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{T 0/2} 
6A.3/2002/kra 
 
K A S S A T I O N S H O F 
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10. April 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Borner. 
 
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In Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Schöftland, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons A a r g a u, 1. Kammer, 
 
betreffend 
Führerausweisentzug 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 
1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 
5. Dezember 2001), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Nach eigenen Angaben konsumierte S.________ in 
der Nacht vom 24. auf den 25. April 1999 zwischen 20.00 
Uhr und ca. 04.00 Uhr in Aarau rund 1,2 l Bier, 4 dl Cham- 
pagner und 3 dl Rotwein. Nach dem Alkoholkonsum liess er 
sich in einem Taxi nach Hause fahren und begab sich zu 
Bett. Nach 6 - 7 Stunden Schlaf setzte er sich an das 
Steuer seines Personenwagens, um seine Freundin von 
Schöftland nach Trimbach zu bringen. Um 11.50 Uhr wurde er 
einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Blutprobe 
ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration (BAK) 
von 1,00 Promille. 
 
S.________ besitzt den Führerausweis der Kate- 
gorie B seit dem 14. Juni 1982. Er ist ihm am 7. Juli 1988 
sowie am 7. Februar 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem 
Zustand (FiaZ) mit Selbstunfall für die Dauer von 3 bzw. 
16 Monaten entzogen worden. 
 
B.- Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte 
S.________ am 28. Oktober 1999 gestützt auf Art. 91 Abs. 1 
SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und 
einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Urteil erwuchs in 
Rechtskraft. 
 
Am 3. Juni 1999 verfügte das Strassenverkehrsamt 
des Kantons Aargau einen Führerausweisentzug von 9 Mona- 
ten. Das Departement des Innern des Kantons Aargau hiess 
am 14. Juni 2001 eine Beschwerde von S.________ teilweise 
gut und reduzierte die Entzugsdauer auf 7 Monate. Eine 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies 
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 5. Dezember 
2001 ab. 
C.- S.________ führt eidgenössische Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es seien das Verwal- 
tungsgerichtsurteil vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und 
die Dauer des Führerausweisentzuges auf 3 Monate festzu- 
setzen. 
 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung 
der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen stellt den 
Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und 
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Füh- 
rerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der 
Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein 
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefoch- 
tenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert 
ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver- 
letzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bun- 
desverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch 
des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden 
(Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche 
Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die 
Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser 
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter 
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt 
worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Die Vorinstanz verweist zunächst auf die so 
genannte "Aargauer Praxis" der Verwaltungsbehörden. Danach 
wird ein rückfälliger Automobilist nicht wieder wie ein 
Ersttäter behandelt, auch wenn nach Ablauf eines früheren 
Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehr als 
5 Jahre verstrichen sind. Es wird vielmehr für die Bemes- 
sung der Entzugsdauer bei einem Rückfall von abgestuften 
Richtwerten ausgegangen, wobei der gesetzliche Wert von 12 
Monaten für den Rückfall innert 5 Jahren proportional zu 
den seit dem früheren Entzug verstrichenen Jahren redu- 
ziert wird, d.h. nach 6 (7, 8, 9, 10) Jahren gilt als 
Richtmass eine Entzugsdauer von 10 (8, 6, 4, 2) Monaten. 
 
b) Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit sol- 
chen standardisierten "Tarifen" befasst und festgehalten, 
diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch an- 
gewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genü- 
gend berücksichtigt werden (BGE 124 II 44 E. 1; 123 II 63 
E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme muss 
der vom Gesetz vorgegebene Wert sein. In Bezug auf die 
Dauer des Entzuges hat der Gesetzgeber eine klare Abstu- 
fung vorgenommen: Bei einem Rückfall innert 5 Jahren ist 
der Führerausweis mindestens für ein Jahr zu entziehen 
(Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG), danach für mindestens zwei 
Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG). Nach Ablauf der 5 Jah- 
re darf der Faktor Zeit nicht mehr so stark gewertet wer- 
den, ausser bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf 
der fünfjährigen Frist erfolgt sind. Die Einsatzdauer muss 
so gewählt werden, dass die Entzugsdauer unter Anwendung 
der Kriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV bis auf den gesetz- 
lichen Mindestwert hinab angepasst werden kann, wenn die 
Voraussetzungen dafür gegeben sind (Urteil des Bundesge- 
richts 6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a). 
 
c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die kan- 
tonalen Behörden im Falle des Beschwerdeführers die Ent- 
zugsdauer gemäss Aargauer Praxis festgelegt hätten. Die 
angefochtene Entzugsdauer müsse nun anhand der bundesge- 
richtlichen Rechtsprechung überprüft werden, ohne dass 
dabei bereits neue Richtwerte festgelegt würden: 
 
Auszugehen sei von der minimalen Entzugsdauer 
von 2 Monaten. Diese sei entsprechend den Kriterien des 
Art. 33 Abs. 2 VZV anzupassen. Insbesondere falle der 
Rückfall massnahmeerhöhend ins Gewicht. Grundlage für die 
Bemessung des Verschuldens bilde die Schwere der Tat. Sie 
messe sich an der Gefährlichkeit des widerrechtlichen Ver- 
haltens sowie an den konkreten Tatumständen. Zunächst 
falle für die Qualifikation des Verschuldens der Rückfall 
ins Gewicht. Dieser liege 2 Jahre über der fünfjährigen 
Rückfallsfrist, für welche das Gesetz die Mindestentzugs- 
dauer von 12 Monaten vorsehe. Der Zeitfaktor von zwei 
Jahren sei stark verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. 
Bezüglich des Alkoholisierungsgrades und der Umstände der 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sei fest- 
zuhalten, dass die BAK von mindestens 1,00 Promille deut- 
lich über der Grenze von 0,8 Promille liege. Der Beschwer- 
deführer, den als Rückfalltäter mit einschlägigen Vorstra- 
fen ohnehin ein erhöhtes Verschulden treffe, müsse sich 
vorwerfen lassen, dass er pflichtwidrig unvorsichtig seine 
eingeschränkte Fahrtüchtigkeit nicht richtig bedacht habe. 
Es sei daher von einem schweren Verschulden des Beschwer- 
deführers auszugehen. Als weiteres Zumessungskriterium für 
die Entzugsdauer diene der Leumund als Motorfahrzeug- 
führer. Auch hier müsse die zeitliche Nähe des neuen 
Deliktes berücksichtigt werden. Der Rückfall rufe nach 
einem strengen Massstab bei der Festsetzung der Entzugs- 
dauer. Schliesslich sei nur von einer leicht erhöhten 
Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. 
 
Ausgehend von der Mindestentzugsdauer von 2 Mo- 
naten lasse sich festhalten, dass die konkrete schwere 
Verschuldenssituation sowie der erheblich getrübte auto- 
mobilistische Leumund unter Einschluss des Rückfalls 
innert 7 Jahren für eine massive Erhöhung sprächen. Dem- 
gegenüber lege die leicht erhöhte Massnahmeempfindlichkeit 
eine gewisse Reduktion nahe. Insgesamt erscheine damit die 
vom Departement des Innern festgelegte Entzugsdauer von 7 
Monaten als sachgerecht. Entscheidend sei dabei in erster 
Linie der einschlägig getrübte Leumund. Die mehrfachen 
bisherigen Entzüge hätten den Beschwerdeführer bislang 
nicht von seinem allzu sorglosen Umgang mit Alkohol am 
Steuer abhalten können. Die geltend gemachte kontrollierte 
Alkoholabstinenz könne nicht zu einer Reduktion der Ent- 
zugsdauer führen. 
 
d) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von 
Bundesrecht. Er macht geltend, die Vorinstanz weiche nur 
vordergründig von ihrer alten, bundesrechtswidrigen Praxis 
ab. Im Gegensatz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
messe sie dem Faktor Zeit einen sehr hohen Stellenwert zu, 
berücksichtige sie ihn doch sowohl beim Verschulden als 
auch beim automobilistischen Leumund. Diese zwei Faktoren 
führten gemäss Vorinstanz zu einer massiven Erhöhung der 
Mindestentzugsdauer von 2 Monaten. Bezeichnenderweise 
komme sie denn auch zu keinem andern Ergebnis als das De- 
partement des Innern, welches mit dem "bewährten" Tarif- 
system gearbeitet habe. Mit dem Urteil vom 30. Oktober 
2001 habe das Bundesgericht das Tarifsystem als bundes- 
rechtswidrig erklärt. Es habe damals einen Vorfall beur- 
teilt, welcher mit dem heute zur Diskussion stehenden 
grosse Ähnlichkeit aufweise. Beide Male handle es sich um 
Rückfälle mit etwa demselben Alkoholgehalt, beide ohne Un- 
fälle, beide mit getrübtem Leumund und nicht leichtem Ver- 
schulden und beide mit erhöhter Massnahmeempfindlichkeit. 
Trotzdem wolle die Vorinstanz den Führerausweis für mehr 
als doppelt so lang entziehen, als dies das Bundesgericht 
für angemessen bezeichnet habe. 
 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei 
seit dem Vorfall im Jahre 1999 nachweislich alkoholabsti- 
nent, was von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wer- 
de. Dadurch werde aber die Erforderlichkeit der erzieheri- 
schen Sanktion stark relativiert. Die Weigerung der Vorin- 
stanz, dieses Moment bei der Bemessung der Entzugsdauer zu 
berücksichtigen, verstosse gegen Bundesrecht. 
 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vor- 
instanz sei in Willkür verfallen. So leite sie ein beson- 
deres Verschulden aus dem Umstande ab, dass er bereits die 
Hinfahrt nach Trimbach auf der Autobahn N 1 zurückgelegt 
habe. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich aber nirgends 
aus den Akten. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz die 
Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17. August 2001 bezüg- 
lich der Erreichbarkeit seiner Kunden mit dem öffentlichen 
Verkehr gewürdigt. 
 
3.- a) Es fällt auf, dass die Vorinstanz das Moment 
des Rückfalles ausserordentlich stark betont. Wiederholt 
und mit Nachdruck wird auf die Rückfälligkeit des Be- 
schwerdeführers, auf dessen einschlägige Erfahrungen be- 
ziehungsweise auf seine früheren FiaZ-Vorfälle hinge- 
wiesen. Der Rückfall und damit die zeitliche Nähe des 
neuen Delikts werden von der Vorinstanz sowohl bei der 
Gewichtung des Verschuldens als auch bei der Beurteilung 
des automobilistischen Leumundes hervorgehoben. Diese 
doppelte Berücksichtigung des gleichen Elementes bei zwei 
verschiedenen Zumessungsfaktoren im Sinne von Art. 33 Abs. 
2 VZV verletzt Bundesrecht: 
 
Das Gesetz trägt dem Rückfall in Art. 17 Abs. 1 
lit. c sowie lit. d SVG durch eine Verschärfung der Mass- 
nahme Rechnung. Ein FiaZ-Rückfall im Sinne von Art. 17 
Abs. 1 lit. d SVG liegt vor, wenn der Führer innert 5 
Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen FiaZ 
erneut in diesem Zustand gefahren ist. Die Mindestentzugs- 
dauer für diesen Tatbestand beträgt ein Jahr. In dieser 
Entzugsdauer sind das Fahren in angetrunkenem Zustand 
sowie die Tatsache des Rückfalls innert 5 Jahren erfasst, 
weshalb dies weder beim Verschulden noch beim Leumund zu- 
sätzlich zu Ungunsten des Betroffenen berücksichtigt wer- 
den darf (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen 
Strassenverkehrsrechts, Band III, Rz. 2461). Nach Ablauf 
der 5 Jahre kommt wieder Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zur 
Anwendung, also eine Entzugsdauer von mindestens 2 Mo- 
naten. Diese ist unter der Berücksichtigung der Zumes- 
sungskriterien von Art. 33 Abs. 2 VZV gegebenenfalls zu 
erhöhen (ebenso Bussy/Rusconi, Code suisse de la 
circulation routière: commentaire, 3. Auflage, N. 2.2 zu 
Art. 17 SVG). Der Faktor Zeit indessen darf nach Ablauf 
der 5 Jahre nicht mehr so stark gewertet werden, ausser 
bei Vorfällen, die nur kurze Zeit nach Ablauf der 
fünfjährigen Frist erfolgt sind (Urteil des Bundesgerichts 
6A.49/2001 vom 30. Oktober 2001, E. 2a). Ein solcher Fall 
ist hier nicht gegeben. 
 
Die Bundesgerichtspraxis darf nicht dadurch um- 
gangen werden, dass das zeitliche Moment sowohl beim Ver- 
schulden als auch beim automobilistischen Leumund zu Las- 
ten des Fahrzeuglenkers gewichtet wird. Das Moment des 
Rückfalls ist im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 VZV nur beim 
automobilistischen Leumund zu beachten, stellt dieser doch 
ein Abbild des früheren Verhaltens eines Fahrzeuglenkers 
im Verkehr dar. Die Dauer der bisherigen Fahrpraxis sowie 
die früheren Massnahmen und Strafen, d.h. die Zahl der 
erfassten, den Massnahmen und Strafen zu Grunde liegenden 
Delikte, ihre Schwere, ihre Zusammensetzung, ihre zeitli- 
che Abfolge und auch die allfällige Gleichartigkeit der 
Verkehrsdelikte stellen bei der Berücksichtigung des auto- 
mobilistischen Leumundes entscheidende Gesichtspunkte dar 
(vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2313, S. 201). Demgegenü- 
ber sind beim Verschulden die verschiedenen Schuldformen 
(leichte Fahrlässigkeit bis Vorsatz) zu prüfen (ders., 
a.a.O., Rz. 2285 ff.). Der Rückfall ist daher - anders als 
etwa der Alkoholisierungsgrad - kein Verschuldenselement. 
 
b) Die Vorinstanz geht zu Unrecht von einem 
schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Wohl 
trifft es zu, dass FiaZ immer zu einem obligatorischen 
Führerausweisentzug führt. Auch eine Massnahme wegen FiaZ 
setzt jedoch immer ein Verschulden des Fahrzeugführers 
voraus. Dabei genügt grundsätzlich jede Art von Verschul- 
den. Vorsatz oder Fahrlässigkeit beziehen sich dabei auf 
die Angetrunkenheit bei Antritt der Fahrt. Der Fahrzeug- 
führer handelt vorsätzlich, wenn er die Fahrt antritt, ob- 
wohl er weiss oder mit der Möglichkeit rechnen muss, dass 
er angetrunken ist. Fahrlässig handelt er, wenn er im 
Zeitpunkt des Antritts der Fahrt aus pflichtwidriger Un- 
vorsichtigkeit nicht bedenkt, dass er angetrunken ist oder 
sein könnte (Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2393 mit Hinweisen; 
BGE 117 IV 292). 
 
Der Beschwerdeführer hat lediglich fahrlässig ge- 
handelt. Er hat nicht bedacht, dass sein Blut bei Antritt 
der Fahrt noch einen unzulässigen Alkoholwert aufweisen 
könnte. Es ist ihm nämlich zu Gute zu halten, dass er nach 
einer durchzechten Nacht mit dem Taxi nach Hause gefahren 
ist und anschliessend mehrere Stunden geschlafen hat. Erst 
etwa 7 - 8 Stunden nach Ende des Alkoholkonsums hat er 
sich ans Steuer gesetzt. Diese Tatsache lässt das Ver- 
schulden in erheblich milderem Licht erscheinen. Der Vor- 
fall unterscheidet sich diesbezüglich massgebend von den 
in früheren Jahren mit Alkohol begangenen Selbstunfällen. 
Das Verschulden ist daher weniger schwer zu gewichten. 
 
c) Der automobilistische Leumund des Beschwerde- 
führers ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - 
durch zwei Alkoholfahrten aus den Jahren 1988 und 1991 
erheblich getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugs- 
dauer beachtet werden muss. Allerdings trägt der ange- 
fochtene Entscheid auch in diesem Zusammenhang einem 
wesentlichen Moment nicht Rechnung. Es ist unbestritten, 
dass der Beschwerdeführer seit dem 25. April 1999 alkohol- 
abstinent lebt. Diese Tatsache ist unter dem Titel "auto- 
mobilistischer Leumund" massnahmereduzierend zu berück- 
sichtigen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV dienen Warnungsent- 
züge wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften der Besse- 
rung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen. Mit 
der Einhaltung einer Abstinenz hat der Beschwerdeführer 
gezeigt, dass er im Sinne des Gesetzes aus dem letzten 
Vorfall eine Lehre gezogen hat. 
 
d) Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich ge- 
mäss Art. 33 Abs. 2 VZV schliesslich nach der beruflichen 
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorinstanz 
hält fest, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers bestehe bei 
dem als Verkäufer/Innenarchitekt tätigen Beschwerdeführer 
eine erheblich gesteigerte Massnahmeempfindlichkeit, weil 
er für die Ausübung der Kundenkontakte, die ausserhalb der 
mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Gegenden 
liegen, auf sein Fahrzeug angewiesen sei und dieses zeit- 
weise auch als Transportmittel für Kleinmöbel und Katalog- 
material benötige. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, 
dass ein Grossteil der Kundschaft mit öffentlichen Ver- 
kehrsmitteln erreichbar und es dem Beschwerdeführer daher 
zuzumuten sei, sich für die Fahrten zu der übrigen Kund- 
schaft zweckdienlich zu organisieren. Es werde daher le- 
diglich von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit 
ausgegangen. 
 
Diese Erwägungen sind widersprüchlich und jeden- 
falls im Ergebnis unhaltbar. Die tatsächliche Feststellung 
der Vorinstanz - Erreichbarkeit der Kundenmehrheit mit dem 
öffentlichen Verkehr - weicht klar von der Bestätigung des 
Arbeitgebers ab. Worauf die vorinstanzliche Annahme basie- 
ren soll, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Willkürrüge 
begründet (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 127 I 38 E. 
2a). 
 
4.- a) Das Strassenverkehrsamt sowie das Departement 
des Innern des Kantons Aargau haben ihre Verfügungen auf 
die dargelegte "Aargauer Praxis" gestützt. Die Vorinstanz 
überprüft die angefochtene Entzugsdauer anhand der bundes- 
gerichtlichen Rechtsprechung, welche die "Aargauer Praxis" 
als bundesrechtswidrig bezeichnet. Das Verwaltungsgericht 
gelangt zum gleichen Ergebnis wie seine Vorinstanz. Mit 
der Erhöhung der Mindestentzugsdauer von 2 Monaten auf 7 
Monate überschreitet es jedoch aus den aufgezeigten Grün- 
den sein Ermessen. Die Beschwerde ist daher begründet und 
gutzuheissen. 
 
b) Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 in 
einem ähnlich gelagerten Fall mit einer noch höheren BAK 
(1,27 Promille) und neuerlicher Fahrt in angetrunkenem 
Zustand 5 Jahre und 9 Monate nach einer ersten Massnahme 
einen Warnungsentzug von 4 Monaten verfügt. Im Entscheid 
vom 30. Oktober 2001 wurde eine Entzugsdauer von 7 Monaten 
auf 3 Monate herabgesetzt. Der damalige Beschwerdeführer 
war mit einer BAK von mindestens 1,03 Promille gefahren 
und hatte bereits drei Massnahmen aus früheren Jahren zu 
verzeichnen. Der FiaZ-Rückfall lag 6 Jahre und 11 Monate 
zurück. In der Zwischenzeit war noch eine Verwarnung wegen 
Unachtsamkeit erfolgt. 
 
Im Lichte dieser zwei Urteile sowie der vorlie- 
genden Erwägungen erscheint eine Entzugsdauer von 3 Mona- 
ten, wie sie auch der Beschwerdeführer beantragt, als 
angemessen (Art. 114 Abs. 1 OG). 
 
5.- a) Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Ent- 
scheid auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder 
weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück 
(Art. 114 Abs. 2 OG). Die entscheidwesentlichen Elemente 
liegen vor. Damit kann umgehend entschieden werden, dass 
dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von 
3 Monaten entzogen wird. Einzig für die Regelung der Kos- 
ten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ist 
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine 
Kosten erhoben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Dem Beschwerde- 
führer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 
OG). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um 
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis- 
sen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 5. Dezember 2001 aufgehoben. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für 
die Dauer von 3 Monaten entzogen. Im Übrigen wird die 
Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfol- 
gen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. 
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für 
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu ent- 
schädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem 
Verwaltungsgericht, 1. Kammer, und dem Strassenverkehrsamt 
des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen 
schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
Lausanne, 10. April 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: