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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.122/2002 /kra 
 
Urteil vom 9. September 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Eidgenössische Untersuchungsrichterin, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz und Genugtuung (Art. 122 BStP), 
 
Entschädigungsgesuch vom 18. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 11. August 1994 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X.________ (und Mitbeteiligte) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, er habe sich bei der Beschaffung einer Computeranlage für die ETH Zürich (Sachverhaltskomplex ETHZ) sowie als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firmen A.________AG und B.________AG (Sachverhaltskomplex A.________) strafbar gemacht (Korruption, Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, betrügerischer Konkurs etc.). 
B. 
Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. August 1994 wurde X.________ in Zürich festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. November 1994 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Angeschuldigten. Am 8. Dezember 1994 verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Haftentlassung von X.________ gegen eine Kaution von CHF 5'000.--. Mit Verfügung vom 22. April 1996 delegierte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Strafuntersuchung an die Strafjustizbehörden des Kantons Zürich. 
C. 
Im Rahmen der Strafuntersuchung trennte die Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich (BAK III) die Sachverhaltskomplexe ETHZ und A.________ in zwei separate Verfahren. Im Sachverhaltskomplex ETHZ kam es am 27. Oktober 1998 zu einer ersten Verfahrenseinstellung. Diese war in der Folge Gegenstand diverser Rechtsmittelverfahren und wurde von den Zürcher Justizbehörden (mit Entscheiden vom 29. September 1999, 30. Mai 2000 bzw. 17. August 2000) bestätigt. Im Sachverhaltskomplex A.________ erhob die BAK III am 21. Juni 1999 Anklage gegen X.________, in einem Teil stellte sie die Strafuntersuchung ein. Mit Urteil vom 19. November 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) X.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis. Auf Berufung hin sprach das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ am 26. Juni 2001 in einem Anklagepunkt frei, auf andere Anklagepunkte trat es nicht ein. Eine von X.________ gegen die Kostenregelung des Obergerichtes gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Am 29. November 2001 bzw. 2. Juli 2002 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Entschädigung und Genugtuung gegen den Kanton Zürich ein. 
D. 
Mit Eingaben an die Eidgenössische Untersuchungsrichterin vom 31. Juli 2001 und 2. Juli 2002 erhob X.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung. Am 18. September 2002 stellte X.________ bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes ein begründetes (133 Seiten umfassendes) Entschädigungsgesuch. Er beantragt darin, die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe ihn mit CHF 77'336'432.49 (nebst Zins) zu entschädigen und ihm eine eine Genugtuung von CHF860'000.-- (nebst Zins) auszurichten. 
E. 
Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002, es sei X.________ eine Entschädigung (Genugtuung) von CHF 15'150.-- (nebst Zins) zuzusprechen. Die von ihm in Rechnung gestellten "Anwaltskosten vom 30. August 1994 bis 4. November 1994" seien "in reduziertem Ausmass zu entschädigen, soweit sie im Einzelnen nachgewiesen werden". 
F. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2003, dem Gesuchsteller sei keine Haftentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen schliesst sie sich den Anträgen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin an. 
 
Am 27. Januar 2003 replizierte der Gesuchsteller. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin liess sich am 17. Februar 2003 zur Replik vernehmen. Am 2. April 2003 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft ein. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Dem Angeschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf dessen Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP). Analoges gilt auch für Zwangsmassnahmen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP). Wer im Rahmen eines Bundesstrafprozesses durch Untersuchungshaft oder andere prozessuale Massnahmen Nachteile erlitten hat, kann allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche mittels eines begründeten Gesuches (über die Eidgenössische Untersuchungsrichterin) bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend machen. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer zur Entscheidung vor (Art. 122 Abs. 3 BStP). 
2. 
Der Gesuchsteller begründet sein Entschädigungsbegehren mit Nachteilen, die er durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft und Vermögenssperre) erlitten habe. 
2.1 Für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren gegen die Eidgenossenschaft sind (trotz erfolgter Delegation der Strafuntersuchung vom Bund an den Kanton) die Bundesbehörden zuständig, soweit die beanstandeten strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter der Verfahrensherrschaft der Bundesstrafjustiz angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nach der Delegation der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden geht die Verfahrensherrschaft an die kantonale Strafjustiz über. Dies gilt auch für die Bestätigung und Fortführung von Zwangsmassnahmen, die zuvor noch von den Bundesbehörden angeordnet worden waren. Für Zwangsmassnahmen, die (nach erfolgter Delegation des Verfahrens) von den kantonalen Behörden angeordnet oder aufrecht erhalten wurden, ist die Eidgenossenschaft nicht entschädigungspflichtig (vgl. BGE 126 IV 203 E. 3 S. 207; 119 IV 92 E. 2f S. 99, je mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend Eidg. UR) eröffnete am 4. November 1994 die Voruntersuchung. Am 22. April 1996 verfügte das EJPD die Überweisung der Strafuntersuchung an die Justizbehörden des Kantons Zürich. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Untersuchungshaft unter der alleinigen Verfahrensherrschaft des Bundes angeordnet und (bis zur Haftentlassung) fortgesetzt. Weder hatten die kantonalen Behörden im damaligen Zeitpunkt die Verfahrenshoheit, noch waren sie für Haftanordnungen oder Haftentlassungen zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Haft in zürcherischen Gefängnissen vollzogen wurde. 
 
Am 29. Mai 1995 erliess der Eidg. UR eine Vermögenssperre. Für allfällige Entschädigungsansprüche wegen Nachteilen infolge dieser Zwangsmassnahme (zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996) ist somit der Bund passivlegitimiert. Ab 22. April 1996 ging die Verfahrenshoheit hingegen an die kantonalen Behörden über. Soweit vom Gesuchsteller geltend gemacht wird, es sei ihm ein Schaden entstanden, indem die kantonalen Behörden ab 22. April 1996 (insbesondere nach den Verfahrenseinstellungen) die Vermögenssperre weiter aufrecht erhielten, ist dafür nicht der Bund, sondern der Kanton Zürich verantwortlich und passivlegitimiert. 
3. (Haftungsgrundlage) 
3.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als strafrechtlich unverschuldet erweist. Art. 5 Ziff. 5 EMRK bezieht sich ausschliesslich auf den Fall rechtswidriger Haft. Anspruch auf Entschädigung besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn eine der Bestimmungen des Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK verletzt worden ist oder entsprechende Regeln des nationalen Rechts missachtet wurden. 
 
Dagegen gewährt Art. 5 Ziff. 5 EMRK keinen Entschädigungsanspruch für Haft, die zwar rechtmässig war, sich aber nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Im Rahmen der Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft kann grundsätzlich auch der Ersatz von immateriellen Nachteilen (in Form einer Genugtuungsleistung) beansprucht werden (BGE 119 Ia 221 E. 6a S. 230; 113 Ia 177 E. 2d/E. 3 S. 182 f.; 110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.; 105 Ia 127 E. 3b S. 131; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Wassink, Série A, vol. 185-A, Ziff. 38). 
3.2 Voraussetzung für einen auf Art. 122 Abs. 1 BStP gestützten Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der fraglichen prozessualen Massnahmen sowie ein durch sie bewirkter (kausaler) und erheblicher Nachteil. Es kann sich dabei auch um rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft) handeln, die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unverschuldet erweisen. Die Entschädigung kann sowohl den Ersatz des verursachten Vermögensschadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung für schwerwiegende immaterielle Nachteile umfassen. Der erlittene Schaden bzw. die immaterielle Unbill sind vom Gesuchsteller nachzuweisen und zu substanziieren. Die Höhe der Genugtuung hängt von der Schwere des erlittenen "tort moral" ab (BGE 117 IV 209 E. 4b S. 218 mit Hinweisen). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Angeschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP). 
3.3 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbsausfalles auf die konkrete Einkommenssituation des Betroffenen im Zeitpunkt des schädigenden Kausalereignisses abzustellen. Dabei ist jede Art von Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 297; 110 Ia 177 E. 3a S. 183; vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N. 147, 154). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden grundsätzlich nachzuweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). 
4. (Sachdarstellung und Vorbringen des Gesuchstellers) 
4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Entschädigung und Genugtuung zunächst mit allgemeinen Verfahrensfehlern des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Bundesanwältin habe die Akten zu wenig studiert, notwendige Befragungen nicht durchgeführt, vorläufige Beweisergebnisse falsch gewürdigt, dem Gesuchsteller die Akteneinsicht verweigert, unzulässige Verhörmethoden angewendet, kein ordentliches Protokoll geführt, dem Verteidiger die Anwesenheit bei Einvernahmen verweigert, das Verfahren verschleppt und willkürliche verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 (und in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994) habe die Bundesanwältin ausserdem auf zu tiefen Wertangaben bezüglich der fraglichen EDV-Anlage beharrt und den Eidg. UR "getäuscht". Über das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 3. November 1994 habe der Eidg. UR entschieden, der nicht als unabhängiger Haftrichter im Sinne der EMRK angesehen werden könne. Während der anschliessenden Voruntersuchung habe auch der Eidg. UR das Verfahren verzögert. Die erste Einvernahme des Gesuchstellers habe erst am 21. November 1994 stattgefunden. 
4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, die BAK III habe am 8. November 1996 (nach der am 22. April 1996 erfolgten Delegation der Strafuntersuchung an die zürcherischen Behörden) die Verfahren ETHZ und A.________ getrennt. 
4.2.1 Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 habe die BAK III die Untersuchung gegen den Gesuchsteller im Sachverhaltskomplex ETHZ eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei (am 29. September 1999 bzw. am 30. Mai/17. August 2000) durch den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich bestätigt worden. Auf diverse Rechtsmittel des Gesuchstellers hin habe der Einzelrichter am 29. September 2000 entschieden, dass auf die Anträge des Gesuchstellers, die Vermögenssperre sei aufzuheben, die Haftkaution sei zurückzuzahlen, und es sei ihm vom Kanton Zürich Schadenersatz zu leisten, nicht eingetreten werde. Hingegen seien die dem Gesuchsteller (im Verfahren ETHZ) auferlegten Untersuchungskosten (zwei Zehntel von CHF 150'444.95) auf die Staatskasse zu nehmen und dem Gesuchsteller sei für die eingestellte Untersuchung, soweit sie von den Zürcher Behörden geführt wurde, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) den vom Gesuchsteller dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 abschrieb (unter Berufung auf das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 8.November2000). 
4.2.2 Im separaten Verfahren A.________ habe die BAK III am 21. Juni 1999 die Untersuchung teilweise eingestellt, im anderen Teil sei Anklage erhoben worden. Auf Antrag des Gesuchstellers habe der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich entschieden, dass die Kosten der (teilweise) eingestellten Untersuchung (im Verfahren A.________) auf die Staatskasse zu nehmen seien, auf ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers sei der Einzelrichter nicht eingetreten. Ein dagegen eingeleitetes Rekursverfahren habe das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
Im zur Anklage gebrachten Teil des Verfahrens A.________ sei am 19. November 1999 ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (9. Abteilung) erfolgt. Darin sei der Gesuchsteller wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig habe das Bezirksgericht die Einziehung der bei einer Bank gesperrten Vermögenswerte des Gesuchstellers angeordnet. Auf Berufung hin sei das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich am 26. Juni 2001 auf verschiedene Anklagepunkte nicht eingetreten. Insbesondere sei der Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung im April 2000 als verjährt erachtet worden. Von der Anklage des betrügerischen Konkurses sei der Gesuchsteller freigesprochen worden. Gleichzeitig habe das Obergericht die Sperre von Vermögenswerten aufgehoben. Ein Drittel der Kosten der Untersuchung (A.________) und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Obergericht dem Gesuchsteller auferlegt. Eine gegen das Kostendispositiv des obergerichtlichen Urteils erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde habe das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aufgrund einer Teilrechtskraftbescheinigung des Obergerichtes habe der Gesuchsteller am 22. Oktober 2001 seine zuvor gesperrten Vermögenswerte abheben können. 
4.2.3 Im Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 sei dem Gesuchsteller eine Frist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche angesetzt worden. Am 29. November 2001 habe der Gesuchsteller vom Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 18 Mio. sowie eine Genugtuung von CHF 1,8 Mio. verlangt. Das Entschädigungsverfahren vor den kantonalen Behörden sei bei Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Entschädigungsbegehrens gegen den Bund (am 18. September 2002) noch hängig gewesen. 
4.3 Er, der Gesuchsteller, sei während der 101 Tage dauernden Untersuchungshaft daran gehindert worden, seine Unternehmen (C.________AG und D.________AG) zu führen. Dadurch sei die Markteinführung neuer Produkte gescheitert. Die Vermögenssperre habe es ihm sodann verunmöglicht, finanzielle Mittel für die Unternehmen einzusetzen, "soweit dies überhaupt noch nach der Untersuchungshaft genützt hätte". Dadurch sei seine wirtschaftliche Existenz "vollständig und nachhaltig ruiniert" worden. Es vergehe kein Tag, an dem er nicht "an die Verhaftung und Untersuchungshaft als das einschneidende Ereignis in seinem Leben mit Auswirkungen bis ans Ende seines Lebens" denken müsste. Seither leide er unter massiven Schlafbeschwerden, und auch sein Privatleben und sein Leumund hätten dadurch gelitten. Die "Zustände in der Polizeikaserne Zürich" (wo der erste Teil der Untersuchungshaft vollzogen wurde) seien als "psychische Folter" zu qualifizieren (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes). Die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass die Verhaftung des Gesuchstellers unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Zwar sei es gelungen, "den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten". "Eingeweihte Kreise" hätten jedoch sofort erkennen können, "um wen es sich handelte". 
4.4 Hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperre macht der Gesuchsteller Folgendes geltend: 
4.4.1 Der Eidg. UR habe am 14. Dezember 1994 eine Akteneditionsverfügung erlassen. Darin sei die Bank E.________ aufgefordert worden, dem Eidg. UR Informationen zu erteilen bzw. Konten- und Geschäftsunterlagen herauszugeben. Zwar habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 1995 abgewiesen. Die Bank E.________ habe die "Auskunfts-Verfügung" jedoch am 16. Dezember 1994 an die C.________AG übermittelt mit dem Hinweis, dass die Bank sich "nach sorgfältiger Prüfung dieser Verfügung" veranlasst sehe, "die bei uns liegenden Vermögenswerte zu sperren". Als der Gesuchsteller in der Folge "wiederholt bei der Bank E.________ vorstellig wurde, um Geld von den Konten" der C.________AG und von eigenen Konten abzuheben, habe die Bank E.________ die Auszahlung verweigert. Infolge dieser "Kontensperre" seien Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Auf weitere Interventionen des Gesuchstellers habe "die Bank E.________ hinhaltend" reagiert. Am 18. Mai 1995 habe er die Bank schriftlich darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde "keine offizielle Beschlagnahme" von Vermögenswerten angeordnet habe. Am 12. bzw. 19. Mai 1995 habe die Bank E.________ dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass sie die Kontensperre aufrecht erhalte. 
4.4.2 Am 24. Mai 1995 habe die Bank E.________ (gestützt auf das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB) dem Eidg. UR eine Geschäftsbeziehung des Gesuchstellers gemeldet, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Dezember 1994 gewesen sei. Am 29. Mai 1995 habe der Eidg. UR die Sperre von drei Konten und einem Depot bei der Bank E.________ angeordnet. Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen. Nach erfolgter Übertragung der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden (am 22. April 1996) und Erlass der ersten Einstellungsverfügung (im Sachverhaltskomplex ETHZ) habe die BAK III am 23. Dezember 1998 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Vermögenssperre ebenfalls abschlägig entschieden. 
4.5 Der Gesuchsteller stellt folgende Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche in Rechnung: 
4.5.1 Er habe eine mit einem Kaufsrecht belastete Liegenschaft im Tessin bis 7. September 2000 fest gemietet. Im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Kaufsrechts habe er Investitionen von CHF 730'000.-- in die Liegenschaft getätigt. Zwar habe er (trotz Haft und Vermögenssperre) die Liegenschaft bis zum Jahr 2000 halten können, da er die Miete bis zum 7. September 2000 im voraus abgezinst bezahlt habe. Da er jedoch anschliessend die Miete nicht habe bezahlen können, sei er ausgewiesen worden, weshalb sich seine Investitionen als nutzlos erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang seien weitere Kosten (insbesondere Anwaltshonorare) angefallen. Zudem verlangt er in diesem Zusammenhang eine Genugtuung von CHF 300'000.--. 
4.5.2 Sodann habe er, "um Geld für sein tägliches Leben zu beschaffen", im Oktober 1996 einen Notverkauf von zwei Immobilien auf den Virgin Islands vornehmen müssen, der zu einem Verlust von CHF 427'500.-- geführt habe. Als entgangenen Börsengewinn (als Folge der Vermögenssperre) stellt der Gesuchsteller weitere CHF 600'000.-- in Rechnung. 
4.5.3 Der Gesuchsteller sei Eigentümer, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C.________AG und der D.________AG gewesen. Der Geschäftsbetrieb sei aus privaten Mitteln des Gesuchstellers finanziert worden. Die Gesellschaften hätten Getränke entwickelt und vermarktet, an denen die Pepsi-Cola GmbH (Deutschland) interessiert gewesen sei. Wegen der Verhaftung des Gesuchstellers und der angeordneten Vermögenssperre seien beide Firmen konkurs gegangen. Der Schaden durch verlorene Privatinvestitionen betrage CHF 1,04 Mio. Bei der Produktlinie "Ice Coffee" betrage der entgangene Gewinn DEM 37,785 Mio., bei der Produktlinie "Hot Stuff" ebenfalls über DEM 37 Mio. Da der Gesuchsteller Anwaltskosten der Firmen als Schulden übernommen habe, kämen diese als weitere Schadensposition dazu (kein Saldobetrag genannt). Als entgangenes Gehalt und Altersversorgung stellt er über CHF 7,8 Mio. in Rechnung. 
4.5.4 Als Entschädigung für die erlittene Haft verlangt der Gesuchsteller einen Pauschalbetrag von CHF 505'000.-- (CHF 5'000.-- pro Tag, sofern ihm nicht die entgangenen Unternehmensgewinne und sein Gehalt im 4. Quartal 1994 ersetzt würden). 
4.5.5 Als Genugtuung für die immateriellen Nachteile der erlittenen Haft stellt der Gesuchsteller weitere CHF 560'000.-- in Rechnung. 
4.5.6 Der Gesuchsteller stellt sodann nochmals Anwaltskosten (unsaldiert) in Rechnung und zwar sowohl für "Anwaltskosten im Strafverfahren", als auch für "weitere Anwaltskosten", insbesondere "für die Unterstützung der beiden Gesellschaften" des Gesuchstellers. 
4.5.7 Schliesslich werden als "Kosten der Geldbeschaffung" bzw. "Verlust beim Verkauf von privatem Vermögen" weitere CHF 600'000.-- als Schaden veranschlagt. 
4.6 Insgesamt verlangt der Gesuchsteller vom Bund Schadenersatz von mehr als CHF 77 Mio. sowie eine Genugtuung von CHF860'000.-- nebst Zins. 
5. 
Wie bereits dargelegt, ist die Eidgenossenschaft für Entschädigungsforderungen nur passivlegitimiert, soweit die beanstandeten Zwangsmassnahmen unter der Verfahrenshoheit der Bundesjustizorgane angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Zwangsmassnahmen und den geltend gemachten Nachteilen besteht. 
5.1 Zwar macht der Gesuchsteller geltend, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren seien seitens der Bundesanwältin verschiedene allgemeine Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehör usw.) missachtet worden. Er legt jedoch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern die beanstandeten Verfahrensfehler in adäquat-kausaler Weise zu einem konkreten Schaden geführt hätten. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren ist zu prüfen, ob und inwiefern die Zwangsmassnahmen der eidgenössischen Strafjustizbehörden nachweisbare unmittelbare Vermögensnachteile bzw. schwere immaterielle Unbill nach sich zogen. Allgemeine strafprozessuale Fragen oder Kosten- und Entschädigungsfragen des durch die kantonalen Behörden bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsverfahrens. Ebenso wenig ist hier über die Streitgegenstände der rechtskräftig abgeschlossenen Haftprüfungsverfahren zu befinden. Insbesondere konnte der Gesuchsteller mittels Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichtes bereits die Rüge vorbringen, beim Eidg. UR habe es sich nicht um einen unabhängigen Haftrichter gehandelt. 
5.2 Die Anordnung, Fortdauer und Entlassung aus der Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) erfolgte unbestrittenermassen unter der Verfahrenshoheit und Verantwortung der Bundesbehörden. Es fragt sich zunächst, ob die vom Gesuchsteller erlittene Untersuchungshaft rechtmässig oder gesetzwidrig war. 
5.2.1 Zwar wirft der Gesuchsteller der damaligen Bundesanwältin vor, sie habe den Eidg. UR anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 "getäuscht", indem sie bezüglich des mutmasslichen Wertes der fraglichen EDV-Anlage (Verfahren ETHZ) auf zu tiefen Wertangaben (USD 10'000.--) beharrt habe. Der Gesuchsteller weist jedoch selbst darauf hin, dass ihm die Angaben der Bundesanwältin vom Eidg. UR vorgehalten worden seien und er dazu ausdrücklich habe Stellung nehmen können. Zudem habe ihn der Haftrichter auch auf die massive Differenz zwischen den Beschaffungskosten (CHF 2,745 Mio.) einerseits und den Preisofferten (CHF 795'000.--) bzw. den eigenen Wertangaben des Gesuchstellers (USD 300'000.--) anderseits hingewiesen. Das Vorbringen, eine "Täuschung" des Eidg. UR durch die Bundesanwältin habe zur Haftanordnung geführt, findet in den Akten keine Stütze. Das Analoge gilt für den Vorwurf, die Bundesanwältin habe den Eidg. UR ein zweites Mal getäuscht, indem sie diesen (in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994 bzw. in ihrem Antrag vom 31. Oktober 1994 auf Eröffnung der Voruntersuchung) nicht auf entlastende Tatsachen hingewiesen habe. Der Gesuchsteller erwähnt selbst, dass er zum Beispiel "in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. September 1994" seine eigene Interpretation der vorläufigen Beweisergebnisse habe abgeben können. 
5.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, es habe an gesetzlichen Haftgründen gefehlt. Insbesondere bestreitet er den damaligen hinreichenden Tatverdacht eines strafbaren Vergehens nicht. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall ein Haftentschädigungsbegehren wegen gesetzmässiger Haft zu beurteilen. 
5.3 Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hatte die Akteneditionsverfügung des Eidg. UR vom 14. Dezember 1994 keine Vermögenssperre zum Gegenstand. Für ein allfälliges vertragswidriges vermögensschädigendes Verhalten der Bank E.________ hat nicht der Bund einzustehen. Dessen Behörden waren hingegen für die Vermögenssperre zwischen 29. Mai 1995 (Anordnung durch den Eidg. UR) und 22. April 1996 (Delegation des Verfahrens an die Zürcher Behörden) verantwortlich. Die anschliessende Aufrechterhaltung der Vermögenssperre (bis zum Abschluss des Strafverfahrens) wurde nicht von Organen des Bundes verfügt, sondern von den zuständigen kantonalen Behörden. 
6. (Beurteilung der Ansprüche) 
6.1 (Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft) 
Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung (wegen immaterieller Unbill) von CHF 5'000.-- pro Hafttag, somit CHF 505'000.--. Da er in der Polizeikaserne Zürich von "psychischer Folter" betroffen gewesen sei, müsse die Genugtuung (um CHF 55'000.--) auf CHF 560'000.-- erhöht werden. 
6.1.1 Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin weist darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis für den fraglichen Zeitraum ein Tagessatz von CHF 200.-- (verzinsbar zu 5% ab Hälfte der erlittenen Haft) anzunehmen sei. Da das Obergericht des Kantons Zürich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juni 2001 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden (Verletzung einer Treuepflicht) des Gesuchstellers festgestellt und ihm (im Verfahren A.________) deswegen einen Teil der Kosten auferlegt habe, rechtfertige sich eine Kürzung um 25%. Damit dürfte "auch den nicht auszuschliessenden negativen Folgen der Strafuntersuchung Rechnung getragen sein". 
6.1.2 101 Tage Haft sind von objektiver Schwere. Zwar hält die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Kürzung der geschuldeten Genugtuungssumme (um 25% wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Gesuchstellers) für gerechtfertigt. Die Bundesjustizbehörden machen jedoch nicht geltend, der Gesuchsteller habe die Haft durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten selbst verschuldet. Damit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich erfüllt (vgl. BGE 117 IV 209 E.4b S. 218 mit Hinweisen). 
6.1.3 Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 auf den Standpunkt, dem Gesuchsteller stehe zum Vornherein keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu, da die Untersuchungshaft von 101 Tagen an die Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis angerechnet worden sei, welche das Bezirksgericht Zürich am 19. November 1999 gegen ihn ausgefällt habe. Dieser Argumentation kann offensichtlich nicht gefolgt werden, zumal das Urteil des Bezirksgerichtes (im Verfahren A.________) unbestrittenermassen nicht rechtskräftig wurde und es in der Folge zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers kam. 
6.1.4 Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern (wie hier) eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Entschädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). 
 
Das Bundesgericht hat (in einem Direktprozess) CHF 20‘000.-- als Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft für angemessen angesehen (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung von CHF 4‘500.-- wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war (BGE 112 Ib 446 S. 458 E. 5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit CHF 9‘000.-- entgolten (BGE 112 Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von CHF 45‘000.-- zugesprochen. 
6.1.5 Im Sinne dieser Praxis des Bundesgerichtes ist dem Beschwerdeführer für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachtes einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen. Dieser Betrag ist zwar nach Massgabe der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen zu erhöhen. Nach der dargelegten Praxis ist jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen (BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). 
6.1.6 Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung steht dem Bundesgericht ein weites Ermessen zu, zumal der "tort moral" nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann. Bei kürzeren Freiheitsentzügen geht die Anklagekammer davon aus, dass in der Regel CHF 200.-- pro Tag (verzinst) als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.11/2001 vom 10. September 2001 i.S. W. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 4b, mit weiteren Hinweisen). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). 
6.1.7 Zwar war die Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft im vorliegenden Fall gesetzmässig. Namentlich bestreitet der Gesuchsteller das Vorliegen ausreichender Haftgründe nicht. Art. 122 Abs. 1 BStP sieht einen Genugtuungsanspruch jedoch auch für rechtmässige Zwangsmassnahmen vor, die sich nachträglich als strafrechtlich unverschuldet erweisen. Der Umstand, dass es sich immerhin um rechtmässig angeordnete Haft handelte, ist jedoch bei der Bemessung der Genugtuung mitzuberücksichtigen. 
6.1.8 Es fragt sich, ob die Genugtuung wegen aussergewöhnlich einschneidender Haftbedingungen oder besonders belastender Begleiterscheinungen der Haft im vorliegenden Fall zu erhöhen ist. 
 
Zwar bezeichnet der Gesuchsteller seine angeblichen Haftbedingungen in der Polizeikaserne Zürich (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes), wo er einen Teil der Haft absolviert habe, als "psychische Folter". Er macht jedoch nicht geltend, er habe die (seiner Ansicht nach unzumutbaren) Haftbedingungen auf dem Beschwerdeweg beanstandet. Ebenso wenig verweist er auf Haftprüfungsakten oder andere Bestandteile der umfangreichen Strafprozedur, aus denen sich objektive Anhaltspunkte für unzulässige Haftbedingungen entnehmen liessen. 
 
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass seine Verhaftung unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Allerdings räumt er ein, dass es gelungen sei, "den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten". Dass lediglich "eingeweihte Kreise" erkannt hätten, "um wen es sich handelte", rechtfertigt keine wesentliche Erhöhung der Genugtuung. Dem Umstand, dass der vorliegende Aufsehen erregende Fall in den Medien (ohne Namensnennung) aufgegriffen wurde, wird mit der Heranziehung eines relativ hohen Tagessatzes der Genugtuung ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 E. 3 mit Hinweisen). 
6.1.9 In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden spezifischen Falles erscheint eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von CHF 30'000.-- angemessen. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten. 
6.2 (Schadenersatz für während Haft entgangenes Gehalt) 
Über die Genugtuung wegen immateriellen Nachteilen hinaus ist eine Haftentschädigung nur geschuldet, falls ein kausaler Vermögensschaden dargetan wird. Wie der Gesuchsteller selber darlegt, bezog er von den beiden Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Geschäftsführer er war, im fraglichen Zeitpunkt kein Gehalt, das ihm in der Folge wegen seiner Inhaftierung vorenthalten worden wäre. Er vermag denn auch keine entsprechenden Gehaltsabrechnungen oder Steuerausweise vorzulegen. Während der Untersuchungshaft ist ihm somit kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit entgangen. 
6.3 (Schadenersatz für andere wirtschaftliche Nachteile) 
Weiter ist zu prüfen, ob die von den Bundesbehörden zu verantwortenden Zwangsmassnahmen zu anderen entschädigungspflichtigen Vermögensnachteilen geführt haben. 
6.3.1 (Liegenschaft Tessin) 
Der Gesuchsteller räumt selber ein, dass er die Tessiner Liegenschaft bis zum Jahr 2000 noch habe "halten" können, da er "die Miete bis zum 7. September 2000 im voraus abgezinst bezahlt hatte". Erst im Sommer 2001 sei es zum Ausweisungsverfahren gekommen, nachdem die Strafjustizbehörden sich damals geweigert hätten, die Vermögenssperre aufzuheben. Im fraglichen Zeitpunkt (nämlich ab 22. April 1996) waren die Bundesbehörden nicht mehr mit der Verfahrensleitung betraut. Für allfällige Schäden, die auf die Fortdauer der Vermögenssperre zurückzuführen wären, ist daher nicht der Bund verantwortlich. Ebenso wenig besteht in diesem Zusammenhang ein Genugtuungsanspruch gegen die Eidgenossenschaft. Auf das Begehren ist insofern (mangels Passivlegitimation des Bundes) nicht einzutreten. 
6.3.2 (Notverkauf Immobilien/entgangener Börsengewinn) 
Nicht als kausaler Schaden substanziiert erscheint sodann der in Rechnung gestellte Verlust von CHF 427'500.-- für den Notverkauf von zwei Immobilien auf den Virgin Islands. Zum einen waren die Bundesbehörden im fraglichen Zeitpunkt (Oktober 1996-August 1997) nicht mehr für die Fortdauer der Vermögenssperre verantwortlich. Zum anderen erscheint es wenig plausibel, dass der Gesuchsteller als kausale Folge der Vermögenssperre Liegenschaften habe verkaufen müssen, "um Geld für sein tägliches Leben zu beschaffen", zumal nach eigener Darstellung lediglich bescheidene Barmittel (nämlich knapp CHF 40'000.--) auf den gesperrten Konten lagen. Damit wäre der vom Gesuchsteller (nach eigenen Angaben) gepflegte "sehr gehobene Lebensstil" jedenfalls kaum zu finanzieren gewesen. 
 
Noch viel weniger ist ersichtlich, wie der Gesuchsteller zwischen 29. Mai 1995 (Anordnung der Vermögenssperre) und 22. April 1996 (Delegation an die kantonalen Behörden) mit den blockierten Vermögenswerten (knapp CHF 40'000.-- Barmittel, 500 Aktien Elco Looser im Wert von CHF 250'000.-- und Treuhandanlage von CHF 254'100.--) einen "sicheren" Börsengewinn von CHF 600'000.-- hätte erzielen können. Ausserdem macht er an anderer Stelle geltend, dass er die blockierten Vermögenswerte gar nicht für Börsengeschäfte, sondern als Aktionärsdarlehen an seine Gesellschaften hätte verwenden wollen. Soweit der Gesuchsteller seine Hoffnung auf Börsengewinne auf mutmassliche Gewinnaussichten seiner damaligen Firmen stützt, wird mit entsprechenden Spekulationen kein kausaler Schaden substanziiert. 
6.3.3 (Firmenruin/Verhaftung) 
Der Gesuchsteller macht geltend, seine Verhaftung habe zum Ruin seiner beiden Firmen geführt. Er räumt allerdings ein, dass die Bundesanwaltschaft einem Mitarbeiter des Gesuchstellers (nämlich dem technischen Leiter der D.________AG) am 2. September und 28. Oktober 1994 Haftbesuche zur Besprechung dringender geschäftlicher Angelegenheiten bewilligte. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung von weiteren Haftbesuchen zu geschäftlichen Zwecken wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 13. Oktober 1994 ab (Verfahren G.85/1994). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, "mangels vorhandener Geldmittel" habe nicht mehr produziert werden können. Er behauptet jedoch mit Recht nicht, er oder seine Firmen seien in jenem Zeitpunkt von einer Vermögenssperre betroffen gewesen, und er räumt ein, dass 17 Lastwagenladungen mit Getränken nicht hätten verkauft werden können, weil "durch einen Fehler eines Mitarbeiters auf den produzierten Getränkedosen eine Bewilligungsnummer fehlte". 
 
Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass die Verhaftung für den Firmenruin kausal war. Laut Sachdarstellung des Gesuchstellers waren im Zeitpunkt der Verhaftung erst Vertragsverhandlungen bzw. "Gespräche" mit der Pepsi-Cola GmbH für eine allfällige Handels- und Partnerschaftsvereinbarung geführt worden. Wenn die Pepsi-Cola GmbH sich - angeblich - geweigert habe, mit anderen Vertretern der beiden Firmen (namentlich dem technischen Leiter der D.________AG) weiter zu verhandeln, und wenn das Scheitern von Vertragsverhandlungen bereits "desaströse" Folgen für die beiden Firmen gehabt habe, können dafür nicht die Bundesbehörden verantwortlich gemacht werden. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Pepsi-Cola GmbH während der Untersuchungshaft des Gesuchstellers sehr wohl mit dem technischen Leiter der D.________AG (Y.________) verhandelt hat. Insbesondere wurden Sicherheiten für die Vorfinanzierung der leeren Dosen verlangt und diesbezüglich konkrete Vorschläge erbeten. Analoges gilt für Produktionsfehler von Mitarbeitern des Gesuchstellers und für die geltend gemachten massiven Liquiditätsprobleme der Firmen schon im Zeitpunkt der Verhaftung. Wie aus den Akten hervorgeht, war die D.________AG schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens (nämlich laut Bilanz per 31. Dezember 1993) überschuldet. Auch für die C.________AG werden aus den vorliegenden Geschäftsunterlagen keine wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, die sich kausal auf die Untersuchungshaft zurückführen liessen. 
6.3.4 (Firmenruin/Vermögenssperre) 
Zwar macht der Gesuchsteller geltend, die Vermögenssperre habe es ihm verunmöglicht, die blockierten finanziellen Mittel (als Aktionärsdarlehen) für seine Firmen einzusetzen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sperre der bei der Bank E.________ deponierten Vermögenswerte zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996 zum Ruin seiner Firmen oder zu anderen kausalen Vermögensschäden geführt hätte. Der Gesuchsteller macht geltend, die vorgängige Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) sei für die Liquiditätsprobleme seiner Firmen ursächlich gewesen und habe bereits "desaströse" Folgen nach sich gezogen. Die spätere Vermögenssperre habe nur eine Rolle gespielt, soweit der Einsatz liquider Mittel (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft) "überhaupt noch genützt hätte". Er behauptet jedoch mit Recht nicht, dass während seiner Inhaftierung bereits eine Vermögenssperre bestanden hätte. Im Übrigen umfasste die Vermögenssperre vom 29. Mai 1995 nach eigener Darlegung des Gesuchstellers (neben Wertschriften und Treuhandanlagen) nur bescheidene Barmittel (nämlich knapp CHF 40'000.--). Es wird nicht dargetan, wie der geltend gemachte dramatische kurzfristige Liquiditätsbedarf der beiden Firmen damit hätte gedeckt werden können. Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsteller, wenn er an anderer Stelle geltend macht, er habe die blockierten Vermögenswerte gar nicht als Aktionärsdarlehen sondern für private Börsengeschäfte einsetzen wollen, und für angeblich entgangene Börsengewinne CHF 600'000.-- Schadenersatz verlangt. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeordneten Vermögenssperre und dem geltend gemachten Firmenruin dargetan. 
6.3.5 (Anwaltskosten) 
Der Gesuchsteller stellt nicht nur seine "Anwaltskosten im Strafverfahren" in Rechnung, sondern auch noch die Anwaltskosten der C.________AG und der D.________AG. Letztere werden sogar zwei Mal geltend gemacht, nämlich sowohl unter dem Titel "VI. Anwaltskosten der Gesellschaften", als auch unter dem Titel "XI. weitere Anwaltskosten des Klägers". Da der Gesuchsteller Anwaltskosten der Firmen als Schulden übernommen habe, seien ihm diese als Schaden zu ersetzen. 
6.3.5.1 Es kann offen bleiben, ob privat übernommene Schulden von konkursiten Firmen überhaupt einen entschädigungspflichtigen Schaden darstellen können. Wie bereits dargelegt, besteht kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Firmenkonkurs und den von den Bundesbehörden angeordneten Zwangsmassnahmen. 
6.3.5.2 Soweit die kantonalen Instanzen bereits über die Kosten der Offizialverteidigung rechtskräftig entschieden haben, können auch die Verteidigungskosten des Gesuchstellers nicht (nochmals) als Schaden in Rechnung gestellt werden. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hat das Obergericht (im Verfahren A.________) bereits über die Kosten- und Entschädigungsfragen des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (inklusive Kosten der Offizialverteidigung) rechtskräftig entschieden. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens. Anders sieht es bei den Verteidigungskosten aus, die noch vor der Bewilligung der Offizialverteidigung unter der Verfahrenshoheit des Bundes angefallen sind. In seinem Urteil 8G.38/2000 vom 8. November 2000 (Erwägung 3) hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes denn auch erwogen, dass für die betreffenden entschädigungspflichtigen Verfahrenskosten der Bund verantwortlich sei. 
6.3.5.3 Unbestrittenermassen wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 4. November 1994 als Offizialverteidiger eingesetzt, nachdem er bereits seit 30. August 1994 (Inhaftierung des Gesuchstellers) privat mandatiert gewesen sei. Nach dem Gesagten sind die ausgewiesenen Honorarrechnungen für die Verteidigung des Gesuchstellers zwischen dem 30. August und dem 4. November 1994 zu entschädigen. 
Der Gesuchsteller stellt für die Verteidigung zwischen 30. August und 30. September 1994 CHF 22'690.-- in Rechnung, für die Zeit zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 CHF 11'136.--, insgesamt also CHF 33'826.--. Dieser Betrag erscheint für reine Verteidigungskosten im Zeitraum von gut zwei Monaten sehr hoch und wird im Gesuch nicht näher begründet. In den (als Anhang zur Replik) eingereichten Klientenkontoblättern wird nicht unterschieden zwischen Verteidigungskosten einerseits und anwaltlichen Leistungen bzw. Barauslagen im Interesse der beiden Gesellschaften anderseits. Ein Grossteil der verbuchten Leistungen erfolgte offensichtlich unmittelbar im Auftrag bzw. im Interesse der Gesellschaften. Ob tatsächlich ein Drittel der fakturierten Bemühungen zwischen 30. August und 30. September 1994 bzw. die Hälfte der Bemühungen zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 auf die Verteidigung des Gesuchstellers entfielen, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht verifizieren. Bei dieser Sachlage ist die geschuldete Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie wird auf CHF 15'000.-- festgelegt. 
6.3.6 (Diverses) 
Die zusätzlich noch veranschlagten "Kosten der Geldbeschaffung" bzw. der "Verlust beim Verkauf von privatem Vermögen" stellen keinen entschädigungspflichtigen Schaden dar, der unmittelbar auf Zwangsmassnahmen der Bundesbehörden zurückgeführt werden könnte. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für erlittene Nachteile prozessualer Zwangsmassnahmen (unter der Verfahrensherrschaft der Bundesjustizorgane) eine Genugtuung von pauschal CHF 30'000.-- zuzusprechen ist. Hinzu kommt ein Entschädigungsanspruch von pauschal CHF 15'000.-- für (noch nicht rechtskräftig beurteilte) Verteidigungskosten. Im Mehrbetrag ist das Gesuch um Genugtuung und Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind im Verhältnis des Prozessausgangs zu verteilen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr kleinen Teil durchgedrungen ist, wäre ihm grundsätzlich der überwiegende Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Anderseits wäre ihm eine (reduzierte) Parteientschädigung in etwa derselben Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 3 OG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, sowohl auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr als auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. September 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: