Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.517/2001 /kil 
 
Urteil vom 28. Mai 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe 
M. Wirz-Julen, Haus Theodul, Postfach 402, 3920 Zermatt, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bâtiment Planta 577, 1950 Sitten, 
 
Steuerrekurskommission des Kanton Wallis, Bâtiment Planta, 1950 Sitten. 
 
Direkte Bundessteuer 1991/1992 und 1993/1994 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 24. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ betreibt in B.________ u.a. ein Taxiunternehmen, ein Parkhaus und ein Café. Im September 1998 wurden ihm die definitiven Veranlagungen hinsichtlich der direkten Bundessteuer der Perioden 1991/92 und 1993/94 eröffnet. Die darin enthaltenen Aufrechnungen gegenüber den jeweiligen Steuererklärungen beruhten auf einer im Juni 1995 vorgenommenen Buchprüfung. Gegen diese Aufrechnungen erhob A.________ erfolglos Einsprache und sodann Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis. 
B. 
Am 28. November 2001 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil der Steuerrekurskommission vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die vorgenommenen Aufrechnungen abzuziehen. 
 
Die Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während die Steuerrekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde beantragen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, für die Veranlagung der Steuerperiode 1991/92 sei spätestens per 31. Dezember 2001 die absolute Veranlagungsverjährung gemäss Art. 120 bzw. 152 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) eingetreten. Diese Rüge ist indessen von Vornherein unbegründet. 
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auf Verjährungsfragen der vor dem 1. Januar 1995 liegenden Steuerperioden grundsätzlich die altrechtlichen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) anwendbar (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a S. 3 f., mit Hinweisen; bestätigt im unveröffentlichten Urteil vom 23. November 2001 i.S. M., E. 5c S. 11; siehe auch Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Rz 4a zu Art. 120 DBG). Das neue Bundesgesetz könnte nur insoweit zur Anwendung kommen, als es für den Bereich der Strafsteuer milderes neues Recht darstellen würde (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 u. Art. 337 StGB; für den Bereich des Steuerstrafrechts bei der direkten Bundessteuer: vgl. insbesondere BGE 119 Ib 311 E. 4 S. 320 ff.; ASA 68 416 E. 1c; 67 470 E. 5; 67 400 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend geht es jedoch nicht um Nach- und Strafsteuern (was auch die Anwendung von Art. 152 DBG von vornherein ausschliesst), sondern um Aufrechnungen bei der ordentlichen Veranlagung. Somit ist hier allein die altrechtliche Regelung massgeblich. 
1.2 Gemäss Art. 98 BdBSt verwirkt das Recht zur Einleitung einer Veranlagung binnen dreier Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode. Als Verfahrenseinleitung kann namentlich die Zustellung der Steuererklärung gelten (vgl. Ernst Känzig/Urs Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, Rz 2 zu Art. 98 BdBSt). Diese Frist ist hier unbestreitbar eingehalten worden, hat doch der Beschwerdeführer seine ausgefüllte Deklaration den Behörden am 26. September 1991 wieder zukommen lassen. 
 
Die altrechtliche Regelung des Bundesratsbeschlusses sieht für rechtzeitig eingeleitete Verfahren keine eigentliche Veranlagungsverjährung vor, insbesondere auch keine absolute Verjährungsfrist (die gemäss Art. 120 Abs. 4 DBG hier übrigens erst per Ende 2007 ablaufen würde). Es gilt einzig noch eine Anspruchsverjährung für die Steuerforderungen (vgl. Känzig/Behnisch, a.a.O., Rz 2 zu Art. 128 BdBSt, siehe auch Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 318). Diese verjähren laut Art. 128 BdBSt innert fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit, wobei die Frist durch jede Einforderungshandlung, m.a.W. jede auf Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung der Behörden, unterbrochen wird (vgl. Känzig/Behnisch, a.a.O., Rz 10 zu Art. 128 BdBSt). Vorliegend wurde die direkte Bundessteuer für das Jahr 1991 am 1. März 1992 fällig, diejenige für das Jahr 1992 am 1. März 1993. Danach erfolgten mehrere amtliche Massnahmen, die als Einforderungshandlungen zu qualifizieren sind, insbesondere die Buchprüfung (Juni 1995) sowie der Einspracheentscheid (April 1999) und das Urteil der Steuerrekurskommission (Januar 2001). Mit jeder dieser Amtshandlungen hat die Fünfjahresfrist wieder neu zu laufen begonnen; so ist denn die Verjährung auch im jetzigen Zeitpunkt klarerweise noch nicht eingetreten. 
2. 
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Einwendungen gegen die vorgenommenen Aufrechnungen. Es erübrigt sich indessen, näher auf seine Vorbringen einzugehen, handelt es sich doch um (schon zwischen Einsprache und kantonaler Beschwerde) widersprüchliche, zum grossen Teil unglaubwürdige, auf jeden Fall aber gänzlich unbelegt gebliebene Behauptungen, die der Mitwirkungspflicht des Betroffenen sowie seiner Beweislast für steuermindernde Tatsachen (vgl. dazu namentlich BGE 121 II 273 E. 3c S. 284 ff., 121 II 257 E. 3 S. 259 ff., je mit weiteren Hinweisen) nicht einmal ansatzweise zu genügen vermögen. Es besteht kein Grund, von den - für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die Steuerrekurskommission keine richterliche Behörde darstellen sollte (vgl. u.a. StE 2001 B 96.11 6 E. 2, 2001 B 72.14.2 27 E. 1b, StR 2000 515 E. 1b, ASA, 69 788 E. 1b, Pra 1999 185 963 E. 2 E. 1b, je mit Hinweisen). 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Mai 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: