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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.482/2002 /min 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 28 BV (Besitzesschutz), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden 
vom 30. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hatte am 10. April 2002 die bevorstehende Betriebsschliessung und Entlassung von rund 120 Arbeitnehmern bekanntgegeben. In der Folge wurden zwischen den Sozialpartnern Gespräche zwecks Ausarbeitung eines Sozialplanes aufgenommen. Die Verhandlungen wurden bald unterbrochen, und für deren Wiederaufnahme stellte die Arbeitgeberschaft Bedingungen auf, worauf die Gewerkschaften am 29. Mai 2002 mit Warnstreiks drohten. Tags drauf ersuchte die Beschwerdegegnerin den Kreispräsidenten Jenaz darum, dem zuständigen Sekretär Z.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Gewerkschaft W.________ den Zugang zum Werkareal amtlich zu verbieten: Der Beschwerdeführer störe den ordentlichen Betrieb mit Störaktionen in der Belegschaft, hetze die Belegschaft gegen die Geschäftsleitung und den Aktionär auf, verteile Flugblätter mit inhaltlichen Unwahrheiten und beleidigenden Äusserungen gegen die (Besitzer-) Familie F.________, und verbreite in den Medien rufschädigende Meldungen. Der Kreispräsident hiess das Gesuch am selben Tage superprovisorisch gut, bestätigte den Amtsbefehl mit Verfügung vom 25. Juli 2002 und drohte für den Fall des Ungehorsams gegen diese Verfügung die Strafe nach Art. 292 StGB an. 
B. 
Mit Verfügung vom 30. September 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, hat das Kantonsgerichtspräsidium die dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, "Informationsblätter" verteilt und "die für den Streikbeschluss erforderlichen Versammlungen" durchgeführt zu haben. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, habe der Beschwerdeführer "sich im Ton verfehlt und es sei der Gesuchstellerin nicht zuzumuten, sich im eigenen Haus solche Äusserungen anwerfen lassen zu müssen". Die vom Beschwerdeführer aus Art. 28 BV (Koalitionsfreiheit) abgeleitete bessere Berechtigung sei schon deshalb unbehelflich, weil Art. 928 Abs. 1 ZGB einen Abwehranspruch selbst bei behauptetem besseren Recht des Störenden zugestehe. Im Übrigen sei "die angefochtene Verfügung nicht gegen gewerkschaftliche Aktivitäten in T.________ schlechthin gerichtet (...), sondern allein gegen den Beschwerdeführer wegen dessen persönlichem Verhalten als Privatrechtssubjekt" (Hervorhebung im Original). Solches Verhalten sei, selbst wenn es im Dienste gewerkschaftlicher Aufgaben erfolge, keineswegs von der Respektierung der durch die Privatrechtsordnung gesetzten Schranken zum Schutze von Eigentum und Besitz dispensiert. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Dezember 2002 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums aufzuheben. Er kritisiert zunächst die Annahme, der Eigentümer könne unerwünschten Personen jederzeit den Zutritt in die Räumlichkeiten verwehren. Darüber hinaus sei das superprovisorische Hausverbot gestützt auf Äusserungen beantragt worden, die einen Monat zuvor in U.________ gemacht worden seien, welche mithin mit einer angeblichen Besitzesstörung in T.________ in keinem Bezug gestanden seien. Es sei nicht erwiesen, dass Flugblätter in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin verteilt oder daselbst Betriebsversammlungen abgehalten worden seien. Vielmehr sei es der Beschwerdegegnerin um die Behinderung eines Arbeitskampfes gegangen; allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz sei nicht die Privatperson Z.________ anvisiert, sondern der Sekretär einer der Gewerkschaften, die den Warnstreik angekündigt hatten. Wegen der grundsätzlichen Tragweite der aufgeworfenen Fragen habe die Beschwerde nichts an ihrer Aktualität eingebüsst, obwohl mittlerweile der Arbeitskonflikt in T.________ beendet und ein Sozialplan von den Sozialpartnern unterzeichnet worden sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach wie vor mit einem Hausverbot belegt. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, weil er das Koalitionsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 BV und die Streikfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 3 BV verletze. 
D. 
In seiner Vernehmlassung wiederholt der Geschäftsleiter der Beschwerdegegnerin seine Anschuldigungen an die Adresse des Beschwerdeführers und legt neue Unterlagen ins Recht. Insbesondere hält er fest, die Massnahme des Arealverbotes habe sich "nicht gegen die Gewerkschaft W.________ gerichtet (...), sondern einzig und alleine gegen die Person Z.________, welcher sich nicht an die Regeln einer Zusammenarbeit zwischen Sozialpartnern gehalten hat (...)". An einem Arealverbot für den Beschwerdeführer werde festgehalten, obschon auf dem Areal keine Aktivitäten und Personen sind. 
 
Das Kantonsgerichtspräsidium hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Obwohl es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, steht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Fragen des Besitzesschutzes lediglich die staatsrechtliche Beschwerde offen. Denn der Besitzesschutz dient ausschliesslich der Wiederherstellung oder der Wahrung des bisherigen faktischen Zustandes, ohne dass ein Urteil darüber ergeht, ob diese tatsächliche Situation dem Recht entspricht. Die Gutheissung eines entsprechenden Antrages gewährt dem Gesuchsteller lediglich einen provisorischen Schutz. Deshalb ist der diesbezügliche Entscheid kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (BGE 113 II 243 E. 1b S. 244; Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 2109). 
2. 
2.1 Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweis). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie habe das Willkürverbot verletzt, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff: BGE 125 II 129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). Die letztgenannten Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsnatur der staatsrechtlichen Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Dem Bundesgericht ist es demnach im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, generell die Rechtmässigkeit oder gar die Angemessenheit eines angefochtenen Entscheides zu überprüfen; es hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die in der Beschwerdeschrift als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen oder Bürger gewahrt wurden oder nicht. 
2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann lediglich die Verletzung in eigenen rechtlich geschützten aktuellen und praktischen Interessen gerügt werden (BGE 124 I 231 E. 1b und c S. 233 f.). Der Beschwerdeführer muss unmittelbar beschwert sein. Die durch den betroffenen Entscheid angeblich verletzten und durch das angerufene Grundrecht geschützten Interessen müssen seine eigenen sein: Mittelbare Betroffenheit genügt nicht, es sei denn, das fragliche verfassungsmässige Recht bezwecke (auch) einen solchen Schutz (BGE 123 I 279 E. 3c/ee S. 281). Weiter wird die Wahrnehmung aktueller und praktischer Interessen verlangt: In der Praxis bedeutungslose bzw. rein theoretische Fragen sind dem Rechtsmittel nicht zugänglich, es sei denn, die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, an ihrer Beantwortung bestehe wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall wäre kaum möglich (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166). Unter bestimmten Umständen steht die Beschwerdebefugnis auch privaten Verbänden und Interessengemeinschaften zu. Insbesondere müssen sie dabei die Interessen ihrer Mitglieder wahren, und die Mehrzahl (oder zumindest eine Grosszahl) ebendieser Mitglieder muss vom fraglichen Entscheid direkt oder virtuell betroffen sein (BGE 119 Ia 123 E. 1b S. 127, 197 E. 1c/bb S. 201). 
3. 
Zur Begründung seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die angebliche Verletzung der Koalitions- und Streikfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 BV
3.1 Die gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV ist als Sonderfall der allgemeinen Vereinsfreiheit von Art. 23 BV aufzufassen. Positiv ausgedrückt bringt sie das Recht von Arbeitnehmern und -gebern zum Ausdruck, Berufsverbände aufzustellen und denselben beizutreten (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II: Les droits fondamentaux, Bern 2000, Rz. 865 und 867; Pierre Garrone, La liberté syndicale, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 50 Rz. 4), oder auch nicht beitreten zu müssen (Art. 23 Abs. 3 BV; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 871; Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 5). 
 
Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV kann in Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit unter gewissen Umständen auf Streik (bzw. Aussperrung) gegriffen werden. Diese Möglichkeit steht begriffsnotwendig nur natürlichen Personen zu, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben, bzw. den juristischen Personen des Privatrechts, die sie vertreten (Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598; Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 3). Die Streikfreiheit stellt allerdings kein verfassungsmässiges Individualrecht dar (BGE 125 III 277 E. 3a a.E. S. 284; a.M. Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 22). Nur Träger des kollektiven Arbeitsrechts, mithin Arbeitnehmerorganisationen, können einen Streik beschliessen, und der Einzelne ist bloss berechtigt, im Rahmen des Kollektivs auf einen Streikbeschluss hinzuwirken (BGE 125 III 277 E. 3a S. 283 f.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598). Mit anderen Worten können sowohl die Möglichkeit, auf Streik und Aussperrung zurückzugreifen, wie die gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit überhaupt, nur gemeinschaftlich ausgeübt werden (Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 23). 
3.2 In diesem allgemeinen Zusammenhang legt der Beschwerdeführer entscheidenden Wert auf die Frage, ob der einzelne Gewerkschaftsvertreter gestützt auf Art. 28 BV von vornherein ein allgemeines Zutrittsrecht zu den Betriebsräumlichkeiten habe. Unter Hinweis auf (ausländische) Literatur und Rechtsprechung führt er unter anderem aus, ein solches gewerkschaftliches Zutrittsrecht in den Betrieb entspreche internationalem Standard und werde oft über betriebsverfassungsrechtliche Regelungen abgeleitet bzw. gewährleistet. Die Schweiz kenne aber kein eigentliches Betriebsverfassungsrecht, weshalb der direkten Ableitung von Gewerkschaftsrechten aus der Verfassung um so erheblichere Bedeutung zukomme. 
4. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer sich allgemein auf die erwähnten Normen der neuen Bundesverfassung beruft, ist vorweg zu betonen, dass er (soweit aus den Akten ersichtlich) zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem Angestelltenverhältnis zur Beschwerdegegnerin gestanden hat: Schon deshalb gehört er nicht zum Kreis jener, die von Verfassungs wegen berechtigt waren, auf den Streikbeschluss betreffend den Warnstreik vom 31. Mai 2002 hinzuwirken. Folglich ist ihm die Stellung eines unmittelbar Beschwerten sowieso begrifflich verwehrt (Auer/ Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598). Das bedeutet aber nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer insoweit zur Einlegung des Rechtsmittels nicht legitimiert ist. Dass er im vorliegenden, in eigenem Namen geführten Verfahren nicht stellvertretend für die Gewerkschaft als juristische Person auftreten kann, braucht nicht gesondert hervorgehoben zu werden. 
 
Im Übrigen ist der hier diskutierte Fall nicht von besonderem öffentlichem Interesse, der geradezu verlangen würde, die aufgeworfene Frage selbst in Ermangelung eines aktuellen Interesses konkret zu handhaben. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Frage, wie weit und mit welchen Mitteln welche gewerkschaftliche Tätigkeit einschränkbar ist, kann kaum eindeutig und grundsätzlich entschieden werden, sondern wird sich in Zusammenhang mit jeder nur denkbaren arbeitsrechtlichen Streitigkeit immer wieder anders stellen: Deshalb ist sie für eine abstrakte Behandlung prinzipiell ungeeignet. Vielmehr wird die Frage immer dann materiell zu behandeln sein, wenn sie von einer unmittelbar und persönlich beschwerten Partei aufgeworfen wird. Dass die aufgeworfene Frage schliesslich einen rein theoretischen Charakter aufweist, stellt einen weiteren Grund dar, weshalb die Legitimation des Beschwerdeführers nicht anerkannt werden kann (vgl. E. 2.2). 
4.2 Die Legitimation fehlt dem Beschwerdeführer aber auch insofern, als er sich auf die erwähnten verfassungsmässigen Normen beruft, um die spezifische Forderung nach einem allgemeinen gewerkschaftlichen Zutrittsrecht zu untermauern. Die Frage des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts betrifft - wenn überhaupt - nicht den einzelnen Gewerkschaftsvertreter, sondern die Gewerkschaft als jene juristische Person, welche die Interessen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer wahrnimmt. Diese Frage darf nicht mit derjenigen des (vermeintlichen) individuellen Anspruchs eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs gleich gesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Organ der Gewerkschaft als juristischer Person gehandelt, übergeht er, dass nicht diese Beschwerde führt. 
 
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren vergeblich geltend, als Gewerkschaftsfunktionär stehe ihm persönlich ein Zutrittsrecht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 35 BV zu. Die Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Die staatlichen Organe, namentlich der Gesetzgeber, sorgen wohl dafür, dass die Koalitionsfreiheit auch unter Privaten zur Geltung kommt (Art. 35 Abs. 3 BV; indirekte Drittwirkung; vgl. Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., Rz. 124). Wenn der Beschwerdeführer aber vorbringt, das angefochtene Urteil verletze direkt die Koalitionsfreiheit, übergeht er, dass das Zivilrecht (und Strafrecht) den Einzelnen gegen die Angriffe anderer Privatrechtssubjekte auf seine verfassungsmässigen Rechte schützt. Die Tatsache, dass das Bundeszivilrecht durch das Verfassungsrecht beeinflusst werden kann, bedeutet nicht, dass das letztere direkt Anwendung auf die Beziehungen zwischen den Privatpersonen finden würde (BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280). 
4.3 Abgesehen von der fehlenden Beschwerdelegitimation, welche ein Eintreten auf das Rechtsmittel verhindert, muss und darf die Frage, wie weit und mit welchen Mitteln gewerkschaftliche Tätigkeit einschränkbar ist, vorliegend auch aus einem anderen Grund offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der abstrakten Darstellung der angedeuteten Grundsätze (vgl. E. 3.2), tritt aber auf die konkreten Gegebenheiten des hier besprochenen Falles gar nicht wie erforderlich ein (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sowie E. 2.1). Er behauptet nicht, das fragliche Amtsverbot hätte ihn in der Ausübung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit (soweit sie überhaupt geschützt wäre) konkret eingeschränkt, oder dessen Fortbestand würde ihn daran hindern, dieselbe Tätigkeit inskünftig noch auszuüben. Dies darzutun, wäre ihm ohnehin kaum gelungen: Aus den Akten ergibt sich, dass einerseits all die Störaktionen (insbesondere die Verteilung von Flugblättern und der Warnstreik vom 31. Mai 2002), welche von den Gewerkschaften zwecks Erzwingung eines ihrer Meinung nach angemessenen Sozialplanes geplant worden waren, auch tatsächlich durchgeführt werden konnten, und dass andererseits auf dem fraglichen Areal nunmehr weder Personen anzutreffen sind noch betriebliche Aktivitäten irgendeiner Art geführt werden. Sodann hat die Beschwerdegegnerin von vornherein behauptet, sich nicht gegen die Gewerkschaft W.________ wehren zu wollen, sondern lediglich gegen deren Vertreter Z.________, was jedenfalls insofern glaubhaft erscheint, als andere Gewerkschaften (namentlich die G.________ mit ihrem Vertreter V.________) die gemeinsam mit der W.________ ins Auge gefassten Kampfmassnahmen auch tatsächlich organisieren und durchführen konnten. 
4.4 Somit ergibt sich, dass die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nicht auf dem Gebiet liegen, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung (Art. 28 BV) beschlägt. Insoweit fehlt ihm eine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85; 122 I 44 E. 2b S. 45). Folglich kann auf das Rechtsmittel hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 28 BV mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid, weil die fragwürdige Begründung des ursprünglichen Gesuches der Beschwerdegegnerin übernommen worden sei, namentlich der Hinweis auf über einen Monat alte Äusserungen, die der Beschwerdeführer anlässlich der 1. Mai-Feier in U.________ gemacht hatte und mit einer angeblichen Besitzesstörung in T.________ in keinem Bezug gestanden hätten. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin Informationsblätter verteilt oder Betriebsversammlungen abgehalten hätte. Schliesslich stehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich "im Ton verfehlt", in keinem Bezug zur Sachherrschaft. 
 
Es handelt sich dabei durchwegs um Argumente, die - falls rechtsgenügend dargetan (vgl. E. 2.1) - durchaus geeignet wären, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist als Einzelperson, die von einem richterlich verfügten Zutrittsverbot direkt betroffen ist, wie jeder Bürger legitimiert, eine solche Willkürbeschwerde einzureichen, zumal ihm für den Fall des Zuwiderhandelns auch die Strafe nach Art. 292 StGB angedroht worden ist. Im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens könnte die materiellrechtliche Rechtmässigkeit des Betretungsverbotes nicht (mehr) überprüft werden, so dass ein drohender Rechtsnachteil und damit die Beschwerdebefugnis nach Art. 88 OG ohne weiteres zu bejahen ist. 
5.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen zur Begründung einer Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes indessen nicht. In seiner Rechtsschrift fällt nicht einmal das Wort "Willkür". Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr damit, darzulegen, wieso es schwer falle, die vorinstanzlichen Vorwürfe an ihn mit einer Besitzesstörung in Verbindung zu bringen. Das vorinstanzlich geschützte Hausverbot wird im Ergebnis auch nicht als im Hinblick auf die angestrebte Beseitigung der Besitzesstörung an sich willkürlich erklärt, sondern als Massnahme angeprangert, die ergriffen worden sei "um die Behinderung eines Arbeitskampfes mit einer Präventivklage aus Besitzesstörung nach Art. 928 ZGB" zu erreichen. Insgesamt setzt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, inwiefern das vom Kantonsgerichtspräsidium geschützte Arealverbot geradezu unhaltbar sei (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). 
5.3 Auf die Beschwerde kann demnach auch insofern nicht eingetreten werden, als damit die substantielle Unbegründetheit des angefochtenen Amtsverbotes kritisiert werden sollte. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Von einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 OG) ist hingegen abzusehen: Sie war nicht anwaltlich, sondern lediglich durch ihren Geschäftsführer vertreten, und es sind ihr im Zusammenhang mit der Beschwerdeantwort keine nennenswerten Auslagen erwachsen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: