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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_94/2007 /wim 
 
Urteil vom 10. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
X._______, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y._______ SA, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Allet. 
 
Gegenstand 
Haftung der Bergbahnunternehmen; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 27. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 18. Juni 1986 geborene X._______ (Beschwerdeführerin) verbrachte im April 2002 ihre Skiferien in der Schweiz. Dazu kaufte sie ein für sechs Tage gültiges Abonnement für das von der Y._______ SA (Beschwerdegegnerin) betriebene Skigebiet von A._______. Zu diesem Skigebiet gehören unter anderem die Pisten B._______ und C._______. Die Piste B._______ ist als schwarze Piste eingestuft. Teilweise parallel dazu verläuft die als rot klassierte Piste C._______. Die beiden Skipisten werden durch eine bewaldete Fläche voneinander getrennt. Weniger als zweihundert Meter oberhalb der Stelle, an der sich die beiden Skipisten treffen, führt eine Traverse durch das Waldstück, über welche die Piste C._______ von der Piste B._______ her erreicht werden kann. 
 
Am 4. April 2002 war die Beschwerdeführerin bei guten Sichtverhältnissen mit dem Snowboard zum ersten Mal in ihrem Leben auf der Piste B._______ unterwegs. Dabei bog sie in Begleitung ihrer Freundin etwa hundert Meter oberhalb der Traverse nach links ab, um durch das Waldstück die Piste C._______ zu erreichen. Über einen Buckel fahrend wurde die Beschwerdeführerin gegen einen Baumstrunk geschleudert und brach sich dabei den rechten Oberschenkel. 
B. 
Mit Datum vom 15. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Sitten Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung gegen die Beschwerdegegnerin ein. Gemäss dem nach Überweisung der Akten an das Kantonsgericht Wallis erweiterten Klagebegehren beantragte die Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 12'647.10.-- plus Zins zu 5 % seit 4. April 2002 als Schadenersatz sowie von Fr. 20'000.-- plus Zins zu 5 % seit 4. April 2002 als Genugtuung. 
 
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Wallis die Klage ab. Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass aufgrund von zwei von den Parteien eingereichten Fotografien, die deutlich eine Streckenmarkierung in Form eines Pfostens auf der linken Seite der Piste erkennen lassen, erwiesen sei, dass die Piste B._______ am Unfalltag auch auf der linken Seite markiert war. 
C. 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten. Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Wallis nach dem 1. Januar 2007 erging, finden die Bestimmungen des BGG Anwendung. 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsschrift in deutscher Sprache eingereicht, was gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG zulässig ist. In ihrer Eingabe vom 25. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, das Urteil des Bundesgerichts sei in deutscher Sprache zu verfassen, da sie kein Französisch verstehe. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Im vorliegenden Fall kann davon ausnahmsweise abgewichen und das Urteil in deutscher Sprache verfasst werden, da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf Deutsch verfasst hat und die Sprache des angefochtenen Entscheids nicht versteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.358/2005 vom 17. März 2006 E. 1.1; BGE 124 III 205 E. 2 S. 206). 
3. 
3.1 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür in der Beweiswürdigung vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografie Nr. 24 den unzutreffenden Schluss gezogen, die Piste B._______ sei auch auf der linken Seite markiert gewesen. Zudem sei das Kantonsgericht in Willkür verfallen, soweit es der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater am Unfalltag die vorgesehene Traverse durch das Waldstück selbst befahren hat, vorwerfe, diesen Weg nicht ebenfalls benutzt zu haben. Schliesslich habe die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt, indem es die Aussage des Zeugen Z._______, die für die Beschwerdegegnerin sehr belastend sei, nicht berücksichtigt habe. 
3.2 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Gericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dabei steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, die einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, oder die Abweisung einer Klage mangels Beweisen, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). 
3.3 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die Beweise entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie aufgrund der von den Parteien eingereichten Fotografien davon ausging, dass die Piste B._______ am Unfalltag auch auf der linken Seite durch Pistenpfosten markiert war. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Fotografie Nr. 24 lässt auf der linken Seite deutlich eine Pistenmarkierung in Form eines Pfostens erkennen. Gemäss der von der Beschwerdeführerin beigefügten Beschreibung dieses Bildes wurde die Aufnahme hundert Meter oberhalb der Unfallstelle gemacht, wobei die Pistenmarkierung deutlich unterhalb der Stelle liegt, an der die Aufnahme gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gemacht wurde. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Vergrösserung Nr. 3bis lässt zudem leicht oberhalb der Abbiegung zur Unfallstelle eine Pistenmarkierung erkennen. Die Würdigung der Beweislage durch das Kantonsgericht ist plausibel und nachvollziehbar. Die abweichende Würdigung der Beschwerdeführerin überzeugt nicht; was sie vorbringt, ist zum Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht geeignet. 
3.4 Ebenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Tatsache vorgeworfen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin am Unfalltag die für die Überfahrt zur Piste C._______ vorgesehene Traverse unterhalb der Unfallstelle selbst befahren hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Kantonsgericht aus dieser Tatsache lediglich den Schluss gezogen, dass die Traverse an jenem Tag deutlich sichtbar gewesen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie feststellte, ihr Vater habe die Traverse an diesem Tag mehrmals benutzt, ist im Übrigen ebenfalls unbegründet. Gemäss Protokoll der Zeugenaussage des Vaters vom 14. Februar 2005 hat dieser nämlich selbst ausgesagt, dass er am Unfalltag jedes Mal die genannte Traverse benutzt habe. 
3.5 Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem es die Aussage des Zeugen Z._______, die für die Beschwerdegegnerin sehr belastend sei, nicht berücksichtigt habe, ist nicht begründet. Das Kantonsgericht hat die Zeugenaussage Z._______ durchaus berücksichtigt, jedoch erwogen, dass dessen Aussage nicht ausschlaggebend sei, da die Umstände, unter denen er vom Zustand der Piste B._______ Kenntnis erhalten habe, unklar seien und zudem nicht belegt sei, dass er sich am Unfalltag tatsächlich auf der fraglichen Skipiste aufgehalten hatte. Angesichts des breiten Ermessensspielraums des Sachrichters bei der Beweiswürdigung ist darin keine Willkür zu sehen. 
4. 
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1987.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: