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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_176/2010 
 
Urteil vom 23. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abzahlungsvereinbarung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 4. Februar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 8. Juli 2004 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich X.________ (Beschwerdeführer), der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) Fr. 830'800.-- zuzüglich Zins zu bezahlen, in solidarischer Haftbarkeit unter anderem mit A.________. Einschliesslich diverser Prozessentschädigungen belief sich die Gesamtschuld gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'471'767.20. Diesen Betrag setzte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung. Für den Betrag von Fr. 471'767.20 nebst Zinsen erhielt sie am 30. Januar 2009 definitive Rechtsöffnung. Die Pfändungsankündigung wurde am 3. März 2009 ausgestellt und die dagegen erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde abgewiesen. 
 
B. 
Am 3. September 2009 verlangte der Beschwerdeführer im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG unter anderem die vorläufige Einstellung der Betreibung. Der Amtsgerichtspräsident I von Luzern-Land schützte das Gesuch teilweise, lehnte es aber für den Betrag von Fr. 140'488.10 nebst Zins zuzüglich Fr. 1'000.-- Gerichtskosten und Fr. 2'000.-- Parteientschädigung ab. Die vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er um vollumfängliche Einstellung der Betreibung nachsuchte, wies das Obergericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2010 ab. 
 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen, die Betreibung vollumfänglich, mithin auch für den Betrag von Fr. 140'488.10 nebst Zins, einzustellen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Denselben Antrag stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG. Ein solcher Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 5P.69/2003 vom 4. April 2003, E. 4.1). Er kann demnach selbständig angefochten werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme richtet (vgl. BGE 125 III 440 E. 2c S. 442; SCHMIDT, in: Commentaire romand, N. 7 zu Art. 85a SchKG), kann einzig die Verletzung verfassungsrechtsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), die das Bundesgericht nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E.1.2 S. 234 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit nur einzutreten, soweit sie diesen Anforderungen genügt. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zudem nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Auf Rügen, die der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht den prozessualen Anforderungen entsprechend erhoben hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
2. 
2.1 Das erstinstanzliche Gericht berücksichtigte eine für die in Betreibung gesetzte Solidarschuld beim Gläubiger eingegangene Ratenzahlung von Fr. 400'000.-- des Solidarschuldners des Beschwerdeführers und stellte die Betreibung im entsprechenden Umfang ein. Vor Obergericht machte der Beschwerdeführer geltend, aus dem Umstand, dass sich erst im Verfahren nach Art. 85a SchKG ergeben habe, dass an die im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch Fr. 535'000.-- betragende Schuld weitere Fr. 400'000.-- abbezahlt worden seien, sei zu folgern, dass die Erfolgsaussichten der negativen Feststellungsklage auch für den restlichen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung überwögen. Die Vorinstanz stellte fest, die Tatsache, dass der Solidarschuldner am 4. Mai 2009 eine weitere Teilzahlung von Fr. 400'000.-- geleistet habe, ändere nichts daran, dass im Urteilszeitpunkt unbestritten noch eine Restschuld von Fr. 140'488.10 bestehe. Sie erwog ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht, aus der mit dem Solidarschuldner vereinbarten ratenweisen Abzahlung der damals Fr. 1'470'691.20 betragenden Schuld könne nicht abgeleitet werden, die alte (Solidar-)Forderung sei durch Novation untergegangen. Durch diese Vereinbarung werde das alte Schuldverhältnis in seiner Identität nicht berührt. Es seien lediglich die Modalitäten der Leistung geändert worden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin in der Abzahlungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, die Forderung gegen die anderen Mitschuldner zu vollstrecken, mithin das Inkasso diesen gegenüber voranzutreiben, woraus das Amtsgericht zu Recht geschlossen habe, der Abzahlungsvergleich entfalte mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine Wirkung. Schliesslich habe der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die Lehre festgehalten, dass eine allfällige Novation ohnehin nur zwischen den Vertragsparteien, nicht aber gegenüber Solidarschuldnern gelten würde. Mit diesem Argument habe sich der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht auseinandergesetzt, weshalb es als unbestritten gelte. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Annahme, er habe den Bestand der Restschuld nicht bestritten, sei willkürlich. Mit seiner Berufung auf den Untergang der Schuld durch Novation (Art. 116 OR) vor beiden kantonalen Instanzen sei auch eine Bestreitung einhergegangen, und es ergebe sich daraus die Drittwirkung, da schlicht nicht vorstellbar sei, wie ein Solidargläubiger dem anderen gegenüber eine untergegangene Forderung geltend machen könnte. Somit könne die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hierzu nicht geäussert, nicht aufrecht erhalten werden. 
 
2.3 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern er berechtigt sein soll, sich für die behauptete Tilgung der Schuld auf die zwischen dem Solidarschuldner und dem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung zu berufen. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5 unter Hinweis auf die entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften erläutert, dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und anführen müsse, inwiefern der angefochtene Entscheid kassationswürdig sein soll. Dass er dies getan hätte, legt er in der Beschwerde nicht hinreichend dar, zumal die Behauptung des gänzlichen Untergangs der Forderung prozessual nicht als spezifische Auseinandersetzung mit der Argumentation der Erstinstanz erachtet werden kann. Dass die Vorinstanz die Begründungsanforderungen gemäss kantonalem Prozessrechts willkürlich festgelegt haben soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Somit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, das erstinstanzliche Urteil sei unangefochten geblieben, soweit darin angeführt werde, eine durch Abzahlungsvereinbarung bewirkte Novation könne einzig unter den an der Vereinbarung beteiligten Parteien, nicht aber für Dritte (eingeschlossen Solidarschuldner) Wirkung entfalten. Auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 149 OR namentlich mit Bezug auf die aufgelaufenen Zinsen auf die Subrogation des zahlenden Schuldners beruft, zeigt er nicht rechtsgenügend auf, dass er sich insoweit vor der Vorinstanz hinreichend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hätte, in welchem die Zahlung des Solidarschuldners zunächst auf die rückständigen Zinsen und Kosten und in letzter Linie an die verbleibende Kapitalschuld angerechnet wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Subrogation betreffend Zinsen, soweit sie überhaupt verständlich sind, gehen an der Sache vorbei. Damit erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die Abzahlungsvereinbarung novatorische Wirkung zeitigte. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe beim Entscheid über die einstweilige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ein falsches Beweismass angewandt. Er ist der Meinung, blosses Glaubhaftmachen hätte genügen müssen. 
 
3.2 Nach Eingang einer Klage nach Art. 85a SchKG auf Feststellung, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht, stellt das Gericht die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als "sehr wahrscheinlich begründet" erscheint (Art. 85a Abs. 2 SchKG). Dies bedeutet, dass die Prozesschance des Schuldners als deutlich besser erscheinen muss als jene des Gläubigers (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., 2008, § 20 Rz. 25 S. 169). Zwar verlangt das Gesetz keine "offensichtliche Begründetheit". Immerhin ging der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der "sehr wahrscheinlichen Begründetheit" aber über die im Rahmen vorsorglicher Massnahmen normalerweise verlangte "überwiegende Wahrscheinlichkeit" hinaus (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Ergänzungsband 2005, ad N. 19 ff. zu Art. 85a SchKG, mit Hinweis). 
 
3.3 Abgesehen davon, dass sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers mit dem Gesetzeswortlaut kaum vereinbaren lässt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern selbst für eine blosse Glaubhaftmachung der Tilgung der Gesamtschuld die festgestellte Ratenzahlung durch den Solidarschuldner ausreichen müsste. Der Beschwerde wäre insoweit selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn die behauptete Rechtsverletzung vorläge. Auf die allgemein gehaltenen, umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweismass ist daher nicht einzugehen. 
 
4. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit angesichts ihrer kaum hinreichenden Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich, sondern durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. August 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak