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[AZA 0/2] 
2A.413/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
12. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichter Betschart und Gerichtsschreiber Merz. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, Postfach 6376, Zürich, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung für Sohn B.________ 
(Familiennachzug), hat sich ergeben: 
 
A.- A.________ (geb. 1957) lebte als jugoslawischer Staatsangehöriger montenegrinischer Abstammung jahrelang im Kosovo. Aus erster Ehe mit C.________ hat er den Sohn B.________ (geb. 26. April 1982). 
 
Am 15. August 1986 heiratete A.________ die Schweizer Bürgerin D.________ (geb. 20. Januar 1951) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. 
Die offenbar kinderlose Ehe wurde später, vermutlich 1991, geschieden. 
 
Infolge eines Arbeitsunfalls im Jahre 1990 ist A.________ invalid. Er bezieht neben einer Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung auch eine solche der Invalidenversicherung. 
 
B.- Am 2. April 1992 ehelichte A.________ die Landsmännin E.________ (geb. 3. Mai 1975), die am 10. Februar 1992 in die Schweiz eingereist war und am 17. Februar 1992 im Kantonsspital Luzern das gemeinsame Kind F.________ geboren hatte. Der Ehe entstammen zwei weitere Kinder, G.________ (geb. 5. Dezember 1996) und M.________ (geb. 
26. Juli 1998). Mit diesen lebt A.________ in der Schweiz. 
Seit November 1996 ist A.________ im Besitze der Niederlassungsbewilligung. 
 
C.- A.________ reichte am 11. November 1999 bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn B.________ ein. Im Begleitschreiben hielt er Folgendes fest: 
 
"B.________ stammt aus meiner ersten Ehe. Nach der 
Scheidung blieb B.________ bei mir. Bis April dieses 
Jahres kümmerten sich meine Eltern um ihn. Zu 
Beginn der Krise im Kosovo mussten meine Eltern und 
B.________ Djakovica verlassen. Seither leben sie 
als Flüchtlinge in Montenegro. 
 
Bisher sorgte eine Verwandte für B.________. Da sie 
jedoch auch selber Flüchtling ist, kann sie sich 
nicht mehr um ihn kümmern. Deshalb wurde ich als sein gesetzlicher Vertreter von den Behörden in 
Montenegro aufgefordert, mich um meinen Sohn zu 
 
kümmern, da sie genügend alte Leute und Kinder zu 
versorgen haben, die sonst niemanden haben. Aus 
diesem Grund stelle ich nun für ihn ein Gesuch um 
Familiennachzug.. " 
 
Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2000 ab. Hiegegen gelangte A.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. 
 
D.- Am 13. September 2000 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 17. Juli 2000 sowie die Verfügung der Fremdenpolizei vom 19. Januar 2000 aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug des Sohnes B.________ gutzuheissen. 
 
 
E.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: 
Verwaltungsgericht) und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Fremdenpolizei des Kantons Luzern hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend als letzte kantonale Instanz und ohne Weiterzugsmöglichkeit an eine andere Bundesbehörde gestützt auf öffentliches Recht des Bundes entschieden (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG, Art. 98 lit. g OG). 
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 126 I 81 E. 1a S. 83; 124 II 289 E. 2a S. 291, 361 E. 1a S. 364, je mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Der Sohn des Beschwerdeführers hatte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, worauf es im vorliegenden Zusammenhang ankommt (BGE 124 II 361 E. 4b S. 370; 120 Ib 257 E. 1f S. 262 f., mit Hinweis), sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Sohn die Absicht haben zusammenzuleben, können sie sich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Ob sich auch aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein solcher Anspruch ergibt, kann hier offen gelassen werden. 
 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert, da er als Vater und Antragsteller durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seinen Sohn hat (vgl. BGE 109 Ib 183 E. 2b S. 187; 122 II 1 E. 1e S. 5). Die form- und fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Ob im konkreten Fall die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden durfte, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; 122 II 289 E. 1d S. 294, je mit Hinweisen). 
 
b) Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung der Fremdenpolizei richtet, da Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid bildet (vgl. Art. 98 lit. g OG). 
 
2.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. 
 
Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ergangen ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 633 E. 1c S. 635 f.). 
 
Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 121 III 274 E. 2c S. 275 f.; 117 Ib 114 E. 4a S. 117, je mit Hinweis). 
 
3.- a) Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist ausgerichtet auf die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie und damit zugeschnitten auf den Fall, dass die eheliche Beziehung der gemeinsamen Eltern intakt ist (vgl. 
BGE 126 II 329 E. 2a S. 330; 125 II 585 E. 2a S. 586; 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Sind jedoch die Eltern getrennt und hält sich lediglich ein Elternteil in der Schweiz auf, kann es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. Diesfalls entspricht es dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht, einen bedingungslosen bzw. - wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise meint - nur durch das Rechtsmissbrauchsverbot beschränkten Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 126 II 329 E. 2b S. 331; 125 II 585 E. 2b S. 586; 118 Ib 153 E. 2b S. 159). Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht allein auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Das ist etwa der Fall, wenn neue familiäre Abhängigkeiten entstehen oder sich die Beziehungsintensitäten verlagern, beispielsweise infolge des Hinschieds desjenigen Elternteils, der bisher das Kind betreut hat (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 II 329 E. 2b S. 331). Das gesetzgeberische Ziel, das familiäre Zusammenleben zu sichern, wird regelmässig verfehlt, wenn der in der Schweiz niedergelassene Elternteil das Kind erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs zu sich holt, nachdem er jahrelang von ihm getrennt gelebt hat. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGE 126 II 329 E. 2b S. 331; 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). 
 
b) Das Verwaltungsgericht hat die erwähnten Grundsätze richtig angewandt. Die Voraussetzungen für einen Nachzug von B.________ sind nicht erfüllt: 
 
Als der Beschwerdeführer im Sommer 1986 in die Schweiz übersiedelte, liess er den damals vierjährigen Knaben im Kosovo zurück. Nach seinen Angaben wurde B.________ in der Folge von seinen Grosseltern väterlicherseits betreut; die Kindesmutter habe nichts mehr von B.________ wissen wollen. Damit hatte B.________ zu seinen Grosseltern die vorrangigen Beziehungen. In welchem Umfang sich der Beschwerdeführer selber überhaupt um das Kind kümmerte, hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt. Er beschränkt sich auf die Aussage, er habe B.________ im Kosovo "regelmässig besucht". Im Übrigen weilte sein Sohn unstreitig nie, auch nicht besuchsweise, beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Erst als der Sohn gut 17 1/2 Jahre alt war, wurde das Gesuch um Nachzug gestellt. Dafür, dass dies nicht früher geschah, vermag der Beschwerdeführer keine einleuchtenden Gründe vorzubringen. Insbesondere dringt der Hinweis auf seinen Unfall im Jahre 1990 nicht durch, hinderte dieser ihn doch nicht, kurz darauf eine neue Familie mit heute drei Kindern (geboren 1992, 1996 und 1998) zu gründen. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG und oben E. 2), kann daher auch von dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebotenen Beizug eines Berichtes des Sozialdienstes des Kantons Luzern im Wege antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. 
BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 115 Ia 97 E. 5b S. 101). Der erwähnte Unfall erklärt ebenso wenig, warum nicht vorher ein Nachzugsantrag gestellt wurde. Unbehelflich ist die diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Heirat im Jahre 1986 "in erster Linie an das Leben mit einer schweizerischen Ehefrau" gewöhnen müssen. 
 
Heute ist der Sohn B.________ sowohl nach schweizerischem als auch nach jugoslawischem Recht volljährig und sollte in der Lage sein, für sich selber zu sorgen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, B.________ sei "noch recht klein und hilflos, so dass ihm ein selbständiges Leben noch nicht zugemutet werden kann. Er ist auf eine Betreuung nach wie vor angewiesen". Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter geklärt zu werden, denn gerade dann sollte B.________ nicht aus der ihm doch einigermassen vertrauten Umgebung herausgerissen werden, zumal er in Montenegro, wo er sich derzeit aufhält, nach Darstellung des Beschwerdeführers selber "jemanden gefunden hat, der ihm einigermassen beisteht". Demgegenüber kennt er die Schweiz überhaupt nicht und beherrscht auch keine Landessprache. Sodann befinden sich den Akten zufolge seine Grosseltern und seine Mutter in dessen Nähe. Letztere hatte das elterliche Sorgerecht offensichtlich nie verloren, erklärte sie sich doch erst am 9. Dezember 1999 - am gleichen Tage und von demselben Rechtsanwalt beglaubigt wie eine entsprechende Erklärung von B.________ - im Zusammenhang mit dem Nachzugsantrag damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Vormundschaft für B.________ übernehme. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die politischen Verhältnisse in Jugoslawien (Kosovo bzw. Montenegro) nicht im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 81 E. 3b und c S. 89 f.). Dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bestätigt vielmehr sogar, dass es den Gesuchstellern nicht in erster Linie um die Herstellung der Familiengemeinschaft geht, da der Nachzugsantrag erst im Hinblick auf die veränderte politische Situation gestellt wurde. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht folglich zu Recht angenommen, dass ein familiäres Zusammenleben von Vater und Sohn kein vorrangiges Ziel darstellt und keine guten Gründe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3a) gegeben sind, diese Gemeinschaft erst kurz vor Erreichen der Mündigkeit des Kindes herzustellen. 
 
 
4.- Der angefochtene Entscheid wäre im Übrigen auch mit dem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vereinbar. 
Der Familienschutz, wie er in dieser Bestimmung gewährleistet wird, kann zwar unter Umständen einer Entfernungsmassnahme wie einer Ausweisung - und damit einer zwangsweisen Trennung von Angehörigen - entgegenstehen, wenn dadurch die Fortführung des Familienlebens verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, namentlich wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem andern Land zu leben (BGE 125 II 633 E. 3a S. 639 f.; 124 II 361 E. 3a S. 366 f.; 122 II 385 E. 4b S. 392). Auch wenn Art. 8 EMRK unter anderem die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt die Bestimmung grundsätzlich nicht jenem Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und seine bisherigen Beziehungen zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 118 Ib 153 E. 2d S. 161; 124 II 361 E. 3a S. 366; 125 II 633 E. 3a S. 640). Ein Recht auf Nachzug des Kindes setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum hier ansässigen Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug - allenfalls als Folge veränderter Betreuungsbedürfnisse - als notwendig erweist (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392 f., je mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben bzw. nicht rechtsgenüglich dargetan sind, ist bereits in E. 3 ausgeführt worden. 
 
5.- Die vorliegende Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die bundesgerichtlichen Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1, 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 12. Dezember 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: