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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.146/2004 /lma 
 
Urteil vom 28. September 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ A.S., 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Theo Krummenacher, 
 
gegen 
 
B.________ SpA, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser und Frau Angelika B. Feldmann, Rechtsanwälte, 
ICC Schiedsgericht Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG sowie Art. 190 Abs. 2 lit. b, c, d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 26. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 29. Januar 1987 (Hauptvertrag) übertrug das Generaldirektorium für Autobahnen des Ministeriums für staatliche Bauvorhaben und Besiedlung der türkischen Republik (abgekürzt: das KGM) der B.________ SpA (nachfolgend B.________) die Planung und Ausführung der Abschnitte 1, 3, 4 und 5 der Autobahn X.________. Mit Zusatzvereinbarung vom 19. Januar 1990 erteilte das KGM darüber hinaus B.________ den Auftrag zum Bau von Abschnitt 2 der Autobahn. 
 
A.________ A.S. (nachfolgend A.________), schloss am 27. Juli 1998 mit B.________ einen als A-B Joint Venture bezeichneten Vertrag, der am 27. August 1998 notariell beglaubigt wurde. Darin vereinbarten sie, ein Joint Venture ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu bilden, um die restlichen Teile des B.________ zur Erstellung übertragenen Werks gemeinschaftlich auszuführen. Sie erklärten sodann, alle aus dem A-B Joint Venture Vertrag entstehenden Streitigkeiten einem Dreier-Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC) mit Sitz in Zürich zu unterbreiten. Der Hauptvertrag wurde in der Folge mit Zustimmung des KGM auf die A-B Joint Venture, die mittels des A-B Joint Venture Vertrages gebildete einfache Gesellschaft, übertragen. Am 27. Juli 1998 wurde ein externer Joint Venture Vertrag unterzeichnet, und am 27. August 1998 gaben A.________ und B.________ gegenüber dem KGM eine Joint Venture Erklärung ab, die unter anderem wie folgt lautet: 
"... the Partner in Charge of our Joint Venture shall be B.________ S.p.A. until completion of the Works. We hereby declare, accept and guarantee, that if the [Contract for the Works] is transferred to us ........... the contract shall be signed by all the Partners and the Partner in Charge we have declared as our leader and representative in all matters under contract signed by us, shall be fully authorized to incur liabilities, to receive instructions, to accept payments and to act on behalf and for the account of our partnership ...... and in the case that one of the Partners in the Joint Venture, except the Partner in Charge, dissolves from the Joint Venture due to the reasons of death, bankruptcy, condemnation or being under arrest, prior to the completion of contractual undertaking; the Partner in Charge and the other remaining Partners shall fulfill all obligations and responsibilities inclusive of the performance guarantee, and shall complete the Works, we hereby declare accept and guarantee all..." 
B. 
Am 12. November 1999 wurde das bereits erstellte Autobahnteilstück durch ein Erdbeben teilweise zerstört oder massiv beschädigt. In der Folge gerieten die Parteien des Joint Venture untereinander und mit Dritten in Streit. Es kam zu zahlreichen Gerichtsverfahren. 
C. 
B.________ leitete am 28. November 2001 ein Schiedsverfahren ein. Die auf Vorschlag der Parteien ernannten Schiedsrichter, Professor Antonio Crivellaro (B.________ ) und Professor Ziya Akinci (A.________ ), einigten sich auf Dr. Pierre A. Karrer als Präsidenten. B.________ stellte im Wesentlichen die Anträge, es sei festzustellen, dass das A-B Joint Venture ipso iure gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR am 31. Mai 2001 aufgelöst worden sei, dass B.________ früher und jetzt berechtigt sei, das Protokoll vom 31. Oktober 2001 und das Zusatzprotokoll vom 12. März 2002 zu unterzeichnen und für den Erhalt der gemäss den genannten Protokollen ausbezahlten Beträge zu quittieren. Sodann sei A.________ zu verbieten, sich in die Beziehung zwischen B.________ und dem KGM betreffend den Werkvertrag einzumischen. Ferner sei festzustellen, dass das A-B Joint Venture jedenfalls gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR aus wichtigen Gründen entweder im September 2000 oder am 2. März 2001 aufgelöst worden sei. B.________ verlangte darüber hinaus Schadenersatz im Betrag von USD 1'436'534.-- und forderte USD 4'910'925.-- sowie USD 2'161'000.-- für den Verlust einer Geschäftschance, alles nebst Zins. 
 
A.________ beantragte im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Klage. 
 
Mit in englischer Sprache abgefasstem Schiedsurteil vom 26. April 2004 (Final Award) verpflichtete das Schiedsgericht A.________, B.________ USD 6'347'459.-- nebst 5 % Zins seit dem 31. Mai 2001 bis zum Urteilstag zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1). Ferner stellte das Schiedsgericht fest, dass das Joint Venture am 31. Mai 2001 ins Liquidationsstadium getreten sei und dass B.________ in der Vergangenheit wie auch jetzt berechtigt sei, das Protokoll vom 31. Oktober 2001 und das Zusatzprotokoll vom 12. März 2002 zu unterzeichnen und für den Erhalt der Vergleichssumme gemäss den erwähnten Protokollen zu quittieren. Ausserdem verbot das Schiedsgericht A.________, sich in die im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bestehende Beziehung zwischen B.________ und dem KGM einzumischen (Dispositiv-Ziff. 2). 
Der Schiedsentscheid erfolgte nicht einstimmig (Dissenting Opinion von Professor Ziya Akinci). 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 85 lit. c OG beantragt A.________ dem Bundesgericht, Ziff. 2 des Dispositivs des Schiedsentscheids vom 26. April 2004 des ICC Schiedsgerichtes aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
 
Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung aufschiebender Wirkung für die Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2004 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Urteile des Bundesgerichts sind in einer der schweizerischen Amtssprachen zu verfassen. Ergeht der angefochtene Entscheid in einer anderen Sprache, hat das Bundesgericht auf eine von den Parteien verwendete Amtssprache abzustellen (Art. 37 Abs. 3 OG). Da für den angefochtenen Schiedsentscheid die englische Sprache gewählt wurde und beide Parteien dem Bundesgericht auf Deutsch verfasste Rechtsschriften eingereicht haben, kann das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ausgefertigt werden. 
2. 
Da keine der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in der Schweiz domiziliert war, der Sitz des Schiedsgerichts sich jedoch in Zürich befindet, sind auf die vorliegende Streitsache mangels einer anders lautenden Parteivereinbarung die Bestimmungen von Kapitel 12 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) anzuwenden (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
3. 
Für Beschwerden nach Art. 85 lit. c OG gelten die Regeln des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde, namentlich Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 127 III 279 E. 1c; 126 III 524 E. 1c, 534 E. 1b). Die Beschwerdeführerin muss daher aufzeigen, welchen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgeführten Anfechtungsgründe sie als gegeben erachtet und substanziiert darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen den betreffenden Grundsatz verstösst (BGE 128 III 50 E. 1 c mit Hinweisen). 
4. 
Nach Auffassung des Schiedsgerichts hat das KGM in einem Zusatz zum Vertrag (Addendum Nr. 8 vom November 2002) klar die Meinung vertreten, dass das A-B Joint Venture beendet worden und als Folge der Pfändung des Gesellschaftsanteils der Beschwerdeführerin durch Dritte in das Liquidationsstadium eingetreten sei. Gemäss Addendum Nr. 8 hatte daher aus der Sicht des KGM B.________ alle Rechte und Pflichten aus dem auf das Joint Venture übertragenen Vertrag allein zu übernehmen. Nach der Feststellung des Schiedsgerichts betrachtete das KGM mithin ab dem 31. Mai 2001 ausschliesslich die Beschwerdegegnerin als ihre Vertragspartnerin. Diese Rechtsauffassung des KGM sei im Übrigen von der Rechtsabteilung der zuständigen staatlichen Stelle geteilt worden, wie das Schiedsgericht weiter festhält. Das Schiedsgericht erachtet diese Sachlage, wie sie in der Türkei vorgeherrscht habe, als relevant, denn es sei das KGM gewesen, welches als Bedingung für die Übertragung des Vertrags von der Beschwerdegegnerin auf das Joint Venture die "Joint Venture Declaration" verlangt habe, und es sei einzig das KGM, zu dessen Gunsten die "Declaration" abgegeben worden sei, das daraus Rechte ableiten könne. Der Umstand, dass das KGM diesen Standpunkt eingenommen hat, bewirkte nach Auffassung des Schiedsgerichts, dass der alleinige Zweck, für welchen das Joint Venture eingegangen worden war, die gemeinsame Erstellung des Werks, nicht mehr erreicht werden konnte. Daraus folgert das Schiedsgericht in rechtlicher Hinsicht, die Voraussetzung von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die Auflösung der Gesellschaft sei erfüllt. Damit verbleibe als einziger Zweck des Joint Venture die Auflösung der Gesellschaft. 
 
Zum gleichen Resultat gelangt das Schiedsgericht durch Auslegung von "Clause 29" der internen Joint Venture Vereinbarung. 
In einer weiteren Begründung kommt das Schiedsgericht zum Ergebnis, die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Fortbestand des Joint Venture sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB, nachdem diese seit dem 31. Mai 2001 nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendwelche Leistungen zur Erfüllung der dem Joint Venture obliegenden Pflichten zu erbringen, und nachdem sie schon zuvor den Beitrag zur Erstellung des Werks verweigert habe. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit in verschiedener Hinsicht zu Unrecht beansprucht (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Das Bundesgericht prüft die betreffenden Rügen in rechtlicher Hinsicht frei, auch bezüglich allfällig entscheidrelevanter materiellrechtlicher Vorfragen. In tatsächlicher Hinsicht stellt es demgegenüber auf die Feststellungen des Schiedsgerichts ab, es sei denn, diese würden erfolgreich mit einer Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d oder e IPRG angefochten, es seien ausnahmsweise neue Vorbringen zuzulassen oder das Gericht ordne im Beschwerdeverfahren zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt an (Art. 95 Abs. 1 OG; BGE 129 III 727 E. 5.2; 128 III 50 E. 2a). 
5.2 
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, indem es unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in Addendum 8 wiedergegebene, auf türkischem Recht beruhende Rechtsauffassung entschieden habe, dass das Joint Venture am 31. Mai 2001 in Liquidation getreten sei, habe es nicht nur nicht schweizerisches Recht angewendet, sondern seinen Entscheid in krassem Widerspruch zum schweizerischen Recht gefällt. Zur Anwendung ausländischen Rechts sei das Schiedsgericht indessen nicht zuständig gewesen, weshalb der Beschwerdegrund der fehlenden Zuständigkeit gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG gegeben sei. 
5.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zweifelhaft ist, ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge als solche mangelnder Zuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG behandelt werden kann. Die Rüge betrifft eher das Gebiet der Rechtsanwendung, bezüglich derer lediglich die Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG zulässig ist. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Entsprechendes gilt auch für die in den nachfolgenden Erwägungen 5.3 und 5.4 behandelten Rügen. 
5.2.3 Der Zweck einer Gesellschaft ist das Ziel, zu dessen Erreichung sich die Beteiligten zusammengetan haben, der Erfolg, den zu erlangen sie bestrebt sind (Meier/Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Auflage, § 1 Rz. 50). Worin dieser besteht und ob er noch erreicht werden kann, ist Tatfrage. Indem das Schiedsgericht diese Frage gestützt auf den Umstand, dass das KGM eine bestimmte Rechtsauffassung vertrat, negativ beantwortete, schloss es von einem Sachverhalt auf einen anderen. Es urteilte insoweit ausschliesslich auf der Ebene des Tatsächlichen. Gestützt auf welche Rechtsordnung das KGM zu seiner Überzeugung gelangte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Schiedsgericht hat im Übrigen in Ziff. 117 seines Entscheides darauf hingewiesen, dass es den Ereignissen in der Türkei vor allem tatsächliche und nicht rechtliche Bedeutung beimass. Die Behauptung, mit der Beachtung von Addendum 8 habe das Schiedsgericht ausländisches Recht angewandt, trifft daher nicht zu, womit den darauf abgestützten weiteren Rügen der Boden entzogen ist. 
5.3 
5.3.1 Eine andere Überschreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass ihr verboten wurde, in die Rechtsbeziehungen zwischen B.________ und dem KGM sowie Dritten aus dem Vertrag zur Errichtung der Autobahn einzugreifen. Nach der Schiedsklausel des Joint Venture Vertrages sei das Schiedsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten und Rechtsbeziehungen zwischen B.________ und A.________ aus dem Joint Venture Vertrag zuständig, nicht aber zwischen A.________ und Dritten. 
5.3.2 Nach dem insoweit unangefochtenen Urteil des Schiedsgerichts streiten die Parteien darüber, ob das Joint Venture mit dem ursprünglichen Zweck nach wie vor Bestand hat. Weil die Beschwerdeführerin aus dem Fortbestand des Joint Venture Rechte ableite, hält das Schiedsgericht das rechtliche Interesse der Beschwerdegegnerin an einer entsprechenden Feststellung für gegeben (Schiedsentscheid Ziff. 278). Aus demselben Grund hatte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Schiedsgerichts auch ein Rechtsschutzinteresse am Erlass eines Verbots gegenüber der Beschwerdeführerin, sich auf eine bestimmte Weise zu verhalten. Dass dieses Verhalten die Einmischung in Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dritten betraf, entging dem Schiedsgericht nicht. Indes ergibt sich für das Schiedsgericht der Verbotsanspruch offenkundig daraus, dass die Beschwerdeführerin sich bislang aufgrund des von ihr angenommenen unveränderten Fortbestandes des Joint Venture zu den nunmehr verbotenen Einmischungen berechtigt glaubte (Schiedsentscheid Ziff. 282 - 284). 
5.3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation des Schiedsgerichts nicht auseinander. Sie verkennt, dass sich aus den Rechtsbeziehungen unter den Parteien der Schiedsvereinbarung auch Pflichten zu einem Tun oder Unterlassen gegenüber vertragsfremden Dritten ergeben können. Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass eine bestimmte vertragliche Beziehung nicht oder nicht mehr besteht, bedeutet es keine Überdehnung des von der Prorogation erfassten Streitgegenstandes, nach dem Entscheid über die im Streit liegende Rechtsbeziehung gestützt darauf eine Partei auf eine bestimmte Verhaltensweise zu verpflichten. Genau dies hat das Schiedsgericht mit dem Erlass des Verbots getan. Ein Verstoss gegen Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG liegt insoweit nicht vor. 
5.4 
5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, das Schiedsgericht habe zwar Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR erwähnt, in Wirklichkeit aber nicht angewendet. Andernfalls hätte es das Datum des Eintritts des Joint Venture in das Liquidationsstadium auf den 14. November 2002 statt auf den 31. Mai 2001 festsetzen müssen. 
5.4.2 Nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR wird die einfache Gesellschaft aufgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt sein soll, wenn zunächst festgestellt wird, der Gesellschaftszweck sei ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erreichbar und alsdann auf den Eintritt der einfachen Gesellschaft in die Liquidationsphase geschlossen und diese Folge rechtlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts erläutert wird (Schiedsentscheid Ziff. 111), ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass das Schiedsgericht auch seine Alternativbegründung des treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf schweizerisches Recht abgestützt hat. Weil die Beschwerdeführerin dies ausser Acht lässt, erscheint ohnehin zweifelhaft, ob sie an der Behandlung der Rüge ein Rechtsschutzinteresse hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Schiedsgericht habe der Beschwerdegegnerin etwas anderes zugesprochen, als diese verlangt habe, und einen von dieser gestellten Eventualantrag nicht beurteilt (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Anträge gestellt habe, dass das Schiedsgericht erkläre, dass das Joint Venture gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR ipso iure am 31. Mai 2001 beendet worden sei, eventualiter, dass das Joint Venture aus wichtigen Gründen gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR entweder im September 2000 oder am 2. März 2001 beendet worden sei. Das Schiedsgericht habe sich indessen auf die Erklärung beschränkt, dass das Joint Venture am 31. Mai 2001 in Liquidation getreten sei. 
6.2 Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann entsprechend der französischen Fassung des Gesetzestextes gegen einen Schiedsentscheid namentlich eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als diese verlangt hat (BGE 116 II 639 E. 3a). Dabei ist jedoch nach der Praxis des Bundesgerichts zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigen kann, soweit es innerhalb der gestellten Rechtsbegehren bleibt (Urteil 4P.260/2000 vom 2. März 2001 E. 5c mit Hinweisen; abgedruckt in ASA Bulletin 3/2001, S. 531 ff.). Das hat das Schiedsgericht im vorliegenden Fall getan, wobei es in Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrecht betreffend die einfache Gesellschaft zum Schluss gekommen ist, das Joint Venture sei am 31. Mai 2001 nicht von Gesetzes wegen aufgelöst worden, sondern lediglich in das Liquidationsstadium eingetreten. Mit der entsprechenden Erklärung im Dispositiv seines Entscheides hat es der Beschwerdegegnerin nicht mehr zugesprochen, als diese verlangt hatte, sondern weniger, und ist damit im Rahmen des Rechtsbegehrens geblieben. Zum Eventualbegehren brauchte das Schiedsgericht im Übrigen im Dispositiv nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, da aus dessen Ziffer 2 in Verbindung mit der Entscheidbegründung (vgl. Ziffer 279.: "That is the declaration that the Arbitral Tribunal can and will grant, rejecting B.________'s furthergoing requests.") ohne weiteres abgeleitet werden kann, dass es das Eventualbegehren abgewiesen hat. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Rügegrund von Art. 190 Abs. 1 lit. c IPRG ist somit nicht gegeben. 
7. 
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) verletzt. Es sei in keiner Weise auf ihre Ausführungen, deren Inhalt sie in der Beschwerde zusammengefasst wiedergibt, eingegangen, obwohl sie damit dargetan habe, dass das zwischen B.________ und dem KGM ohne ihre Beteiligung am 14. November 2002 vereinbarte Addendum 8 ungültig sei. Eine weitere Verletzung des Gehörsanspruchs habe das Schiedsgericht begangen, sofern davon auszugehen sein sollte, dass das Urteilsdispositiv in Anwendung von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR ergangen sei. Diese Bestimmung sei im Verfahren nie zur Sprache gekommen, keine Partei habe sich darauf berufen und deren Erheblichkeit sei nicht vorhersehbar gewesen. 
7.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht nach der Praxis des Bundesgerichts im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien, mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheides (BGE 130 III 35 E. 5; 127 III 576 E. 2c, je mit Hinweisen). Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Gehörsverweigerung liegt darin, dass eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e mit Hinweisen). Steht aber fest, dass die Verfahrensbedingungen der Partei erlaubten, ihre Argumente vorzubringen und das Gericht die Parteivorbringen zur Kenntnis nahm, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht betroffen. 
 
Was das Äusserungsrecht der Parteien zu den dem Urteil zugrunde zu legenden Rechtsregeln anbelangt, ist vom Grundsatz iura novit curia auszugehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden, es sei denn, das Gericht beabsichtige, seinen Entscheid auf eine Rechtsregel abzustützen, auf die sich keine Partei berufen hat und mit dessen Erheblichkeit die Beteiligten vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Die Parteien sollen nicht durch eine nicht zu erwartende rechtliche Argumentation überrascht werden. Darüber, ob bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit Zurückhaltung oder Grosszügigkeit zu üben sei, gehen die Lehrmeinungen auseinander (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 35 mit Hinweisen). 
7.3 Wie bereits erwähnt hat das Schiedsgericht in einer Eventualbegründung festgehalten, die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Weitergeltung der einfachen Gesellschaft wäre rechtsmissbräuchlich, selbst wenn diese über den 31. Mai 2001 hinaus Bestand gehabt hätte. Beruht aber ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinander setzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründungen gesetzwidrig ist. Tut sie dies nicht, fehlt es an der Voraussetzung einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde bzw. Rüge nicht ein (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f., je mit Hinweisen). Da der Entscheid des Schiedsgericht mit der Alternativbegründung ohnehin Bestand hätte, ist an sich auf die Rügen der Gehörsverletzung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Rügen sind aber auch unbegründet. Nach dem Entscheid des Schiedsgerichts ist nämlich nicht erheblich, ob Addendum 8 rechtsbeständig ist oder nicht (E. 5.2.2 hiervor). In der Nichtbeachtung der betreffenden Rechtserörterungen könnte daher von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin nicht im Ernst behaupten, sie sei in einem Schiedsgerichtsverfahren, wo es zentral um die Frage der Auflösung der von den Parteien gebildeten einfachen Gesellschaft ging, durch die Anwendung von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR überrascht worden. Denn unter diesen Umständen lag es nahe, sämtliche Auflösungsgründe als mögliche Urteilsgrundlage in Betracht zu ziehen. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht im Sinne von Art. 190 Abs. 1 lit. d IPRG scheidet damit aus. 
8. 
8.1 Als Letztes wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht vor, gegen den Ordre public, im Besonderen den Grundsatz pacta sunt servanda verstossen zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
8.2 Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt (BGE 128 III 191 E. 6b mit Hinweisen) und daher mit der Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, wobei das Bundesgericht offen gelassen hat, ob die für die Schweiz geltende Wertordnung oder die in den Kulturstaaten und daher überstaatlich geltenden Grundauffassungen massgeblich sind (BGE 120 II 155 E. 6a S. 167 f.; vgl. auch 126 III 534 E. 2c; 125 III 443 E. 3d, je mit Hinweisen). Das Prinzip pacta sunt servanda gehört jedenfalls zu den fundamentalen Grundsätzen (BGE 128 III 191 E. 6b; 120 II 155 E. 6a; 116 II 634 E. 4, je mit Hinweisen). Es ist verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrages bejaht, die daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet oder - umgekehrt - die Existenz eines Vertrages verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche Verpflichtung bejaht (vgl. BGE 120 II 155 E. 6c/cc S. 171; 116 II 634 E. 4b S. 638). 
8.3 Inwiefern das Schiedsgericht auf die beschriebene Weise vorgegangen sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf und ist nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, ohne ihre Zustimmung hätten das KGM und B.________ nicht rechtsgültig vereinbaren können, dass nur noch B.________ Partei des Hauptvertrages sein solle, verkennt sie erneut, dass das Schiedsgericht unabhängig von der Frage der Rechtsbeständigkeit von Addendum 8 entschieden hat, das Joint Venture sei per 31. Mai 2001 als Gesellschaft zum Bau der Autobahn aufgelöst worden (E. 5.2.2). Inwiefern sie vor diesem Hintergrund durch das Verbot, in die Beziehung zwischen B.________ und dem KGM einzugreifen, an einer ordentlichen Auseinandersetzung mit ihrer ehemaligen Mitgesellschafterin und an der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem Joint Venture gehindert sein soll, wie sie behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Auch diese Rügen sind unbegründet. 
9. 
Aus den dargelegten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. September 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: