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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_580/2019  
 
 
Urteil vom 16. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kristina Tenchio, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Köhli Müller, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG); 
vorläufige Einstellung der Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2019 (ZK2 18 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 19. Juni 2017 setzte die C.________ AG, U.________, (Beklagte, Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) gegen A.A.________, V.________, (Klägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) und ihren Ehemann B.A.________ je eine Forderung von Fr. 16'200.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. April 2017 in Betreibung (Betreibung Nrn. xxx und yyy). 
B.A.________ erhob Rechtsvorschlag gegen die Betreibung. A.A.________ hingegen erhob keinen Rechtsvorschlag, so dass am 21. August 2017 die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Imboden erfolgte. Mit Schreiben vom 25. August 2017 teilte das Betreibungsamt Imboden B.A.________ mit, dass es den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag nicht als Kollektiv-Rechtsvorschlag für beide Betreibungen anerkennen könne. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Regionalgericht Imboden eine negative Feststellungsklage einzureichen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 16. September 2017 reichte A.A.________ beim Regionalgericht Imboden eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen die C.________ AG ein und ersuchte gleichzeitig darum, es sei die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Imboden für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen und das Betreibungsamt Imboden anzuweisen, von jeglichen Pfändungshandlungen abzusehen und Mitteilungen an Dritte (Gläubiger der Klägerin) betreffend die genannte Betreibung zu unterlassen. Dabei sei die beantragte vorsorgliche Massnahme zunächst superprovisorisch auszusprechen.  
Mit Entscheid vom 20. September 2017 hiess das Regionalgericht Imboden das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und ordnete die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx an. Zudem wurde das Betreibungsamt Imboden angewiesen, in der genannten Betreibung von jeglichen Pfändungshandlungen abzusehen und namentlich Mitteilungen an Dritte zu unterlassen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels zum Gesuch hiess das Regionalgericht dieses mit Entscheid vom 6. März 2018 gut und stellte die Betreibung Nr. xxx vorläufig ein. Gleichzeitig hielt es das Betreibungsamt an, Mitteilungen betreffend die eingeleitete Betreibung an Dritte bis zum Erlass des Entscheids in der Hauptsache zu unterlassen. 
 
B.b. Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 hiess das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Gesuchsgegnerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 6. März 2018 erhobene Berufung teilweise gut, es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. xxx ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem regelte es die erstinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffer 2), es auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 3), regelte die Entschädigung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und es sei die vorsorgliche Massnahme der vorläufigen Einstellung (Betreibungsstopp) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Imboden einschliesslich des Verbots der Benachrichtigung Dritter für die Dauer des Klageverfahrens zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Hauptsache- und Nachteilsprognose an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei das Betreibungsamt Imboden anzuweisen, in der Betreibung Nr. xxx die Betreibungshandlungen wieder aufzunehmen und die Pfändung umgehend zu vollziehen. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Duplik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wies das Bundesgericht das Betreibungsamt der Region Imboden an, in der Betreibung Nr. xxx vorläufig, bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde, keine Pfändungsschritte einzuleiten. Im Mehrumfang, d.h. soweit die Beschwerdeführerin beantragte, das Betreibungsamt anzuweisen, Dritten keine Auskünfte über die genannte Betreibung zu erteilen, wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme demgegenüber ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Streitwerterfordernis für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist demgegenüber nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt in allgemeiner Weise vor, es stünden "wichtige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsunterworfenen im Raum". Ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) und demnach die Beschwerde in Zivilsachen offen steht, braucht jedoch nicht vertieft zu werden, zumal mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG) - ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG).  
 
1.2. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab; vielmehr geht es um eine im Rahmen des Hauptverfahrens beantragte vorsorgliche Massnahme, die während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben soll. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2 S. 801). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, werde der Betreibungsstopp aufgehoben und ihr Lohn gepfändet, wäre sie in nicht wieder gutzumachender Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt; eine ungeachtet der urkundlich belegten Nichtschuld während pendentem Hauptverfahren vollzogene ungerechtfertigte Lohnpfändung würde in nicht mehr wieder gutzumachender Weise ihren wirtschaftlichen Ruf verletzen gegenüber dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten und den Mitarbeitern sowie gegenüber Dritten mittels Einsichtnahme in das Betreibungsregister.  
Ob aufgrund dieser Vorbringen davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, braucht nicht vertieft zu werden, zumal sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze teilweise. So stützt sie sich unter dem Titel "4. Unhaltbares, gegen das Gerechtigkeitsempfinden krass verstossendes, absurdes Ergebnis zufolge Fehlens von pfändbarem Substrat und schickanöser, krass stossender Persönlichkeitsverletzung der schuldlosen Beschwerdeführerin, die urkundlich bewiesene Nicht-Schuldnerin ist" auf Sachverhaltselemente hinsichtlich des angeblich nicht vorhandenen Vermögens bzw. Pfändungssubstrats, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz, die eine vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (SR 281.1) ablehnte, in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV) vor. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, um beurteilen zu können, ob die Auslegung der Erstinstanz, wonach eine vorsorgliche Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG auch schon vor erfolgter Pfändung möglich sein soll, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung rechtmässig sei, müsse zunächst auf die Rechtsnatur und die  ratio legis der Klage gemäss Art. 85a SchKG eingegangen werden. Die Klage habe sowohl materiell- als auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung einstelle oder aufhebe. Dieses zusätzliche Verteidigungsmittel solle unverhältnismässige Härten und materiellrechtlich unbefriedigende Ergebnisse korrigieren. Nach der Gesetzesrevision stehe die Klage nach Art. 85a SchKG seit dem 1. Januar 2019 - in Abweichung von der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung - ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags zur Verfügung.  
In Bezug auf die Historie sowie den Sinn und Zweck der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sei Folgendes zu berücksichtigen: Im Bestreben, die vielfach geäusserte Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bzw. der vorsorglichen Massnahme der Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG zu mindern, habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die vom Richter zu treffende Hauptsachenprognose erheblich verschärft. Während nach dem Gesetzesentwurf des Bundesrats die Betreibung vorläufig einzustellen gewesen sei, wenn die Klage "nicht aussichtslos" erscheine, müsse nach dem Gesetz gewordenen Wortlaut die Klage "als sehr wahrscheinlich begründet" erscheinen, damit die Betreibung vorläufig eingestellt werden darf. "Sehr wahrscheinlich begründet" bedeute, dass die Prozesschancen des Schuldners als deutlich besser erscheinen müssten als jene des Gläubigers. Mit diesem Erfordernis sei der Gesetzgeber über die normalerweise im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit hinausgegangen. 
In der Botschaft des Bundesrats zur Einführung von Art. 85a SchKG (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], BBl 1991 III 69 ff.) sei den geäusserten Bedenken der missbräuchlichen Klageerhebung entgegengehalten worden, dass der Gesetzesvorschlag den Interessen des oder der betreibenden Gläubiger durchaus und ausgewogen Rechnung trage. Dies sei damit begründet worden, dass der Richter gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG dem Betreibungsverfahren im Interesse des Gläubigers (Sicherheit für die Forderung) vorderhand seinen Lauf bis zur Pfändung zu lassen habe. Der ordentliche Richter habe folglich das Betreibungsverfahren laufenzulassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit erhalte. Daher sei eine weitergehende Sicherung der Forderung überflüssig. Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG bezwecke folglich, so die Vorinstanz weiter, die Festlegung einer im Interesse des Gläubigers liegenden zeitlichen Schranke einer vorläufigen Einstellung der Betreibung. Diese solle nicht dazu führen, dass die im Interesse des Gläubigers erforderlichen Sicherungsmassnahmen unterbleiben. Daraus folge, dass der Richter das Betreibungsverfahren so lange laufenzulassen habe, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit erhalte, was also in der Spezialexekution bis zur Pfändung bedeute. Je nach Verfahrensstand könne die Wirkung der vorläufigen Einstellung der Betreibung daher entweder darin bestehen, die Verwertung bereits gepfändeter Vermögensgegenstände oder zumindest die Verteilung des dabei erzielten Erlöses zu verhindern. 
Zu ergänzen sei, dass mit der gesetzlichen Regelung in Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG die beim Erlass vorsorglicher Massnahmen vorgesehene Nachteilsprognose (vgl. Art. 261 ZPO) umgesetzt werde, indem ein Anspruch auf vorläufige Einstellung erst bestehen solle, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil (Verwertung oder Konkurs) drohe. Der Gesetzgeber habe damit, sowie auch mit der "verschärften Hauptsachenprognose", eine Interessenabwägung vorgenommen, die für eine erste Phase der Betreibung (bis und mit Pfändung bzw. Konkursandrohung) - unabhängig davon, wie wahrscheinlich eine Klagegutheissung erscheine - zugunsten des Gläubigers ausgefallen sei. Entsprechend erweise sich die Auslegung von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch die Erstinstanz als weder mit der grammatikalischen noch der historischen oder teleologischen Auslegung der Bestimmung vereinbar. 
 
3.2. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst zu Unrecht vor, sie habe aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG willkürliche Schlüsse gezogen. Zwar mag aus dem Gesetzestext rein grammatikalisch nicht hervorgehen, ob damit ein bestimmter Zeitpunkt zu verstehen ist oder - wie in der Beschwerde vertreten - einzig ein spätestmöglicher Zeitpunkt in dem Sinne, dass eine vorläufige Einstellung jederzeit (d.h. auch vor einer Pfändung) erfolgen kann, solange dies vor der Verwertung bzw. Verteilung geschieht. Die Vorinstanz hat es jedoch nicht etwa beim Wortlaut der Bestimmung bewenden lassen, sondern hat bei der Auslegung von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG insbesondere das historische wie auch das teleologische Element berücksichtigt.  
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz dabei zutreffend die Botschaft zur Einführung der damaligen Fassung von Art. 85a SchKG erwähnt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Gericht nach Abs. 2 der vorgeschlagenen Bestimmung dem Betreibungsverfahren im Interesse des Gläubigers bis zur Pfändung seinen Lauf zu lassen habe, also bis er Sicherheit für seine Forderung erhalten habe (BBl 1991 III 70 f.). Dafür, dass der Gesetzgeber in der Folge von einem anderen Verständnis der Voraussetzungen einer vorläufigen Einstellung ausgegangen wäre, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wies Bundesrat Koller in der ständerätlichen Beratung einmal mehr ausdrücklich darauf hin, dass die bisweilen gehegten Befürchtungen der Trölerei nicht begründet seien, da der Richter selbst in aussichtsreichen Klagefällen die Betreibung nicht sofort vorsorglich einstelle, sondern erst eingreife, wenn die Betreibung für den Gläubiger "ein sicheres Stadium erreicht" habe. In der Pfändungsbetreibung warte der Richter "nämlich mindestens eine provisorische Pfändung ab, in der Konkursbetreibung die Zustellung der Konkursandrohung". Der Ständerat stimmte der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung unmittelbar im Anschluss an dieses Votum zu (AB 1993 S 647). Während der Nationalrat Abs. 2 zunächst ersatzlos hatte streichen wollen (AB 1994 N 1414 f.), hielt der Ständerat an der vorgeschlagenen Fassung fest (AB 1994 S 1092 f.). Daraufhin schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an (AB 1994 N 2121). 
Im Rahmen der Revision von Art. 85a SchKG vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019, AS 2018 4584), wurde einzig Abs. 1 der Bestimmung angepasst, um es dem Schuldner ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags zu ermöglichen, auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung zu klagen. Abs. 2 blieb unverändert. Aus dieser Gesetzesrevision lässt sich daher nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Wird bei erhobenem Rechtsvorschlag nach Art. 85a Abs. 1 SchKG geklagt, ist die Betreibung bereits von Gesetzes wegen eingestellt (Art. 78 Abs. 1 SchKG), weshalb es keiner vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG bedarf. Dass die Auslegung im angefochtenen Entscheid zu einem mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbaren Widerspruch zwischen den beiden Absätzen von Art. 85a SchKG führen würde, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet auch der Umstand, dass ein Gläubiger während der Dauer des Zivilprozesses hinsichtlich der Sicherstellung von Vollstreckungssubstrat besser gestellt ist, wenn der Schuldner auf einen Rechtsvorschlag verzichtet, als wenn er einen solchen erhoben hat, keine Willkür. Die beanstandeten Unterschiede ergeben sich vielmehr folgerichtig aus der gesetzlichen Regelung, wonach der Rechtsvorschlag ohne Weiteres die Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG), während bei dessen Ausbleiben die Betreibung vorerst ihren Lauf nimmt. Unverständlich ist ausserdem der Vorwurf, die Vorinstanz hätte verkannt, dass die Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht von einem Parteiantrag abhängig sei, lag im beurteilenden Fall doch ein entsprechender Antrag vor und wurde geprüft, ob eine solche anzuordnen sei. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auch keine willkürliche Verletzung der Gesetzessystematik zwischen Ziff. 1 und Ziff. 2 von Art. 85a Abs. 2 SchKG aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass zwischen der Spezialexekution und der Generalexekution unter anderem Unterschiede im Verfahrensablauf bestehen, spricht der Wortlaut von Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ( "  nach der Zustellung der Konkursandrohung") gerade gegen die in der Beschwerde vertretene Auslegung, wonach die gesetzliche Regelung ausser der "sehr wahrscheinlichen Begründetheit der Klage" keine weiteren Einschränkungen der vorläufigen Einstellung der Betreibung kenne, sondern einzig einen "spätestmöglichen Zeitpunkt" einer solchen Anordnung (vgl. auch Urteil 5A_473/2012 vom 17. August 2012 E. 1.1, wonach Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dem Richter vorschreibt, die Betreibung zunächst laufenzulassen, bis der Gläubiger ein Güterverzeichnis oder vorsorgliche Anordnungen nach Art. 170 SchKG verlangen kann).  
Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin auch keine Belegstelle für die von ihr vertretene Auffassung anzuführen. Die Lehre geht mit Bezug auf Art. 85a Abs. 2 SchKG einhellig davon aus, dass das Gericht das Betreibungsverfahren so lange laufenzulassen hat, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für die Forderung erhält, d.h. in der Spezialexekution bis zur Pfändung (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 617; BERNHARD BODMER/JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 22 zu Art. 85a SchKG; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 85a SchKG; PHILIPP KÄNZIG/EVA GUT, Art. 85a SchKG - Revision geglückt?, AJP 2019 S. 915 FN 15; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 85a SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 20 Rz. 24; ANDRÉ SCHMIDT, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 85a SchKG). 
Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze die Konsistenz der Rechtsordnung und des Massnahmerechts der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG um eine besondere vorsorgliche Massnahme mit eigenen inhaltlichen Vorgaben handelt (vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N. 13 zu Art. 85a SchKG) und Art. 269 lit. a ZPO Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen ausdrücklich vorbehält. Die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG stellt eine abschliessende Ordnung dar (LUCIUS HUBER, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 269 ZPO; ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 11 zu Art. 269 ZPO). Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz hätte die Einstellung der Betreibung vorsorglich gestützt auf Art. 262 ZPO anordnen sollen, geht demnach fehl. Der Vorwurf der Willkür ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis ausgehend vom Streitwert auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Soweit der in der Kostennote der Beschwerdegegnerin verlangte Betrag darüber hinausgeht, kann er nicht zugesprochen werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Region Imboden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann