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[AZA 3] 
4P.212/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ******************************* 
 
25. Juli 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Leu, Corboz, Klett, Nyffeler und Gerichts- 
schreiber Lanz. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Nederlandse Aardolie Maatschappij BV (NAM), Schepersmaat 2,  
Postbus 28000, NL-9400 HH Assen, Beschwerdeführerin, ver- 
treten durch die Advokaten Dr. Bernhard Bodmer und Prof. 
Dr. Peter Böckli, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 
4002 Basel 
 
gegen 
 
BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Riethorst 12, Postfach 51 03 60,  
D-30569 Hannover, 
Deutsche Shell Aktiengesellschaft, Überseering 35,  
D-22297 Hamburg 
ESSO Deutschland GmbH, Kapstadtring 2, D-22297 Hamburg  
Beschwerdegegnerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 
Pierre A. Karrer, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, 
 
ICC Zürich (Schluep), c/o Prof. Dr. Walter R. Schluep,  
Fürsprech, Schützengasse 17, 2540 Grenchen (Sekretariat 
Rechtsanwalt Dr. Ernst Felix Schmid, Bahnhofstrasse 13, 
8001 Zürich), 
betreffend 
Art. 85 lit. c OG, Art. 182 Abs. 3, 190 Abs. 2 lit. d IPRG, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
a) Die Staatsgrenze zwischen den Niederlanden und  
Deutschland ist im Einmündungsgebiet der Ems strittig. Des- 
halb schlossen die beiden Staaten am 8. April 1960 den Ems- 
Dollart-Vertrag sowie am 14. Mai 1962 das Ems-Dollart-Zu- 
satzabkommen. In dessen Artikeln 4 und 5 vereinbarten sie 
namentlich, dass beide Vertragsstaaten Konzessionen zum Auf- 
suchen und Fördern von Bodenschätzen in dem auf einer dem 
Zusatzabkommen beigefügten Karte bezeichneten strittigen Be- 
reich (im Folgenden "Gemeinschaftsgebiet") erteilen dürfen. 
 
       Im Untergrund des erwähnten Grenzgebietes befinden 
sich Erdgasvorkommen. Das Erdgasfeld "Groningen" liegt zum 
grössten Teil unter dem niederländischen Festland, erstreckt 
sich aber auch auf das Gemeinschaftsgebiet und auf den als 
"Groothusen" bezeichneten deutschen Teil der Emsmündung. Die 
Nederlandse Aardolie Maatschappij BV (im Folgenden Beschwer- 
deführerin, NAM) ist aufgrund ihrer von den Niederlanden er- 
teilten Konzession zur Förderung von Bodenschätzen im nie- 
derländischen Gebiet "Groningen" sowie im angrenzenden Ge- 
meinschaftsgebiet berechtigt; ebenfalls in diesem Gemein- 
schaftsgebiet sowie im deutschen Grenzgebiet "Groothusen" 
ist aufgrund ihrer von Deutschland erteilten Konzession die 
BEB Erdgas und Erdöl GmbH (im Folgenden Beschwerdegegnerin, 
Brigitta) zur Förderung von Bodenschätzen befugt. 
 
       b) Am 27. Januar 1966 schlossen NAM und Brigitta 
einen Vertrag über die Zusammenarbeit im Gemeinschaftsgebiet 
(Agreement on co-operation in prospecting for and producing 
petroleum and natural gas in the Ems estuary). Nach Art. 4a 
dieses Vertrags steht NAM und Brigitta je der gleiche Anteil 
an dem Erdöl und Erdgas zu, das gemäss den Berechnungen in 
Art. 2 und 3 des Vertrages vor Beginn jeglicher Förderung im 
Gemeinschaftsgebiet vorhanden war, sowie der gleiche Anteil 
der davon förderbaren Menge. Überdies beinhaltet die Verein- 
barung in Art. 23 eine Schiedsklausel, wonach die Parteien 
sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag von 
einem oder mehreren nach der Vergleichs- und Schiedsordnung 
der Internationalen Handelskammer (International Chamber of 
Commerce, ICC) eingesetzten Schiedsrichter letztinstanzlich 
in Zürich entscheiden lassen. 
 
       c) Da sich die Bodenschätze zur Hauptsache in dem 
zum grössten Teil unter niederländischem Staatsgebiet lie- 
genden Erdgasfeld "Groningen" befinden, schlossen NAM und 
Brigitta am 10. Oktober 1966 eine Vereinbarung über die Be- 
triebsführung (Operating Agreement). Darin verpflichtete 
sich NAM, für Brigitta aus ihren auf dem Festland der nie- 
derländischen Provinz "Groningen" gelegenen Anlagen dieje- 
nigen Gas- und Kondensatmengen zu fördern und in natura zu 
liefern, die Brigitta aus dem Gemeinschaftsgebiet und aus 
dem deutschen Konzessionsgebiet "Groothusen" zustehen. Diese 
Betriebsführungsvereinbarung wurde durch zwei Zusatzverein- 
barungen (Amendments) vom 7. September/22. Oktober 1976 und 
20./27. Dezember 1984 ergänzt, in denen die jährlichen Ab- 
nahmemengen für Brigitta auf der Grundlage der im entspre- 
chenden Zeitpunkt jeweils geschätzten Erdgasvorräte festge- 
legt wurden. Beide Ergänzungen enthielten detaillierte Be- 
stimmungen für den Fall, dass die Brigitta zustehende Gas- 
menge geringer sein sollte als die Gesamtmenge des tatsäch- 
lich an Brigitta gelieferten Gases. 
 
       d) In Art. 2 des Zusammenarbeitsvertrages vom 
27. Januar 1966 bestimmten die Parteien, auf welcher Grund- 
lage die Erdgasvorräte und die förderbaren Mengen berechnet 
werden sollten, wobei sie für das Rechenverfahren und die 
Ergebnisse auf einen Anhang verwiesen. Nach Art. 3 des Zu- 
sammenarbeitsvertrages sollte jedes Jahr in gemeinsamen Be- 
ratungen erneut bestimmt werden, ob und gegebenenfalls wel- 
che Berichtigungen in der Berechnung vorzunehmen seien. Nach 
der ersten, im Anhang II des Vertrages niedergelegten Be- 
rechnung wurde im Jahre 1966 der Gasanteil von Brigitta auf 
59,5 x 109 m3 bei 00 Celsius geschätzt. Diese Menge wurde 
berichtigt und zwar 
 
          im Jahre 1974 auf 53,7 x 109 m3, 
          im Jahre 1978 auf 54,65x 109 m3, 
          im Jahre 1981 auf 64x 109 m3. 
 
       Diese Schätzungen erwiesen sich schliesslich als zu 
hoch. Am 2. Mai 1991 unterzeichneten NAM und Brigitta die 
endgültige Neuberechnung von Brigittas Gasanteil, welcher 
auf 39,5 x 109 m3 festgelegt wurde. Diese Brigitta zustehen- 
de Menge war bereits bis November 1980 gefördert worden; als 
die Erdgasförderung zu Gunsten von Brigitta im Mai 1989 ein- 
gestellt wurde, hatte Brigitta mehr als 20 x 109 m3 (genau 
20'003'705'615 m3) zu viel Erdgas bezogen. In der Folge 
konnten sich die Parteien nicht über die Abgeltung für diese 
Zuviellieferung einigen. 
 
B.-  
Am 4. Dezember 1991 stellte NAM beim Schiedsge-  
richtshof der Internationalen Handelskammer das Begehren um 
Einleitung des Schiedsverfahrens, das sie auch gegen die 
Deutsche Shell Aktiengesellschaft und die ESSO Deutschland 
GmbH (beides Beschwerdegegnerinnen) richtete, welche mitge- 
teilt hatten, dass sie als Vertragspartner in die zwischen 
NAM und Brigitta geschlossenen Verträge einträten und sämt- 
liche Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen übernähmen 
(im Folgenden werden von der Bezeichnung Brigitta je nach 
Kontext sämtliche Beschwerdegegnerinnen erfasst). NAM bean- 
tragte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerinnen seien zu 
verurteilen, ihr solidarisch rund 9,4 Milliarden DM 
(DM 9'401'325'932.--) nebst Zins zu bezahlen. Sie stützte 
ihre Forderung auf die Entschädigungsklausel in Artikel 4.4. 
der (zweiten) Ergänzung vom 20./27. Dezember 1984 zur Be- 
triebsführungsvereinbarung. 
 
       Die Beklagten beantragten hauptsächlich die Abwei- 
sung der Klage und stellten zudem Eventualbegehren. 
 
C.-  
a) Im ersten Zwischenschiedsspruch vom 28. Juni  
1996 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und ver- 
warf verschiedene von den Beschwerdegegnerinnen erhobene 
Einreden und Einwendungen. Überdies entschied es im Wesent- 
lichen, dass auf die Zuviellieferung nicht die Entschädi- 
gungsklausel der (zweiten) Ergänzung vom 20./27. Dezember 
1984 anzuwenden sei, sondern die NAM zustehende Entschädi- 
gung nach Massgabe der in Art. 22 des Zusammenarbeitsvertra- 
gs vom 27. Januar 1966 niedergelegten Loyalitätsklausel zu 
bestimmen sei. Das Schiedsgericht kam zudem zum Schluss, 
dass die Sachlage soweit liquid sei, dass Brigitta mindes- 
tens 2,328 Milliarden DM nebst Zins bezahlen müsse, wobei es 
den Parteien überliess, sich über die genauen Zahlungsmoda- 
litäten zu einigen. 
 
       b) Nachdem die Parteien dem Schiedsgericht mitge- 
teilt hatten, dass der im ersten Zwischenentscheid festge- 
legte Betrag bezahlt worden war, sich die Parteien jedoch 
über die Restforderung nicht hätten einigen können, erliess 
das Schiedsgericht am 25. Juni 1997 einen zweiten Zwischen- 
entscheid und fällte am 2. Juli 1999 den Endentscheid. Darin 
verpflichtete es die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen, 
der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Betrag in der Höhe 
von DM 854'906'985.97 (achthundertvierundfünzig Millionen 
neunhundertsechs Tausend neunhunderfünfundachtzig Deutsche 
Mark und siebenundneunzig Pfennig) nebst Zins zu zahlen, 
wobei Shell und ESSO gegenüber NAM jeweils zur Hälfte für 
Brigittas Verbindlichkeit haften sollten. 
 
D.-  
NAM hat gegen das Schiedsurteil vom 2. Juli 1999 am  
3. September 1999 staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Da- 
rin beantragt sie dem Bundesgericht, das angefochtene ICC 
Schiedsurteil No. 7422 und der in gleicher Sache ergangene 
Zwischenentscheid vom 25. Juni 1997 seien insoweit aufzuhe- 
ben, als die Schiedsklage von NAM durch das Schiedsgericht 
abgewiesen wurde, und die Sache sei zum Erlass eines neuen 
Schiedsurteils an das Schiedsgericht zurückzuweisen; even- 
tualiter seien die angefochtenen Urteile ganz aufzuheben. 
Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung geltend, es sei 
ihr das rechtliche Gehör verweigert und der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Parteien verletzt worden, weshalb die 
Rügegründe von Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d 
IPRG gegeben seien. 
 
       Die Beschwerdegegnerinnen schliessen in ihrer Ver- 
nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- 
zutreten sei. Sie stellen sich hauptsächlich auf den Stand- 
punkt, das Beschwerderecht sei verwirkt, nachdem die Be- 
schwerdeführerin den gerügten Verfahrensmangel im Schieds- 
verfahren nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig und nicht 
in genügender Weise beanstandet habe. 
 
       Das Schiedsgericht stellt keinen formellen Antrag, 
hält in seiner Vernehmlassung die von der Beschwerdeführerin 
erhobenen Rügen jedoch für unbegründet. 
 
E.-  
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat das Bundesge-  
richt einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt. Darin 
halten die Parteien an ihren Anträgen fest und nehmen insbe- 
sondere zur Frage der Verwirkung Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Das Bundesgericht beurteilt im Verfahren der  
staatsrechtlichen Beschwerde unter anderen Beschwerden gegen 
Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. des Bundesge- 
setzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privat- 
recht (IPRG). Der Entscheid kann nur aus den in Art. 190 
Abs. 2 IPRG genannten Gründen angefochten werden, insbeson- 
dere wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung 
der Parteien oder des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 
lit. d IPRG). Diese Rügen erhebt die Beschwerdeführerin in 
ihrem form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel. Da- 
bei verlangt sie auch die Aufhebung des Zwischenentscheids 
vom 25. Juni 1997 insoweit, als ihre Schiedsklage abgewiesen 
wurde. Da Vorentscheide wegen der in Art. 190 Abs. 2 lit. d 
IPRG genannten Gründe nicht selbständig angefochten werden 
können (Art. 190 Abs. 3 IPRG), ist die staatsrechtliche Be- 
schwerde - nachdem ein den Anforderungen von Art. 192 Abs. 1 
IPRG genügender vollständiger Ausschluss der Anfechtung des 
Schiedsentscheides nicht vorliegt (vgl. BGE 116 II 639 E. 2c 
S. 640/1 mit Hinweisen) - gegen den Vorentscheid zusammen 
mit dem Endentscheid zulässig. 
 
       b) Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefoch- 
tene Schiedsentscheid sei (nur teilweise) insoweit aufzuhe- 
ben, als die Schiedsklage abgewiesen wurde. Zwar ist die 
staatsrechtliche Beschwerde kassatorischer Natur; dem steht 
jedoch nicht entgegen, die Aufhebung angefochtener Urteile 
nur teilweise zu beantragen (BGE 109 Ia 116 E. 2d S. 120). 
Obwohl das Schiedsgericht im angefochtenen Endurteil ebenso 
wie im angefochtenen Zwischenurteil ausdrücklich nur die 
teilweise Gutheissung der Klagebegehren statuiert hat, ohne 
die weitergehenden Begehren der Klägerin im Dispositiv aus- 
drücklich abzuweisen, ist das auf die sinngemässe Abweisung 
der weitergehenden Forderung der Klägerin beschränkte Begeh- 
ren um teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheide zu- 
lässig. 
 
2.-  
a) Gemäss Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die  
Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsge- 
richtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfah- 
rensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzo- 
gen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Gleichbehand- 
lung der Parteien sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör 
in einem kontradiktorischen Verfahren. Der Anspruch auf 
Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht 
eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung in vergleichbarer 
Situation und stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch 
auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c S. 643; 
vgl. auch  Schneider, Basler Kommentar, N. 64 zu Art. 182  
IPRG;  Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage inter-  
ne et international en Suisse, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht dem in Art. 29 
Abs. 2 BV (Art. 4 aBV) gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 
119 II 386 E. 1b S. 388/9; 117 II 346 E. 1a S. 347; vgl. 
auch  Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre  
1987, 2e éd., N. 7 zu Art. 190 IPRGSchneider, Basler Kom-  
mentar, N 52/54 zu Art. 182 IPRGPatocchi/Geisinger, Code  
de droit international privé suisse annoté, N. 3 zu Art. 182 
IPRG;  Vischer, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 16 zu Art.  
182 IPRG;  Heini, IPRG-Kommentar, Zürich 1993, N. 32 ff. zu  
Art. 190 IPRG). Danach haben die Parteien insbesondere An- 
spruch darauf, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu 
werden und ihre Sachvorbringen mit tauglichen sowie recht- 
zeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen (BGE 
119 II 386 E. 1b S. 388/9). Die urteilende Instanz hat die 
im Rahmen der Anhörung und Mitwirkung bei der Sachverhalts- 
abklärung von den Parteien beigebrachten Informationen, Ar- 
gumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdi- 
gen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind. 
Dabei ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Ent- 
scheides oder eventuell aus einer davon abweichenden Meinung 
der Rechtsmittelinstanz, was für den Entscheid erheblich ist 
(BGE 121 III 331 E. 3b S. 333). Im vorliegenden Fall ist da- 
her anhand der Begründung des Schiedsurteils zu prüfen, ob 
die Sachvorbringen und Beweise, welche das Schiedsgericht 
nicht gehört und nicht zugelassen hat, für die Entscheidung 
überhaupt relevant waren. 
 
       b) Das Schiedsgericht erwog, zur Bestimmung der 
Entschädigung für das zuviel gelieferte Gas könne nicht auf 
die zwischen den Parteien in Art. 4.4 der zweiten Ergänzung 
vom 20./27. Dezember 1984 zur Betriebsführungsvereinbarung 
vereinbarte Entschädigungsklausel abgestellt werden. Viel- 
mehr sei die Forderung der Beschwerdeführerin gestützt auf 
die Loyalitätsklausel in Art. 22 des Zusammenarbeitsvertrags 
vom 27. Januar 1966 zu beurteilen. Diese hat in der deut- 
schen Übersetzung folgenden Wortlaut: 
 
Loyalitätsklausel  
 
    Falls während der Laufzeit des Vertrages irgend- 
    welche Umstände eintreten, welche die wirtschaft- 
    lichen und/oder rechtlichen Wirkungen des Vertra- 
    ges wesentlich beeinflussen, jedoch im Vertrag 
    nicht geregelt sind oder bei seinem Abschluss 
    nicht bedacht wurden, oder falls einem der Ver- 
    tragspartner die Einhaltung einer Bestimmung die- 
    ses Vertrages nicht zuzumuten ist, so sind diese 
    Umstände in fairer und vernünftiger Weise abzuwä- 
    gen, wobei Art und Umfang möglicher Änderungen 
    oder Ergänzungen des Vertrages davon abhängen, ob 
    und in welchem Masse der Nachteil des einen Ver- 
    tragspartners einem Vorteil des anderen gegenüber- 
    steht. 
 
    Dieser Artikel gilt auch, wenn während der Lauf- 
    zeit des Vertrages irgendwelche Gesetze, Verord- 
    nungen oder sonstige die Vertragsbeziehung und/ 
    oder ihre technische Umsetzung wesentlich berüh- 
    rende Bestimmungen durch staatliche Stellen oder 
    Behörden des gemeinsamen Marktes erlassen werden 
    und dies für einen der Vertragspartner direkt oder 
    indirekt zu unangemessenen Härten oder Schwierig- 
    keiten bei der Erfüllung des Vertrages führt. 
 
       Die Loyalitätsklausel wurde vom Schiedsgericht in 
der Weise ausgelegt, dass die in Art. 22 vorgesehene Ver- 
tragsergänzung nach Wegfall der vereinbarten Entschädigung 
aufgrund von Brigittas Vorteil und NAMs Nachteil festzulegen 
sei. Den Vorteil von Brigitta sah das Schiedsgericht darin, 
dass diese für das zu viel erhaltene Gas nichts bezahlen 
musste; den Nachteil von NAM darin, dass diese für das zu 
viel gelieferte Gas nichts verlangen konnte. Zur Ermittlung 
von NAMs Nachteil und von Brigittas Vorteil war nach den Er- 
wägungen des Schiedsgerichts ein Vergleich zu ziehen zwi- 
schen der Situation, in der sich die Parteien am 2. Mai 1991 
tatsächlich befanden und der (hypothetischen) Situation, in 
der sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, wenn NAM 
Brigitta nicht ca. 20 x 109 m3 Gas zu viel geliefert hätte. 
 
       Diese hypothetische Situation wiederum definierten 
die Schiedsrichter aufgrund der Produktions- und Vertriebs- 
massnahmen, welche die Parteien ergriffen hätten, wenn sie 
am 17. Januar 1978 den endgültigen Anteil von Brigitta ge- 
kannt hätten. Während NAM somit darzutun hatte, wie sie sich 
verhalten hätte, wenn sie am 17. Januar 1978 gewusst hätte, 
dass ihr eine zusätzliche Gasmenge von 15 (später 20) x 109  
m3 zur Verfügung stand, oblag es Brigitta zu zeigen, welche 
Massnahmen sie ergriffen hätte, wenn ihr am 17. Januar 1978 
bekannt gewesen wäre, dass ihr eine um 15 (später 20) x 109  
m3 kleinere Menge Gas zustand als angenommen. 
 
       Bezüglich dieses hypothetischen Verhaltens behaup- 
tete NAM, sie hätte das zusätzliche Gas an niederländische 
Kraftwerke, an Brigitta oder anderweitig verkauft. Das 
Schiedsgericht hielt diese Behauptung nicht für erwiesen, 
sondern entschied, dass die Beschwerdeführerin das Gas im 
Boden belassen hätte. Dabei stellte das Schiedsgericht we- 
sentlich auf die staatliche Politik der Niederlande ab, wel- 
che Förderung, Vertrieb und Verkauf von Gas bestimmt. Auf- 
grund dieser von den Niederlanden im massgebenden Zeitpunkt 
betriebenen Gaspolitik kam das Gericht zum Schluss, dass NAM 
der Verkauf der umstrittenen zusätzlichen Menge nicht bewil- 
ligt worden wäre, auch nicht bei Berücksichtigung der geüb- 
ten Flexibilität und möglicher Ausnahmen. 
 
       Zum hypothetischen Verhalten von Brigitta erwog das 
Schiedsgericht, dass sich diese bei Kenntnis ihres endgülti- 
gen Anteils am 17. Januar 1978 zur Produktion der Fehlmenge 
aus eigenen Vorräten entschieden hätte und dass es ihr ge- 
lungen wäre, die fehlende Menge von 20 x 109 m3 Gas im Zeit- 
raum vom 17. Januar 1978 bis Mai 1989 zu produzieren. 
 
       Auf der Grundlage des derart festgestellten hypo- 
thetischen Parteiverhaltens quantifizierte das Schiedsge- 
richt Brigittas Vorteil mit DM 3'180'589'192,79. Es verzich- 
tete darauf, NAMs Nachteil genau zu beziffern, bezeichnete 
diesen jedoch als jedenfalls niedriger als Brigittas Vor- 
teil. Weil die für die Differenz zwischen Brigittas Vorteil 
und NAMs Nachteil verantwortlichen Faktoren der Risikosphäre 
von Brigitta zuzuordnen waren, verpflichtete das Schiedsge- 
richt Letztere, ihren Vorteil an NAM herauszugeben. Nach 
Abzug des bereits aufgrund des ersten Zwischenschiedsspruchs 
bezahlten Betrages von 2,328 Milliarden DM wurde NAM daher 
im Endschiedsspruch ein Restbetrag von DM 854'906'985,97 zu- 
gesprochen. 
 
       c) aa) In Bezug auf ihr hypothetisches Verhalten 
brachte NAM im Schiedsverfahren vor, dass die niederländi- 
schen Behörden ihre Gaspolitik geändert und ihr mindestens 
eine Ausnahmebewilligung für den Verkauf der umstrittenen 
Gasmenge von 20 x 109 m3erteilt hätten, wenn die höheren 
Gesamtreserven im Groninger Feld bekannt gewesen wären. Von 
der Kenntnis der höheren Gesamtmenge sei deshalb auszugehen, 
weil die Kenntnis der zusätzlichen Menge von 15 (bzw. 20) x 
10 9 m3 auf Daten beruhe, nach denen notwendigerweise auch 
die wesentliche Erhöhung der im Groninger Feld vorhandenen 
gesamten Gasreserven bekannt gewesen wäre; auch ohne Kennt- 
nis der dem endgültigen Anteil von Brigitta zugrunde liegen- 
den technischen Daten hätte sie überdies nur schon aufgrund 
der Kenntnis der ihr zusätzlich zur Verfügung stehenden Men- 
ge von rund 20 x 109 m3 Gas ihre eigene Gasmenge neu ge- 
schätzt und damit auf andere Weise die wesentlich höhere 
gesamte Gasmenge im Groninger Feld festgestellt. 
 
       bb) Das Schiedsgericht hat die Beschwerdeführerin - 
nach deren Auffassung unter Verletzung des rechtlichen Ge- 
hörs und des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien - 
mit dem Vorbringen nicht gehört und die entsprechenden Be- 
weise nicht zugelassen, dass NAM auch die wesentlich höheren 
Gesamtreserven im Groninger Feld gekannt hätte, wenn sie 
schon im Januar 1978 gewusst hätte, dass Brigitta rund 
20 x 109 m3 weniger Gas zustand als damals berechnet. Bei 
der Beurteilung des hypothetischen Verhaltens der Beschwer- 
deführerin in Bezug auf die Produktion und den Vertrieb der 
umstrittenen Gasmenge hat das Schiedsgericht die Politik der 
Niederlande als entscheidend erachtet und diese im Schieds- 
entscheid ausführlich gewürdigt. Für diese Gaspolitik spielt 
die Kenntnis des Gesamtumfangs der bekannten Gasreserven der 
Niederlande jedoch eine massgebliche Rolle. Unter diesen Um- 
ständen ist zumindest fraglich, ob die Behauptung der Be- 
schwerdeführerin, dass die unterstellte hypothetische Kennt- 
nis der zusätzlich verfügbaren Menge von rund 20 x 109 m3  
Gas technisch die Kenntnis der weit höheren Gesamtreserven 
bedingt oder doch diese Kenntnis zur Folge gehabt und damit 
die Bewilligungspraxis beeinflusst hätte, zum Vornherein 
irrelevant ist. Das Schiedsgericht hat den Nachteil von NAM 
ausdrücklich von deren hypothetischen Produktions- und Ver- 
triebsmassnahmen abhängig gemacht, welche nach den Erwägun- 
gen des Schiedsgerichts ihrerseits wiederum entscheidend von 
der Bewilligungspraxis der niederländischen Behörden abhin- 
gen. Bei dieser Sachlage hat der Standpunkt der Beschwerde- 
führerin einiges für sich, dass sie vom Schiedsgericht mit 
sämtlichen Vorbringen hätte zugelassen werden müssen, welche 
diese Bewilligungspraxis zu beeinflussen geeignet waren und 
wozu die Kenntnis der gesamten Gasreserven gehörte. Ob das 
Schiedsgericht das rechtliche Gehör und den Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Parteien verletzt hat, kann indessen 
letztlich offen bleiben, sofern sich anschliessend erweisen 
sollte, dass die entsprechenden Rügen ohnehin zu spät er- 
folgt und damit verwirkt sind. 
 
3.-  
a) Die Partei, die sich durch eine Verweigerung des  
rechtlichen Gehörs oder einen andern Verfahrensmangel als 
verletzt erachtet, muss ihre Rügen bei Verwirkungsfolge im 
Schiedsverfahren rechtzeitig vorbringen (BGE 119 II 386 
E. 1a S. 388; 116 II 639 E. 4c S. 644; vgl. auch BGE 126 III 
249 E. 3c S. 253/4). Sie muss alle zumutbaren Anstrengungen 
unternehmen, um sich Gleichbehandlung und rechtliches Gehör 
zu verschaffen, sobald sie vom Verfahrensmangel Kenntnis hat 
oder bei zumutbarer Anstrengung Kenntnis haben könnte (so 
schon zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit BGE 113 
Ia 67 E. 2a). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Ver- 
fahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu 
rügen, obgleich im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestan- 
den hätte, mit einer entsprechenden Rüge dem Schiedsgericht 
die Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels zu geben (BGE 
119 II 386 E. 1a S. 388;  Jermini, Die Anfechtung der  
Schiedssprüche im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 
1997, S. 221/2 Rz. 445 ff.;  Schneider, Basler Kommentar,  
N. 70 ff. zu Art. 182 IPRG). 
 
       b) Die Beurteilung der Verwirkung macht es notwen- 
dig zu bestimmen, wann die Beschwerdeführerin erkannte bzw. 
erkennen musste, dass das Schiedsgericht sie mit den Vor- 
bringen über die Kenntnis der niederländischen Gesamtreser- 
ven im Groninger Feld ausschliessen wollte. 
 
       Anlässlich der Verhandlung vom 10. November 1997 
nahm das Schiedsgericht zum Vorbringen des damaligen Ver- 
treters der Beschwerdeführerin Stellung, wonach die zur 
endgültigen Berechnung von Brigittas Anteil im Jahre 1991 
verwendeten technischen Daten auf Informationen beruhten, 
die hauptsächlich aus dem Groningen Feld stammten und dass 
diese Daten auch das Ausmass der 100% NAM zustehenden Reser- 
ven erheblich veränderten. Das Schiedsgericht hielt dazu 
fest, dass nach der prozessleitenden Anordnung vom 21. März 
1997 und dem zweiten Zwischenentscheid den Parteien am 
Stichtag des 17. Januar 1978 allein Brigittas Berechtigung 
als bekannt zu gelten habe; dagegen seien weder die techni- 
schen Daten, auf denen diese Berechtigung beruhte, noch die 
Folgen, die diese Daten für das zu 100% NAM zustehende Ge- 
biet haben könnten, als bekannt vorauszusetzen, denn dies 
liege ausserhalb des Rahmens des Schiedsverfahrens ("outside 
the scope of this arbitration"). Das Schiedsgericht wieder- 
holte dann nochmals, der Verfahrensbevollmächtigte von NAM 
habe in seinem mündlichen Vortrag Beweis dafür angeboten, 
den Hintergrund eines dramatischen Anstiegs der NAM gehören- 
den Reserven zu zeigen. Werde jedoch der prozessleitenden 
Anordnung vom 21. März 1997 das dargestellte richtige Ver- 
ständnis beigemessen, so seien diese Tatsachenbehauptungen 
irrelevant. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erkannte 
die Tragweite dieser Einschränkung, denn er fragte nach, ob 
seine Mandantin auch aufgrund der neuen Erläuterungen noch 
immer beweisen dürfe, welche Produktions- und Verkaufsmass- 
nahmen sie im Blick auf die umstrittenen 20 x 109 m3 Gas ge- 
troffen hätte. 
 
       Somit ist davon auszugehen, dass NAM spätestens am 
10. November 1997 Kenntnis davon hatte, dass das Schiedsge- 
richt ihre die Gesamtreserven im Groningen Feld betreffenden 
und damit Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Be- 
schwerde bildenden Vorbringen als nicht relevant ausschlies- 
sen wollte. 
 
       c) Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 
den Ausschluss gewisser Vorbringen rechtzeitig als gegen 
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Gleichbehand- 
lung verstossend gerügt hat. 
 
       aa) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie 
habe die umstrittene Einschränkung des Beweisthemas in der 
Verhandlung vom 10. November 1997 beanstandet und damals zum 
Ausdruck gebracht, dass sie diese Beschränkung als formellen 
Mangel qualifiziere. Eine derartige Rüge ergibt sich entge- 
gen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht aus ih- 
rem Schreiben vom 17. Februar 1998 an das Schiedsgericht. 
Die Beschwerdeführerin erklärte darin im Gegenteil ausdrück- 
lich, dass sie die - nach ihren Darlegungen in der wirkli- 
chen Welt unmögliche - Hypothese akzeptiere, wonach sie nur 
die Mehrmenge von ca. 20 x 109 m3 Gas gekannt hätte, welche 
sie in der Folge tatsächlich Brigitta zu Unrecht geliefert 
hatte, nicht jedoch gleichzeitig die erhebliche Erhöhung 
ihrer gesamten Gasreserven. Die Beschwerdeführerin bemerkte 
in diesem Schreiben überdies, die unrealistische Hypothese 
des Schiedsgerichts schaffe in dieser Form einen gewissen 
Grad von Gleichheit zwischen den Parteien, indem diese für 
den weiteren Verfahrensverlauf von sich entsprechenden Tat- 
sachen ausgehen könnten, welche darin bestünden, dass der 
NAM zustehenden Mehrmenge von 20 x 109 m3 Gas eine ebensol- 
che Mindermenge Brigittas gegenüberstehe. Diese Erklärung 
durfte und musste das Schiedsgericht nach Treu und Glauben 
in dem Sinne verstehen, dass sich die Beschwerdeführerin mit 
der Einschränkung des Beweisthemas mindestens insoweit abge- 
funden hatte, als das Schiedsgericht die hypothetische 
Kenntnis der technischen Daten ausschloss, die als Grundlage 
für die Berechnung von Brigittas Anteil dienten und die eine 
Neuberechnung der Gesamtreserven ermöglicht hätten. Das 
Schiedsgericht durfte davon ausgehen, dass die Beschwerde- 
führerin diese Einschränkung ausdrücklich nicht als Verfah- 
rensfehler ansah und beanstanden würde. Soweit die Beschwer- 
deführerin als Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügt, 
dass sie zum Beweis nicht zugelassen wurde, sie hätte am 
Stichtag vom 17. Januar 1978 technisch zwingend auch ihre 
erheblich höheren Gesamtreserven im Groninger Feld gekannt, 
wenn sie um den Minderanteil von Brigitta und ihren entspre- 
chenden Mehranteil gewusst hätte, hat sie ihre Rüge nicht 
rechtzeitig vorgebracht und diese damit verwirkt. 
 
       bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 
kann ihrem Schreiben vom 17. Februar 1998 aber auch insoweit 
keine gehörige Rüge eines Verfahrensmangels entnommen wer- 
den, als es um den generellen Ausschluss der (auf andere 
Weise denn aufgrund der technischen Notwendigkeit zu bewei- 
senden) Kenntnis ihrer Gesamtreserven im Groninger Feld 
geht. Die Beschwerdeführerin gab im erwähnten Schreiben zu- 
nächst bekannt, welche Zeugen sie aufrufen wolle und erklär- 
te dann, wie sie zu den Beweisthemen innerhalb der Ein- 
schränkungen gemäss der Verhandlung vom 10. November 1997 
vorzugehen beabsichtige. Zur Argumentation, welche auf der 
erheblichen Zunahme der geschätzten Gesamtreserven im 
Groninger Feld beruhte (vgl. Ziffer 3b des Schreibens vom 
17. Februar 1998) erklärte sie (Ziffer 7), ihre Prozessgeg- 
ner interpretierten die Erläuterung des Schiedsgerichts in 
dem Sinn, dass es NAM nunmehr auch verwehrt sei vorzubrin- 
gen, eine Neuschätzung ihrer gesamten feldweiten Reserven 
wäre auch unabhängig von der Kenntnis der Brigittas Anteil 
zugrundeliegenden technischen Daten erfolgt. Die Beschwer- 
deführerin bemerkte zu diesem Verständnis zwar, sie selbst 
halte es für wahrscheinlicher, dass die Erläuterung des 
Schiedsgerichts nur als Beweisbeschränkung in Bezug auf die 
technischen Daten, nicht jedoch als Ausschluss vom Zeugen- 
beweis über anderweitige Kenntnis ihrer höheren Gesamtreser- 
ven im Groninger Feld zu verstehen sei. Darin ist jedoch 
nicht eine rechtsgenügliche Rüge der Verletzung des recht- 
lichen Gehörs zu erblicken. Ihrer Erklärung ist nur - aber 
immerhin - zu entnehmen, dass sie das - schliesslich zutref- 
fende - Verständnis der Erläuterung mindestens als Möglich- 
keit zur Kenntnis genommen hatte. Ihre Behauptung, dass sie 
erst aus dem Endurteil habe ersehen können, wie das Schieds- 
gericht die Erläuterung vom 10. November 1997 gemeint hatte, 
trifft daher nicht zu. 
 
       cc) Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Schreiben 
vom 17. Februar 1998 zwar fest, dass sie ihre Beweisführung 
auf der Grundlage ihres eigenen Verständnisses über die vom 
Schiedsgericht angeordnete Beschränkung gestalten werde; sie 
erklärte jedoch nicht, dass sie es als Verweigerung ihres 
rechtlichen Gehörs ansehen würde, falls die Einschränkung 
des Beweisthemas durch das Schiedsgericht im Sinne der Auf- 
fassung der Beschwerdegegnerinnen zu verstehen wäre. Eine 
solche Rüge ist ihrem Schreiben vom 17. Februar 1998 nach 
dem auch hier geltenden Vertrauensgrundsatz insbesondere 
auch deshalb nicht zu entnehmen, weil sich die Beschwerde- 
führerin mit dem Ausschluss der überzeugendsten Beweismittel 
zum Beleg ihrer Kenntnis der Gesamtreserven - nämlich der 
technischen Notwendigkeit dieser Kenntnis bei Kenntnis der 
zusätzlichen rund 20 x 109 m3 Gas - ausdrücklich abgefunden 
hatte. 
 
       dd) Die Erklärung der Beschwerdeführerin am Schluss 
ihres Schreibens vom 17. Februar 1998, wonach sie sich zu 
Handen des Protokolls alle Rechte in Bezug auf die Zwischen- 
entscheide und die Klarstellung der Schiedsrichter vom 
10. November 1997 vorbehalte, ihre Beweisführung aber im 
Rahmen dieser Klarstellung halten werde, genügt zudem den 
Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels vor dem 
Schiedsgericht nicht. Ein allgemeiner Vorbehalt sämtlicher 
Rechte ist grundsätzlich zu wenig spezifisch, um dem 
Schiedsgericht zu ermöglichen, den beanstandeten Mangel 
selbst zu beheben. Auch aus dem Zusammenhang des Schreibens 
der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1998 ergibt sich 
nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Beschwerde- 
führerin es als Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Ver- 
stoss gegen das Gleichbehandlungsgebot ansehen würde, wenn 
sie mit ihren Vorbringen zur Kenntnis ihrer Gesamtreserven 
ausgeschlossen würde. 
 
       d) Können die Vorbringen der Beschwerdeführerin im 
Schiedsgerichtsverfahren nicht als rechtsgenügliche Geltend- 
machung von Verfahrensmängeln gewertet werden, hatte das 
Schiedsgericht auch keine Gelegenheit, den von der Beschwer- 
deführerin im vorliegenden Verfahren als Verweigerung des 
rechtlichen Gehörs gerügten Mangel zu beheben. Im Lichte der 
zitierten Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin damit 
das Recht auf Geltendmachung der Verletzung ihres Anspruchs 
auf rechtliches Gehör bzw. Gleichbehandlung der Parteien 
verwirkt (vgl. oben E. 3a). Daran vermag nichts zu ändern, 
dass das Schiedsgericht nicht ausdrücklich auf das Schreiben 
der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 1998 antwortete und 
auch sonst die Interpretation der Beschwerdegegnerinnen 
nicht als zutreffend bezeichnete. Die Erläuterung des 
Schiedsgerichts vom 17. November 1997, wonach die Kenntnis 
der Gesamtreserven der Beschwerdeführerin ausserhalb des 
Schiedsverfahrens ("outside the scope of arbitration") sei, 
spricht deutlich genug für die von der Beschwerdeführerin im 
Schreiben vom 17. Februar 1998 erwähnte Interpretation ihrer 
Prozessgegnerinnen. Unter diesen Umständen hätte der Be- 
schwerdeführerin oblegen abzuklären, ob ihre Auffassung tat- 
sächlich zutreffe, dass sie nun dennoch auf andere Weise 
diese Kenntnis eines vom Schiedsgericht als ausserhalb des 
Schiedsverfahrens gelegenen Umstandes beweisen könne. Das 
Schiedsgericht musste aus den von der Beschwerdeführerin re- 
levierten Äusserungen nach Treu und Glauben nicht schlies- 
sen, dass die Beschwerdeführerin den im vorliegenden Verfah- 
ren gerügten Verfahrensmangel als solchen beanstanden wolle. 
 
4.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuwei-  
sen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten 
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des Streit- 
wertes von über 6 Milliarden DM ist die gesetzlich festge- 
legte Maximalgebühr von Fr. 100'000.-- zu erheben. Die Par- 
teientschädigung richtet sich regelmässig ebenfalls nach dem 
Streitwert und kann nach der Richtlinie in Art. 6 des Tarifs 
über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren 
vor dem Bundesgericht bei minimal Fr. 20'000 (für Streitwer- 
te über 5 Millionen SFr.) bis maximal 1 Prozent des Streit- 
wertes (was hier 60 Millionen DM ausmacht) festgesetzt wer- 
den. In diesem Rahmen erscheint unter Berücksichtigung der 
Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie dem mut- 
masslichen Umfang der Arbeitsleistung des Anwaltes und dem 
Zeitaufwand (Art. 4 Tarif) eine Parteientschädigung von 
Fr. 1'000'000.-- als gerechtfertigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.  
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100'000.-- wird der Be-  
schwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerin-  
nen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000'000.-- 
zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsge-  
richtspräsidenten des ICC Zürich (Sekretariat Dr. Ernst 
Felix Schmid, Zürich) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: