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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 379/01 
 
Urteil vom 20. September 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8026 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geb. 1960, arbeitete seit 15. Juni 1996 als Zimmermädchen im Hotel Q.________ und war damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. März 1998 kollidierte sie bei einem Überholmanöver als Lenkerin eines Personenwagens seitlich mit einem Lieferwagen sowie anschliessend, durch den Zusammenstoss nach rechts abgedreht, frontal-seitlich mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Sie erlitt eine Kontusion der Wirbelsäule und des Beckens. Die "Basler" erbrachte für den Vorfall, welcher nebst ambulanten Untersuchungen und Behandlungen auch stationäre Spital- und Klinikaufenthalte nach sich zog, die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder). Mit Verfügung vom 21. Mai 1999 lehnte sie die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es lägen keine unfallbedingten Beschwerden mehr vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, wobei auch dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Nachweises der Bedürftigkeit nicht entsprochen wurde (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2000). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insofern teilweise gut, als es der Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte; im Übrigen wies es die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 26. September 2001). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid, soweit die Beschwerde abweisend, aufzuheben und der Unfallversicherer zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die "Basler" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) sowie der weiter erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; siehe auch BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 f. Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 338 Erw. 1) sowie zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Zu ergänzen bleibt, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren ist: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 f. Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). 
2. 
Wie die Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere des Austrittsberichtes der Dres. med. W.________ und Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.________, vom 24. Juni 1998, des Berichtes des med. pract. D.________, Äquivalenzausweis der FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 15. Februar 1999 sowie des Gutachtens des Dr. med. B.________, Klinik Z.________, Rheumatologie, vom 29. März 1999 - zu Recht erkannt hat, lagen im Moment der Leistungseinstellung durch die "Basler" kaum noch objektivierbare organische Befunde als Unfallfolgen vor. Zu diesem Zeitpunkt existierende somatische Beeinträchtigungen fanden ihre Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in vorbestehenden unfallfremden Leiden oder beruhten auf den festgestellten, in erheblichem Ausmass aufgetretenen psychischen Beschwerden. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Gesundheitsstörungen und dem Unfall ist sodann mit dem kantonalen Gericht zu bejahen, zumal es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden und die dadurch eingetretene Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist im Weiteren der adäquate Kausalzusammenhang. 
3.1 Auf Grund der ärztlichen Berichte, namentlich der Feststellung des Dr. med. B.________ in dessen Gutachten vom 29. März 1999, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein somatisches Leiden, sondern auf die schizoaffektive Psyche zurückzuführen sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt zwar eine Kontusion der Wirbelsäule und des Beckens, allenfalls ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat (vgl. Austrittsbericht der Dres. med. W.________ und Klinik V.________ vom 24. Juni 1998), jedoch bereits anfangs 1999 die psychische Problematik im Vordergrund stand bzw. keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte eine durch - unfallkausale - physische Beschwerden verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu belegen vermögen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können den gutachtlichen Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________ nicht allein deshalb die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) abgesprochen werden, weil der Rheumatologe die Arbeitsunfähigkeit mit dem psychischen Beschwerdebild begründet. Vielmehr stützt dieser sich, wie die "Basler" vernehmlassungsweise richtig festgehalten hat, auf den kurze Zeit vorher durch med. pract. D.________ mit Bericht vom 15. Februar 1999 erhobenen Befund, nach welchem aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Im Lichte der in Erw. 1 hievor in fine dargelegten Grundsätze ist die Adäquanz daher nach Massgabe der in BGE 115 V 133 umschriebenen Kriterien zu beurteilen. 
3.2 
3.2.1 Sowohl bezüglich der Zuordnung des Unfalles vom 10. März 1998 zum mittleren Bereich (keine Frontalkollision) wie auch der Würdigung der in solchen Fällen in die Beurteilung einzubeziehenden objektiven Einzelkriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) kann auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
3.2.2 Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit nicht bereits durch das kantonale Gericht entkräftet, ändern an diesem Ergebnis nichts. Insbesondere ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien, welche nur unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a), in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch liegen mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Form vor. Der Argumentation der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass keine besonders dramatischen Begleitumstände ersichtlich sind und nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles gesprochen werden kann. Auch kann keine Rede von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen sein, die erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Objektivierbare traumatische Frakturen konnten keine gefunden werden; die Diagnose einer Kontusion der Wirbelsäule und des Beckens bzw. eines HWS-Distorsionstraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen für sich allein nicht zu begründen. Aus somatischer Sicht ebenfalls nicht erfüllt ist alsdann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Die Versicherte hielt sich stationär vom 10. März bis 3. April 1998 im Spital X.________ und im Spital Y.________ sowie vom 28. Mai bis 18. Juni 1998 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.________ auf. Anschliessend erfolgte bis Ende November eine ambulante Physiotherapie. Ab diesem Zeitpunkt bestand die Behandlung - nebst der Medikamentenabgabe - im Wesentlichen in einer Ende Mai 1998 begonnenen psychotherapeutischen Betreuung durch med. pract. D.________ und in einer primär der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden ambulanten Untersuchung durch Dr. med. B.________ im März 1999. Nach dem Unfall hat die Beschwerdeführerin die Arbeit nicht mehr aufgenommen und über andauernd heftige Schmerzen geklagt. Diese beiden Kriterien können indessen nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten, da die Beschwerden nach einhelliger Auffassung der Ärzte schon bald psychisch überlagert waren. Selbst wenn sie jedoch als teilweise erfüllt zu betrachten wären, ist gesamthaft gesehen die für den adäquaten Kausalzusammenhang notwendige Häufung zu verneinen. 
3.3 Kein anderes Resultat herbeizuführen vermag ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde, hat die Invalidenversicherung als final konzipierte Versicherung den Gesundheitszustand - anders als der Unfallversicherer - gesamtheitlich zu betrachten und sich folglich nicht mit der Ursache des Gesundheitsschadens zu befassen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 14). 
4. 
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
4.2 Im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist festzustellen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und auch die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Die Frage nach der im Weiteren erforderlichen Bedürftigkeit ist - der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat das ihm zugestellte Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Aufforderung und Fristverlängerung nicht eingereicht - mangels Zeugnisses auf Grund der Akten zu entscheiden (Urteil R. vom 29. Dezember 2000, H 359/00). 
4.2.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der Gesuch stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 f. Erw. 2; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a). 
4.2.2 Der angefochtene Entscheid enthält in Bezug auf die Einkommenssituation der Versicherten einzig, dass diese über kein Einkommen verfüge, während ihr Ehemann einen monatlichen Verdienst von insgesamt Fr. 6'000.- (Fr. 4'200.- und Fr. 1'800.-) erziele. Die "Basler" weist in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 9. Januar 2002 überdies - zu Recht - präzisierend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Weitere Angaben, insbesondere ausgabenseitig sowie hinsichtlich der Vermögensverhältnisse, sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb sie keine Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit nach den hievor genannten Grundsätzen erlauben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: