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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.3/2004 /lma 
 
Sitzung vom 22. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
B.________ Versicherung, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrshaftpflicht, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 6. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren am 6. April 1948, ist ausgebildeter Grafiker. Er betreibt seit 1983 ein eigenes Werbe- und Grafikunternehmen. Am 22. Mai 1992 erlitt er einen Strassenverkehrsunfall. Ein bei der B.________ Versicherung haftpflichtversicherter Lenker fuhr mit seinem Fahrzeug auf der Chamerstrasse in Zug auf den von A.________ gelenkten, an einer Abzweigung stillstehenden Personenwagen auf. Als Folge des Aufpralls erlitt A.________ ein Halswirbelsäulen-Distortionstrauma. 
B. 
A.________ klagte gegen die B.________ Versicherung vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug auf Ersatz für seinen unfallbedingten Erwerbsausfall in einem unbestimmten, Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag nebst Zins und auf Zahlung einer Genugtuung. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2002, dem Kläger Fr. 615'929.-- nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 2002 auf Fr. 585'929.-- sowie 5 % Zins seit dem 22. Mai 1992 auf Fr. 30'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 1). 
 
Das Kantonsgericht setzte die dem Kläger verbleibende Erwerbsfähigkeit auf 50 % fest bei voller Haftung des bei der Beklagten versicherten Lenkers. Gestützt darauf ermittelte das Kantonsgericht einen Erwerbsschaden von Fr. 804'712.40 für die Zeit von Januar 1993 bis September 2002. Davon zog es die in diesem Zeitraum ausgerichteten IV- und UV-Leistungen in der Höhe von Fr. 393'241.40 bzw. Fr. 160'779.-- ab und addierte den Verzugszins seit dem Unfalltag, was Fr. 315'454.-- ergab. Als künftigen Erwerbsschaden kapitalisierte das Kantonsgericht zunächst ein Valideneinkommen von Fr. 192'000.-- und zog vom daraus resultierenden Betrag von Fr. 1'315'200.-- die kapitalisierten UV- und IV-Leistungen ab, womit sich der künftige ungedeckte Erwerbsausfall auf Fr. 235'575.-- belief, nebst 5 % Zins ab Urteilsdatum. Ferner wurden dem Kläger vorprozessuale Kosten von Fr. 34'900.-- nebst 5 % Zins seit Urteilsdatum sowie Fr. 30'000.-- als Genugtuung nebst 5 % Zins seit dem Unfalltag zugesprochen. 
C. 
Auf Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten hob das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. November 2003 Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2002 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Kläger auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 545'445.-- nebst 5 % Zins seit 6. November 2003 auf Fr. 514'849.-- (Schaden) und Zins in gleicher Höhe vom 22. Mai 1992 bis 11. Juli 1999 auf Fr. 50'000.-- und seit dem 12. Juli 1999 auf Fr. 30'596.-- (Genugtuung). Die Anschlussberufung wurde abgewiesen. 
 
Das Obergericht schloss sich zur Hauptsache der Entscheidbegründung des Kantonsgerichts an. Es kam insbesondere zum Ergebnis, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen des Unfalls um 50 % herabgesetzt sei, und verneinte eine Schadenminderungspflicht dahingehend, dass er die selbständige zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben habe. Im Übrigen folgte das Obergericht der Berechnungsweise des Kantonsgerichts auch insoweit, als in Abweichung von der mit Urteil vom 19. Dezember 2002 (BGE 129 III 135 E. 2.2) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Brutto- statt mit Nettoeinkommensbeträgen gerechnet wurde. Eine Differenz zu den vom Kantonsgericht errechneten Beträgen ergab sich dadurch, dass die Parteien im kantonalen Berufungsverfahren übereinstimmend beantragt hatten, die Positionen "Privatanteil Fahrzeug/ Spesen" und "Anteil Miete Archiv" bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu dem vom Experten ermittelten und als richtig anerkannten "hypothetischen Bruttoabzug/Lohn" zu addieren. 
D. 
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt, die Beklagte in Aufhebung des Urteils vom 6. November 2003 und in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'841'033.47 nebst 5 % Zins seit 6. November 2003 auf dem Betrag von Fr. 2'810'437.-- sowie 5 % Zins vom 22. Mai 1992 bis zum 11. Juli 1999 auf dem Betrag von Fr. 50'000.-- und seit dem 12. Juli 1999 auf dem Betrag von Fr. 30'596.-- zu bezahlen. Eventuell sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'865'496.56 nebst 5 % Zins seit 6. November 2003 zu verpflichten. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Kläger rügt in der Berufung, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Erwerbsschadens 1993 bis 2003 den bundesrechtlichen Grundsatz der konkreten wirtschaftlichen Schadensberechnung verletzt. Sie habe zwar zunächst korrekt die rechnerische Differenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen ermittelt, diese aber nur für jene Jahre dem Erwerbsausfallschaden gleichgesetzt, in denen sie weniger als 50 % des Valideneinkommens ausgemacht habe. Für die Jahre, in denen es dem Kläger nicht gelungen sei, die Hälfte seines Valideneinkommens zu erzielen, sei ihm indessen entsprechend seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit lediglich die Hälfte jenes Betrages, den er ohne den Unfall verdient hätte, als Schaden angerechnet worden. Nachdem die Vorinstanz verbindlich festgestellt habe, dass sich keine unfallfremden Umstände auf seine Erwerbslage ausgewirkt hätten und ihm auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werde, hätte die Vorinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 46 OR (BGE 127 III 403) ausschliesslich die wirtschaftlichen Folgen der fünfzig prozentigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers als Schaden berücksichtigen dürfen. 
1.2 
1.2.1 Der Kläger hat wegen der Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR; anwendbar durch Verweisung gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG). Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung bei der geschädigten Person, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn (BGE 123 IV 145 E. 4b/bb S. 147 mit Hinweisen; Brehm, Berner Kommentar, N 69 und 70 zu Art. 41 OR; Roberto, Schadensrecht, Basel 1997, S. 157). Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 127 III 73 E. 4 S. 76 je mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist, wozu auch die Anwendung der konkreten oder abstrakten Schadensberechnung zählt (BGE 127 III 403 E. 4a mit Hinweisen). 
1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (BGE 117 II 609 E. 9 S. 624; 113 II 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Dabei wird aus Praktikabilitätsgründen in zwei Schritten vorgegangen, wenn der Schaden im Urteilszeitpunkt noch andauert. Zunächst ist der bereits eingetretene Schaden konkret zu berechnen. Massgebender dies ad quem ist der Tag des Urteils jener kantonalen Instanz, die noch neue Tatsachen berücksichtigen kann (BGE 125 III 14 E. 2c S. 17; Werro, Commentaire romand, N 7 und 11 zu Art. 46 OR). Als Ausgangspunkt dienen die Einkommensverhältnisse am Unfalltag. Zu entgelten ist bei Arbeitnehmern der entgangene Lohn, bei selbständig Erwerbenden der entgangene Gewinn (Minderertrag oder Mehraufwand; Brehm, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 46 OR). Hierauf erfolgt der zweite Schritt, in welchem der künftige Schaden aufgrund einer Prognose so konkret wie möglich zu bestimmen ist (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, Rz. 244). Bei beiden Berechnungsweisen bildet der Vergleich zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen der geschädigten Person den Rahmen. Bei der Vergangenheitsberechnung ist indessen das tatsächliche Invalideneinkommen bekannt, während dieses bei der Zukunftsberechnung unter Berücksichtigung des abstrakten Invaliditätsgrades (medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit) und des eventuell davon abweichenden Grades der Erwerbsfähigkeit prognostiziert werden muss (vgl. zu Letzterem BGE 117 II 609 E. 9 S. 624). Bei beiden Berechnungsweisen wirkt sich eine allfällige Schadenminderungspflicht der geschädigten Person dahingehend aus, dass das Invalideneinkommen entsprechend erhöht bzw. bei tatsächlichem Fehlen von Einkommen in der Vergangenheit ein solches aufgrund des vorgängig bestimmten Grades der Erwerbsfähigkeit in die Schadensberechnung eingesetzt wird. 
1.3 Nach dem angefochtenen Urteil war ein Wechsel des Klägers von der Selbständigkeit zu einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht angezeigt. Das Obergericht führt zur Begründung dieser Feststellung aus, der Kläger könne als Selbständigerwerbender Kompensationsstrategien anwenden (Ruhe- und insbesondere Liegepausen, kalte Duschen etc.), die er in einem Angestelltenverhältnis wohl kaum durchführen könnte, weshalb die tatsächliche Situation auch vom Gutachter als ideal bezeichnet worden sei. Es sei somit für die Prüfung der Resterwerbsfähigkeit von der vorhandenen selbständigen Tätigkeit im Werbe- und Grafikatelier des Klägers auszugehen. Das Obergericht stellt sodann fest, dass die Resterwerbsfähigkeit des Klägers gleich wie die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit 50 % betrage. Es führt schliesslich aus, dass nach der Aktenlage keine unfallfremden Umstände vorlägen, die sich negativ auf die Erwerbslage des Klägers hätten auswirken können. Wie das Kantonsgericht gestützt auf das Gutachten X.________ zutreffend festgestellt habe, sei das wirtschaftliche Umfeld für diese Branche nach wie vor gut bzw. habe sich dieses seit dem Unfall nicht zu Ungunsten des Klägers entwickelt. Zudem bestehe kein Anlass, am Arbeitswillen des Klägers zu zweifeln, zumal ihm im Gutachten Y.________ eine umfassende Verwertung seiner restlichen Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Mit dem Kantonsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen verwiesen werde, sei eine Reduktion des Schadens unter dem Titel der Schadenminderungspflicht deshalb auszuschliessen. 
1.4 In der nachfolgenden Schadensberechnung für die Vergangenheit (Jahre 1993 bis 2003) stellt das Obergericht hinsichtlich des Invalideneinkommens zunächst auf das vom Kläger tatsächlich erzielte Einkommen bzw. die seit 2000 bis 2003 erlittenen Verluste ab. Es berücksichtigt diese Zahlen jedoch nur insoweit, als sie 50 % des Valideneinkommens nicht unterschreiten. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch sowohl zu den eigenen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts wie auch zu den oben erörterten rechtlichen Grundsätzen der Schadensberechnung. 
 
In rechtlicher Hinsicht besteht ein Widerspruch, weil bei der Schadensberechnung grundsätzlich auf das von der geschädigten Person in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist. Eine Korrektur im Sinne der Anrechnung eines zusätzlichen, theoretischen Einkommens kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Schadenminderungspflicht durch die geschädigte Person verletzt wurde. Das Obergericht hat indessen eine solche Pflichtverletzung des Klägers verneint und dennoch ein theoretisches Einkommen von 50 % des Valideneinkommens in die Rechnung eingesetzt, auch soweit dieses tatsächlich unterschritten wurde. 
 
In tatsächlicher Hinsicht besteht ein Widerspruch, weil das Obergericht einerseits feststellt, dass keine unfallfremden Umstände die Erwerbslage des Klägers beeinflusst hätten, dieser aber seit dem Jahre 2000 nur noch Verluste erlitten habe und es andererseits auf eine Resterwerbsfähigkeit des Klägers von 50 % abstellt. Diese verschiedenen Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen. Entweder haben auch andere als unfallbedingte Umstände auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers eingewirkt oder dann muss diese weniger als 50 % betragen bzw. den Kläger eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne treffen, dass er als unselbständig Erwerbender ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Diese Widersprüche haften nicht nur der Schadensberechnung für die Vergangenheit, sondern auch jener für die Zukunft an. Auch dort (angefochtenes Urteil E. 6a) geht das Obergericht von einer Resterwerbsfähigkeit von 50 % aus, ohne dass klar würde, wie diese Feststellung mit dem Umstand vereinbar sein soll, dass das Einkommen des Klägers in den dem Urteilsdatum vorangehenden Jahren ohne Einfluss unfallfremder Ursachen weniger als 50 % des Valideneinkommens betrug. 
1.5 Art. 51 Abs. 1 lit. c OG schreibt den kantonalen Gerichten namentlich vor, in ihren Entscheiden das Ergebnis der Beweisführung festzustellen, das heisst anzugeben, auf welche tatsächlichen Feststellungen sie bei der rechtlichen Beurteilung des Falles abstellen. Diese Feststellungen dürfen nicht widersprüchlich sein, ansonsten eine Überprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung durch das Bundesgericht nicht möglich ist (BGE 119 II 478 E. 1c S. 480; 110 II 132 E. 3d S. 135). In solchen Fällen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung hebt das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Gerichts in Anwendung von Art. 52 OG auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück. 
 
Im vorliegenden Fall sind die Feststellungen der Vorinstanz im erörterten Sinne mangelhaft, soweit deren Entscheid die Berechnung des Erwerbsschadens des Klägers betrifft. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese erneut die für die Bestimmung des Erwerbsschadens nötigen Feststellungen trifft und diesen Schaden sowohl für die Vergangenheit wie für die Zukunft neu berechnet. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat es abgelehnt, den vom Bundesgericht in BGE 125 III 312 bei 3,5 % belassenen Kapitalisierungszinsfuss wie vom Kläger beantragt auf 2 % herabzusetzen. In diesem Entscheid wurde einlässlich dargelegt, dass die Rechtssicherheit gebietet, die langjährige Rechtsprechung namentlich im Bereich der Schadensberechnung erst zu ändern, wenn sichere Anzeichen dafür bestehen, dass ein Realertrag von 3,5 % auf Kapitalabfindungen in absehbarer Zukunft nicht zu verwirklichen ist, und sich mit hinreichender Gewissheit sagen lässt, dass der seit 1946 angewendete Kapitalisierungszinsfuss mit dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht vereinbart werden kann. In Würdigung der Aussagen von Experten ging das Bundesgericht in diesem Entscheid davon aus, dass ein realer Ertrag von 3,5 % jedenfalls seit Mitte der achtziger Jahre im Rahmen dessen liegt, was sich mit einem angemessen gemischten Wertschriften-Portefeuille oder mit Anteilen an einem auf eine vorsichtige Anlagestrategie ausgerichteten Anlagefonds erzielen lässt. Das Bundesgericht sah damals keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ertragslage solcher Anlagen in absehbarer Zukunft nicht mehr werde halten können. 
2.2 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre kontrovers diskutiert worden. Kritik erwuchs ihr namentlich im Hinblick auf die Entwicklung des BVG-Mindestzinssatzes, der vom Bundesrat für das Jahr 2003 von 4 % auf 3,25 % und für das laufende Jahr um ein weiteres Prozent auf 2,25 % herabgesetzt worden ist (Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [SR 831.44.1; abgekürzt BVV 2]; Beck, Senkung des Kapitalisierungszinsfusses angezeigt, HAVE 2002, S. 391 ff.; Sidler, Kapitalisierungszinsfuss 3,5 %: Das Ende einer Illusion, HAVE 2002, S. 388 ff.; Schaetzle, Versicherungen und Anwälte im Clinch - Auswirkungen des allgegenwärtigen Kostendrucks, Anwaltsrevue 5/2004, S. 174). Die Ablehnung einer Praxisänderung durch das Bundesgericht stiess aber vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf Zustimmung (Fellmann/Bazzani, Kapitalisierungszinsfuss und Rechtssicherheit - ein Diskussionsbeitrag, HAVE 2003, S. 161 ff.; Guy Chappuis, Le taux de capitalisation en responsabilité civile ou les incertitudes de la prévisibilité économique face à la sécurité du droit, HAVE 2003, S. 158 ff.). 
2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, haben sich seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Mai 1999 zwar Einbrüche auf den Finanzmärkten ereignet. Im Jahre 2003 zeichnete sich jedoch wieder eine Erholung ab. Aufgrund der Entwicklung in der seit dem Leitentscheid vergangenen relativ kurzen Zeitspanne lässt sich jedenfalls nicht zuverlässig prognostizieren, dass ein realer Ertrag von 3,5 % auf längere Dauer nicht mehr erzielt werden kann. An den juristischen Überlegungen, die für das Bundesgericht letztlich den Ausschlag gaben (vgl. E. 5 b und E. 7 von BGE 125 III 312), vermag im Übrigen die Herabsetzung des BVG-Mindestzinssatzes nichts zu ändern. Dieser Zinssatz wird gemäss Art. 12a BVV 2 mindestens alle zwei Jahre überprüft und wenn nötig vom Bundesrat angepasst. Eine solche Flexibilisierung ist im Bereich der Schadensberechnung wegen der erforderlichen Rechtssicherheit nicht möglich (BGE 125 III 312 E. 4b; Fellmann/Bazzani, a.a.O., S. 164). Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Forderung nach Herabsetzung des Kapitalisierungszinsfusses vorwiegend wegen Einbussen erhoben wurde, die jüngere Geschädigte erleiden können. Der Kläger war jedoch im Zeitpunkt, auf den das Obergericht für die Kapitalisierung abgestellt hat, bereits über 55 Jahre alt. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängt sich nicht auf, im vorliegenden Fall eine Praxisänderung in Erwägung zu ziehen. Hinzu kommt schliesslich, dass es dem Kläger freigestanden hätte, auf Ausrichtung einer indexierten Rente zu klagen, wenn für ihn im Vordergrund geständen hätte, seinen Lebensunterhalt langfristig zu gewährleisten (BGE 125 III 312 E. 6c). Er hat es in Kenntnis dieser Möglichkeit und der damit verbundenen Vorteile vorgezogen, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Es besteht daher kein Anlass, auf die allgemein gehaltene Kritik des Klägers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung näher einzugehen und auf den Grundsatzentscheid zurückzukommen, der erst vor relativ kurzer Zeit ergangen ist. 
3. 
Der Kläger hat die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Genugtuung von insgesamt Fr. 50'000.-- unter Anrechnung der bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung von Fr. 19'404.-- der Höhe nach unangefochten gelassen. Er beanstandet lediglich in seinem Eventualantrag den dafür von der Vorinstanz angeordneten Zinslauf. Er möchte analog dem beim Ersatz für den materiellen Schaden geschuldeten Zins die Addierung des für die Genugtuung geschuldeten Zinses von 5 % vom Unfall- bis Urteilstag und danach die Verzinsung zu 5 % des Gesamtbetrages erreichen. Dem angefochtenen Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Kläger ein solches Begehren bereits vor der Vorinstanz gestellt hat. Er legt denn auch nicht dar, diese Art der Verzinsung der Genugtuung vor Vorinstanz prozesskonform beantragt zu haben. Damit ist davon auszugehen, dass es sich um ein neues und deshalb gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässiges Rechtsbegehren handelt, auf das nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Erwerbsschadens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Da keine der Parteien vor Bundesgericht vollständig obsiegt und der Ausgang des Prozesses in materieller Hinsicht ungewiss ist, rechtfertigt sich, die Gerichtskosten den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2003 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung des Erwerbsschadens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
3. 
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2004 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: