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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 78/00 
 
Urteil vom 21. November 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
L.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene L.________ war Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der X.________ AG, die sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge am 10. Oktober 1989 der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt angeschlossen hatte. Am 30. November 1994 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Der am 24. April 1995 über L.________ eröffnete Privatkonkurs wurde nach Durchführung des summarischen Verfahrens am 5. September 1995 als geschlossen erklärt. L.________ bezieht gemäss einer Verfügung der Ausgleichskasse Y.________ vom 6. Mai 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % seit 1. Januar 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 14. Mai 1996 liess er beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und zur Hauptsache beantragen, die Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und statutarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, insbesondere eine Invalidenrente auf der Grundlage voller Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1994 aus der obligatorischen und ab 1. Januar 1995 aus der überobligatorischen Versicherung, auszurichten. In der Replik ersuchte er ferner um die unentgeltliche Verbeiständung, welches Gesuch mit Verfügung vom 30. November 1999 abgewiesen wurde. Die Vorsorgeeinrichtung stellte das Begehren, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Für den Fall, dass das angerufene Gericht ihre Leistungspflicht bejahe, erhob sie die Einrede der Verrechnung, indem sie geltend machte, im Konkurs der X.________ AG einen Schaden infolge nicht bezahlter BVG-Beiträge in Höhe von Fr. 285'305.95 erlitten zu haben, den L.________ als Geschäftsführer der Konkursitin schuldhaft verursacht habe und wofür er ersatzpflichtig sei. Das Sozialversicherungsgericht zog u.a. die Akten der Invalidenversicherung sowie die Steuer- und die Konkursakten bei. In teilweiser Gutheissung der Klage, soweit es darauf eintrat, verpflichtete das kantonale Gericht die Vorsorgeeinrichtung, L.________ ab 1. Oktober 1995 eine Invaliderente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich allfälliger Kinderrenten im Sinne der Erwägungen auszurichten (Ziff. 1a) und stellte fest, dass die Vorsorgeeinrichtung berechtigt sei, die fälligen Rentenbetreffnisse mit der ihr gegen L.________ zustehenden Schadenersatzforderung aus Verantwortlichkeit im Sinne der Erwägungen zu verrechnen (Ziff. 1b). Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 29. August 2000). 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm zusätzlich eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge zuzusprechen; ferner sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, die fälligen Rentenbetreffnisse ohne Inanspruchnahme einer Verrechnung auszurichten, und es sei über den Antrag auf Bezahlung eines Verzugszinses zu befinden; schliesslich sei für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Während die Vorsorgeeinrichtung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge hatte der Beschwerdeführer Invalidenleistungen ab 1. Januar 1994 eingeklagt. Die Vorinstanz hat seine Verfügungsbefugnis über Rentenbetreffnisse, die vor Abschluss des Privatkonkurses am 5. September 1995 fällig geworden waren, verneint und ist insoweit auf die Klage nicht eingetreten. Hingegen hat das kantonale Gericht den Anspruch auf eine volle Invalidenrente nach Art. 24 Abs. 1 BVG ab 1. Oktober 1995 bejaht. 
 
In Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar vorgebracht, die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des teilweisen Nichteintretens seien unzutreffend, doch stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Antrag, und in Ziff. 3 seiner Begründung hält er ausdrücklich fest, der vorinstanzliche Entscheid werde insoweit nicht angefochten, als ihm ab 1. Oktober 1995 eine Invalidenrente nach BVG auszurichten sei. Damit ist nebst dem von keiner Seite in Frage gestellten Invaliditätsgrad von 75 % auch der Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Oktober 1995) als unbestritten zu betrachten. 
3. 
Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge verneint, weil die X.________ AG mit der Bezahlung der Prämien in Verzug geraten und deswegen von der Rentenanstalt am 14. Juli 1992 gemahnt worden sei, wobei ihr die gesetzlichen Säumnisfolgen nach Art. 20 VVG angedroht worden seien. Die Verzugsfolgen - Umwandlung der Kollektiv-Lebensversicherung mit Sparteil in eine prämienfreie Versicherung - seien nach Ablauf eines halben Jahres seit Fälligkeit des ältesten ausstehenden Betrages -, somit Ende Juli 1992, eingetreten, nachdem die X.________ AG innert der Mahnfrist von 14 Tagen nicht reagiert habe. 
 
Dieser einlässlich begründeten Auffassung ist beizupflichten. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Aufgrund der Ausführungen im Mahnschreiben vom 14. Juli 1992 und des beigelegten Kontoauszuges, der Ausstände seit 31. Januar 1992 auswies, wusste der Beschwerdeführer, dass nach Ablauf eines halben Jahres seit Fälligkeit des ältesten ausstehenden Betrages «die Ansprüche der Versicherten» nicht mehr den reglementarischen Leistungen entsprechen würden. Er wusste auch, dass dies so lange dauern würde, als der «Ausstand bis dahin nicht vollständig gedeckt ist». 
 
Ob die Beschwerdegegnerin durch ihr Verhalten zur Annahme Anlass gegeben hat, es bestünden immer noch vertragliche Beziehungen - was übrigens hinsichtlich des Obligatoriums auch wirklich zutraf - ist unerheblich. Als Verwaltungsratspräsident der nachmaligen Konkursitin war dem Beschwerdeführer bekannt oder musste er wissen, dass er bis zur Begleichung des Ausstandes auf keine Leistungen mehr Anspruch hatte, welche die Beschwerdegegnerin nicht von Gesetzes wegen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen hatte. Dass die Vorsorgeeinrichtung ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das nach Treu und Glauben dahin hätte verstanden werden müssen, sie sei bereit, entgegen der gesetzlichen Regelung trotz Prämienausstandes weiterhin die Leistungen aus der überobligatorischen Vorsorge zu erbringen, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Aus dem Umstand, dass die Vorsorgeeinrichtung noch am 27. Juli 1993 dem Beschwerdeführer einen Versicherungsausweis ausgestellt hat, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einer solchen Bescheinigung kommt reiner Informationscharakter (SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 3) und nicht konstitutive Wirkung zu. Im Übrigen wird im erwähnten Versicherungsausweis u.a. bezüglich Anspruchsberechtigung auf das Reglement verwiesen. Eine Leistungszusicherung findet sich in diesem Ausweis seiner Rechtsnatur entsprechend nicht. 
4. 
Zu prüfen ist des Weiteren die Zulässigkeit der Verrechnung der von der Vorsorgeeinrichtung geltend gemachten Schadenersatzforderung mit dem Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 
4.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 110 V 185 Erw. 2 mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 94 f., Haefelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 35 Rz 151 und S. 152 Rz 642 ff.; Urs Ursprung, Die Verrechnung öffentlichrechtlicher Geldforderungen, ZBl 80, 1979, S. 152 ff.; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Schluep et al. [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Bern 1993, S. 454). Im Bereich der Berufsvorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn - geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. dazu BGE 114 V 33 sowie das in SZS 1991 S. 32 teilweise publizierte Urteil J. vom 30. August 1990, B 18/90). 
 
Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind: Forderung und Gegenforderung, die verrechnet werden sollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 196 f.). Bestreitet der Verrechnungsgegner im Prozess die Verrechnungsforderung, muss sie der Verrechnende beweisen (Wolfgang Peter, Basler Kommentar, 2. Aufl., N 23 zu Art. 120 OR; Urteil L. vom 29. Dezember 2000, B 20/00). 
Im zitierten Urteil L. vom 29. Dezember 2000 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die Vorsorgeeinrichtung berechtigt ist, die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an das Organ einer Firma, das aktienrechtlich grobfahrlässig gehandelt und Pensionskassenprämien nicht bezahlt hat, mit ihrer Gegenforderung wegen nicht bezahlter Prämien im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich zu verrechnen. 
4.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Konkursitin gemäss Art. 754 Abs. 1 OR für den Schaden verantwortlich sei, welcher der Vorsorgeeinrichtung durch die Nichtbezahlung der Beiträge entstanden ist. Er habe widerrechtlich und zumindest grobfahrlässig gehandelt, indem er es unterlassen habe, für die Überweisung der fälligen Beiträge besorgt zu sein und stattdessen rund einen Monat vor Fälligkeit der unbezahlt gebliebenen ersten Beitragsrate des Jahres 1992 seinen Jahreslohn um Fr. 52'000.- erhöht habe, wodurch der X.________ AG anderweitig dringend benötigte liquide Mittel entzogen worden seien. Einer Verrechnung dieser Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung, die spätestens mit dem Verlust im Konkurs der X.________ AG fällig geworden sei, mit der Invalidenrente des Beschwerdeführers stehe nichts entgegen. Da dessen Ansprüche auf Rentenleistungen bis August 2000 jedenfalls wesentlich geringer seien als die von der Vorsorgeeinrichtung zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung und auch die von der Rentenanstalt noch vorzunehmende Korrektur der Abrechnung für die Umwandlung der überobligatorischen Leistungen (per Ende Juli 1992 statt per Ende September 1992) den Betrag der zur Verrechnung stehenden Schadenersatzforderung nicht unter die Summe der bisher fällig gewordenen Rentenansprüche sinken lasse, unterliege der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung fälliger Leistungen zu verpflichten, vollständig. Da die laufenden Renten noch geraume Zeit verrechnet werden könnten, erübrige sich eine genaue Berechnung der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch Verrechnung getilgten Ansprüche des Beschwerdeführers. Die Frage der Verzinsung stelle sich damit nicht. 
4.3 
4.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Die Behauptung, die Versicherungsgerichte seien generell und auch im vorliegenden Fall nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob die verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ausgewiesen sei, ist haltlos. Dass in zivilrechtlichen Haftungsprozessen gelegentlich ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich ist, kann als bekannt vorausgesetzt werden und hängt insbesondere mit der gegebenenfalls unklaren Beweislage zusammen. Von einer solchen kann hier jedoch nicht die Rede sein. 
4.3.2 Mit Bezug auf die Höhe der Verrechnungsforderung ist aufgrund der Abrechnung der Rentenanstalt vom 31. Januar 1994 über die Vertragsauflösung mit der X.________ AG (per 30. September 1993) und dem Auszug aus dem Prämienzahlungs-Konto per 31. Januar 1994 betreffend den Vertrag zwischen der X.________ AG und der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ausgewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 285'305.95 lediglich den Beitragsausstand in der obligatorischen beruflichen Vorsorge umfasst. Demgegenüber belaufen sich die gesamten Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Vorsorge (einschliesslich Kinderrenten) gemäss Berechnungen des kantonalen Gerichts von Oktober 1995 bis August 2000 ohne Teuerungsanpassung auf weniger als Fr. 90'000.-. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitraums bis zum Erlass des vorliegenden Urteils von weniger als zweieinhalb Jahren liegen seine aufgelaufenen BVG-Rentenansprüche betraglich insgesamt weit unter der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Verrechnungsforderung von Fr. 285'305.95, weshalb er keinen Anspruch auf Auszahlung fälliger Leistungen hat. Da seine laufenden Rentenansprüche noch während Jahren mit der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin verrechnet werden können, ist eine genaue betragliche Ermittlung der bis zum heutigen Zeitpunkt verrechnungsweise getilgten Ansprüche nicht erforderlich. Indessen wird die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Rentenbetreffnisse, die nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils fällig werden, beachten, dass eine Verrechnung nur zulässig ist, bis die aufgelaufenen Invalidenrenten den Betrag der Verrechnungsforderung erreicht haben werden. 
4.3.3 Unbegründet ist sodann der Einwand, der Anspruch auf Schadenersatz sei verjährt. 
 
Gemäss Art. 760 Abs. 1 OR verjährt der Schadenersatzanspruch in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Nach Art. 135 Abs. 2 OR wird die Verjährung durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht unterbrochen. Wird für den Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen mit dem Beschwerdeführer auf das Datum der Konkurseröffnung (30. November 1994) abgestellt, wurde die Verjährungsfrist durch die von der Vorsorgeeinrichtung in der Klageantwort und im weiteren Lauf des Verfahrens erhobene Einrede der Verrechnung unterbrochen. 
4.3.4 Ferner hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Verrechnung der Schadenersatzforderung mit künftigen Invalidenrenten vorgenommen. Wenn sie im letzten Satz von Erw. 7 festhält, die laufenden Renten könnten noch «geraume Zeit verrechnet werden», diente diese Aussage nur zur Begründung der Feststellung, dass einstweilen nicht genau berechnet werden müsse, wann die Verrechnungsforderung getilgt sei, da diese jedenfalls den Betrag der aufgelaufenen Rentenbetreffnisse weit übersteige (Erw. 4.3.2 hievor). Dementsprechend ist denn auch Dispositiv-Ziffer 1b des angefochtenen Entscheides formuliert, mit welcher die Vorsorgeeinrichtung für berechtigt erklärt wurde, die fälligen Rentenbetreffnisse mit der ihr gegen den Beschwerdeführer zustehenden Schadenersatzforderung aus Verantwortlichkeit zu verrechnen. 
4.3.5 Schliesslich hat das kantonale Gericht auch nicht gegen Art. 125 Ziff. 2 OR verstossen, wonach Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können. Gestützt auf ihre Abklärungen über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die zitierte Bestimmung einer Verrechnung unter den gegebenen Verhältnissen nicht entgegensteht. 
5. 
Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen kennt das BVG keine Bestimmung, welche den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Klageverfahren nach Art. 73 BVG regelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht darf daher den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, 
insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
Die Ablehnung des Antrags auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz liegt ausserhalb des Willkürverbots. Vielmehr stützt sich der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt auf sachliche Motive: Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach BVG zuerkannt, der Anspruch aber zufolge Verrechnung mit der ausgewiesenen Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung unterging, erscheint die Annahme der Vorinstanz, der Versicherte sei mit seiner Klage unterlegen, begründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: