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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 760/05 
 
Urteil vom 24. Mai 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
V.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 5. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rentenrevisionsverfahren sprach die IV-Stelle Schwyz der 1952 geborenen V.________ mit Verfügung vom 26. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu, wogegen die Versicherte am 16. Dezember 2004 Einsprache erhob. 
B. 
Am 5. Juli 2005 reichte V.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche dieses mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 im Sinne der Erwägungen abwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2005 lässt V.________ beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Rechtsverzögerung der IV-Stelle festzustellen und diese zu verpflichten, umgehend einen Einspracheentscheid zu erlassen. 
 
Am 2. November 2005 entschied die IV-Stelle über die Einsprache. Sie schliesst deshalb auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Das kantonale Gericht trägt auf vollumfängliche Abweisung an, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nachdem die IV-Stelle Schwyz am 2. November 2005 über die Einsprache der V.________ vom 16. Dezember 2004 entschieden hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Wegfalls eines Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 125 V 374, SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). 
2. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil B. vom 2. Dezember 2004 [K 139/03] Erw. 2.1 mit Hinweisen). 
3. 
Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen zu Art. 4 Abs. 1 aBV entwickelten, unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung unverändert anwendbaren Grundsätzen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 191 Erw. 2a, 119 Ib 323 Erw. 5; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 Erw. 4b; Rüedi, Die Bedeutung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Verwirklichung des Sozialversicherungsrechts des Bundes, in: ZBJV 1994 S. 74 ff.; Schmuckli, Die Fairness in der Verwaltungsrechtspflege, Diss. Freiburg 1990, S. 100 ff.). 
3.1 Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG sind Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen. Damit hält das Gesetz den Grundsatz gemäss der oberwähnten Rechtsprechung ausdrücklich fest, ohne indessen eine genaue Zeitspanne zu nennen. Die Gesetzesmaterialien schweigen sich dazu ebenso aus. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtsuchenden ein Anspruch auf Erledigung der (Einsprache-)Sache innert etwa zwei Monaten (Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 52, mit Hinweisen auf Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 12 zu Art. 99, und Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, FN 1046). 
3.2 Das kantonale Gericht erachtete dies unter Verweis auf indessen nicht zu Art. 52 Abs. 2 ATSG ergangene Rechtsverzögerungsentscheide (BGE 125 V 373; 108 V 13, 103 V 195; SVR 1999 ALV Nr. 15 Erw. 6; RKUV 1997 Nr. U 286 S. 340 Erw. 3c) als zu kurz gegriffen und führte aus, auch wenn im vorliegenden Fall keine besonderen verfahrensverlängernden Schwierigkeiten ausgewiesen seien, käme die bisher verstrichene Zeitspanne von sieben Monaten zwischen Einreichung der Einsprache und der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch keiner Rechtsverzögerung gleich; angesichts der gesamten Verfahrensdauer (Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im November 2003) sei die Verwaltung indessen angehalten, weitere Verfahrensverzögerungen tunlichst zu vermeiden und die hängige Einsprache rasch zu behandeln, was alsdann von der IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2005 umgesetzt wurde. 
3.3 Ob die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung sich tatsächlich auch ohne weiteres auf unter der Herrschaft des ATSG zur Durchführung gelangte Einspracheverfahren anwenden lässt, oder ob eine differenzierte, strengere Betrachtungsweise Platz zu greifen hat - wovon der Beschwerdeführer mit Verweis auf die oben zitierte Literatur ausgeht -, braucht zur Beantwortung der Kostenfrage aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend abgehandelt zu werden. 
4. 
4.1 Gemäss BGE 125 V 373 entbindet der Anspruch auf Erledigung innert angemessener Frist den Rechtsuchenden nicht davon, seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare zu einer zügigen Verfahrenserledigung beizutragen, wozu im Falle einer vermuteten Rechtsverzögerung auch die Obliegenheit zu zählen ist, die säumige Behörde zunächst auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen, allenfalls verbunden mit einer Fristansetzung und Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dies gebietet nicht nur das aus Treu und Glauben abgeleitete, auch für den Rechtsuchenden geltende Fairnessgebot, sondern auch der, vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Art. 159 Abs. 5 und Art. 156 Abs. 6 OG zum Ausdruck kommende, allgemein gültige Verfahrensgrundsatz, unnötige Kosten zu vermeiden. 
4.2 Zwar verwirkt der diese prozessuale Sorgfaltspflicht Missachtende nicht das Recht auf materielle Behandlung der jederzeit einlegbaren Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 OG). Indessen ist seine Unterlassung gemäss Erw. 4.1 entschädigungsseitig zu berücksichtigen. Es lässt sich weder mit dem Sinn des Instituts der Parteientschädigung noch mit dem in Art. 159 Abs. 5 und Art. 156 Abs. 6 OG enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach unnötige Kosten vom Verursacher zu tragen sind, vereinbaren, eine Partei in einem von ihr die Mitwirkungspflicht verletzenden Weise verursachten Verfahren zu Lasten des Prozessgegners zu entschädigen. Gerichtskosten sind bei Rechtsverzögerungsbeschwerden und gegen Rechtsverzögerungsentscheide gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerden dagegen vorbehältlich der Mutwilligkeit praxisgemäss ohnehin keine geschuldet. 
 
In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 373 bereits betreffend gegen kantonale Gerichtsinstanzen eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerden entschieden. Gründe, weshalb dies nicht auch für jene Verfahren Geltung haben sollte, in denen eine Rechtsverzögerung im Einspracheverfahren nach Art. 52 und 56 ATSG im Streit steht, sind nicht ersichtlich. Soweit Kieser im ATSG-Kommentar in Rz 14 zu Art. 56 von Gegenteiligem ausgeht, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. 
4.3 Weder in der vorinstanzlichen Rechtsverzögerungsbeschwerde noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird behauptet, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflichten im umschriebenen Sinne erfüllt. In den Akten finden sich ebenso wenig dementsprechende Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen entfällt eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: