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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 8/03 
 
Urteil vom 12. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
L.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner 
 
Sachverhalt: 
L.________ liess am 14. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage gegen die BVG-Stiftung X._________ betreffend Leistungen aus beruflicher Vorsorge führen. 
 
Am 29. Januar 2003 lässt der Versicherte Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben mit dem Antrag, es sei das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu verpflichten, innert Kürze über die Klage vom 14. Februar 2000 zu entscheiden. 
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginale "Allgemeine Verfahrensgarantien" stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [BBl 1997 I 181]). Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Dieter Biedermann, Die neue Bundesverfassung: Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Anpassungen auf Gesetzesstufe, in AJP 1999, S. 744; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.). 
1.2 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine). 
 
Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (in RKUV 1992 S. 194 nicht publizierte Erw. 4a). 
2. 
Der Beschwerdeführer arbeitete bei der Firma Y._________ AG auf einer Baustelle, wo er am 18. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall erlitt, der zu einer länger dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich auf den 31. August 1996 aufgelöst. 
 
Während den Perioden mit ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit erbrachten die Unfallversicherung bis zum 31. August 1998 und die Krankenkasse vom 2. März 1998 bis zum 5. Juni 2000 Taggeldleistungen. Mit Verfügungen vom 17. August 1999 sprach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer sodann rückwirkend ab Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente zu; die Unfallversicherung gewährte mit Wirkung ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (Verfügung vom 4. Dezember 2001). 
 
Am 24. August 1998 stellte der Versicherte bei der BVG-Stiftung X.________ ein Leistungsbegehren. Nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, kündigte er am 10. September 1999 die Anrufung des Richters an. 
3. 
3.1 Die Klage wurde am 14. Februar 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anhängig gemacht, welches einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, der mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2000 geschlossen wurde. Am 18. Oktober 2002 ersuchte der Kläger das Gericht, nunmehr das Urteil zu fällen. Im Schreiben vom 25. Oktober 2002 wies der Instruktionsrichter auf die starke Geschäftslast hin. Obwohl sich relativ komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, sei das Gericht bemüht, dem Anliegen auf rasche Urteilsfindung Rechnung zu tragen. Da eine Erledigung von vielen Faktoren abhänge, könne er sich zum Zeitpunkt indessen nicht äussern. 
3.2 Das strittige Verfahren ist seit dem 15. Februar 2000 anhängig und seit dem 28. Juli 2000 nach formellem Schluss des Schriftenwechsels behandlungsreif; seither wurden weder verfahrensleitende Verfügungen getroffen noch ein Entscheid gefällt. Die gesamte bisherige Verfahrensdauer beträgt 35 ½ Monate seit Anhängigmachung und 30 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife. Gemäss der Rechtsprechung ist unter den gegebenen Umständen die für den Tatbestand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erforderliche Verfahrensdauer überschritten (BGE 125 V 375 Erw. 2a). Das kantonale Gericht mochte sich auch im Schreiben 25. Oktober 2002 betreffend Verfahrensstand nicht auf einen Erledigungszeitpunkt festlegen lassen. Im jetzigen Verfahren verzichtete es auf eine Vernehmlassung. Es wird daher weder dargelegt, inwiefern der Fall besonders komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft, noch wird ein Erledigungszeitpunkt in Aussicht genommen. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Im Hinblick auf den Aufwand und die weiteren praxisgemäss beachtlichen Entschädigungskriterien (BGE 114 V 87 Erw. 4b) rechtfertigt es sich, diese ermessensweise auf Fr. 1000.- festzusetzen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Verwaltungsgericht des Kantons Bern angewiesen, innert kurzer Frist über die am 14. Februar 2000 eingereichte Klage des L.________ zu entscheiden. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der BVG-Stiftung X.________ und dem Kanton Bern zugestellt. 
Luzern, 12. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: