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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 371/03 
 
Urteil vom 26. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 14. August 2002 ersuchte der 1954 geborene D.________ um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren betreffend Leistungen der Invalidenversicherung. Auf ein Schreiben vom 15. August 2002, mit welchem die IV-Stelle des Kantons Zürich innert einer Frist von 30 Tagen Unterlagen zum Nachweis der Bedürftigkeit verlangte, teilte der Rechtsvertreter des Versicherten am 21. Oktober 2002 mit, sein Klient wohne in Bosnien, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von einer kleinen SUVA-Rente sowie von Verwandtenunterstützung. Mit Verfügung vom 25. November 2002 wies die Verwaltung das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Bedürftigkeit gestützt auf nachträglich eingereichte Belege und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung prüfe und über den geltend gemachten Anspruch neu verfüge. Zudem verpflichtete es die IV-Stelle, D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Entscheid vom 31. März 2003). 
C. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit sie damit zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. 
 
D.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung auch für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 61 Abs. 1 lit. g des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Diese Verfahrensvorschrift ist rechtsprechungsgemäss sofort anwendbar, sofern das neue Recht keine anders lautende Übergangsbestimmung kennt (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Als einzige verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung gibt Art. 82 Abs. 2 ATSG den Kantonen eine Frist von fünf Jahren für die Anpassung der kantonalen Bestimmungen über die Rechtspflege, sofern diese dem Bundesrecht nicht genügen, insbesondere mit Art. 61 ATSG nicht vereinbar sind. Insoweit richtet sich auch der Anspruch auf Parteientschädigung noch so lange nach dem kantonalen Recht, als dieses nicht an das ATSG angepasst worden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 14). 
1.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (Zürcher Gesetzessammlung 212.81) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die gestützt auf § 7 des Gesetzes erlassene Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 (Zürcher Gesetzessammlung 212.812) sieht in § 8 Abs. 4 vor, dass eine Entschädigung verweigert werden kann, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat. Diese Bestimmungen halten sich im Rahmen des Bundesrechts (vgl. Erw. 2.1 hienach). 
2. 
2.1 Es entspricht einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens und der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit. a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw. 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw. 1b). Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0; BGE 125 V 375 Erw. 2b). Dementsprechend ist die Parteientschädigung auch im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (ZAK 1989 S. 283 Erw. 2b). 
2.2 Weil es um die Anwendung eines bundesrechtlichen Verfahrensgrundsatzes geht, ist das Eidgenössisches Versicherungsgericht in der Überprüfung des kantonalen Entscheids grundsätzlich frei. Da aber kein Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorliegt, hat es nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 e contrario). 
3. 
3.1 Auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu BGE 114 V 228 ff., AHI 2000 S. 162 ff.) vom 14. August 2002 hat die IV-Stelle dem Beschwerdegegner am 15. August 2002 nähere Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen gemacht und ihn ersucht, innert einer Frist von 30 Tagen die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt zu begründen und die Bedürftigkeit aus wirtschaftlicher Sicht zu belegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat der IV-Stelle am 19. August 2002 geantwortet, sein Klient wohne in Bosnien, weshalb er das Formular betreffend unentgeltliche Verbeiständung nicht ausfüllen könne. D.________ arbeite nicht mehr und lebe von einer kleinen SUVA-Rente, sodass es ihm nicht möglich sei, für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen. Es werde um Auskunft darüber gebeten, welche Belege und Unterlagen benötigt würden, um die Bedürftigkeit auszuweisen. Eine Antwort auf dieses Schreiben findet sich nicht in den Akten und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht erwähnt. In einem Schreiben an die IV-Stelle ersuchte der Rechtsanwalt am 21. Oktober 2002 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wobei er die Meinung äusserte, das Begehren mit den Angaben vom 19. August 2002 hinreichend begründet zu haben. Am 25. November 2002 wies die IV-Stelle das Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab, worauf der Rechtsvertreter unter Beilage einer Bestätigung der Gemeindeverwaltung X._________/Bosnien vom 3. Dezember 2002 um Wiedererwägung der Verfügung ersuchte, was von der IV-Stelle abgelehnt wurde. In der gegen die Verfügung vom 25. November 2002 erhobenen Beschwerde wies der Anwalt erneut darauf hin, dass sein Klient abgesehen von einer kleinen SUVA-Rente über keine Einnahmen verfüge, womit seine Bedürftigkeit belegt sei; gleichzeitig verlangte er auch für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Das kantonale Gericht stellte ihm das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung des vollständig ausgefüllten und mit den Angaben der Gemeindebehörde und der Steuerbehörde versehenen Formulars unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung das Begehren abgewiesen werde. Nachdem der Rechtsvertreter mündlich auf Schwierigkeiten bei der Einholung der verlangten Unterlagen hingewiesen hatte, reichte er am 4. Februar 2003 Bestätigungen der bosnischen Behörden vom 22. Januar 2003 ein, aus welchen hervorgeht, dass sein Mandant in keinem Arbeitsverhältnis steht, im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen ist und über kein registriertes Fahrzeug verfügt; zudem liegt eine beglaubigte Erklärung vor, wonach er über kein Vermögen verfügt. Gestützt hierauf hat das kantonale Gericht die Bedürftigkeit für das Verwaltungsverfahren (und das kantonale Beschwerdeverfahren) bejaht. 
3.2 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht und anerkennt damit, dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen eine hinreichende Grundlage für die Bejahung der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners darstellen. Sie macht indessen geltend, dieser hätte die erforderlichen Belege bereits im Verwaltungsverfahren einreichen können und habe das Beschwerdeverfahren damit in schuldhafter Weise selbst veranlasst. 
3.2.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist. Denn es genügt nicht wenn der Gesuchsteller die Bedürftigkeit lediglich glaubhaft macht; vielmehr hat er hiefür den Nachweis zu erbringen. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181 Erw. 3a mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist der Beschwerdegegner nicht nachgekommen, indem er es trotz ausdrücklicher Aufforderung der IV-Stelle unterlassen hat, entsprechende Belege beizubringen. Nicht gefolgt werden kann ihm auch, soweit er sich auf einen Beweisnotstand beruft und geltend macht, es sei ihm wegen des Wohnsitzes in Bosnien nicht möglich gewesen sei, das übliche Formular einzureichen. Die IV-Stelle hat ihn bereits am 15. August 2002 darauf aufmerksam gemacht, dass der Nachweis der Bedürftigkeit auch auf andere geeignete Weise (beispielsweise durch eine behördliche Bestätigung, die Steuerrechnung oder andere Belege über Einkünfte, Ausgaben und Vermögen) erfolgen kann. Dass die Beibringung solcher Belege möglich war, hat der Beschwerdegegner mit den im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen bewiesen. Gründe, weshalb er die behördlichen Bestätigungen nicht bereits im Verwaltungsverfahren hätte beibringen können, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 
3.2.3 Zu beachten ist indessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners im Schreiben vom 19. August 2002 auf die besondern Umstände (Wohnsitz in Bosnien) hingewiesen und die IV-Stelle um Mitteilung ersucht hatte, welche Belege und Unterlagen einzuholen seien. Eine Antwort auf dieses Schreiben findet sich nicht in den Akten und wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle nicht erwähnt. Auf das Schreiben vom 21. Oktober 2002, mit welchem der Rechtsanwalt erneut darauf hinwies, dass sein Mandant in Bosnien keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von einer kleinen SUVA-Rente sowie von Verwandtenunterstützung lebe, und die Auffassung vertrat, er habe keine zusätzlichen Belege einzureichen, erliess die IV-Stelle ohne weitere Mitteilung die Verfügung vom 25. November 2002, mit welcher sie das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abwies. Unter den gegebenen Umständen hätte aber durchaus Anlass bestanden, den Beschwerdegegner unter Ansetzung einer Nachfrist nochmals zur Einreichung näher bezeichneter Unterlagen aufzufordern. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2002, mit welchem der Gesuchsteller eine Bestätigung der Gemeindebehörde einreichte, wonach er (am Wohnort) keiner Erwerbstätigkeit nachging, trat die IV-Stelle am 7. Januar 2003 sodann mit der Begründung nicht ein, eine Wiedererwägung sei ausgeschlossen, weil keine formell rechtskräftige Verfügung bestehe. Diese Mitteilung war insofern unzutreffend, als es sich beim Verwaltungsakt vom 25. November 2002 um eine (noch) unangefochtene, noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung handelte, welche die Verwaltung voraussetzungslos hätte in Wiedererwägung ziehen können (vgl. Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Schaffhauser/Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 277). Es hätte daher auch in diesem Verfahrensstadium noch Gelegenheit bestanden, das Begehren unter Berücksichtigung des eingereichten Beleges näher zu prüfen und allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist zusätzliche Unterlagen einzufordern. Die Verwaltung hat es daher teilweise selbst zu vertreten, dass es zu einer Prozessführung kam und die für die Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Belege erst im Beschwerdeverfahren beigebracht wurden. Es liegen damit besondere Umstände vor, welche der Annahme entgegenstehen, der Beschwerdegegner habe das Gerichtsverfahren mutwillig oder in schuldhafter Weise selbst verursacht. Es verstösst folglich nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle zugesprochen hat. Nicht angefochten ist die Höhe der verfügten Entschädigung. 
4. 
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der IV-Stelle (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdegegner auch für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Dessen Begehren um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren (Art. 152 Abs. 2 OG) ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 26. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: