- und verfassungsmässig zu betrachten (vgl. BGE 115 V 281 Erw. 3b und 289 Erw. 3b; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 26. September 2003, U 182/02, Erw. 4.3). 
3. 
Der Beschwerdeführer hat am 17. Mai 2000 einen versicherten Unfall erlitten und am 14. Juli 2000 das AHV-Rentenalter (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) erreicht. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 wurde ihm eine Rente der Unfallversicherung zugesprochen. Weil diese mit einer Rente der AHV zusammenfiel, ist sie gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente auszurichten. Die Sonderregel von Art. 32 Abs. 3 UVV findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil sich der versicherte Unfall vor Erreichen des AHV-Rentenalters ereignet hat. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich aus dieser Verordnungsbestimmung nicht ableiten, dass die Altersrente der AHV nur dann in die Komplementärrentenberechnung einzubeziehen ist, wenn der Versicherte schon vor dem Unfall altersrentenberechtigt war. Vielmehr setzt die Anwendbarkeit der Sonderregel voraus, dass der Versicherte vor dem leistungsbegründenden Unfall eine Rente der AHV bezogen hat. Trifft dies nicht zu, ist die Komplementärrente nach der Grundregel von Art. 20 Abs. 2 UVG und damit unter Anrechnung der Altersrente festzusetzen. Es besteht kein Anlass, diese Regelung als gesetz- oder verfassungswidrig zu qualifizieren. Dass Versicherte, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters einen Unfall erleiden, in koordinationsrechtlicher Hinsicht anders behandelt werden, als solche, die erst nach diesem Zeitpunkt verunfallen, stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 26. September 2003, U 182/02, Erw. 4.3). Auch stand es dem Verordnungsgeber auf Grund des ihm nach Art. 20 Abs. 3 UVG zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGE 115 V 282) frei, die Anwendbarkeit der Sonderregel davon abhängig zu machen, dass der Anspruch auf die Altersrente der AHV bei Eintritt des versicherten Unfalls (und nicht erst bei Beginn des Anspruchs auf die Rente der Unfallversicherung) gegeben ist. Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass die SUVA die dem Beschwerdeführer zustehende Rente zu Recht als Komplementärrente festgesetzt und dabei die Altersrente der AHV angerechnet hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 16. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: