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[AZA 0] 
1A.54/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
3. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
--------- 
 
In Sachen 
M.X.________ und I.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Hunziker, Thunstrasse 73, Postfach 325, Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, Bern, 
 
betreffend 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Russische Föderation - B 114839hat sich ergeben: 
 
A.- Die Militärstaatsanwaltschaft des Moskauer Militärbezirks ermittelt gegen T.S.________, und deren Bruder, M.X.________ wegen Veruntreuung ("Aneignung oder Unterschlagung") gemäss Art. 160 Teil 3 russ. StGB im Zusammenhang mit Tabak- und Alkoholeinkäufen der Handelsverwaltung der in Deutschland stationierten Westgruppe der Sowjetischen Truppen ("Western Group of Soviet Military Forces", im Folgenden: 
WGS). Beide Beschuldigten sind Weissrussen. 
 
Die Voruntersuchung der Militärstaatsanwaltschaft hat ergeben, dass die Handelsverwaltung der WGS im Zeitraum 1991 bis Juni 1993 sämtliche Tabak- und Alkohollieferungsaufträge ohne vorherige Ausschreibung oder Einholung anderer Angebote an die Firma Gebrüder A.________ in Hamburg vergab: 
Obwohl Angebote anderer Firmen zu niedrigeren Preisen vorgelegen hätten, habe der damalige Leiter der Handelsverwaltung Oberst W.________ verfügt, dass nur Zigaretten der Firma Gebr. A.________ eingekauft werden durften. Dabei seien Mengen bestellt worden, welche die Bedürfnisse der Militärangehörigen der WGS und deren Familien weit übertrafen: 
So hätten sich z.B. die Tabaklieferungen im Jahre 1992 mehr als verdreifacht, obwohl der Personalbestand des WGS-Kontingents sich in diesem Jahr um 46 % verringert habe. 
Bei den Bestellungen ("Spezifikationen"), die jeweils vom Leiter der Handelsverwaltung Oberst W.________ bestätigt wurden, seien Preise angegeben worden, welche die tatsächlichen Einkaufspreise weit überstiegen. Die Preisdifferenz sei von der Firma Gebr. A.________ zum Schein den Handels- und Dienstleistungsbetrieben (TBP) der WGS gutgeschrieben, diesen jedoch niemals ausgezahlt worden. Vielmehr seien die Geldüberschüsse auf diverse Privatkonten für angebliche "Vermittlungsleistungen" überwiesen worden, u.a. an B.________ (ca. 3 Mio DM), C.________ (ca. 4 Mio DM) und an M.X.________ (ca. 26 Mio DM), dem Bruder von T.S.________. 
Letztere sei als Warensachverständige der Handelsverwaltung für die Preisfestlegung bei Tabaklieferungen zuständig gewesen. 
Die "Vermittler" hätten einen Teil des Geldes an weitere Amtspersonen der Handelsverwaltung der WGS und der Generalhandelsverwaltung des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation weitergegeben. Im genannten Zeitraum seien Tabakwaren und Spirituosen für insgesamt 124, 5 Mio. DM eingekauft worden; der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert der Waren und dem überhöhten Wert habe 44,3 Mio. 
DM betragen. Davon seien ca. 33,5 Mio. DM an sogenannte Vermittler überwiesen worden. 
 
Zwischen der Firma Gebr. A.________ und M.X.________ sei am 6. Mai 1992 ein fiktiver Vertrag über die Vermittlung von Tabakwaren an die Handelsverwaltung der WGS abgeschlossen worden. Die Kommissionen seien auf ein Konto M.X.________ bei der Bank O.________ in Berlin überwiesen worden. Von dort aus sei das Geld durch Vermittlung des Notars N.________ zunächst auf ein Konto der deutschen Niederlassung des Bankhauses H.________ und anschliessend auf ein Konto der Schweizer Bank Y.________ überwiesen worden. 
 
B.-Mit Schreiben vom 22. März 1999 übermittelte die Russische Botschaft in Bern dem Bundesamt für Polizei ein Rechtshilfeersuchen des Stellvertreters der Generalstaatsanwaltes der Russischen Föderation, Generaloberst Dejemin vom 8. Februar 1999 und, diesem beiliegend, das Rechtshilfeersuchen des Sonderuntersuchungsführers der Untersuchungsabteilung der Militärstaatsanwaltschaft des Moskauer Militärbezirkes Major Detischin vom 1. Dezember 1998. Darin wird um Beschlagnahme und Edition der Kontoeröffnungs- und aller einschlägigen Bankunterlagen zum Konto Nr. 001 bei der Banque Y.________ (im folgenden: die Bank) ersucht. 
 
C.-Nach summarischer Überprüfung des Rechtshilfeersuchens und Einholung einer Erläuterung der Militärstaatsanwaltschaft via Interpol vom 11. Juni 1999 übertrug das Bundesamt für Polizei die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens am 18. Juni 1999 der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. 
 
D.-Die Bundesanwaltschaft ordnete mit Zwischenverfügung Nr. 1 vom 21. Oktober 1999 die Edition und Beschlagnahme der Bankunterlagen zum Konto 001 an. Aufgrund der von der Bank edierten Unterlagen erliess die Bundesanwaltschaft am 9. November 1999 eine zweite Zwischenverfü- gung zwecks Edition und Beschlagnahme der Bankunterlagen zum Konto Nr. 002. Dieses Konto, das am 4. August 1993 eröffnet und am 27. 
Oktober 1999 geschlossen wurde, lautet auf I.X.________, Ehefrau von M.X.________. Wie die Bank am 5. November 1999 der Meldestelle für Geldwäscherei mitteilte, verfügten T.S.________ und M.X.________ je über eine Vollmacht mit Einzelunterschriftsbefugnis für dieses Konto. 
 
 
E.-Mit Schlussverfügung vom 10. Januar 2000 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und ordnete die Übermittlung der kompletten Bankunterlagen zu den Konten Nr. 001 von M.X.________ und Nr. 002 von I.X.________ an die Militärstaatsanwaltschaft des Moskauer Militärbezirks an. Mangels Wohnsitz oder Zustelldomizil der Kontoinhaber in der Schweiz wurde die Schlussverfügung der Direktion der Bank zur Kenntnis zugestellt. 
F.-Gegen die Schlussverfügung und die dieser vorangegangenen Zwischenverfügungen erhoben M.X.________ und I.X.________ am 10. Februar 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und das Rechtshilfebegehren der Militärischen Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 
Die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Kontounterlagen zurückzugeben. 
 
G.- Das BAP und die Bundesanwaltschaft beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer nahmen am 20. April 2000 zu den Vernehmlassungen der Bundesbehörden Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die angefochtene Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft ist eine Verfügung einer Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen vom 21. Oktober 1999 und vom 9. November 1999 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber zur Beschwerde gegen die Übermittlung (und die vorangegangene Beschlagnahme) ihrer Kontounterlagen berechtigt (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit darin die Verletzung der summarischen Prüfungspflicht des BAP nach Art. 78 IRSG gerügt wird: Gemäss Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 Abs. 4 IRSG können weder die Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde noch die Bezeichnung der mit der Leitung beauftragten Behörde angefochten werden, und zwar weder selbständig noch zusammen mit der Schlussverfügung. 
 
 
b) Russland hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) am 10. Dezember 1999 ratifiziert; das Übereinkommen ist gemäss Art. 28 Abs. 2 EUeR am 9. März 2000 für die Russische Föderation in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation nicht mehr nach IRSG und IRSV, sondern in erster Linie nach dem Übereinkommen zu beurteilen ist. 
Das Landesrecht ist nur noch subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a und b S. 486 f. mit Hinweisen). Das gilt auch für laufende Rechtshilfeverfahren wie dem Vorliegenden: 
Grundsätzlich sind Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsache sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. Art. 110 a IRSG und BGE 123 II 153 E. 1); es wäre überdies sinnwidrig, ein Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage des IRSG abzuweisen, das kurz darauf erneut eingereicht werden könnte und dem nunmehr, auf der Grundlage des EUeR, stattzugeben wäre. Die Beschwerdeführer wurden in den Vernehmlassungen des BAP und der Bundesanwaltschaft auf die Anwendbarkeit des EUeR aufmerksam gemacht und hatten Gelegenheit, ihre Beschwerdebegründung diesbezüglich zu ergänzen. Art. 1 Ziff. 2 EUeR schliesst die Anwendung des Übereinkommens im vorliegenden Fall nicht aus, da es nicht um militärische strafbare Handlungen geht, sondern um Straftaten, die nach gemeinem Recht (hier: dem russischen Strafgesetzbuch) strafbar sind (zum Begriff der militärischen strafbaren Handlung vgl. BGE 112 Ib 576 E. 10 S. 590 f.). 
c) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Die Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwaltschaft als nichtrichterliche Behörde bindet das Bundesgericht grundsätzlich nicht (vgl. Art. 105 OG); ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f. mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen). 
 
2.-Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie vor Erlass der Zwischen- und der Schlussverfügung nicht angehört und ihnen die Verfügungen auch nicht zugestellt worden seien. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung in den Zwischenverfügungen unzutreffend, wonach "kein Rechtsmittel ergriffen werden kann". 
 
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss den Berechtigten grundsätzlich vor Erlass der Schlussverfügung das rechtliche Gehör gewährt werden (BGE 125 II 356 E. 5c S. 363). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichter Entscheid i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. 
In diesem Fall wird die Verfügung - zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht - der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). 
Wenn die Bank die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über die Zwischenverfügungen informiert hat oder dies mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies von den Beschwerdeführern zu vertreten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 
 
b) Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer die Zwischenverfügungen auch dann nicht selbständig anfechten können, wenn ihnen diese zugestellt worden wären: Gemäss Art. 80e lit. b IRSG können Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Ziff. 1) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Ziff. 2). 
Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da lediglich Bankunterlagen, nicht aber Vermögenswerte beschlagnahmt worden sind. Daraus ergibt sich, dass auch die Rechtsmittelbelehrung der Bundesanwaltschaft zutreffend war. 
 
3.- a) Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das Rechtshilfeersuchen sei von einer unzuständigen Behörde gestellt worden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 EUeR werden Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates gestellt. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachten (Art. 24 EUeR). Die russische Erklärung lautet: 
 
"Aux fins de la présente Convention, les autorités 
judiciaires de la Fédération de Russie sont les 
tribunaux, les procureurs, les organes chargés de 
procéder aux enquêtes et aux enquêtes préliminaires.. " 
 
Danach sind sowohl der stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation als auch der Sonderuntersuchungsführers der Untersuchungsabteilung bei der Militärstaatsanwaltschaft des Moskauer Militärbezirkes Justizbehörden i.S.d. EUeR und zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berechtigt. 
 
Ihre Ersuchen wurden dem BAP auf diplomatischem Wege durch die russische Botschaft übermittelt. Dieser Übermittlungsweg genügt jedenfalls den Anforderungen von EUeR und IRSG (vgl. Art. 15 Abs. 1 EUeR und Art. 27 Abs. 2 und 78 Abs. 1 IRSG; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 158 S. 117). 
 
b) Soweit die Beschwerdeführer die fehlende Gewährung des Gegenrechts rügen, ist diese Rüge mit der Anwendbarkeit des EUeR hinfällig geworden. 
 
c) Art. 14 EUeR enthält die formellen Anforderun- gen an ein Rechtshilfegesuch: Dieses muss die Behörde erkennen lassen, von der das Ersuchen ausgeht (Abs. 1 lit. a), den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Abs. 1 lit. b), soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet (Abs. 1 lit. c) und, soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers enthalten (Abs. 1 lit. d). 
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 EUeR erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Diesen Anforderungen genügt das Rechtshilfeersuchen im vorliegenden Fall, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht angenommen hat. 
 
4.-a) Die Beschwerdeführer behaupten allerdings, der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig. Sie bestreiten, dass die mit der Firma Gebr. A.________ vereinbarten Preise für Alkohol und Tabak überhöht gewesen seien: diese hätten an der Untergrenze des bei entsprechender Abnahmemenge üblichen Preises gelegen. 
Zudem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Streitkräfte oder der Handelsverwaltung gewesen, frei erfunden: M.X.________ sei vielmehr im Zeitraum 1991-1993 als Student in Moskau eingeschrieben gewesen. 
T.S.________ habe zwar der Handelsverwaltung angehört; sie habe aber als "Abwicklerin" untergeordnete Verwaltungstätigkeiten ausgeführt und sei weder für die Preisgestaltung zuständig gewesen noch habe sie Einfluss auf die Zahlungen an die Firma Gebr. A.________ nehmen können. Insgesamt lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft der Geschwister X.________ vor. 
 
b) Wie bereits oben (E. 1c) dargelegt wurde, sind die Behörden des ersuchten Staates grundsätzlich an den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig. Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, T.S.________ sei Mitarbeiterin der Handelsverwaltung der WGS gewesen - diese Aussage wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Welche Funktion sie dort bekleidete und inwieweit sie Einfluss auf die Vertragsgestaltung oder -abwicklung mit der Firma Gebr. A.________ hatte, wird im russischen Strafverfahren zu klären sein: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, die diesbezügliche Sachverhaltsschilderungen des Rechtshilfeersuchens zu bestreiten, legen aber selbst keinerlei Beweismittel für ihre Behauptung vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird im Rechtshilfeersuchen nicht behauptet, M.X.________ sei selbst Mitglied der Streitkräfte und/oder der Handelsverwaltung gewesen; vielmehr wird dargelegt, dass Kommissionen der Firma Gebrüder A.________ für fiktive Vermittlungstätigkeiten auf dessen Konto geflossen seien. Dieser Verdacht wird durch den vom Beschwerdeführer und G.A.________ am 4. und 6. Mai 1992 in Hamburg und Berlin abgeschlossenen Vertrag bestätigt, in dem M.X.________ für die "Vermittlung" von Tabakwarenverkäufen eine Provision in Höhe der Differenz zwischen den von A.________ tatsächlich erlösten Preisen und den im Vertrag aufgeführten Verkaufspreisen zugesagt wird. Dieser Vertrag erhärtet zugleich den Verdacht, dass die Tabaklieferungen der Firma Gebr. A.________ an die Handelsverwaltung der WGS zu Preisen erfolgt sind, die weit über den Marktpreisen lagen (vgl. Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft Ziff. 28.2). Schliesslich bestätigt auch das in den beschlagnahmten Bankunterlagen aufgefundene "Memo" des Kundenbetreuers vom 22. Juni 1993, dass M.X.________ Kommissionsgelder von der Firma A.________, Hamburg, für Zigarettenlieferungen erhielt, und zwar in beträchtlicher Höhe (das Memo betrifft eine Barabhebung von DM 1,5 Mio). 
 
c) Nach dem Gesagten durfte und musste die Bundesanwaltschaft von dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ausgehen. Zu weitergehenden Prüfungen von Schuld- und Tatfragen war sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - weder verpflichtet noch berechtigt. Dies wird vielmehr Aufgabe der russischen Strafbehörden sein. 
5.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit (Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IRSG) bzw. der "Vergleichbarkeit der Strafbarkeit". 
 
a) Vorauszuschicken ist, dass für die beidseitige Strafbarkeit keine Übereinstimmung oder "Vergleichbarkeit" der Strafnormen im ersuchenden und im ersuchten Staat erforderlich ist. Massgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass die im Rechtshilfegesuch geschilderten Handlungen auch nach Schweizer Recht strafbar wären (BGE 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.); hierfür muss der im Rechtshilfebegehren angeführte Sachverhalt sinngemäss so umgestellt werden, als hätte sich die verfolgte Tat auf dem Gebiet des ersuchten Staates abgespielt (BGE 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546). 
 
b) Das Rechtshilfeersuchen wirft den Geschwistern X.________ vor, zusammen mit anderen Angehörigen der Handelsverwaltung der WGS diese geschädigt und sich selbst bereichert zu haben, indem sie Tabak- und Alkohollieferungen der Firma Gebrüder A.________ zu überhöhten Preisen bezogen und hierfür an der Differenz zwischen dem üblichen und dem überhöhten Preis beteiligt wurden. Dieses Verhalten wäre auch nach schweizerischem Recht strafbar, und zwar selbst dann, wenn den Mitgliedern der Handelsverwaltung kein Beamtenstatus zukommen sollte: Wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, kommen - je nach der Ausgestaltung der Geschäfte im Detail - die Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) oder ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) in Betracht. Je nach dem Grad ihrer Verantwortung und Selbständigkeit in der Handelsverwaltung kann T.S.________ selbst Täterin oder aber Gehilfin des Leiters der Handelsverwaltung der WGS, Oberst W.________, gewesen sein. Damit ist dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit Genüge getan. 
6.-a) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die fehlende Strafkompetenz der russischen Föderation: Die angebliche Straftat sei auf deutschem Territorium begangen worden; beschuldigt seien der Beschwerdeführer und seine Schwester, die beide weissrussische und nicht russische Staatsangehörige seien. Im Zeitraum 1991-1993 sei die Zugehörigkeit der in Deutschland stationierten ehemaligen sowjetischen Streitkräfte zu Russland in keiner Weise gesichert gewesen; dies gelte erst recht für die Militärhandelsverwaltungen. 
 
b) Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. 
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt (Robert Zimmermann, a.a.O., Rz 336 S. 256). Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu (Hans-Heinrich Jescheck/Thomas Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Auflage, S. 164 f.; Robert Zimmermann, a.a.O., Rz. 336 S. 256; José Hurtado Pozo, Droit pénal, partie générale I, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 346 S. 121), der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten (vgl. Jescheck/Weigend, a.a.O. S. S. 165; Hurtado Pozo, a.a.O. Rz 348 S. 122: nur Rechtsmissbrauchsverbot; weitergehend Conseil de l'Europe (Hrsg.): Compétence extraterritoriale en matière pénale, Strasbourg 1990, insbes. 
S. 18, 21-31 ff.). Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich i.d.R. unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/ Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt (wenn auch im Einzelnen umstritten) sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (vgl. 
zu diesen Prinzipien Conseil de l'Europe, Compétence extraterritoriale en matière pénale, a.a.O., S. 8 ff.; Anne-Marie La Rosa, Dictionnaire de droit international pénal, Paris 1998, S. 6 ff.; Robert Zimmermann, a.a.O. 
Rz 337 ff. S. 256 ff.; Jescheck/Weigend, a.a.O. S. 167 ff.). 
Völkerrechtlich zulässig ist ferner die Ausdehnung des Strafrechts und der Strafgewalt des Sendestaats auf dessen im Ausland stationierte Soldaten (vgl. Dietrich Oehler, Internationales Strafrecht: Geltungsbereich des Strafrechts, internationales Rechtshilferecht, Recht der Gemeinschaften, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. , Köln 1983, S. 403 ff.; La Rosa, a.a.O. S. 8 a.E.). 
 
c) Fraglich ist jedoch, inwieweit und nach welchen Massstäben der ersuchte Staat die Strafgewalt bzw. die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen muss bzw. darf. 
 
aa) Gewisse Übereinkommen regeln diese Frage ausdrücklich. 
So bestimmt Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353. 933.6), dass die Auslieferung für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, nur bewilligt wird, wenn eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach dem Recht des ersuchten Staates Recht bestraft würde (lit. a) oder der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird (lit. b). Dieser Vertrag kombiniert also autonome Kriterien (lit. b) mit der spiegelbildlichen Anwendung des Strafrechts des ersuchten Staates (lit. a). Eine spiegelbildliche Anwendung des Rechts des ersuchten Staates lässt auch Art. 7 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EUeA; SR 0.353. 1] zu; es handelt sich allerdings um eine Kann-Bestimmung, die den ersuchten Staat berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Auslieferung abzulehnen. In der Regel wird dem ersuchten Staat das Recht eingeräumt, die Auslieferung oder die Rechtshilfe abzulehnen, wenn er selbst die Zuständigkeit zur Verfolgung der betreffenden Straftat beansprucht, insbesondere wenn bereits ein Strafverfahren hängig ist oder eine materielle strafrechtliche Entscheidung des ersuchten Staates vorliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 EUeA; Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR; so auch Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, 35 Abs. 1 lit. b und 66 IRSG). 
 
bb) Das EUeR enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Prüfung der Strafgewalt des ersuchenden Staates. 
Zwar setzt Art. 1 Abs. 1 EUeR voraus, dass es sich um ein Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen handelt, "zu deren Verfolgung ... die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind". In aller Regel genügt es hierfür jedoch, dass im ersuchenden Staat ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden ist, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit nach ihrem innerstaatlichen Recht bejaht haben. Eine Prüfung anhand des Strafrechts des ersuchten Staates (entsprechend Art. 7 Ziff. 2 EAUe) lässt das EUeR nicht zu, und zur Prüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates sind die schweizerischen Rechtshilfebehörden gemäss Art. 64 IRSG nicht verpflichtet. Das Bundesgericht hat daraus in einem Rechtshilfeverfahren betreffend Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten gefolgert, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164 ). Diese Rechtsprechung wurde in BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f. bestätigt: Die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden; die Rechtshilfe dürfe daher nur in Fällen verweigert werden, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben. 
 
cc) Eine andere Frage ist, inwieweit der Beschwerdeführer geltend machen kann, die Inanspruchnahme extraterritorialer Strafgewalt durch den ersuchenden Staat verstosse gegen das Völkerrecht. Diese Frage wurde in BGE 116 Ib 89 (E. 2c/bb S. 93 f.) offen gelassen, weil die fragliche Straftat (Insiderdelikt) einen hinreichenden Bezug zum ersuchenden Staat (Frankreich) aufwies und eine allfällige konkurrierende Zuständigkeit eines Drittstaates die Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat nicht ausschliesse. Da das Völkerrecht den Staaten einen grossen Ermessensspielraum bei der Absteckung der Grenzen ihrer Strafgewalt einräumt (vgl. oben, E. 6b), kann eine Versagung der Rechtshilfe wegen völkerrechtswidriger Inanspruchnahme der Strafgewalt ohnehin nur in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt keine Beziehung zu legitimen Rechtspflegeinteressen des ersuchenden Staates aufweisen würde, die Inanspruchnahme der Strafgewalt also klar rechtsmissbräuchlich wäre (Jescheck/Weigend, a.a.O. S. 165). 
 
d) Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Russische Föderation für die Verfolgung der Straftaten offensichtlich unzuständig ist bzw. die Inanspruchnahme der eigenen Strafgewalt rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu ist zunächst zu fragen, wer für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den in Deutschland stationierten sowjetischen Truppen zuständig war, um anschliessend die Rechtslage nach dem Untergang der UdSSR als Völkerrechtssubjekt zu prüfen. 
 
e) Am 12. Oktober 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Vertrag über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmässigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1991 Teil II S. 258 ff.). Art. 18 des Vertrags regelt die Strafgerichtsbarkeit bei Straftaten, die von oder gegen die in Deutschland stationierten sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienangehörigen begangen werden: Danach unterliegen die auf deutschem Gebiet begangenen Straftaten grundsätzlich der deutschen Gerichtsbarkeit (Abs. 1); die zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsgebiet üben jedoch die Gerichtsbarkeit aus, die ihnen nach sowjetischem Recht über die Mitglieder ihrer Truppen und deren Familienangehörigen zusteht, wenn sich die strafbare Handlung gegen die Sowjetunion, die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder gegen deren Familienangehörigen richtet (Abs. 2 lit. a), oder Mitglieder der sowjetischen Truppen strafbare Handlungen in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten begehen (Abs. 2 lit. b). 
 
Dabei wird ein sehr weiter Begriff der "sowjetischen Truppen" und ihrer Mitglieder zugrunde gelegt: Als Truppen werden alle Einheiten, Verbände und Grossverbände der Streitkräfte der Sowjetunion im Aufenthaltsgebiet einschliesslich ihrer Verwaltung bezeichnet (Art. 1 Ziff. 1); "Mitglieder der sowjetischen Truppen" sind militärisches Personal und Zivilpersonen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die in Truppenteilen, Einrichtungen und Betrieben der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet beschäftigt sind sowie Personen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die zur Dienstleistung bei den sich im Aufenthaltsgebiet befindlichen sowjetischen Truppen entsandt worden sind (Art. 1 Ziff. 2). 
Diese weite Definition umfasst auch die Handelsverwaltungen der sowjetischen Truppen und die darin tätigen Personen, ohne Rücksicht darauf, ob sie militärischen oder zivilen Status hatten. 
 
Da es im vorliegenden Fall um Straftaten geht, die zum Nachteil der Handelsverwaltung und damit der sowjetischen Truppen i.S.d. Vertrags begangen worden sind, überdies unter Beteiligung von Mitgliedern der Handelsverwaltung in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten, wären die sowjetischen Behörden zur Strafverfolgung zuständig gewesen. Hiervon ging anscheinend auch das Zollfahndungsamt Dresden aus, das ein Untersuchungsverfahren gegen verantwortliche Personen der Firma Gebr. A.________ wegen Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet, im Übrigen aber die Unterlagen an die Militärstaatsanwaltschaft Truppenteil/Feldpost Nr. 48240 (WGS) weitergeleitet hat. 
 
f) Die Sowjetunion wurde offiziell durch die von elf Republikpräsidenten unterzeichnete Deklaration von Alma-Ata vom 21. Dezember 1991 aufgelöst (vgl. Theodor Schweisfurth, Vom Einheitsstaat (UdSSR) zum Staatenbund (GUS) - Juristische Stationen eines Staatszerfalls und einer Staatenbundsentstehung, ZaöRV 52/1992 541-696, ins- bes. S. 636 ff.; Wolfgang Seiffert: Von der Sowjetunion (UdSSR) zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), Osteuropa Recht 38/1992 S. 79-95, insbes. S. 88 ff.). Gleichzeitig wurde die "Gemeinschaft unabhängiger Staaten" (GUS) gegründet. Ihr gehören derzeit alle ehemaligen Unionsrepubliken mit Ausnahme der drei baltischen Staaten an. Die GUS-Staaten haben - in unterschiedlicher Zusammensetzung - verschiedene Verträge zur wirtschaftlichen und militärischen Zusammenarbeit und zur Rechtsnachfolge abgeschlossen: 
 
aa) Sieben GUS-Staaten (Armenien, Russland, Weissrussland, Kazachstan, Kirgistan, Tadschikistan und Usbekistan) haben "Vereinigte Streitkräfte" geschaffen, zu denen die strategischen Streitkräfte und die "Vereinigten Streitkräfte allgemeiner Zweckbestimmung" gehören; letztere umfassen sowohl GUS-Einheiten als auch eigene Streitkräfte der Teilnehmerstaaten, die mit deren Zustimmung dem Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte operativ unterstellt sind. Organe der Gemeinschaft in Verteidigungsfragen sind der Rat der Staatschefs, der Rat der Regierungschefs, der Rat der Verteidigungsminister der Teilnehmerstaaten und das Oberkommando der Vereinigten Streitkräfte. Dieselben Staaten unterzeichneten auch einen Beschluss über die Schaffung eines "Vereinigten Kommandos der Grenztruppen" (vgl. Schweisfurth, a.a.O. S. 642-654 und S. 656-657). 
 
bb) Im Kiewer Beschluss vom 20. März 1992 anerkannten zehn Staatschefs der Gemeinschaft (ausser Turkmenistan), dass alle Teilnehmerstaaten der GUS Rechtsnachfolger in die Rechten und Pflichten der ehemaligen UdSSR sind (deutsche Übersetzung in: Osteuropa Recht 38/1992 S. 134) und setzten eine Kommission aus bevollmächtigten Vertretern zur Durchführung von Verhandlungen und zur Vorbereitung von Vorschlägen zur Entscheidung von Fragen der Rechtsnachfolge ein. Zur Nachfolge in die völkerrechtlichen Verträge der UdSSR hält Art. 12 des Minsker "Abkommens über die Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten" vom 8. Dezember 1991 fest, dass die Vertragsstaaten die Erfüllung internationaler Verpflichtungen garantieren, die sich für sie aus Verträgen und Abkommen der ehemaligen UdSSR ergeben (vgl. Osteuropa Recht 39/1992 S. 125 ff., insbes. 
S. 127). Diese Formel wird in der Deklaration von Alma-Ata vom 21. Dezember 1991 übernommen, allerdings ergänzt durch den Passus "in Übereinstimmung mit ihren Verfassungsprozeduren" (vgl. Osteuropa Recht 38/1992 S. 128 ff., insbes. 
 
S. 129 oben). Nicht geregelt wurde jedoch die Frage, auf welche Weise die Erfüllung der Vertragspflichten garantiert werden soll. Der in Alma-Ata eingefügte Passus spricht gegen eine automatische Vertragsnachfolge aller Teilnehmerstaaten und lässt darauf schliessen, dass eine Nachfolge im Wege einer speziellen Annahme der Verträge oder des Beitritts nach Einholung der verfassungsrechtlich notwendigen Zustimmungen gedacht war (Schweisfurth, a.a.O., S. 675 f. mit Beispielen; Seiffert, a.a.O. S. 90; so auch BGE 123 II 511 E. 5d S. 518 f. betr. Kazachstan). 
 
cc) Dagegen betrachtet sich Russland als "Fortsetzerstaat" der UdSSR (BGE 123 II 511 E. 5d S. 518; zu diesem Begriff vgl. Schweisfurth, a.a.O. S. 688 ff.) und hat sowohl dessen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als auch die Auslandsvertretungen der UdSSR "übernommen". Es hat in mehreren Erklärungen zum Ausdruck gebracht, dass es in alle Rechtsverhältnisse der früheren Sowjetunion eintreten will: So notifizierte das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation am 13. Januar 1992 den diplomatischen Missionschefs in Moskau folgende Erklärung (BGBl 1992 Teil II S. 1016): 
 
"... Die Russische Föderation setzt die Ausübung der 
Rechte und Erfüllung der Pflichten aus den von der 
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen 
völkerrechtlichen Verträgen fort. Demzufolge 
wird die Regierung der Russischen Föderation 
anstelle der Regierung der UdSSR die Funktion 
des Verwahrers für die entsprechenden mehrseitigen 
Verträge wahrnehmen. In diesem Zusammenhang bittet 
das Ministerium, anstelle der UdSSR die Russische 
Föderation als Vertragspartei aller geltenden völkerrechtlichen 
Verträge anzusehen. " 
Die gleiche Erklärung wurde am 27. Januar 1992 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert (BGBl 1992 II 1017). 
 
Diese Universalsukzession Russlands wurde von den übrigen Staaten nicht nur akzeptiert, sondern ausdrücklich begrüsst: Bereits am 23. Dezember 1991 gaben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine gemeinsame Erklärung ab, in der es u.a. heisst: "Sie stellen fest, dass die Rechte und internationalen Verpflichtungen der ehemaligen UdSSR [...] von Russland übernommen werden. Sie würdigen die Tatsache, dass die russische Regierung diese Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten akzeptiert hat, und werden ihre Beziehungen zu Russland künftig auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der Änderung des verfassungsmässigen Status gestalten" (Bull. EG 1991 Heft 12 Ziff. 1.4.10 S. 122 f.). 
Am 26. Dezember 1991 stellte die Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben an den russischen Staatspräsidenten Jelzin fest, Deutschland habe zur Kenntnis genommen, dass die Republik Russland die Existenz der Sowjetunion als Staat "fortsetzt" und damit auch alle mit der Sowjetunion geschlossenen Verträge fortgesetzt werden (vgl. Seiffert, a.a.O. S. 90). 
In der "Bekanntmachung über die Fortsetzung der völkerrechtlichen Mitgliedschaften und Verträge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Russische Föderation" des deutschen Ministers des Auswärtigen vom 14. August 1992 (Ziff. 5 und 6; BGBl 1992 II S. 1017.) wird bestätigt, dass dies auch für die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR nach dem Stand vom Dezember 1991 geschlossenen oder angewendeten zweiseitigen Übereinkünfte gilt, was nicht ausschliesse, dass diese Übereinkünfte auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR fortgelten. 
dd) Auf der Konzeption des "Fortsetzerstaates" beruht offensichtlich auch die von Russland übernommene Verantwortung für die im Ausland stationierten Teil der Sowjetarmee (Schweisfurth, a.a.O. S. 691). Mit Erlass Nr. 574 vom 4. März 1992 unterstellte der Präsident der Russischen Föderation die im Gebiet Deutschlands, der Republik Polen, der Mongolei und der Republik Kuba stationierten militärischen Einheiten, Verbände, Grossverbände, Dienststellen, Unternehmen, Organisationen und sonstige Militärbehörden, der Jurisdiktion der Russischen Föderation (Ziff. 1) und ordnete ihre Finanzierung auf Kosten des Staatshaushaltes der Russischen Föderation an (Ziff. 3). 
Bis zur Gründung des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation wurden die genannten Militärformationen dem Oberkommandierenden der Vereinigten Streitkräfte der GUS untergeordnet (Ziff. 2). Das russische Verteidigungsministerium wurde mit Dekret vom 16. März 1992 geschaffen, welches "die Streitkräfte der Russischen Föderation" den Vereinigten Streitkräften allgemeiner Zweckbestimmung der GUS übergibt, ohne die Auslandsstreitkräfte besonders zu erwähnen (Schweisfurth, a.a.O. Fn. 370). 
 
g) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Russische Föderation die ehemals sowjetischen Truppen in Deutschland ihrer Jurisdiktion und damit auch ihrer Strafgewalt unterstellt hat. Der zitierte Erlass Nr. 574 stellt innerstaatlich eine Grundlage für die Zuständigkeit der russischen Strafbehörden im vorliegenden Fall dar; jedenfalls lässt sich nicht sagen, die Russische Föderation sei nach ihrem eigenen Recht offensichtlich unzuständig. Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden zu prüfen, ob dieser Erlass formell und materiell der damals geltenden russischen Verfassung entsprach; ihre diesbezüglichen Rügen müssen die Beschwerdeführer im russischen Strafverfahren geltend machen. 
h) Daraus ergibt sich ferner, dass diese Inanspruchnahme der Strafgewalt nicht rechtsmissbräuchlich und damit völkerrechtswidrig ist: Nach dem Untergang der UdSSR übernahm Russland als einzige ehemalige Sowjetrepublik die gesamten Rechte und Pflichten der UdSSR und damit - in Einvernahme mit Deutschland - auch die Verantwortung für die Erfüllung des Vertrags vom 12. Oktober 1990 über den befristeten Aufenthalt und dem Abzug der Westgruppe der ehemals sowjetischen Truppen. Zwar unterstanden diese Truppen dem Oberkommando der Vereinigten Streitkräfte und damit einem Organ der GUS; die Gemeinschaft hat jedoch keine eigene Strafgerichtsbarkeit und kann daher nicht die Strafverfolgung an Stelle der bisher zuständigen sowjetischen Strafbehörden übernehmen. Es erscheint daher legitim, wenn Russland als Nachfolgerstaat der UdSSR, der die Verantwortung für die im Ausland stationierten Truppen übernommen hat, sich dieser Aufgabe annimmt. Dies gilt umso mehr, als weder die Bundesrepublik Deutschland als Ort der Tatbegehung noch anscheinend Weissrussland als Heimatstaat der Beschuldigten im vorliegenden Fall ein Strafverfahren eingeleitet haben. Hinzu kommt, dass Russland ein legitimes Interesse an der Strafverfolgung hat: Die Russische Föderation hatte die Finanzierung der Tätigkeit der in Deutschland stationierten Militärformationen einschliesslich der Dienststellen, Unternehmen, Organisationen und sonstigen Militärbehörden übernommen (vgl. Ziff. 3 des Erlasses Nr. 574). 
Die Verluste, die der Handelsverwaltung der WGS durch die Machenschaften der Beschuldigten entstanden, haben somit im Ergebnis den Staatshaushalt der Russischen Föderation geschädigt. 
 
7.-Der Beschwerdeführer wirft der Bundesanwaltschaft ferner vor, sie habe sein Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen seine Schwester T.S.________ verletzt; dieses dürfe nicht durch eine Beschlagnahme seiner Kontounterlagen ausgehöhlt werden. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer im russischen Strafverfahren Mitangeschuldigter und nicht Zeuge ist: Gegen seine Schwester und gegen ihn wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, beide Geschwister wurden in den Anklagezustand versetzt und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Es kann daher offen bleiben, ob das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts der Beschlagnahme der Kontounterlagen entgegenstehen würde. 
 
8.- Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Bankgeheimnisses, Ermessensmissbrauch und den Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
 
a) Diese Rügen sind durch die Inkraftsetzung des EUeR für die Russische Föderation überwiegend gegenstandslos geworden, da nunmehr eine staatsvertragliche begründete Pflicht zur Rechtshilfeleistung besteht und diese - und damit verbunden die Aufhebung des Bankgeheimnisses - nicht im Ermessen der schweizerischen Rechtshilfebehörden liegt. 
Die von den Beschwerdeführern gegenüber der russischen General- und Militärstaatsanwaltschaft erhobenen Korruptionsvorwürfe sind unbelegt und unsubstantiiert und vermögen keinen Hinderungsgrund gemäss Art. 2 EUeR zu begründen. 
 
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit den dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Vorgängen nichts zu tun und die Beschlagnahme ihrer Kontounterlagen sei im Rechtshilfeersuchen nicht verlangt worden. Es sei deshalb unverhältnismässig, auch ihre Kontounterlagen herauszugeben. 
 
Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei darf die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht über die von der ersuchenden Behörde verlangten Rechtshilfemassnahmen hinausgehen (BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375 mit Hinweis). Die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren sind jedoch nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern es sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für welche die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind (BGE 121 II 241 E. 3a S. 
243). Dieses Vorgehen erübrigt spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchenden Staates. 
 
Wie die Bundesanwaltschaft bereits in der Schlussverfügung und ausführlich in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 32 und 33) dargelegt hat, bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bloss formell Kontoinhaberin war, tatsächlich aber ihr früherer Ehemann und dessen Schwester, T.S.________, die Verfügungsgewalt über das Konto ausgeübt haben: Das Anfangskapital des Kontos Nr. 002 bestand aus einem Teil des Saldos des vom Beschwerdeführer zuvor saldierten Kontos Nr. 001; die Geschwister T.S.________ und M.X.________ hatten Einzelvollmacht für das Konto, während sich keine Unterschriftsprobe der formellen Kontoinhaberin I.X.________ in den Akten befindet; schliesslich wurde das Konto am 3. September 1999 im Auftrag des Beschwerdeführers saldiert und der Saldo auf das Konto von T.S._______ in Deutschland überwiesen. Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und verhältnismässig, auch die Unterlagen des Kontos Nr. 002, das wirtschaftlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, an den ersuchenden Staat herauszugeben. 
 
9.-Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühren (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. Mai 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: