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[AZA] 
I 668/99 Ge 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 29. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
K.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
    A.- Der aus dem Kosovo stammende B.________ (geboren 
1946) reiste 1971 in die Schweiz ein und war hier als 
Bauarbeiter und kurze Zeit im Strassenbau erwerbstätig. Von 
Juni 1991 bis Ende Dezember 1995 war er bei der G.________ 
AG angestellt und erzielte im Jahre 1994 einen Verdienst 
von Fr. 42'537.45. Ab 9. Mai 1995 blieb er wegen einem 
Rückenleiden von der Arbeit fern. Im Mai 1996 meldete er 
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. 
Nach Einholen von Arztberichten des Dr. med. K.________ vom 
2. Juni 1996 und des Psychiatrischen Zentrums Schaffhausen 
vom 9. und 30. August 1996 sowie eines Berichts der Arbeit- 
geberin vom 18. Juni 1996 und nach Beizug weiterer ärztli- 
cher Unterlagen sprach ihm die IV-Stelle Schaffhausen mit 
Verfügung vom 24. Januar 1997 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 
eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau 
und drei Kinderrenten zu. 
    Im Juli 1997 leitete die IV-Stelle Schaffhausen ein 
Rentenrevisionsverfahren ein. Nach Einholen eines Berichts 
des Dr. med. K.________ vom 15. Oktober 1997 veranlasste 
sie eine polydisziplinäre Untersuchung beim Zentrum für 
Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel (Gutachten vom 
10. Juli 1998). Gestützt darauf und den in der Folge bei 
der Berufsberaterin eingeholten Bericht vom 17. August 1998 
ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von rund 63 %. Nach 
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Einholen einer 
ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 7. Dezember 1998 
setzte sie mit Verfügung vom 15. Januar 1999 die ganze 
Invalidenrente ab 1. März 1999 auf eine halbe herab. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ober- 
gericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 
15. Oktober 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ 
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides 
und der Rentenverfügung sei ihm weiterhin eine ganze 
Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur 
neuen Entscheidung zurückzuweisen. 
    Die IV-Stelle Schaffhausen schliesst auf Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und 
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine 
Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- 
scheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs 
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades 
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG
und die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die 
Revisionsgründe und die hiebei zu vergleichenden Sachver- 
halte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis), zutreffend dar- 
gelegt. Das Gleiche gilt für die Rechtsprechung, wonach der 
Richter eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gege- 
benenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann, 
die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig und 
die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 111 V 198 
Erw. 5 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 125 V 368). Darauf 
kann verwiesen werden. 
 
    b) Zu ergänzen ist, dass die Aufhebung oder Herabset- 
zung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der 
ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig ist, wenn im 
Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität 
besteht, die Anrecht auf die bisherige Rente begründet. 
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevi- 
sion zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im 
Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem ein rentenbe- 
gründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimme- 
rung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hin- 
weisen). Diese Rechtsprechung hat in den auf Anfang 1977 in 
Kraft getretenen Art. 88a IVV Eingang gefunden (vgl. 
BGE 104 V 147 Erw. 2; ZAK 1977 S. 23), indem Abs. 1 dieser 
Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung 
davon abhängig macht, dass die Verbesserung der Erwerbs- 
fähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird 
(Satz 1); gleichgestellt ist der Fall, dass die verbesser- 
ten Verhältnisse ohne wesentliche Unterbrechung bereits 
drei Monate angedauert haben und voraussichtlich weiterhin 
andauern werden (Satz 2) (nicht veröffentlichte Urteile H. 
vom 7. November 1984, I 183/84 und C. vom 30. September 
1999, I 437/98). 
 
    2.- a) Dem kantonalen Gericht ist auf Grund der Akten 
darin beizupflichten, dass seit 24. Januar 1997 (Zuspre- 
chung der ganzen Rente) bis 15. Januar 1999 (Herabsetzung 
auf eine halbe Rente) weder in gesundheitlicher noch in 
erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von 
Art. 41 IVG beachtliche Besserung des Zustandes eingetreten 
ist. Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Gericht die 
Rentenrevisionsverfügung vom 15. Januar 1999 zu Recht mit 
der Begründung bestätigte, die Voraussetzungen für eine 
Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungsverfügung vom 
24. Januar 1997 seien gegeben. 
    Das kantonale Gericht schützte die Revisionsverfügung 
vom 15. Januar 1999 mit der substituierten Begründung der 
zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 
24. Januar 1997, weil die medizinischen Unterlagen für die 
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ungenügend gewesen 
seien. Es ging gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 
10. Juli 1998 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des 
Beschwerdeführers für leichte Arbeiten (ohne repetitives 
Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körperposi- 
tion zu wechseln und ohne körperliche Zwangshaltung) aus. 
Damit sei er selbst bei Gewährung des höchstmöglichen 
Abzuges von 25 % noch in der Lage, ein Invalideneinkommen 
von rund Fr. 20'241.- pro Jahr zu erzielen, woraus bei 
einem Valideneinkommen von Fr. 55'055.- ein Invaliditäts- 
grad von 63 % resultiere. 
 
    b) Der behandelnde Arzt Dr. med. K.________ diagnosti- 
zierte im Bericht vom 2. Juni 1996 ein therapieresistentes 
Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und mässi- 
gen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie eine 
pathologische Schmerzverarbeitung mit mentaler Fixierung, 
wahrscheinlich auch begründet durch kulturell bedingte Be- 
ziehungen zum eigenen Körper und zur Lebenshaltung. Die 
Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter betrage seit 9. Mai 
1995 100% (bestätigt im Zwischenbericht vom 15. Oktober 
1997). Das Psychiatriezentrum Schaffhausen führt im Bericht 
vom 9. August 1996 u.a. als Diagnose an ein subdepressives 
Zustandsbild mit rezidivierenden dysphorischen Verstimmun- 
gen bei Verdacht auf somatoforme Störung und ein hartnäcki- 
ges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen 
ossären und diskalen Veränderungen. Es hält weiter fest, 
dass zwei Arbeitsversuche mit leichter Tätigkeit bereits 
nach 20 Minuten gescheitert seien und der Beschwerdeführer 
voraussichtlich bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig 
bleiben werde, wenn nicht eine einschneidende Verbesserung 
der Beschwerden auftreten sollte. Da er nicht in der Lage 
sei, länger als wenige Minuten in einer bestimmten Körper- 
haltung zu verharren und auch nicht länger als 15 Minuten 
laufen könne, erscheine es zur Zeit als höchst unwahr- 
scheinlich, eine geeignete Arbeit auf dem allgemeinen 
Arbeitsmarkt für den Versicherten zu finden. Aus dem 
gleichen Grund seien zur Zeit berufliche Massnahmen als 
äusserst schwierig anzusehen. Von der psychiatrischen Seite 
her müsse das Schwergewicht auf eine optimale medikamentöse 
Behandlung gelegt werden. Vermutlich liege eine psychogene 
Überlagerung der chronischen Schmerzen vor, wobei jedoch 
eine psychotherapeutische Behandlung als wenig sinnvoll 
erscheine. 
    Für den Zeitpunkt der Rentenrevisionsverfügung vom 
15. Januar 1999 stellt das ZMB im Gutachten vom 10. Juli 
1998 als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- 
keit ein chronisches therapieresistentes Lumbovertebral- 
syndrom bei struktureller linkskonvexer lumbosakraler 
kurzbogiger Skoliose ohne Rotation, Keilwirbel L5 sowie 
deutlich medianer rechtsbetonter Bandscheibenprotrusion 
L4/5 und eine pathologische Schmerzverarbeitung im Sinne 
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Arbeits- 
fähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bau- 
handlanger und als Zuschneider von Kunststoffplatten be- 
trage 30 %. Beim Versicherten fänden sich degenerative 
Veränderungen vor allem der lumbalen Wirbelsäule und in 
sehr, sehr diskretem Ausmass der Halswirbelsäule. Diese 
degenerativen Veränderungen und die Fehlhaltung bedingten 
ein gewisses Schmerzausmass, allerdings bei sonst intakter 
Funktion des Achsenorgans. Das Ausmass der geklagten 
Schmerzen müsse einer pathologischen Schmerzverarbeitung im 
Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuge- 
schrieben werden. Wie aus dem psychiatrischen Teilgutachten 
hervorgehe, habe der einfach strukturierte Mann die Ver- 
schlimmerung der Rückenbeschwerden in den letzten Jahren 
als existenziell bedrohlich erlebt und entsprechend fehl- 
verarbeitet. Des Weitern müsse betont werden, dass der 
Versicherte nicht im Stande sei, mit seinen Gefühlen adä- 
quat umzugehen, sodass der Verdacht auf eine Alexithymie 
aufkomme. Berufliche Massnahmen hätten nur einen Sinn, wenn 
sie der Versicherte wünsche. Allerdings müsse dem Umstand 
Rechnung getragen werden, dass er einfach strukturiert sei 
und nur über minimale schulische und berufliche Ressourcen 
verfüge. An und für sich sei ihm eine körperlich leichte 
Tätigkeit, d.h. ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit 
der Möglichkeit die Körperposition zu wechseln und ohne 
körperliche Zwangshaltung zu 50 % zuzumuten. Allerdings 
dürfte es schwer sein, dem Versicherten einen entsprechen- 
den Arbeitsplatz zuzuhalten, da dieser möglicherweise kör- 
perlich leichter, aber doch mit grösster Wahrscheinlichkeit 
mit höheren intellektuellen Anforderungen verbunden wäre. 
Im psychiatrischen Teilgutachten wird ferner erwähnt, dass 
ein psychotherapeutischer Zugang beim Versicherten nicht 
möglich sei. Allenfalls könnte eine schmerzdistanzierende 
Behandlung in Form eines trizyklischen Antidepressivums mit 
einem milden Neuroleptikum versucht werden. Es entstehe 
jedoch der deutliche Eindruck, dass die Schmerzfehlverar- 
beitung bereits chronifiziert und unlösbar fixiert sei. Die 
Berufsberaterin weist in ihrem Bericht vom 17. August 1998 
darauf hin, dass körperlich leichte Tätigkeiten meist fein- 
motorische Geschicklichkeit erfordern und mit statischer 
Körperposition (sitzend) ausgeführt würden, was beim Versi- 
cherten nicht in Frage komme. Tätigkeiten mit wechselnder 
Körperposition seien in der Regel mit Materialtransport 
(Heben, Tragen) verbunden, weshalb sie für den Versicherten 
ebenfalls ausgeschlossen werden müssten. Eine Tätigkeit als 
Lager-Speditionsmitarbeiter für Kleinteile setze heutzutage 
Computerbedienung voraus, was dem Versicherten wegen man- 
gelnder Schulbildung (und Sprachkenntnis) nicht zugemutet 
werden könne. 
 
    c) Angesichts dieser medizinischen Unterlagen verbie- 
tet sich der Schluss auf eine zweifellose Unrichtigkeit der 
ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997. Die 
ärztlichen Berichte und Gutachten unterscheiden sich nicht 
in wesentlichen Punkten voneinander. Bei degenerativen Ver- 
änderungen der Wirbelsäule stand bereits im Bericht des 
Psychiatriezentrums Schaffhausen die psychische Seite im 
Vordergrund mit einer psychogenen Überlagerung der Schmer- 
zen, wobei der Verdacht auf eine - auch vom ZMB diagnosti- 
zierte - somatoforme Störung geäussert wurde. Unterschiede 
bestehen in der Auswirkung der (psychischen) Beschwerden 
auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei handelt es sich indessen um 
eine andere ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfä- 
higkeit, die bei gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigun- 
gen nicht einmal für eine (prozessuale) Revision genügen 
(vgl. BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1). 
    Selbst wenn die ursprüngliche Rentenverfügung vom 
24. Januar 1997 als zweifellos unrichtig betrachtet wird, 
so gilt dies für den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung vom 
15. Januar 1999 nicht mehr. Nach dem Gutachten des ZMB vom 
10. Juli 1998 besteht zwar theoretisch eine Arbeitsfähig- 
keit von 50 % in einer leidensangepassten leichten Tätig- 
keit. Diese Restarbeitsfähigkeit, deren Verwertbarkeit die 
Berufsberaterin in ihrem Bericht vom 17. August 1998 an- 
zweifelt, schränken die Gutachter des ZMB selbst wieder 
ein, wenn sie ausführen, es entstehe der deutliche Ein- 
druck, dass die Schmerzfehlverarbeitung bereits chronifi- 
ziert und unlösbar fixiert sei, und ihre Prognose müsse als 
sehr fragwürdig bezeichnet werden. Es kommt hinzu, dass mit 
dem von der IV-Stelle gewährten Abzug von 25 % mit der op- 
timistisch eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein 
Invaliditätsgrad von 63 % und damit knapp unter der Schwel- 
le von 66 2/3 % für eine ganze Invalidenrente resultiert. 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufhebung oder He- 
rabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwä- 
gung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur zulässig 
ist, wenn im Zeitpunkt der Herabsetzung keine Invalidität 
besteht, die Anrecht auf die bisherige ganze Rente begrün- 
det (vgl. Erw. 1b hievor). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
    den der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaff- 
    hausen vom 15. Oktober 1999 und die Verfügung der 
    IV-Stelle Schaffhausen vom 15. Januar 1999 aufgehoben 
    und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 
    über Ende Februar 1999 hinaus Anspruch auf eine ganze 
    einfache Invalidenrente hat. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die IV-Stelle Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer 
    für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- 
    rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- 
    (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über 
    eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
    entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro- 
    zesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des 
    Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: