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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.350/2003 /sta 
 
Urteil vom 1. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolas Proschek, Barfüssergasse 6, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 und Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (vorzeitiger Massnahmenvollzug, Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 9. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ befindet sich seit 9. August 2002 in strafprozessualer Haft. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) verurteilte ihn am 28. Januar 2003 wegen einfacher Körperverletzung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt gegen Beamte, mehrfacher Drohung, grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie mehrfacher Beschimpfung zu sieben Monaten Gefängnis (teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2002 wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, und X.________ wurde (in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB) in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Gegen das Strafurteil vom 28. Januar 2003 ist die Appellation hängig. Am 7. Mai 2003 wurde der Verurteilte in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt. 
B. 
Gesuche des Inhaftierten vom 28. April bzw. 8. Mai 2003 um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug wies der Appellationsgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 9. Mai 2003 ab. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 und Art. 31 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK) und beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
C. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Juni 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (vgl. § 69 lit. c i.V.m. § 75 Abs. 2-4 StPO/BS) . Eine solche könne auch aus dem psychiatrischen Gutachten vom 9. Dezember 2002 nicht abgeleitet werden. Es sei "erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum beurteilenden Arzt kein Vertrauensverhältnis aufgebaut" habe. Dieses müsse "sogar als nachhaltig gestört bezeichnet werden". Die Qualität des Gutachtens dürfe "aus diesem Grund mit Fug und Recht in Frage gestellt werden". Zwar handle es sich bei den Delikten, die ihm, dem Beschwerdeführer, vorgeworfen werden, nicht um harmlose oder leichte Straftaten. Es lägen jedoch keine Kapitalverbrechen vor und es sei auch zu berücksichtigen, dass er seit über zehn Monaten nicht mehr drogenabhängig sei. Seine Arbeitsmotivation sei als "sehr gut" zu bezeichnen, und die "angespannte Situation" habe sich "nachhaltig beruhigt", nachdem er sich zuvor (von August bis Dezember 2002) in der Untersuchungshaft noch "sehr auffällig" verhalten habe. Als mildere Ersatzmassnahme für den vorzeitigen Massnahmenvollzug könne eine ambulante Therapie angeordnet werden. 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). 
 
Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S.271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. 
 
Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.). 
2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
2.3 Wie sich aus den Akten ergibt, musste der Beschwerdeführer in den vergangenen 17 Jahren mehrmals strafrechtlich verurteilt werden, namentlich wegen Vermögensdelikten (1985), qualifizierten Raubes (1992) und diversen Betäubungsmittel- und SVG-Delikten (1985, 1992, 1993, 1994 und 1996). Mit Urteilen vom 25. März 1999 bzw. 23. Januar 2001 sprachen ihn das Bezirksgericht Lenzburg bzw. der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt (erneut) wegen qualifizierten Drogendelikten, einfachen Körperverletzungen und diversen SVG-Delikten schuldig. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Beschwerdeführer zu 2½ Jahren Zuchthaus sowie einer vollzugsbegleitenden ambulanten Psychotherapie. Weitere strafrechtliche Verurteilungen (wegen Vergehens gegen das eidg. Waffengesetz bzw. wegen einfacher Körperverletzung) erfolgten am 28. Februar 2001 bzw. 16. Januar 2002. Am 7. August 2002 und 28. Januar 2003 musste ihn die baselstädtische Strafjustiz erneut verurteilen, weil er wiederum diverse Personen tätlich angegriffen, sie dabei verletzt oder massive Drohungen gegen sie ausgestossen hatte. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind die Delikte, die ihm im hängigen Strafverfahren vorgeworfen werden (einfache Körperverletzung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt gegen Beamte, mehrfache Drohung, grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften usw.), nicht als leicht oder harmlos einzustufen. 
2.4 Das psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2002 diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgesprochen paranoiden und impulsiven Zügen". Die Rückfallsgefahr wird vom Gerichtsexperten (mit ausführlicher Begründung) als "eindeutig hoch" eingestuft. 
2.5 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen erwecken könnte. Zwar macht er geltend, es sei "klar erwiesen, dass der Beschwerdeführer zum beurteilenden Arzt kein Vertrauensverhältnis aufgebaut" habe, und er beruft sich dafür auf das psychiatrische Gutachten (Seiten 12-13). Wie sich aus diesem jedoch ergibt, habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Bemühungen des gerichtlich bestellten Experten (am 30. August, 4. und 11. September sowie 9. Oktober 2002) nicht bereit gezeigt, sich forensisch-psychiatrisch untersuchen zu lassen. Statt dessen habe er sich für vollständig gesund erklärt und eine psychiatrische Begutachtung unter Haftbedingungen kategorisch abgelehnt. Verschiedene Anstrengungen des Psychiaters mit dem Ziel, den Exploranden über den Zweck der Untersuchung zu informieren, seien vergeblich gewesen. Anstatt mit dem gerichtlichen Experten zusammenzuarbeiten, habe der Beschwerdeführer jeweils diffuse Drohungen gegen ihn ausgestossen und das Untersuchungszimmer eigenmächtig verlassen. Am 9. Oktober 2002 habe er auch das Angebot des Experten abgelehnt, sich von einem anderen Psychiater begutachten zu lassen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt am 28. Januar 2003 gab der Beschwerdeführer erneut zu Protokoll, er beurteile sich selbst als gesund und verstehe nicht, weshalb er psychiatrisch begutachtet werden sollte. 
2.6 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer den gerichtlich bestellten Experten (bzw. überhaupt eine psychiatrische Begutachtung) ablehnt und mutwillig die Zusammenarbeit mit ihm verweigert hat, begründet keine objektiven Zweifel an der fachlichen Qualität des Gutachtens. Dass dieses (angesichts der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers) im Wesentlichen auf die Untersuchungsakten, die ärztlichen Vorakten und die eigenen fachkundigen Beobachtungen des Experten abstellen musste, ist jedenfalls nicht dem Gutachter anzulasten. 
2.7 Nach dem Gesagten verletzt es die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht, wenn im angefochtenen Entscheid die Wiederholungsgefahr bejaht wurde. Ebenso wenig erscheint die Ansicht verfassungswidrig, die Rückfallsgefahr sei im vorliegenden Fall derart erheblich, dass ihr mit weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen (namentlich mit einer ambulanten Therapie) nicht ausreichend begegnet werden könnte (vgl. auch psychiatrisches Gutachten, S. 24 Ziff. 3 in fine). Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, seine Arbeitsmotivation sei momentan (nämlich unter den Bedingungen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges) als sehr gut zu bezeichnen, und die "angespannte Situation" habe sich "nachhaltig beruhigt", nachdem er sich zuvor (von August bis Dezember 2002) in der Untersuchungshaft noch "sehr auffällig" verhalten habe. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Dauer der strafprozessualen Haft als unverhältnismässig. Er sei am 9. August 2002 in Untersuchungshaft, am 29. Januar 2003 in den vorzeitigen Strafvollzug und am 7. Mai 2003 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug versetzt worden. Das Strafgericht Basel-Stadt habe ihn am 28. Januar 2003 (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. August 2002, mit welchem weitere 60 Tage Gefängnis gegen ihn verhängt worden seien. Die bisher erstandene strafprozessuale Haft habe länger gedauert als die ausgefällten Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten. Damit liege eine unzulässige Überhaft vor. Zwar sei der Vollzug der Freiheitsstrafen zu Gunsten einer stationären Massnahme (Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB) aufgeschoben worden. Daraus ergebe sich jedoch eine "zusätzliche Komplikation", zumal Art. 43 Ziff. 1 StGB die Dauer der stationären Massnahme nicht begrenze. 
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten (bzw. zu befürchtenden neuen) Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
3.2 Im Falle des vorzeitigen Massnahmenvollzuges stellt sich bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit, da freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit (nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen) angeordnet werden. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann daher beim vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht ohne weiteres geprüft werden, ob der bisher erlittene Freiheitsentzug in grosse Nähe der zu erwartenden Dauer der Sanktion geraten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis besteht diese Schwierigkeit auch dann, wenn neben der sichernden Massnahme eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde. Von der Dauer der ausgefällten (und zugunsten der stationären Massnahme aufgeschobenen) Freiheitsstrafe kann nicht kurzerhand auf die Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden. Anders als bei der Strafe kommt es für die Dauer einer sichernden Massnahme nicht auf das Verschulden an, sondern auf die Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten. Ist der Grund der Massnahme weggefallen, weil sie ihren Zweck erreicht hat (oder nicht mehr erreichen kann), wird sie aufgehoben. Ist das Massnahmenziel teilweise erreicht worden, kann der Verurteilte probeweise bzw. bedingt entlassen werden (BGE 126 I 172 E. 6b-c S. 177 mit Hinweisen). 
3.3 Dennoch ist bei der Frage, wie lange eine sichernde Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit voraussichtlich dauern werde, auch der Schwere der Tatvorwürfe in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als die hier in Frage kommende Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt) jedenfalls ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt. § 75 Abs. 4 StPO/BS sieht die Entlassung aus dem vorläufigen Massnahmenvollzug (ausser im Falle des Dahinfallens der Haftgründe) zwar lediglich vor, wenn "nach Art und Dauer der vorzeitig angetretenen Sanktion die Voraussetzungen einer bedingten oder endgültigen Entlassung gegeben" sind. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss allerdings auch vorzeitiger Massnahmenvollzug verhältnismässig erscheinen. Für die Verneinung von Überhaft genügt daher ein blosser Hinweis darauf nicht, dass freiheitsentziehende Massnahmen auf unbestimmte Dauer ausgesprochen werden, zumal auch eine rechtskräftig ausgefällte sichernde Massnahme in regelmässigen Abständen zu kontrollieren wäre (vgl. BGE 116 Ia 60 E. 3a S. 64). 
 
Im Falle von vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug hat der Haftrichter zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es allerdings schwierig sein, eine entsprechende Prognose abzugeben und abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme aus der Haft entlassen werden könnte. Dabei muss er sich in der Regel an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichtes, sofern - wie hier - bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches Urteil ergangen ist (BGE 126 I 172 E. 6d-e S. 178 mit Hinweisen). 
3.4 Der Umstand, dass die strafprozessuale Haft bereits die Dauer der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafen erreicht habe, führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer unverhältnismässigen Haftdauer. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafen zu Gunsten einer stationären Massnahme (Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB) aufgeschoben. Es werden ihm schwerwiegende Vergehen vorgeworfen (einfache Körperverletzung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt gegen Beamte, mehrfache Drohung, grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften usw.). Das relativ milde Strafmass (von insgesamt neun Monaten Gefängnis) lässt nicht auf eine mangelnde Behandlungsbedürftigkeit schliessen. Wie bereits erwähnt, hat der psychiatrische Experte beim Beschwerdeführer eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgesprochen paranoiden und impulsiven Zügen" diagnostiziert. Das eher milde Strafmass ist namentlich darauf zurückzuführen, dass das Strafgericht dem Verurteilten (aufgrund der psychiatrischen Befunde) eine im mittleren Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligte. Die Rückfallsgefahr wird vom Gerichtsexperten indessen als "eindeutig hoch" eingestuft. Laut erstinstanzlichem Urteil vom 28. Januar 2003 rechnen Strafgericht und Experte denn auch mit einer Massnahmendauer von mindestens zwei Jahren. 
3.5 Nach dem Gesagten ist die bisherige Haft noch nicht in grosse Nähe der voraussichtlichen Vollzugsdauer der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden) stationären Massnahme gerückt. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Behörden hätten das Verfahren nicht ausreichend vorangetrieben. Bei dieser Sachlage erweist sich die Fortdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzuges als verhältnismässig. 
4. 
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Ersuchen entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Advokat Nicolas Proschek, Basel, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: