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[AZA 3] 
1P.117/2000/odi 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
30. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
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In Sachen 
David Böhner, Anti-WTO-Koordination, Postfach 7611, Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, Zürich, 
 
gegen 
Landschaft Davos Gemeinde, Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, 
 
 
betreffend 
Versammlungsfreiheit; 
Bewilligung zur Durchführung einer Demonstration, hat sich ergeben: 
 
A.- David Böhner und Jann Krättli ersuchten die Landschaft Davos Gemeinde am 9. Dezember 1999 im Namen der Anti-WTO-Koordination um die Bewilligung, am 29. Januar 2000 eine Demonstration gegen das Weltwirtschaftsforum in Davos auf der Route Bahnhof Davos Dorf - Promenade - Bahnhof Davos Platz durchzuführen. Am 20. Dezember 1999 wurde das Gesuch durch folgenden Zeitplan präzisiert: Treffpunkt Bahnhof Davos Dorf um 15 Uhr, Abmarsch Richtung Kongresshaus um ca. 15:30 Uhr, Ankunft Bahnhof Davos Platz spätestens um 16:30 Uhr. 
 
Am 21. Dezember 1999 bestätigte der Kleine Landrat Landschaft Davos Gemeinde den Eingang des Gesuchs und stellte David Böhner und Jann Krättli in Aussicht, nach den von der Gemeinde noch zu tätigenden Abklärungen rechtzeitig eine anfechtbare Verfügung zu erhalten, wobei diese aller Voraussicht nach mit Auflagen verbunden sein werde. Im Übrigen ersuchte er die Gesuchsteller um Kontaktaufnahme, um "weitere Einzelheiten", worunter "die möglichen Auflagen, der Zeitraum und die erwartete Teilnehmerzahl" klären zu können. 
 
Am 11. Januar 2000 fand eine Besprechung zwischen David Böhner und Jann Krättli einerseits und Vertretern der Landschaft Davos Gemeinde und der Kantonspolizei Graubünden anderseits statt. Dabei wurde David Böhner und Jann Krättli ein "Variantenvorschlag" des Kleinen Landrates vom 11. Januar 2000 unterbreitet, die Demonstration auf den 30. Januar 2000 zu verschieben. Die Vertreter der Anti-WTO-Koordination zeigten sich erstaunt, dass der Verschiebungsvorschlag erst in einem so späten Zeitpunkt erfolge; sie könnten sich nicht darauf einlassen, da sie bereits zu viele Leute auf den 
29. Januar 2000 mobilisiert hätten. Sie würden "eine Kundgebung beschränkt auf einen bestimmten Platz zur gleichen Zeit am ursprünglichen Termin vorziehen". Die Gemeindevertreter nahmen diesen Gegenvorschlag zu Kenntnis und erklärten, ihn dem Kleinen Landrat zu unterbreiten, welcher ihn demnächst in geeigneter Art und Weise beantworten werde. 
 
B.- Mit Verfügung vom 11. Januar 2000 erteilte der Kleine Landrat der Anti-WTO-Koordination bzw. David Böhner und Jann Krättli als verantwortlichen Personen unter verschiedenen Auflagen die Bewilligung, am Sonntag, dem 30. Januar 2000, von 15:00 bis 16:30 Uhr eine Demonstration mit der Marschroute Bahnhof Dorf - Bahnhofstrasse - Promenade bis Dischmakreuzung - Talstrasse - Bahnhofstrasse - Bahnhof Davos Dorf durchzuführen. In der Begründung hielt der Kleine Landrat fest, die bewilligte Route gehe weit über das hinaus, was normalerweise toleriert werde. Davos verfüge über eine einzige Durchgangsstrasse, die Promenade, was dazu führe, dass jede Demonstration jegliche übrige Zirkulation zum Erliegen bringe; aus diesem Grund sei es nicht möglich, Ausweichrouten anzubieten. Angesichts des An- und Abreiseverkehrs könne der gewünschte Termin vom Samstag, dem 29. Januar 2000, nicht bewilligt werden. 
 
Am 19. Januar 2000 liess David Böhner beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs erheben mit dem Antrag, den Entscheid des Kleinen Landrats vom 11. Januar 2000 aufzuheben und "der Anti-WTO-Koordination die Durchführung einer Demonstration am 29. Januar 2000 auf einem Platz in Davos ab 15:00 bis 16:30 Uhr zu bewilligen". Weiter wurde das Verwaltungsgericht ersucht, die Demonstration gemäss Antrag mittels einer vorsorglichen Verfügung zu bewilligen. 
 
Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung ab. 
Mit Urteil vom 26. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. 
 
C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Februar 2000 wegen Verletzung von Art. 9, 16, 22 und 29 BV, von Art. 11 EMRK sowie von Art. 21 UNO-Pakt II beantragt David Böhner: 
 
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Graubünden vom 26. Januar 2000 sei aufzuheben 
und es sei festzustellen, dass der angefochtene 
Entscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf 
rechtliches Gehör und seine verfassungsmässige 
Garantie auf Beurteilung innert angemessener 
Frist (Art. 29 BV), den Grundsatz von Treu und 
Glauben (Art. 9 BV), den Anspruch des Beschwerdeführers 
auf Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die 
Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) sowie das in 
Art. 11 EMRK sowie in Art. 21 des internationalen 
Paktes über die bürgerlichen und politischen 
Rechte (UNO-Pakt II) festgehaltene Recht, sich 
friedlich zu besammeln, verletzt. 
 
2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
 
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten 
der Beschwerdegegnerin.. " 
 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
Die Landschaft Davos Gemeinde beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde in der Regel ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, doch wird von diesem Erfordernis abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 124 I 231 E. 1 b; 121 I 279 E. 1; 120 Ia 165 E. 1a; 118 Ia 46 E. 3c). 
 
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nur bis zum 29. Januar 2000 hatte. Der vorliegende Fall wirft indessen in verschiedener Hinsicht grundsätzliche Fragen auf, etwa inwiefern die Durchführung einer privaten Grossveranstaltung wie des Weltwirtschaftsforums (WEF) unter den örtlichen Verhältnissen von Davos eine Beschneidung des Rechts rechtfertigen kann, gegen eben diese Grossveranstaltung auf öffentlichem Grund zu demonstrieren. Da das WEF auch in Zukunft jedes Jahr in Davos abgehalten werden soll, besteht die Möglichkeit, dass sich die Frage der Bewilligung von Demonstrationen gegen dieses erneut stellen wird. Damit rechnet offenbar auch die Landschaft Davos Gemeinde, hat sie doch am 28. November 1999 das Landschaftsgesetz über die Strassenpolizei geändert und in dessen neuem Art. 7 Abs. 3 bestimmt, dass "bei Grossveranstaltungen, die an sich schon Sicherheitsprobleme hervorrufen, " grundsätzlich keine Bewilligungen für Demonstrationen auf öffentlichem Grund erteilt werden. Auch bei einem neuen Gesuch für die Durchführung einer solchen wird es wiederum zeitlich kaum möglich sein, ein allfälliges Demonstrationsverbot vor dem dafür vorgesehenen Datum vom Bundesgericht überprüfen zu lassen. Das Gleiche gilt für die Gehörsverweigerungsrüge und die Rüge, die Landschaft Davos Gemeinde habe den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist verletzt. 
Letztere würde vom Bundesgericht gerade dann nicht überprüft werden können, wenn sie begründet wäre. Auf die Beschwerde ist daher, da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, einzutreten. 
 
2.- a) In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruchs auf einen Entscheid innert angemessener Frist, weil die Landschaft Davos Gemeinde erst über einen Monat nach Eingang des Gesuches um die Bewilligung für die Durchführung einer Demonstration, kurz vor dem in Aussicht genommenen Datum, einen Entscheid darüber getroffen habe. Zudem sieht er den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weil ihm die Landschaft Davos Gemeinde in der Eingangsbestätigung zwar angekündigt habe, die Demonstration werde wohl nur mit Auflagen bewilligt, aber bis zum Entscheid vom 11. Januar 2000 nie eine mögliche Verschiebung ins Spiel gebracht habe. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Landschaft Davos Gemeinde in ihrem Entscheid mit keinem Wort auf ihren Vorschlag eingegangen sei, die Demonstration am vorgesehenen Tag stationär auf einem Platz und nicht als Umzug durchzuführen; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei dieser Mangel keineswegs geheilt worden. 
 
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Verschiebung der Demonstration vom Samstag auf den Sonntag verletze sein in Art. 16 und 22 BV, Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II garantiertes Recht, sich friedlich zu versammeln. 
 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV verleiht der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. 
Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunfterteilung (BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; 118 Ib 312 E. 3b; 117 Ia 285 E. 2b; 116 Ib 187 E. 3c, je mit Hinweisen). 
 
c) Aus dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten, heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für eine Behörde die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen sie sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander setzen. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (Praxis zu Art. 4 aBV: BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c, je mit Hinweisen). 
 
Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 
Sie kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 116 Ia 94 E 2; 107 Ia 1 E. 1). Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a). 
 
d) Kundgebungen auf öffentlichem Grund stellen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs dar und dürfen daher weitergehenden Beschränkungen unterworfen werden als Versammlungen auf privatem Boden und andere Formen der Meinungsäusserung. 
Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration neben den polizeilichen auch andere öffentliche Interessen berücksichtigen und namentlich dem Gesichtspunkt der zweckmässigen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner Beachtung schenken. Doch ist die Behörde bei ihrem Entscheid nicht nur an das Willkürverbot und an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. 
Sie hat überdies den besonderen ideellen Gehalt der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, um deren Ausübung es geht, in die Interessenabwägung einzubeziehen. Insoweit entfalten diese Freiheitsrechte ihre Wirkungen auch bei Betätigungsformen, die mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes verbunden sind (BGE 124 I 267 E. 3a; 107 Ia 226 E. 3b/bb; 107 Ia 64 E. 2a; 105 Ia 91 E. 3). 
 
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK nicht bloss eine rein negative Funktion zu. Vielmehr sind die staatlichen Behörden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen - namentlich durch Gewährleistung eines ausreichenden Polizeischutzes - dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen stattfinden können und sie nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden. 
Allerdings steht den örtlichen Behörden bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen ein weiter Ermessensspielraum zu (Entscheid des EGMR i.S. Plattform "Ärzte für das Leben" c. 
Österreich vom 21. Juni 1988, Serie A, Band 139, Ziff. 32, 34). 
 
3.- Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache von den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden innert angemessener Frist beurteilt wird. 
 
a) Über die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens lassen sich kaum allgemeine Aussagen machen; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es die zuständigen Behörden mit der gebotenen Beschleunigung behandelt haben. Bei einem Verfahren für die Bewilligung einer Demonstration ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es wenn möglich rechtzeitig vor dem in Aussicht genommenen Termin abgeschlossen sein muss. Den Organisatoren muss, jedenfalls wenn sie sich frühzeitig um eine Bewilligung bemüht haben, genügend Zeit eingeräumt werden, die sich aus dem Bewilligungsentscheid ergebenden Konsequenzen zu ziehen, ihr Publikum mit entsprechenden Aufrufen darüber zu informieren und einen abschlägigen Entscheid anzufechten. 
 
b) Die Landschaft Davos Gemeinde hat über das Gesuch am 11. Januar 2000, d.h. gut vier Wochen nach dessen Eingang und 17 Tage vor dem Demonstrationstermin entschieden. 
Die Behandlungsdauer von gut einem Monat (unter Einschluss der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage) wäre unter den gegebenen Umständen von der absoluten Dauer her jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen, wenn die Landschaft Davos Gemeinde das Gesuch, wie sie dies in der Eingangsbestätigung vom 21. Dezember 1999 in Aussicht stellte, unter Auflagen bewilligt hätte. Für die Erfüllung von Auflagen - z.B. hinsichtlich der genauen Routenwahl oder des Zeitplans - hätten die Organisatoren Vorkehren von höchstens untergeordneter Bedeutung treffen müssen, die sie, wenn dies überhaupt erforderlich gewesen wäre, ihrem Publikum notfalls noch an der Demonstration selber hätten mitteilen können. 
 
c) Problematisch ist das Vorgehen der Landschaft Davos Gemeinde indessen, weil sie die Gesuchsteller am 11. Januar 2000 mit einer Verschiebung überraschte. Wie das Verwaltungsgericht bezeichnet sie zwar die Verschiebung als "zeitliche Auflage". Im herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch versteht man unter einer Auflage indessen eine mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen (z.B. Häfelin/ Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A. 
Zürich 1998, Rz. 729). Die Verschiebung um einen Tag als Auflage zu bezeichnen, ist angesichts dieser Begriffsbestimmung zumindest ungewöhnlich, weshalb die Gesuchsteller aufgrund der Eingangsbestätigung damit nicht rechnen mussten. 
 
Dies umso weniger, als der Landschaft Davos Gemeinde die öffentlichen Demonstrationsaufrufe für den 29. Januar 2000 nicht verborgen geblieben sein konnten und sie die Gesuchsteller trotzdem nicht dazu anhielt, wenigstens in Bezug auf das Datum einen Vorbehalt anzubringen. 
 
Ohnehin nicht ganz verständlich ist, weshalb sie nicht bereits am 21. Dezember 1999 wenigstens dem Grundsatz nach über das Gesuch befunden hat. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, war ihr doch die Problematik von Demonstrationen während des WEF bereits aus den Vorjahren bekannt und begründete sie ihre Verfügung vom 11. Januar 2000 doch ausschliesslich mit Argumenten, die am 21. Dezember 1999 bereits bekannt waren; beim Hauptargument der Gemeinde gegen den Samstag - die vorbestehende Verkehrsbelastung sei wegen der an- und wegreisenden Gäste an diesem Tag besonders stark - handelt es sich um eine längst bekannte, geradezu gerichtsnotorische Tatsache. Eine beförderliche Behandlung des Gesuchs durch die Gemeinde hätte zudem dem Verwaltungsgericht mehr Zeit für das Rekursverfahren gelassen. 
 
d) Immerhin verfügten die Organisatoren über 17 Tage Zeit, um ihren Sympathisanten die sich aus dem Entscheid ergebenden Konsequenzen für ihre Demonstration - hier die Verschiebung um einen Tag - bekannt zu geben. Das erscheint zwar knapp, weil sich die Organisatoren mit ihrem Demonstrationsaufruf an ein internationales Publikum richteten. 
Geradezu unmöglich wäre es diesen indessen wohl nicht gewesen, über die Presse und das Internet eine überwiegende Mehrheit der potentiellen Demonstrationsteilnehmer über die Verschiebung zu informieren. Allerdings lässt sich eine Demonstration nicht beliebig oft an- und absagen; die Organisatoren, die den Entscheid der Gemeinde nicht akzeptierten und beim Verwaltungsgericht anfochten, befanden sich daher im Dilemma, ob sie vor allfälligen weiteren Aufrufen dessen Entscheid abwarten sollten oder nicht. 
 
Aus diesen Überlegungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Landschaft Davos Gemeinde die Angelegenheit ohne weiteres hätte beförderlicher behandeln können und sollen. Ob sie mit ihrer doch eher hinhaltenden Verfahrensführung die in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte verfassungsrechtliche Minimalgarantie verletzte, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde schon aus einem anderen Grund gutzuheissen ist (unten E. 4). 
 
e) In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Landschaft Davos Gemeinde auch einen Verstoss gegen Treu und Glauben vor, indem sie den Vertretern der Organisatoren am 11. Januar 2000 ohne Vorankündigung einen Verschiebungsvorschlag gemacht und diesen, nachdem sie sich damit nicht einverstanden erklärten, unmittelbar danach zum Entscheid erhoben habe. 
Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, von der Gemeinde irgendwelche verbindliche Zusicherungen erhalten zu haben, aufgrund welcher erhebliche, nicht wiederrückgängig zu machende Dispositionen getroffen worden wären. 
Damit fehlt es von vornherein an zwei Voraussetzungen (oben E. 2b), um aus dem Vertrauensgrundsatz etwas zu seinen Gunsten abzuleiten; das beanstandete Vorgehen der Gemeinde braucht daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr weiter geprüft zu werden. 
 
4.- Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht eine Gehörsverweigerung vor, weil die Landschaft Davos Gemeinde die Begründungspflicht verletzt habe und dieser Mangel von ihm nicht behoben worden sei. 
 
a) Unbestritten ist, dass sich die Landschaft Davos Gemeinde in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2000 nicht zum Vorschlag der Gesuchsteller äusserte, am vorgesehenen Datum festzuhalten, anstatt eines Umzuges aber eine stationäre Demonstration auf einem Platz in Davos durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit hätte die Gemeinde prüfen müssen, ob eine derartige Konzentration der Demonstration auf einen Platz in Frage gekommen wäre und damit als im Vergleich zu einem Verbot oder einer zeitlichen Verschiebung die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit weniger stark einschränkende Massnahme gegebenenfalls hätte bewilligt werden können und müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Begründung der erstinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt nicht bloss "eher knapp", sondern klarerweise ungenügend. Indem sich die Landschaft Davos Gemeinde in der Verfügung vom 11. Januar 2000 zu diesem entscheidwesentlichen Punkt nicht äusserte, verletzte sie ihre Begründungspflicht. 
b) Für den Fall, dass die Landschaft Davos Gemeinde ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte, vertritt das Verwaltungsgericht die Auffassung, der Mangel sei im Rekursverfahren geheilt worden. Das ist möglich, vorausgesetzt, dem Verwaltungsgericht stand die gleiche Kognition zu wie der Gemeinde (oben E. 2c). Nach Art. 53 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 9. April 1967 (VGG) kann mit dem Rekurs jede Rechtsverletzung einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens geltend gemacht werden. 
 
Das Verwaltungsgericht nimmt für sich in Anspruch, eine fehlende oder falsche Begründung zu ersetzen, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis haltbar sei. Voraussetzung sei, dass in solchen Fällen die rechtliche Situation "klar" sei und "die substituierte Begründung freier Überprüfung" standhalte (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 2b). In der Folge führt es verschiedene, von der Landschaft Davos Gemeinde nicht angeführte Gründe für eine Verschiebung an ("so u.a. die erstmalige Teilnahme des amerikanischen Präsidenten mit seinem Begleittross am WEF; die akkreditierten zahlreichen Vertreter der internationalen Politik, der Wirtschaft und der Print- und TV-Medien; der breit diskutierte allfällig nötige Armeeeinsatz zum Sach- und Personenschutz und der gegenüber dem letzten Jahr massiv erweiterte personelle Einsatz der interkantonalen Polizeikräfte; die aufgrund der hochalpinen Lage und der konkreten Siedlungsstruktur von Davos bereits in 'normalen' Zeiten äusserst eingeschränkten örtlichen Ausweichmöglichkeiten für Kundgebungen; die faktische Überbelegung der Fremden- und Hotelbetten in diesen Tagen; die mit Privatautos und Zug anreisenden zahlreichen Tagestouristen der umliegenden Skigebiete") (S. 7). Nach einer allgemeinen Darlegung, nach welchen Grundsätzen Demonstrationen auf öffentlichem Grund zu bewilligen seien (S. 7 ff. Ziff. 3a und b), erklärt das Verwaltungsgericht, die örtlichen Auflagen der Landschaft Davos Gemeinde seien "im Lichte des ihr zustehenden Ermessensspielraumes" nicht zu beanstanden (S. 9 f. Ziff. 3c). 
Streitig sei denn vor allem die zeitliche Verschiebung. Dafür fänden sich objektive Gründe; es gebe keinen Anspruch auf Durchführung einer Demonstration zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt. Auch hier stünde der Bewilligungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vorliegend seien "zweifellos beachtenswerte Gründe gegeben, welche eine Ansetzung der Kundgebung auf den Sonntag gerechtfertigt und für die Teilnehmer der Kundgebung zumutbar erscheinen" liessen (S. 10). 
Die Verschiebung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, da das ausgewiesene Publizitätsbedürfnis der Veranstalter auch am Sonntag angemessen befriedigt werden könne. Damit erweise sich die Verschiebung "angesichts der unter 2b dargelegten sachlichen Gründe und des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes als verhältnismässig". An zwei in einem früheren Urteil erwähnten Orten (beim Bahnhofplatz oder in der Nähe des Kongresshauses) könne "angesichts der im Vergleich zum Vorjahr wesentlich geänderten Sachlage nicht mehr festgehalten werden" (S. 12). 
 
c) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist widersprüchlich: einerseits hält es zu Recht fest, dass es eine lückenhafte vorinstanzliche Begründung im Rekursverfahren nur heilen kann, wenn es diese frei überprüfen kann; was bei Ermessensfragen eine Prüfung der unrichtigen Ermessensausübung und nicht bloss eine solche auf Missbrauch oder Überschreitung des Ermessensspielraums bedeutet (BGE 116 Ia 94 E. 2). Anderseits betont es dann aber doch wiederholt den der Gemeinde vorbehaltenen Ermessensspielraum, den die Landschaft Davos Gemeinde nicht überschritten habe. Anders als dies im oben E. 2c zitierten BGE 116 Ia 94 der Fall war, hat das Verwaltungsgericht damit seine Kognition nicht über Art. 53 lit. a VGG hinaus - ausnahmsweise - auf die unrichtige Handhabung des kommunalen Ermessens ausgedehnt, sondern seine Kognition auf Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens beschränkt. Mit einer gegenüber der Vorinstanz eingeschränkten Kognition konnte es den dem vorinstanzlichen Entscheid anhaftenden Mangel der mangelhaften Begründung somit von vornherein nicht heilen. 
 
 
d) Im Übrigen ergibt sich auch aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid nicht, weshalb eine auf zwei alternative Standorte (beim Bahnhofplatz oder in der Nähe des Kongresshauses) beschränkte Demonstration am 29. Januar 2000 nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Insbesondere legt es nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr, in welchem es nach einem früheren Entscheid die Durchführung von ortsgebundenen Demonstrationen an den zwei erwähnten Standorten in Davos offenbar noch für möglich hielt, in einer Weise geändert hätten, dass diese Möglichkeit als ausgeschlossen betrachtet werden muss. Das ergibt sich auch nicht aus seiner übrigen Begründung, in welcher es in allgemeiner Weise Gründe anführt, die gegen die Bewilligung einer Demonstration während des WEF bzw. insbesondere am 29. Januar 2000 sprechen: 
so die bereits bestehende "Belastung" von Davos durch das WEF einerseits und die "normalen Touristen" anderseits sowie die "kleinräumigen" und "hochalpinen" Verhältnisse. 
Eine eigentliche Abwägung der verschiedenen im Spiele stehenden Interessen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2d) anhand der konkreten Umstände und Rahmenbedingungen (wozu z.B. der blosse Hinweis auf die "kleinräumigen" örtlichen Verhältnisse nicht genügt) fehlt. 
 
5.- Das Verwaltungsgericht konnte demnach im angefochtenen Entscheid die mangelhafte Begründung des kommunalen Entscheides gar nicht heilen, weil Ermessensfragen entscheidend waren, es aber nicht die richtige Ermessensausübung durch die Landschaft Davos Gemeinde prüfte und so seine Kognition beschränkt war. Selbst wenn man davon absehen wollte, könnte von einer Heilung der Gehörsverweigerung nicht die Rede sein, weil sich auch der substituierten Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise entnehmen lässt, weshalb es die im Rekurs ausdrücklich beantragte ortsgebundene Demonstration am 29. Januar 2000 nicht bewilligte. 
 
Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wird bei seinem neuen Entscheid (falls es die Angelegenheit nicht direkt an die Gemeinde zurückweisen sollte) insbesondere die gegen eine ortsgebundene Demonstration sprechenden Gründe näher anzuführen und eine Abwägung der verschiedenen Interessen nachzuholen haben, die bei einer zeitlichen Verschiebung des Demonstrationszuges durch Davos einerseits und einer ortsgebundenen Durchführung der Demonstration am Datum gemäss dem Gesuch anderseits auf dem Spiele stehen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat die Landschaft Davos Gemeinde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 26. Januar 2000 aufgehoben. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
3.- Die Landschaft Davos Gemeinde hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Landschaft Davos Gemeinde und dem Verwaltungsgericht (1. Kammer) des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 30. Juni 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: