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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.252/2005 /bnm 
 
Urteil vom 4. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, 
 
gegen 
 
K.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Köppel, 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Eheschutz; Unterhalt), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 25. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (Ehemann) (Jahrgang 1961) und K.________ (Ehefrau) (Jahrgang 1957) sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter namens T.________, geboren am xxxx 1994. Die Ehefrau arbeitet teilzeitlich (50 %) als Operationsschwester. Der Ehemann ist Inhaber der seit Februar 2002 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "X.________", die den Import und Export von Medizinprodukten betreibt und Marketing- und Organisationsaufgaben für Medizinalhersteller übernimmt. Gestützt auf einen Vertrag vom Januar 2002 ist der Ehemann praktisch ausnahmslos für die Z.________ Holding GmbH in Düsseldorf als selbstständiger Verkaufsberater tätig. Die Ehegatten trennten sich am 1. Mai 2004. 
B. 
Auf Gesuch der Ehefrau vom 11. August 2004 bejahte der Gerichtspräsident am Kreisgericht G.________ die Voraussetzungen für das Getrenntleben und regelte dessen Folgen. Gegen den Eheschutzentscheid vom 5. Januar 2005 rekurrierten beide Ehegatten an das Kantonsgericht. Sie waren sich dabei über die Kindesbelange - Zuteilung der Obhut an die Ehefrau sowie Besuchs- und Ferienrecht des Ehemannes - einig und stellten diesbezüglich übereinstimmende Begehren. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge und insbesondere das Einkommen des Ehemannes. Das Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) nahm ein monatliches Einkommen des Ehemannes von Fr. 11'000.-- an und verpflichtete den Ehemann, ab Mai 2004 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- für T.________ und von Fr. 3'000.-- für die Ehefrau zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 25. Mai 2005). 
C. 
Wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung beantragt der Ehemann dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben, eventualiter die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 500.-- für T.________ und auf Fr. 557.-- für die Ehefrau herabzusetzen. Er ersucht, seiner staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne des Eventualantrags die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die vom Ehemann bis und mit Mai 2005 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt (Verfügung vom 11. Juli 2005). In der Sache sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über gerichtliche Massnahmen zum Schutz der Ehe während der Dauer des Getrenntlebens (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 ZGB) unterliegt auf Bundesebene - Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 68 OG vorbehalten - einzig der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 ff. OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, so dass der Aufhebungsantrag genügt, der Eventualantrag auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge sich hingegen als unzulässig erweist (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.; 130 I 258 E. 1.2 S. 261). Der Hauptantrag geht über das hinaus, was der Beschwerdeführer in der Begründung verlangt, nämlich die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge in Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids wegen verfassungswidriger Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit. Weitergehendes wird nicht begründet und ist deshalb auch nicht zu prüfen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Neue Vorbringen sind in der staatsrechtlichen Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt. Auch diese ausnahmsweise zulässigen Noven dürfen sich aber nur auf Tatsachen bzw. Rechtssätze beziehen, die bereits im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids vorhanden gewesen bzw. in Kraft gestanden sind. Die als zulässige neue Tatsache bezeichnete Selbstanzeige beim Steueramt datiert vom 13. Juni 2005 und ist damit nach dem angefochtenen Entscheid vom 25. Mai 2005 erfolgt. Auf das neue Vorbringen kann sich der Beschwerdeführer somit nicht berufen (vgl. dazu Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A. Bern 1994, S. 370 bei/in Anm. 156; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 227 Anm. 18; zuletzt, z.B. Urteile des Bundesgerichts 4P.104/2004 vom 18. Oktober 2004, E. 3.3, und 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003, E. 2). 
Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Auf die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift wird im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. 
2. 
Für seine selbstständige Verkaufsberatertätigkeit und die Erfüllung zusätzlicher Aufgaben für die Z.________ wurden dem Beschwerdeführer Geldzahlungen auf ein Kontokorrentkonto bei der UBS und auf ein Girokonto bei der Postbank in Hannover überwiesen. Die Streitfrage hat dahin gelautet, in welchem Umfang die Geldzahlungen der Z.________ an den Beschwerdeführer zu seinem Einkommen zu rechnen sind und/oder Spesen abgelten. Das Kantonsgericht hat die Streitfrage auf Grund der Akten entschieden und keine weiteren Beweise abgenommen. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass das Kantonsgericht seine rechtzeitig und prozesskonform angebotenen Beweismittel zu diesem Thema - Parteiaussage, Befragung seines Treuhänders und des zuständigen Sachbearbeiters bei der Z.________ als Zeugen, Editionsaufforderung an die Z.________ - nicht abgenommen habe (Ziff. 8 S. 14 f. der Beschwerdeschrift). 
2.1 Als Grundsatz gilt auch im Eheschutzverfahren, dass Spesenentschädigungen dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der vertraglichen Regelung wie ein Einkommensbestandteil behandelt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.6/2004 vom 12. März 2004, E. 4.2, mit Hinweis auf Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.31 S. 41). 
 
Eheschutzmassnahmen werden in einem summarischen Verfahren mit Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet, in dem insbesondere blosses Glaubhaftmachen genügt (BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; hier vorab: Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 6b zu Art. 197 ZPO). Damit kann in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, dass sich die Ermittlung des Einkommens eines Einzelunternehmers oftmals als schwierig erweist. Beeinflussungen des Gewinnausweises durch Über- oder Unterbewertung einzelner Bilanzpositionen und namentlich durch die Verbuchung von anderen als geschäftlich begründeten Aufwendungen (verdeckte Privatbezüge) können regelmässig nicht ohne besondere Fachkenntnisse erkannt und gewürdigt werden. Dennoch gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass zeitlich und finanziell aufwändige Abklärungen wie die Einholung von Expertisen oder die Befragung von Zeugen dem Grundgedanken eines summarischen Verfahrens widersprächen und, soweit möglich, zu unterbleiben hätten, was sich um so eher verantworten lasse, als Eheschutzmassnahmen relativ leicht abänderbar (Art. 179 ZGB) seien (Bräm, N. 76 zu Art. 163 und N. 10 f. zu aArt. 180 ZGB; Hasenböhler, Basler Kommentar, 2002, N. 2 zu Art. 179 ZGB; aus der Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesgerichts 5P.341/2003 vom 12. Januar 2004, E. 2.1, und 5P.341/2002 vom 25. November 2002, E. 2). 
 
Das Eheschutzverfahren kennt nach dem Gesagten zwar weder ein regelrechtes Beweisverbot noch einen grundsätzlichen Ausschluss von bestimmten Beweismitteln (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N. 2 zu Art. 205 ZPO/SG). Mit Blick auf die von der Verfahrensart gebotene Beweismittelbeschränkung darf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nur ausnahmsweise angenommen werden (zit. Urteil 5P.341/2003, E. 2.2). Die Ablehnung rechtzeitig und formrichtig beantragter Beweismittel kann den verfassungsmässigen Beweisanspruch im Grundsatz verletzen, wenn das Sachgericht willkürlich annimmt, das abgelehnte Beweismittel betreffe keine rechtserhebliche Tatsache, sei offensichtlich nicht geeignet, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder vermöge an seiner aus anderen Beweisen gewonnenen Überzeugung nichts mehr zu ändern (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162 f.; 115 Ia 8 E. 3a S. 11/12; 124 I 208 E. 4a S. 211). Stehen zur Abklärung des Sachverhalts verschiedene Wege offen, hat die Partei kein Recht darauf, dass alle von ihr angebotenen Beweismittel abgenommen werden. Es verstösst nicht gegen den Gehörsanspruch, von der Anordnung eines Gutachtens abzusehen, wenn das urteilende Gericht selbst über das nötige Fachwissen verfügt oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits durch Beizug von Amtsberichten hinreichend geklärt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.559/1988 vom 19. April 1989, E. 4a; für weitere Hinweise: Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, Druck 2000, S. 374 f.). 
2.2 Der Beschwerdeführer will im Verfahren vor Kreisgericht, in seinem Rekurs vom 14. Januar 2005 und in seiner Antwort auf den Rekurs der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2005 beantragt haben, ihn zur Parteiaussage zuzulassen sowie seinen Treuhänder und den zuständigen Sachbearbeiter bei der Z.________ als Zeugen einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 2. März 2005 hat der Einzelrichter dem Beschwerdeführer mitteilen lassen, welche zusätzlichen Unterlagen, namentlich Spesenabrechnungen und zugehörige Belege gegenüber der Z.________ für die Jahre 2003 und 2004, innert Frist einzureichen wären (R 12). 
 
Der Beschwerdeführer will in seiner Eingabe vom 11. April 2005 die Edition der Belege zu Spesenrechnungen durch die Z.________ begehrt haben. Bereits in seiner Eingabe vom 7. März 2005 hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf "Spesenabrechnungen und zugehörige Belege" dargelegt, die für Auslagenersatz der Z.________ gestellten Rechnungen könne er noch einmal ausdrucken, doch verfüge er weder über die Originalbelege noch über Kopien derselben, die bei der Z.________ angefordert werden müssten. Er werde dies gerne tun, sei aber auch damit einverstanden, dass das Kantonsgericht die Belege samt Rechnungen anfordere (R 13). Mit Schreiben vom 9. März 2005 hat der Einzelrichter dem Beschwerdeführer antworten lassen, er sei einverstanden damit, dass lediglich die Rechnungen eingereicht würden, sofern diese Rückschlüsse auf die konkreten einzelnen Spesenpositionen erlaubten; andernfalls solle der Beschwerdeführer die Rechnungen samt den dazugehörigen Belegen bei der Z.________ anfordern (R 14). In seiner Eingabe vom 11. April 2005 hat der Beschwerdeführer bekräftigt, er werde sich intensiv um die Beibringung der Belege bemühen, sei aber auch damit einverstanden, falls sich das Kantonsgericht direkt an die Z._______ wenden möchte (R 15). 
 
Mit seinen beiden Schreiben hat das Kantonsgericht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich auf den Urkundenbeweis beschränkt und alle weiteren Beweisabnahmen ablehnt. Es hat damit - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine Beweisanträge stillschweigend übergangen und insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt (BGE 128 III 4 E. 3c Abs. 3, nicht veröffentlicht, mit Hinweisen, insbesondere auf Albertini, a.a.O., S. 378). Die Beweismittelbeschränkung lässt sich auf sachliche Gründe stützen. Sie entspricht nicht bloss dem Grundgedanken des Eheschutzverfahrens (E. 2.1 soeben), sondern auch der Erfahrungstatsache, dass Urkunden die zuverlässigsten, Zeugen hingegen die unzuverlässigsten Beweismittel sind (vgl. etwa Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 136). 
2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beweislast dafür, dass er über ein höheres als das gemäss Erfolgsrechnung ausgewiesene Einkommen verfüge, trage die Beschwerdegegnerin. Ihm dürfe nicht angelastet werden, dass er bedauerlicherweise nicht alle Spesenabrechnungen samt Belegen habe beibringen können. 
 
Im Eheschutzverfahren ist neben Ehegatten- auch Kindesunterhalt festzulegen und deshalb die Untersuchungsmaxime anwendbar gewesen (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 280 Abs. 2 ZGB; Bräm, N. 17 Abs. 3 und N. 117 zu Art. 176 ZGB), sofern sie nicht ohnehin kraft kantonalen Rechts für das ganze Verfahren gilt (Art. 210 Abs. 2 ZPO/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, N. 2 dazu). Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht verpflichtet gewesen ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 5P.128/2004 vom 28. April 2004, E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 S. 412 ff.). In Anbetracht dessen ist zum einen die angeblich beweispflichtige Beschwerdegegnerin von ihrer Beweisführungslast entbunden gewesen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 10 N. 30a S. 258). Zum anderen darf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als Indiz dafür gewürdigt werden, dass die Tatsache besteht, die durch die Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen (Leuenberger/Uffer-Tobler, N. 9b zu Art. 123 ZPO/SG). Dass er nicht im Besitz der von ihm verlangten Urkunden gewesen wäre oder sie nicht hätte besorgen können, ist weder erstellt noch - unter Willkürgesichtspunkten - glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat eine derart eindrückliche buchhalterische Dokumentation eingereicht, dass es - auch mit Rücksicht auf die Höhe der fraglichen Beträge - als unwahrscheinlich angesehen werden durfte, er verfüge gerade über diejenigen Belege für die Spesenentschädigung von jährlich knapp Fr. 100'000.-- nicht mehr, die für den Verfahrensausgang in tatsächlicher Hinsicht entscheidend sein würden (vgl. zum Willkürbegriff: E. 3.1 hiernach). 
 
Soweit sie sich gegen das Beweisverfahren und die Ermittlung der tatsächlichen Entscheidgrundlage richtet, ist die staatsrechtliche Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 
3. 
Zur Hauptsache wendet der Beschwerdeführer Willkür in der Beweiswürdigung ein. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes: 
3.1 Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen getroffen hat. Erforderlich ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung des angefochtenen Urteils (Art. 9 BV; BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9). Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Beweiswürdigung im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 129 III 683 E. 2.1, nicht veröffentlicht). Wird Aktenwidrigkeit gerügt, ist konkret aufzuzeigen, welcher Aktenbestandteil bei der Tatsachenfeststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sein soll, und auch darzutun, dass die Aktenwidrigkeit offensichtlich ist; klare Verweise und genaue Angaben mit Bezug auf die Akten sind unerlässlich (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5P.378/2004 vom 17. Dezember 2004, E. 2; vgl. dazu Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziff. 2.1). 
3.2 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Überweisungen der Z.________ auf das Konto bei der UBS stellten grundsätzlich Lohn dar. Es hat damit der Behauptung des Beschwerdeführers widersprochen, es handle sich dabei um den Bruttoertrag, von dem die Spesen in Abzug zu bringen seien. Gemäss den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 resultierten bei Einnahmen von Fr. 156'100.-- und Fr. 163'350.-- Reingewinne von Fr. 59'582.92 und Fr. 62'882.73 (S. 3 f.). Die kantonsgerichtliche Würdigung hat sich zunächst auf den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Z.________ (bekl. act. 7: Vertrag) und eine vom Beschwerdeführer eingeholte Erklärung der Z.________ zum Vertragsverhältnis (bekl. act. 8: Erklärung) gestützt. 
3.2.1 Gemäss § 5 des Vertrags beträgt das Honorar Fr. 70.-- pro geleistete Stunde (Abs. 1), zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer (Abs. 2). Die Z.________ trägt ausschliesslich etwaige sonstige Sachkosten für die Erfüllung der Tätigkeit (Abs. 3), während sämtliche weiter gehenden Aufwendungen des Vertragspartners durch die Honorarregelung abgegolten sind (Abs. 4). Der Vertrag unterscheidet damit "Sachkosten" und "weitergehende Aufwendungen". Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht die Unterscheidung nicht verkannt. Es hat die "Sachkosten" als Spesen für die ordentliche Tätigkeit betrachtet (S. 4) und unter "Aufwendungen" Prämien für Personenversicherung, AHV/IV/EO-Beiträge oder Büroinfrastrukturkosten erfasst (S. 5). Inwiefern die Betrachtungsweise willkürlich sein könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Es wird unterschieden zwischen Spesenersatz im Zusammenhang mit der konkreten Geschäftsbesorgung und den allgemeinen Unkosten des Geschäftsbetriebs, für die der Beschwerdeführer als selbstständiger Verkaufsberater wie jeder andere selbstständige Gewerbetreibende mit eigenem Geschäftsbetrieb allein aufzukommen hat. 
3.2.2 Seine Würdigung hat das Kantonsgericht durch die Erklärung bestätigt gesehen, in der die Z.________ das auf das Konto bei der UBS überwiesene Honorar als Entgelt für geleistete Arbeit bezeichnet habe. In ihrer Erklärung legt die Z.________ einleitend dar, worin die Aufgaben des Beschwerdeführers als selbstständiger Verkaufsberater bestünden (Abs. 2). Anschliessend heisst es, der Beschwerdeführer stelle "monatlich die von ihm geleistete Arbeitszeit des Vormonats, inklusive sämtlicher angefallenen Aufgaben mit einem Stundensatz von CHF 70.00 in Rechnung. Dieser Stundensatz gilt für den Arbeitsaufwand in Bezug auf die oben aufgeführten Aufgaben" (Abs. 3). Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, geleistete Arbeitszeit, inklusive Ausgaben bzw. Auslagen seien mit dem Stundenansatz von Fr. 70.-- abgegolten. Die gegenteilige Würdigung des Kantonsgerichts ist - unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden: Zum einen stellt sie den Zusammenhang mit dem Vertrag her und stimmt dabei mit der Regelung in § 5 Abs. 3 überein, wonach die Z.________ die "angefallenen Aufgaben" (gemeint wohl Auslagen) im Sinne von "Sachkosten für die Erfüllung der Tätigkeit" ausschliesslich trägt (§ 5 Abs. 3). Zum anderen kann sie sich auf die Zusatzbemerkung der Z.________ stützen, der Stundenansatz gelte für den "Arbeitsaufwand" und damit eben nicht für den Arbeits- und den Sachkostenaufwand. 
3.2.3 In ihrer Erklärung hat die Z.________ auf die vom Beschwerdeführer übernommenen Aufgaben verwiesen, "die nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Aufgabe stehen" (Abs. 4: Unterstützung bei Kongressen, Kundeneinladungen u.ä.). Allein schon auf Grund der Formulierung erscheint es nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht zwischen diesen zusätzlichen Aufgaben als ausservertraglicher Tätigkeit und der ordentlichen oder vertraglichen Tätigkeit, nämlich der selbstständigen Verkaufsberatung des Beschwerdeführers für die Z.________ unterschieden hat. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers vermag Willkür nicht aufzuzeigen. 
3.3 Das Kantonsgericht hat weiter geprüft, wie die gemäss Vertrag zusätzlich zu ersetzenden Spesen abgerechnet würden. Die Erklärung der Z.________ schweige sich dazu aus. Gestützt auf verschiedene Indizien hat das Kantonsgericht angenommen, die Spesen würden auf das Girokonto bei der Postbank in Hannover überwiesen und die entsprechenden Gutschriften stellten nicht nur Rückerstattung von Auslagen für übernommene zusätzliche Aufgaben dar, sondern überwiegend die Abgeltung der Spesen für die vertragliche Tätigkeit. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Erklärung der Z.________, dass er zusätzliche Aufgaben übernehme und daherige Kosten auf das erwähnte Postbank-Konto überwiesen würden. 
3.3.1 Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Erklärung der Z.________ lasse sich zur Spesenabrechnung nichts entnehmen. In der Erklärung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer übernehme des Öfteren Aufgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Aufgabe stünden (vgl. 3.2.3 soeben). Die dabei entstehenden Kosten würden "nach separater Rechnungs-Stellung auf sein -Konto, bei der Postbank in Hannover überwiesen, damit es auf keinen Fall zu einer Vermischung der Auslagen und der Rechnungs-Stellung kommen kann" (Abs. 4). Die Erklärung der Z.________ widerspricht der Auffassung des Kantonsgerichts nicht. Es lässt sich ihr - jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten - nichts zur Spesenabrechnung für die vertragliche Tätigkeit und namentlich nicht entnehmen, dass auf dem Postbank-Konto ausschliesslich Ersatz der Auslagen für die ausservertragliche Tätigkeit und keinesfalls Ersatz der Auslagen für die vertragliche Tätigkeit gutgeschrieben würden. 
3.3.2 Als erstes Indiz dafür, die Spesen würden auf das Girokonto bei der Postbank in Hannover überwiesen, hat das Kantonsgericht die Arbeitszeit des Beschwerdeführers gewürdigt. Bei Einnahmen aus der vertraglichen Tätigkeit von Fr. 156'100.-- (2003) und Fr. 163'350.-- (2004) und einem Stundensatz von Fr. 70.-- lasse sich eine Arbeitszeit von umgerechnet rund 2'300 Arbeitsstunden pro Jahr bzw. rund 48 Stunden pro Woche errechnen. Dass der Beschwerdeführer daneben noch zusätzlich Arbeit mit einem Sachaufwand von monatlich rund 7'600 Euro geleistet haben wolle, sei nicht glaubhaft. Vielmehr sei anzunehmen, die auf dem Postbank-Konto gutgeschriebene Spesenabgeltung hänge zum grössten Teil mit der ordentlichen Tätigkeit für die Z.________ zusammen. Was der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag Willkür nicht zu belegen. Dass die Z.________ sämtliche Rechnungen durch Zahlung anerkannt habe, sagt nichts darüber aus, ob Spesen für die ordentliche und/oder die ausserordentliche Tätigkeit abgegolten wurden. Die Abrechnungen und die vom Beschwerdeführer am 26. April 2005 eingereichten Belege der Z.________ beziehen sich unterschiedslos auf "die während meiner Arbeit für die Firma Z.________ Holding GmbH entstandenen Spesen" (bekl. act. 35 und Beilagen zu R 16). Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nirgends behauptet, der Beschwerdeführer erwirtschafte einen zusätzlichen Ertrag. Es hat lediglich als Indiz gewürdigt, dass der Beschwerdeführer - wenn seine Behauptungen zuträfen - in seiner ordentlichen und ausserordentlichen Tätigkeit ein Arbeitspensum bewältigen müsste, das die menschliche Arbeitskraft übersteigen dürfte, was hinwiederum nicht glaubhaft sein könne. 
3.3.3 Das Kantonsgericht hat festgehalten, bei der Rechnungstellung und Auszahlung auf das Postbank-Konto werde nicht zwischen Aufwand für die Haupt- und die Nebentätigkeit unterschieden. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers lässt sich eine derartige Unterscheidung seinen Spesenrechnungen, die die Z.________ durch Zahlung anerkannt haben soll, nicht entnehmen. Willkürfrei durfte davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen für "die während meiner Arbeit für die Firma Z.________ Holding GmbH entstandenen Spesen" auch beide Tätigkeiten betreffen können. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Stichhaltiges vor. 
3.3.4 Als weiteres Indiz hat das Kantonsgericht gewürdigt, dass das Postbank-Konto nicht wie behauptet ausschliesslich zur Abwicklung der geschäftsbezogenen Spesen gedient habe. Zwar seien als Eingänge von Juni 2003 bis Juni 2004 mit einer Ausnahme von 250 Euro ausschliesslich die Gutschriften der Z.________ verzeichnet, regelmässig seien aber auch private Lebenshaltungskosten (z.B. Lebensversicherungsprämien, ein Saunabesuch, Hypothekarzinsen und Kosten einer Zahnarztkonsultation) beglichen worden. Beim Postbank-Konto habe es sich somit nicht um ein reines "Durchlaufkonto" gehandelt, weshalb es jedenfalls nicht korrekt sei, dieses nicht in die Buchhaltung einzubeziehen (S. 4). Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellung nicht, dass über das Postbank-Konto Privataufwand bezahlt worden ist. Er äussert sich vielmehr dazu, ob Privataufwand zur Bilanzierungspflicht führe. Die Frage steht bei familienrechtlichen Berechnungen nicht im Vordergrund (E. 2.1 hiervor). Entscheidend ist, dass das Postbank-Konto nicht oder nicht ausschliesslich dazu gedient hat, Auslagen der ausservertraglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers abzuwickeln. Unter Willkürgesichtspunkten durfte gegenteils angenommen werden, das Postbank-Konto sei benutzt worden wie jedes andere Lohnkonto und müsse deshalb in der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. 
3.3.5 Auf Grund der Vielzahl von Indizien erscheint die Annahme des Kantonsgericht nicht als willkürlich, es sei unwahrscheinlich, dass der jeweils in der Jahresrechnung ausgewiesene Aufwand von knapp Fr. 100'000.-- - zu Lasten des Kontos bei der UBS - nicht bereits mehrheitlich durch die fraglichen - dem Postbank-Konto gutgeschriebenen - Spesenentschädigungen gedeckt sei. 
3.4 Schliesslich hat das Kantonsgericht die Frage beantwortet, wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers sei. Gestützt auf die verfügbaren Unterlagen ist es von einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'000.-- ausgegangen (S. 5). Der Beschwerdeführer bezeichnet die kantonsgerichtliche Berechnung mehrfach als "Milchbüchlein-Rechnung" (S. 13 Ziff. 4 und S. 14 Ziff. 7) und bemängelt die der kantonsgerichtlichen Berechnung zugrunde liegenden Zahlen, belegt dabei aber - von einer Ausnahme abgesehen - nicht mit klaren Aktenhinweisen, inwiefern die kantonsgerichtlichen Zahlenangaben offensichtlich unrichtig sein sollen (S. 13 f. Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift). Die Ausnahme betrifft den Aufwand gemäss Erfolgsrechnung 2003 (bekl. act. 11), der total Fr. 96'517.08 beträgt und nicht knapp Fr. 100'000.--, wie das Kantonsgericht angenommen hat. Es liegt darin indessen keine Aktenwidrigkeit, sondern eine Pauschalisierung, die angesichts der teilweise fehlenden oder unvollständigen Belege und Abrechnungen, die einen genauen Vergleich und eine exakte Prüfung der Einkommenssituation nicht gestattet haben, nicht als willkürlich erscheint. 
3.5 Die Willkürrügen erweisen sich insgesamt als unberechtigt. Der Beschwerdeführer hat die Folgen davon zu tragen, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht klar und widerspruchsfrei dargelegt hat (E. 2.3 hiervor). 
4. 
Aus den erwähnten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin ist mit ihrem Begehren, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, unterlegen, zumal für die bis und mit Mai 2005 geschuldeten Unterhaltsbeiträge dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend aufschiebende Wirkung gewährt worden ist. Unter diesen Umständen ist für die Stellungnahme keine Entschädigung geschuldet. In der Sache ist keine Vernehmlassung angeordnet worden und somit auch keine Entschädigung festzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: