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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.290/2005 /zga 
 
Urteil vom 12. April 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ Aktiengesellschaft, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Hitz, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti. 
 
Gegenstand 
Patentverletzung; Gewinnherausgabe; Rechnungslegung; Stufenklage, 
 
Berufung gegen das Teil-Urteil 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rechtsstreit zwischen dem Inhaber des Europäischen Patents Nr. 0000000 (Rohrschelle) Y.________, (Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter), betreffend Patent-Nichtigkeit (Klage) bzw. Patent-Verletzung (Widerklage) und der X.________ Aktiengesellschaft, (Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin), erliess das Handelsgericht des Kantons Zürich am 13. Juli 1999 ein Teil-Urteil. Das Dispositiv dieses Teilurteils lautet wie folgt: 
1. Die Hauptklage (Nichtigkeitsklage) wird abgewiesen. 
2. In Gutheissung von Rechtsbegehren 1 der Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin die Rechte des Beklagten aus dem europäischen Patent Nr. 0000000 B1 in der Schweiz und in Liechtenstein verletzt, indem sie Rohrschellen des Typs X.________ A gemäss act. 4 sowie X.________ A "Leicht" und X.________ A "Standard" gemäss Farbprospekt act. 25/2 in den genannten Staaten herstellt bzw. herstellen lässt, feilhält, verkauft und in Verkehr bringen lässt, die aus einem geteilten oder ungeteilten ringförmigen Bügel bestehen, wobei das eine Bügelende mit einem Gewindeflansch versehen ist, in den eine Spannschraube eingeschraubt ist und das andere Bügelende mit einem Verriegelungsflansch versehen ist, durch dessen Loch die Spannschraube mit Bezug auf ihre Mittellängsachse axial hindurchgeführt und der Schraubenkopf dann mit einer mittels elastischem Ring befestigten, verschwenkbaren Unterlegscheibe eingefangen werden kann. 
3. Der Klägerin wird in Gutheissung von Rechtsbegehren 2 der Widerklage unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall untersagt, in der Schweiz und in Liechtenstein Rohrschellen gemäss Ziffer 2 hiervor herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen, feilzuhalten, zu verkaufen oder in Verkehr bringen zu lassen. [...]" 
Das Bundesgericht wies die von der Klägerin gegen dieses Teil-Urteil erhobene Berufung am 12. April 2001 ab (Verfahren 4C.348/1999). 
B. 
Nachdem die Parteien dem Handelsgericht am 23. September 2002 mitgeteilt hatten, dass ihre Vergleichsverhandlungen gescheitert seien, setzte der Instruktionsrichter dem Beklagten am 11. Oktober 2002 Frist zur (ergänzenden) Begründung seiner Forderungsbegehren. Innert erstreckter Frist erhob dieser seine Forderungsklage (neu) in Form einer Stufenklage mit folgenden Rechtsbegehren: 
1. Die Klägerin sei zu verpflichten, über den von ihr erzielten Gewinn von in die Schweiz oder Liechtenstein importierten und in der Schweiz oder Liechtenstein vertriebenen oder daraus exportierten patentgemässen Rohrschellen, insbesondere des Typs A-B.________, A-C.________ und A-D.________ nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei die Gewinne separat nach Geschäftsjahr und Rohrschellen-Typ auszuweisen sind; insbesondere sei die Klägerin zu verpflichten, die Verträge mit ihren spanischen und den beiden deutschen Lohnherstellern offenzulegen sowie 
anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung, namentlich der 
- Kostenstellen- und trägerrechnung (Profitcenter), 
- des Kalkulationsschemas, 
-der Ertragskontenauszüge sowie der Rechnungskopien (Debitoren) 
betreffend die patentgemässen Rohrschellen 
vollständige Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über ihre Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn. 
1. Die Klägerin sei zu verpflichten, über den von ihren Tochtergesellschaften oder mit ihr verbundenen Gesellschaften erzielten Gewinn von in die Schweiz oder Liechtenstein importierten oder aus der Schweiz oder Liechtenstein exportierten und vertriebenen, patentgemässen Rohrschellen, insbesondere des Typs A-B.________, A-C.________ und AD.________ nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei die Gewinne separat nach Geschäftsjahr und Rohrschellen-Typ auszuweisen sind; 
insbesondere sei die Klägerin zu verpflichten, 
anhand der Finanz- und Betriebsbuchhaltung ihrer Tochtergesellschaften oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich der 
- Kostenstellen und - trägerrechnung (Profitcenter), 
- des Kalkulationsschemas, 
- der Fakturabelege der direkten Kosten (Kreditoren) und 
- der Ertragskontenauszüge sowie der Rechnungskopien (Debitoren); 
betreffend die patentgemässen Rohrschellen 
vollständige Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über deren Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn. 
2. Die Klägerin sei zu verpflichten, über den von ihr und von ihren Tochtergesellschaften und mit ihr verbundenen Gesellschaften erzielten Gewinn von ausserhalb der Schweiz oder Liechtenstein hergestellten und vertriebenen, patentgemässen Rohrschellen, insbesondere des Typs A-B.________, A-C.________ und A-D.________ nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei die Gewinne separat nach Geschäftsjahr, Rohrschellen-Typ und Land auszuweisen sind; 
insbesondere sei die Klägerin zu verpflichten, 
anhand der Betriebsbuchhaltung ihrer Tochtergesellschaften oder der mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich der 
- Kostenstellen- und -trägerrechnung 
-ihres Kalkulationsschemas 
-ihrer Ertragskontenauszüge und 
-ihrer Fakturabelege 
betreffend die im Ausland vertriebenen, patentgemässen Rohrschellen 
vollständig Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über deren Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus errechneten Gewinn. 
3. Dem Beklagten sei gestützt auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung Gelegenheit zu geben, den von der Klägerin, ihren schweizerischen und ausländischen Tochtergesellschaften und verbundenen Gesellschaften erzielten Gewinn zu beziffern und die Klägerin sei zu verpflichten, den erzielten Gewinn zuzüglich 5% Zins jeweils ab Jahresabschluss herauszugeben. [...]" 
Die Widerklageänderung wurde - auch im Rechtsmittelverfahren - zugelassen und der Schriftenwechsel durchgeführt. 
C. 
Mit Teil-Urteil vom 3. Juni 2005 beschloss das Handelsgericht des Kantons Zürich, von der Teilanerkennung der Widerklage durch die Klägerin werde Vormerk genommen. Sodann hiess es (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) die Widerklage teilweise gut und verpflichtete die Klägerin, "innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Teilurteils 
a) über den von ihr selbst ab 1992 bis Auskunftszeitpunkt mit in der Schweiz oder Liechtenstein vertriebenen oder daraus exportierten Rohrschellen der Typen A-B.________, A-C.________ und A-D.________ erzielten Gewinn nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei die Gewinne separat nach Geschäftsjahr und Rohrschellen-Typ auszuweisen sind; 
die Klägerin wird verpflichtet, die Verträge mit ihren spanischen und den beiden deutschen Lohnherstellern offenzulegen sowie anhand ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung, namentlich der 
- Kostenstellen und -trägerrechnung (Profitcenter), 
- des Kalkulationsschemas; 
- der Fakturabelege der direkten Kosten (Kreditoren) und 
- der Ertragskontenauszüge sowie der Rechnungskopien (Debitoren); 
betreffend die genannten Rohrschellen 
vollständig Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über ihre Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn. 
 
b) über den von ihren Vertriebsgesellschaften ab 1992 bis Auskunftszeitpunkt mit in der Schweiz oder Liechtenstein vertriebenen oder daraus exportierten Rohrschellen der Typen A-B._________, A-C.________ und A-D.________ erzielten Gewinn nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen, wobei die Gewinne separat nach Geschäftsjahr und Rohrschellen-Typ auszuweisen sind; 
die Klägerin wird verpflichtet, anhand der Finanz- und Betriebsbuchhaltung ihrer Vertriebsgesellschaften, namentlich der 
- Kostenstellen und -trägerrechnung (Profitcenter), 
- des Kalkulationsschemas; 
- der Fakturabelege der direkten Kosten (Kreditoren) und 
- der Ertragskontenauszüge sowie der Rechnungskopien (Debitoren); 
betreffend die genannten Rohrschellen vollständig Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über deren Einstandspreise, die einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten, den erzielten Verkaufserlös und den daraus von ihr errechneten Gewinn." 
Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, die Unterlagen einzureichen, auf welche Bezug genommen werde. 
 
In Dispositiv-Ziffer 2 des Teil-Urteils vom 3. Juni 2005 wurde den verantwortlichen Organen der Klägerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 angedroht. Im weitergehenden Umfang wurden die Rechtsbegehren 1 bis 3 der Widerklage abgewiesen. 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung vom 12. Juli 2005 stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, es sei das Teil-Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 aufzuheben und die Widerklage abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung der Klägerin erledigt sei; eventualiter sei das Teil-Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin rügt sinngemäss, sie sei zur Rechnungslegung über Gewinne verpflichtet worden, zu deren Herausgabe sie zum vornherein nicht verpflichtet werden könne. Insofern rügt sie, das Handelsgericht habe den Begriff der Bösgläubigkeit gemäss Art. 423 OR verkannt und in diesem Zusammenhang Art. 8 ZGB verletzt sowie den Sachverhalt aufgrund eines offensichtlichen Versehens unrichtig festgestellt; das Handelsgericht habe ausserdem die Rechnungslegung im Widerspruch zum Teilurteil vom 13. Juli 1999 zeitlich bemessen und auch in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich versehentlich sowie in Verletzung von Art. 8 ZGB festgestellt; schliesslich habe das Handelsgericht Warenfluss und Geldfluss vermischt und aus diesem Grund die Abrechnung von Gewinnen verlangt, welche nicht aus direkten Benutzungshandlungen hervorgingen; auch in diesem Zusammenhang rügt die Klägerin offensichtliche Versehen. 
E. 
Der Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung. Das Handelsgericht des Kantons Zürich nimmt zur Behauptung der Klägerin Stellung, es sei ihr vorgeworfen worden, bereits im Jahre 1992 und seit der Rechtskraft des ersten Teilurteils patentverletzende Rohrschellen verkauft zu haben; im Übrigen verzichtet das Gericht auf Vernehmlassung. 
F. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 26. Januar 2006 die von der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Handelsgerichts vom 3. Juni 2005 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung ist in der vorliegenden Zivilrechtsstreitigkeit grundsätzlich zulässig (Art. 45 lit. a OG). Die Berufungsfrist gemäss Art. 54 Abs. 1 OG ist eingehalten worden. 
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig. Ein Endentscheid liegt vor, wenn das kantonale Gericht über die streitigen Begehren materiell entschieden oder deren Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass dieselben Begehren nochmals geltend gemacht werden (BGE 131 III 667 E. 1.1. S. 669; 128 III 250 E. 1b S. 252). Im angefochtenen Entscheid wird nicht über sämtliche Rechtsbegehren entschieden. Vielmehr wird die Klägerin in einem Teilurteil zur Rechnungslegung verpflichtet. Teilurteile sind mit Berufung selbständig anfechtbar, wenn die davon erfassten Begehren zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses hätten gemacht werden können, und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden Begehren präjudiziell ist (BGE 123 III 140 E. 2a; 117 II 349 E. 2a, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Rechnungslegung dient der Bemessung des Gewinns, den die Klägerin durch die patentverletzenden Handlungen erzielt hat und dessen Herausgabe der Beklagte beansprucht. Sie hätte zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden können (vgl. BGE 126 III 445 E. 3b S. 446). Verlangt der (Wider-)Kläger im Sinne einer Stufenklage Auskunfterteilung oder Rechnungslegung und verbindet er diese mit einer von der Auskunft und Rechnung abhängigen Forderung, so ist die Berufung gegen das Teilurteil über die Auskunfterteilung und Rechnungslegung zulässig, die den Kläger überhaupt erst in die Lage versetzt, seine Forderung zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen (BGE 123 III 140 E. 2c S. 143 f. mit Verweis). Die Berufung ist auch insoweit zulässig, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. 
2. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a). 
2.1 Ein offensichtliches Versehen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2 OG berichtigt werden könnte, liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig - d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut - wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74 mit Verweis; 115 II 399 E. 2a; 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145). Dabei muss sich das offensichtliche Versehen auf eine erhebliche, das heisst für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Tatsache beziehen (BGE 115 II 399 E. 2a). 
2.2 Die Klägerin bemerkt selbst, dass die Vorinstanz auf eine Aktenstelle hinweist zur Stützung der Feststellung, die Klägerin sei verwarnt worden; nach ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin mehrere Schreiben einer Befestigungstechnik AG erhalten, die sie jedoch nicht als Verwarnung durch den Beklagten anerkennt. Ihre Behauptung, die Vorinstanz habe die zitierte Aktenstelle unrichtig wahrgenommen, ist unbegründet. Denn dass die Klägerin andere Anforderungen an eine Verwarnung stellen will als die Vorinstanz, hat mit der Wahrnehmung der Aktenstelle als solcher nichts zu tun. Soweit die Tatsache und allenfalls der Zeitpunkt der Verwarnung überhaupt rechtserheblich sind, ist die Versehensrüge unbegründet. 
2.3 Die Klägerin verkennt die Tragweite des offensichtlichen Versehens im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe Beginn und Ende der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Klägerin versehentlich "festgestellt". Ob ein Widerspruch zum Teilurteil vom 13. Juli 1999 vorliegt, wie die Klägerin vorbringt, ist eine Rechts- und keine Tatfrage; ein offensichtliches Versehen kann sich jedoch nur auf die Tatsachenfeststellung beziehen. Woraus sich im Übrigen ergeben soll, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auf Bestreitungen oder Zugeständnisse der Parteien abgestellt hätte, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Diese genügt insofern nicht den formellen Anforderungen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit.d OG
2.4 Die Vorinstanz hat weder eine Aktenstelle übersehen noch unrichtig wahrgenommen, sondern die Vorbringen der Klägerin interpretiert, wenn sie deren Widerklageduplik entnahm, diese habe selber ausgeführt, dass sie Kauf und Verkauf von Rohrschellen und insofern direkte Benutzungshandlungen vorgenommen habe. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht als offensichtliches Versehen, dass die Vorinstanz damit ihrer Differenzierung zwischen Warenströmen und Geldströmen nicht gefolgt sei. Die Interpretation der Parteivorbringen im Verfahren bildet Beweiswürdigung und ist der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen - sie kann insbesondere nicht unter dem Titel angeblich offensichtlicher Versehen kritisiert werden. 
3. 
Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung nur über Gewinne verpflichtet werden kann, die sie aus den von ihr begangenen patentverletzenden Handlungen erzielt hat und deren Herausgabe der Beklagte verlangt. Es ist insofern unbestritten, dass der Beklagte den Gewinn aus den im Teilurteil der Vorinstanz vom 13. Juli 1999 festgestellten patentverletzenden Handlungen beansprucht; auf die Bemessung dieses Gewinnes bezieht sich der akzessorische Hilfsanspruch des Beklagten auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung (BGE 116 II 351 E. 3c S. 355 f.; vgl. dazu Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, recht 1992, S. 62 f.). Die Klägerin rügt, sie sei darüber hinaus im angefochtenen Urteil zu Unrecht zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung für Gewinne verurteilt worden, zu deren Herausgabe sie nicht verpflichtet sei. 
3.1 Dem Verletzten steht ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinns zu, weil der Patentinhaber das ausschliessliche Recht auf Nutzung der Erfindung hat. Während das Bundesgericht in einer älteren Rechtsprechung betonte, die Herausgabepflicht beruhe in jedem Fall auf Geschäftsanmassung (Art. 423 OR), setze kein Verschulden voraus und treffe den Gut- wie den Bösgläubigen in gleicher Weise (BGE 97 II 169 E. 3a S. 178), wird in neueren Urteilen differenziert. Danach beruht der Anspruch des in absoluten Rechten Verletzten auf Herausgabe des erzielten Gewinnes nur im Falle der Bösgläubigkeit auf Geschäftsanmassung, während der Gutgläubige den aus der Rechtsverletzung erzielten Gewinn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat (vgl. BGE 129 III 422 E. 4 S. 425 mit Verweisen). Auszugleichen ist in jedem Fall die Bereicherung, die der Schuldner gemäss Art. 62 Abs. 1 OR auf Kosten eines andern ("aux dépens d'autrui") erlangt hat. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Abrechnung des von ihr aufgrund des Eingriffs in die Patentrechte des Beklagten erzielten Gewinnes bzw. ihrer entsprechenden Bereicherung unter Bestreitung ihrer Bösgläubigkeit verweigern will. 
3.2 In Ziffer 2 des Teilurteils vom 13. Juli 1999 stellte die Vorinstanz fest, dass die Klägerin die Rechte des Beklagten aus dem europäischen Patent Nr. 0000000 B1 in der Schweiz und in Liechtenstein verletzt, indem sie Rohrschellen des Typs X.________ A sowie X.________ A "Leicht" und X.________ A "Standard" in den genannten Staaten herstellt bzw. herstellen lässt, feilhält, verkauft und in Verkehr bringen lässt. Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich dabei um die Rohrschellen der Typen A-B.________, A-C.________ und A-D.________ handelt und sie insofern zur Abrechnung des erzielten Gewinnes aus den im Teilurteil vom 13. Juli 1999 festgestellten Verletzungshandlungen verpflichtet wird. Sie hält jedoch dafür, die Vorinstanz hätte nicht auf die Behauptung des Beklagten abstellen dürfen, wonach patentverletzende Verkäufe der entsprechenden Rohrschellen-Typen bereits im Jahre 1992 erfolgt seien, sondern sie hätte den Angaben der Klägerin folgen müssen, wonach sie derartige Verkäufe (nur) in den Jahren 1993 bis 1995 getätigt habe. Soweit die Klägerin die gerügte Bundesrechtsverletzung mit einem Widerspruch des angefochtenen Teilurteils zum früheren Teilurteil vom 13. Juli 1999 begründet, ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern die Rechnungslegungsperiode im angefochtenen Teilurteil vom 3. Juni 2005 über das frühere Teilurteil hinausgehen soll. Denn die Feststellung, dass die Rohrschellen der Klägerin materiell das Patent des Beklagten beanspruchen, wird zeitlich nicht eingeschränkt; insbesondere wird nicht festgestellt, ab welchem Zeitpunkt die dort erwähnten patentverletzenden Handlungen der Klägerin begonnen hatten. Aber auch darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Auskunftspflicht der Klägerin zeitlich hätte beschränken sollen. Der Klägerin ist für die gesamte Gültigkeitsdauer des Patents des Beklagten verwehrt, dieses zu benutzen, weshalb grundsätzlich der Gewinn aus Verletzungen während dieser gesamten Gültigkeitsdauer im Rahmen der Rechtsbegehren des Beklagten herauszugeben ist; entsprechend ist hilfsweise darüber Rechnung abzulegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Vorinstanz Art. 8 ZGB nicht verletzt, wenn sie der Klägerin im angefochtenen Urteil die Pflicht auferlegte, (nur) über tatsächlich mit den betreffenden Rohrschellen erzielte Gewinne abzurechnen und daher die Pflicht insoweit entfällt, als keine der erwähnten patentverletzenden Handlungen in der Schweiz und Liechtenstein vorgenommen wurden. Das Interesse der Klägerin an einer zeitlichen Einschränkung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht ist unter diesen Umständen in der Tat nicht leicht nachvollziehbar. 
3.3 Die Vorinstanz hat aus den Vorbringen der Klägerin geschlossen, dass diese die patentverletzenden Rohrschellen sehr wohl kaufe und verkaufe. Sie hat insofern die Argumentation der Klägerin verworfen, dass es für den Kauf einer physischen Lieferung an sie selbst bedürfe. Die Vorinstanz hat auf die Rechtsschriften der Klägerin verwiesen, wo diese ihren eigenen Gewinn aus den entsprechenden Geschäften darstellte. In Würdigung der entsprechenden Vorbringen der Klägerin hat die Vorinstanz geschlossen, dass die Klägerin die Rohrschellen vom Hersteller zum Einstandspreis kauft und an ihre jeweiligen Vertriebsgesellschaften in der Schweiz und Liechtenstein zum Transferpreis verkauft. Dass die Vorinstanz die (Einkauf- und Verkauf-)Verträge unbesehen darum als Vertrieb bzw. als Inverkehrbringen qualifizierte, dass die Lieferung der entsprechenden Ware direkt an die Vertriebsgesellschaften erfolgt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz warf der Klägerin damit bundesrechtskonform unmittelbar patentverletzende Handlungen vor, soweit die Ware in der Schweiz oder Liechtenstein in Verkehr gebracht wird. Dass die Klägerin ihre eigene Darstellung und insbesondere das Inverkehrbringen der patentverletzenden Rohrschellen durch deren Verkauf an ihre Vertriebsgesellschaften in Frage stellen will, indem sie ihre entsprechenden Vorbringen im kantonalen Verfahren als "redaktionelles Versehen" bezeichnet, kann jedenfalls nicht als zulässige Rüge der Verletzung von Bundesrechtsnormen anerkannt werden. Die Rügen der Klägerin sind als unbegründet abzuweisen, soweit sie überhaupt zulässig sind. 
4. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beklagten dessen Parteikosten im vorliegenden Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. April 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: