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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.59/2007 /leb 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Gerold Meier, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 8. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1976, Staatsangehöriger von Serbien, heiratete am 14. Oktober 2003 im Ausland eine Landsfrau, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung hat. Am 10. September 2004 reiste er zwecks Zusammenlebens mit seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 17 Abs. 2 ANAG) die Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde einmal um ein Jahr, bis zum 9. September 2006, verlängert. Im Laufe des Jahres 2005 gab er den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau auf. An einer Friedensrichterverhandlung vom 24. Januar 2006 erklärte diese, sie wolle sich von ihm trennen. Am 6. Februar 2006 widerrief das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und forderte ihn zum Verlassen des Kantonsgebiets auf (Wegweisung). Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wies am 20. Juni 2006 den gegen die Verfügung des Ausländeramtes erhobenen Rekurs ab und lehnte auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekursverfahren ab. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2006 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab und setzte eine neue Frist (15. Januar 2007) zum Verlassen des Kantons an; dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung gab es nicht statt. 
 
Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde bezeichneter, am letzten Tag der Beschwerdefrist (25. Januar 2007) zur Post gegebener Rechtsschrift vom 24. Januar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2006 aufzuheben und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren wie auch für die Verfahren vor dem Obergericht und dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 hat er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren zurückgezogen. 
 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
Der angefochtene Entscheid erging am 8. Dezember 2006, noch bevor am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205 ff.) in Kraft gesetzt worden ist; auf das vorliegende Beschwerdeverfahren finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG) Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 509 E. 8.1 S. 510). 
3.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 
 
Im Streit steht eine Aufenthaltsbewilligung, die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erteilt worden ist; nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer wohnt längst nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, und er kann aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ebenso wenig einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten wie aus Art. 8 EMRK, der im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nur angerufen werden kann, solange die eheliche Beziehung intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b S. 282). Soweit dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert (bzw. deren Verweigerung bestätigt) wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig. Nun war Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, also einer ihn begünstigenden Verfügung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, und insofern wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich zulässig (vgl. Art. 101 lit. d OG). Indessen war die (einmal erneuerte) Aufenthaltsbewilligung bis zum 9. September 2006 befristet; mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist ist sie erloschen (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Was den an sich zulässigen materiellrechtlichen Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betrifft (Bestätigung des Bewilligungswiderrufs durch das Obergericht), fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 103 lit. a OG. Er ist diesbezüglich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert. 
3.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für beide kantonalen Rechtsmittelverfahren; er ficht mithin den Entscheid des Obergerichts auch insofern an, als dieses das entsprechende Gesuch für sein Verfahren abgewiesen und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Regierungsrat bestätigt hat. 
 
In der Sache selbst ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; allerdings wäre dieses Rechtsmittel in Bezug auf den Bewilligungswiderruf grundsätzlich zulässig und fehlt es diesbezüglich dem Beschwerdeführer bloss an der Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ob unter diesen Umständen die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bloss mit staatsrechtlicher Beschwerde oder allenfalls doch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden kann (vgl. dazu BGE 123 I 275), ist unerheblich. So oder anders bedarf sie einer Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 108 Abs. 2 OG). Nun begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass das Verfahren keineswegs aussichtslos sei. Auf die in E. 4 des obergerichtlichen Entscheids enthaltene Begründung, weshalb sein Anliegen aussichtslos sei, geht er mit keinem Wort ein, ebenso wenig auf die entsprechende Begründung im regierungsrätlichen Entscheid. Erst in der Eingabe vom 31. Januar 2007 äussert er sich eingehender; nach Ablauf der Beschwerdefrist konnte indessen eine Beschwerdebegründung nicht mehr rechtsgültig nachgereicht werden. Im Übrigen durften bei der gegebenen Sachlage (Trennung des Ausländers von seiner Ehefrau seit Mitte 2005 nach bloss kurzem Zusammenleben und lediglich kurzer Anwesenheit in der Schweiz) die Rechtsmittel gegen den im Februar 2006 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG verfügten Widerruf einer auf Art. 17 Abs. 2 ANAG basierenden Bewilligung als aussichtslos gewertet werden. 
 
Soweit auf die Beschwerde wenigstens bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
 
3.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: