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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_785/2018  
 
 
Urteil vom 12. September 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Windisch, handelnd durch den Gemeinderat. 
 
Gegenstand 
Klageverfahren betreffend Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2018 (WKL.2018.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wohnt mit seiner Partnerin B.________ in Windisch. B.________ wird von der Gemeinde materiell unterstützt. Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 nahm der Sozialdienst Windisch Änderungen im Sozialhilfebudget von B.________ vor. Das Rechtsmittelverfahren gegen diesen Entscheid ist noch hängig. 
Mit Eingabe vom 3. Juni 2018 erhob A.________ Staatshaftungsklage gegen die Gemeinde Windisch und forderte die Leistung des Betrags von Fr. 14'038.20, welchen er anstelle des Sozialamtes für den Lebensunterhalt seiner Partnerin bezahlt habe. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 forderte A.________ zusätzlichen Schadenersatz im Betrag von Fr. 2'000.-- sowie im Betrag von Fr. 10'000.-- für die Einbusse an Lebensqualität, die er durch die Kündigung des Mietvertrags der Wohnung seiner Partnerin wegen Zahlungsverzugs erlitten habe. Mit Urteil vom 2. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Klage von A.________ ab. Gegen dieses Urteil gelangt A.________ mit einem Schreiben, aufgegeben bei der Post am 10. September 2018, an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.1. Dem vorliegenden Schreiben des Beschwerdeführers liegt ein Fall von Staatshaftung zugrunde, einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ordentliches bundesrechtliches Rechtsmittel hierfür ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung ist allerdings das ordentliche Rechtsmittel unzulässig, wenn der Streitwert weniger als 30'000 Franken beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Dass die Voraussetzung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift darzutun (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG). Ist die ordentliche Beschwerde unzulässig, steht als Rechtsmittel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Damit kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer hat einen unter der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- liegenden Betrag eingeklagt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. Als Rechtsmittel steht einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Der Beschwerdeführer kommt der für dieses Rechtsmittel geltenden (vgl. Art. 117 BGG) strengen Begründungspflicht nicht nach. Er zeigt nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie die Vorinstanz in Zusammenhang mit dem konkreten Streitfall verletzt hätte. Im Übrigen genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, gemäss welchen der Beschwerdeführer das Urteil nicht anerkennt, dagegen Widerspruch einlegt und sich pauschal dagegen ausspricht, als Kurzaufenthalter den Lebensunterhalt seiner Partnerin stemmen zu müssen, auch den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, lassen sie doch die erforderliche gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen - fehlende Widerrechtlichkeit der angeblichen Schädigung, fehlender hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen einer Unterlassung der Sozialbehörde und seinem angeblichen Schaden - vermissen.  
 
3.  
 
3.1. Zusammenfassend kann das Schreiben des Beschwerdeführers wegen nicht erreichter Streitwertgrenze im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG und mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Abs. 2) nicht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden. Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich das Schreiben wegen gänzlich fehlender Rügen verfassungsmässiger Rechte (Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin nicht einzutreten ist.  
 
3.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei einerseits dem geringen Aufwand, andererseits aber der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf das Schreiben des Beschwerdeführers, aufgegeben bei der Post am 10. September 2018, wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall