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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.3/2003 /bmt 
 
Urteil vom 24. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
Herr und Frau A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Samuel Huwiler, Schwarztorstrasse 56, Postfach 530, 3000 Bern 14, 
Anwaltskammer des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Bern vom 6. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ ist Miteigentümer einer Liegenschaft an der Aarbergergasse in Bern. Im Zusammenhang mit seinen Bestrebungen, das Miteigentumsverhältnis aufzulösen, beauftragten er und B.________ im Herbst 2000 Fürsprecher C.________ mit der Interessenwahrung, nachdem ihr erster Rechtsvertreter das Mandat niedergelegt hatte. 
B. 
Am 2. April 2002 beschwerten sich A.________ und B.________ bei der Anwaltskammer des Kantons Bern über Fürsprecher C.________, welcher sein Mandat am 14. August 2001 nach Meinungsverschiedenheiten mit seinen Klienten (ebenfalls) niedergelegt hatte. Sie warfen ihm verschiedene Verstösse gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht vor. Die Anwaltskammer eröffnete am 1. Mai 2002 ein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher C.________ wegen Verdachts auf Verletzung der Pflichten zu standeswürdigem Verhalten, Treue und Verschwiegenheit und gewissenhafter Berufsausübung (Art. 8, Art. 10 und Art. 11 des Berner Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher; FG). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2002 hob sie das Verfahren auf, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach dem Disziplinarbeklagten eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- zu. 
C. 
Am 6. Januar 2003 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie rügen insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 
 
Sowohl C.________ als auch die Anwaltskammer des Kantons Bern beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer sind mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels. 
1.1 Bis anhin waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Als eidgenössisches Rechtsmittel war in diesem Bereich deshalb einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Inzwischen ist am 1. Juni 2002 das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17) abschliessend regelt (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 28. April 1999, in: BBl 1999 6054, 6060). Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht nunmehr gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA), wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde entscheiden muss (vgl. BBl 1999 6058). 
1.2 Der disziplinarrechtlich beurteilte Sachverhalt hat sich vorliegend vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes abgespielt; auch das Verfahren wurde vor diesem Zeitpunkt eröffnet. Der angefochtene Entscheid wurde indessen unter der Herrschaft des neuen Bundesgesetzes gefällt und die Anwaltskammer hat sich für die Beurteilung der Streitigkeit bereits auf dieses gestützt. Es könnte deshalb als Rechtsmittel auf Bundesebene bereits die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage kommen, wobei diesfalls aufgrund von Art. 98a OG als kantonale Vorinstanz ein Gericht amten müsste. Ob die Anwaltskammer ein solches darstellt, ist zumindest zweifelhaft (offen gelassen wurde die Frage unter dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK in BGE 125 I 417 E. 2c S. 420; vgl. aber BGE 126 I 228 E. 2a S. 234 bezüglich der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich und BGE 123 I 87 E. 4 S. 91 ff. bezüglich der Notariatskommission Graubünden). Die Befolgung von Art. 98a OG wird gewährleistet, indem Art. 26a FG (eingefügt am 29. Juni 1999) in verschiedenen Fällen ausdrücklich die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht vorsieht und Art. 76 Abs. 2 des Berner Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), welches gemäss Art. 28a FG auf das Verfahren vor der Anwaltskammer subsidiäre Anwendung findet, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen an sich kantonal letztinstanzliche Entscheide eröffnet, soweit diese der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Aufgrund der folgenden Erwägungen kann offen bleiben, ob gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Sanktionierung von Disziplinarverstössen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes ereignet haben, aber unter dessen Herrschaft zur Beurteilung gelangen, gleich wie für rein neurechtliche Fälle die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen ist; dasselbe gilt für die Frage, inwieweit dieses Rechtsmittel gegebenenfalls auch dem erfolglosen Anzeiger zur Verfügung stünde. 
2. 
2.1 Ist das gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung stehende Rechtsmittel, wovon die Beschwerdeführer ausgehen, die staatsrechtliche Beschwerde, so stellt sich zunächst die Frage, ob der kantonale Instanzenzug erschöpft ist. Mit staatsrechtlicher Beschwerde sind grundsätzlich nur kantonal letztinstanzliche Entscheide anfechtbar (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist dieser - unter Vorbehalt der erwähnten Regelung von Art. 76 Abs. 2 VRPG - kantonal letztinstanzlich. Zwar kann der disziplinierte Rechtsanwalt selbst in einem grossen Teil der Fälle an das kantonale Verwaltungsgericht gelangen (vgl. Art. 26a Abs. 1 FG). Sein "Auftraggeber" kann Entscheide der Berner Anwaltskammer indessen nur in Moderationsverfahren weiterziehen (Art. 26a Abs. 2 FG); in allen übrigen Fällen entscheidet die Anwaltskammer für ihn "endgültig" (Art. 26a Abs. 3 FG). Mithin ist vorliegend die staatsrechtliche Beschwerde nicht, wie Anwaltskammer und Beschwerdegegner geltend machen, bereits mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig. 
2.2 Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde richtet sich die Legitimation nach Art. 88 OG. Danach ist zu diesem Rechtsmittel befugt, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist; allgemeine öffentliche Interessen können mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht verfolgt werden. Nun dient aber die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte öffentlichen und nicht etwa privaten Interessen allfälliger Geschädigter. Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht deshalb das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab; diesem kommt kein rechtlich geschützter Anspruch auf Disziplinierung des Anwalts zu (BGE 109 Ia 90; 94 I 67 f.; vgl. auch BGE 119 Ib 241 E. 1c S. 244). Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführer gegen den Entscheid in der Sache richtet, ist deshalb nicht darauf einzutreten. 
2.3 Die Beschwerdeführer gehen davon aus, sie seien zum Bezahlen der Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- verpflichtet worden, welche die Anwaltskammer dem Beschwerdegegner zugesprochen hat. In dieser Hinsicht würde der angefochtene Entscheid gegebenenfalls in ihre rechtlich geschützten Interessen eingreifen, weshalb sie insoweit legitimiert wären, staatsrechtliche Beschwerde zu führen (BGE 109 Ia 90). Nun ergibt sich jedoch aus der Stellungnahme der Anwaltskammer, dass die streitige Entschädigung aus der Staatskasse bezahlt wird. Die einschlägige Passage der Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 4 des Dispositivs waren insoweit missverständlich bzw. unklar formuliert. Die Beschwerdeführer sind damit durch den Kostenspruch nicht beschwert; es ist auch insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
2.4 Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst - die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus jener, am Verfahren teilzunehmen; insoweit kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von jenen Parteirechten gerügt werden, die sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aus der Verfassung (bisher Art. 4 aBV, heute Art. 29 BV) ergeben (BGE 121 I 218 E. 4a S. 223; 120 Ia 157 E. 2a/aa S. 160, je mit Hinweisen). Soweit der Anzeiger eines angeblichen Disziplinarverstosses entsprechende Rügen erhebt, ist grundsätzlich auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, sofern er - wie die Beschwerdeführer - Partei des kantonalen Aufsichtsverfahrens war. 
2.4.1 Dem Bundesgericht können jedoch nicht auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Die Rüge eines in der Sache nicht legitimierten Beschwerdeführers, die Begründungsdichte oder Beweiswürdigung der kantonalen Instanz sei verfassungswidrig, ist deshalb unzulässig; die Behandlung solcher Fragen lässt sich nicht von der Prüfung in der Sache selber trennen (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235; 117 Ia 90 E. 4a S. 95, je mit Hinweisen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer vor allem die Beweiswürdigung der Anwaltskammer; nach dem Gesagten ist insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
2.4.2 Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) sei verletzt: Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer beschränken sich weitgehend darauf, in allgemeiner Form eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, ohne darzutun, inwiefern die Anwaltskammer verfassungsmässige Ansprüche verletzt haben soll. Soweit sie rügen, dass sie nicht in einem zweiten Schriftenwechsel zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners Stellung nehmen konnten, tun sie nicht dar, dass sie einen solchen beantragt hätten oder dass gemäss kantonalem Verfahrensrecht von Amtes wegen ein solcher hätte durchgeführt werden müssen. 
2.5 Ist die staatsrechtliche Beschwerde das zu ergreifende Rechtsmittel, so ist auf sie nach dem Gesagten - mangels Legitimation der Beschwerdeführer bzw. mangels zulässiger Rügen - nicht einzutreten. 
3. 
Unterläge der Sachentscheid der Aufsichtsbehörde bei der gegebenen intertemporalen Konstellation bereits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so ergäbe sich - von der Notwendigkeit des vorgängigen Weiterzugs an eine gerichtliche Instanz gemäss Art. 98a OG abgesehen - bezüglich der Legitimation der Beschwerdeführer Folgendes: 
 
In einer durch Bundesverwaltungsrecht geregelten aufsichtsrechtlichen Streitigkeit ist der Anzeiger gestützt auf Art. 103 lit. a OG dann zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wenn die angerufene Behörde zur Ausübung der Aufsicht verpflichtet ist und der Anzeiger an der abgelehnten Aufsichtsmassnahme ein konkretes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGE 120 Ib 351 E. 3b S. 355 betreffend die Anzeige eines Anlegers bei der Eidgenössischen Bankenkommission; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 223 ff.). Vorliegend ist zwar die Aufsichtskommission als kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte auszuüben (Art. 14 BGFA; vgl. BBl 1999 6058). Den Beschwerdeführern fehlt es jedoch in der Sache selbst an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG: Es geht hier nicht etwa um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. An solchen Anordnungen hat der Anzeiger kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimieren würde. Es verhält sich diesbezüglich gleich wie bei der Disziplinaraufsicht über die öffentlichen Bediensteten: Der durch das fehlbare Verhalten eines Beamten Betroffene kann dagegen sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorgehen und die hierüber ergehenden Entscheide mit den einschlägigen prozessualen Mitteln anfechten. Hingegen hat er regelmässig keinen Anspruch darauf, dass seinem Begehren um Durchführung einer Disziplinaruntersuchung oder um Verhängung einer Disziplinarmassnahme gegen den Beamten entsprochen wird. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion anfechten (vgl. Peter Hänni, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1996, Personalrecht des Bundes, N 190, S. 93). 
4. 
Es besteht daher kein Anlass, die ausdrücklich als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen zu nehmen. Auf eine solche wäre nach dem Gesagten, selbst wenn dieses Rechtsmittel bei der vorliegenden intertemporalen Konstellation an sich bereits zulässig sein sollte, nicht einzutreten. Für eine partielle Anfechtung des Entscheids der Anwaltskammer stünde den Beschwerdeführern zwar die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf diese ist hier aber - wie dargelegt - (auch) nicht einzutreten. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Diese haben überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anwaltskammer des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: