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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_624/2017  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Juli 2017 (FS.2016.15-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1957) und B.________ (geb. 1955, portugiesische Staatsangehörige) heirateten 2008. Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder. Sie leben seit dem 1. September 2015 getrennt. 
Bei Beginn der Ehe lebte C.________ (geb. 2002 in Portugal), die Nichte der Ehefrau, im Haushalt des Ehepaars. Die Ehefrau hatte C.________ bereits am 28. September 2002 als Pflegetochter bei sich aufgenommen und die dazu notwendige Bewilligung am 10. Mai 2004 erhalten. 
 
B.   
Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verpflichtete das Kreisgericht Wil A.________ mit Eheschutzentscheid vom 31. Mai 2016 zu monatlichen Zahlungen an die Ehefrau für ihren Unterhalt und denjenigen ihrer Pflegetochter. 
Der Beitrag wurde auf monatlich Fr. 3'000.-- ab dem 1. September 2015 festgesetzt, zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Ziff. 2 Abs. 1 des Dispositivs). Das Kreisgericht stellte fest, dass A.________ bis zum Entscheiddatum direkt für den Unterhalt von C.________ aufgekommen war. Es legte deshalb den der Ehefrau für die Monate September 2015 bis Juni 2016 geschuldeten Restbetrag auf Fr. 1'740.-- pro Monat fest (Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs). Weiter entschied es, dass sich der an die Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'740.-- reduziere, soweit A.________ nachweislich weiterhin im selben Umfang direkt für den Unterhalt von C.________ aufkomme (Ziff. 2 Abs. 3 des Dispositivs). Die Entscheidgebühr wurde vollumfänglich A.________ auferlegt. 
 
C.   
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Dieses hiess die Berufung in Bezug auf die angefochtene Kostenregelung gut. Weiter hob es Ziff. 2 Abs. 3 des erstinstanzlichen Urteils auf und hielt fest, dass sich der an die Ehefrau zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag im Sinne der Erwägungen um monatlich höchstens Fr. 1'260.-- reduziere, sofern A.________ nachweise, dass er seit Juli 2016 in diesem Umfang direkt für den Unterhalt von C.________ aufgekommen ist. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Der Berufungsentscheid vom 18. Juli 2017 wurde A.________ am 20. Juli 2017 zugestellt. 
 
D.   
Mit Beschwerde vom 21. August 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheides vom 31. Mai 2016, die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juli 2017 sowie die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er, der Einzelrichter im Familienrecht sei anzuweisen, die rückwirkende Unterhaltsberechnung so vorzunehmen, dass die Bezahlung in zehn zumutbaren monatlichen Raten gestaffelt festgelegt werde. Für das Verfahren vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung durch das Advokaturbüro D.________. 
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über Eheschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind, ist diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG) vorliegt, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, muss deshalb nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist allein der vorinstanzliche Entscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis), mithin das Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheids des Kreisgerichts vom 31. Mai 2016 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss deshalb einen Antrag in der Sache stellen, also konkret angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Allein ein Aufhebungsantrag genügt hierzu nicht und macht die Beschwerde an sich unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; Urteil 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.1). Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Juli 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus der zur Auslegung dieses Rechtsbegehrens beigezogenen Beschwerdebegründung (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136) geht jedoch hervor, dass er die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung an die Ehefrau im Umfang von Fr. 1'260.-- verlangt. Sein Antrag ist inhaltlich somit ein reformatorischer und wird nachfolgend als solcher behandelt.  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8. November 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. nachstehend E. 4.1). In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit Hinweisen).  
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV), des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht, Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). In Bezug auf letztere Rüge beanstandet er die Sachverhaltsfeststellungen zu den Umständen im Zeitpunkt der Eheschliessung und zu den Einkommensverhältnissen der Ehegatten sowie den ihm angerechneten Beschäftigungsgrad von 100 %. Diese Rügen werden jedoch ohne hinreichende Begründung vorgebracht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, eine Verletzung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte zu behaupten, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese durch das Vorgehen der Vorinstanz konkret verletzt worden sein sollen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich nicht gebührend auseinander. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.  
 
3.   
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der bisherigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin. 
 
3.1. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen).  
 
3.2. Im Berufungsverfahren liess die Vorinstanz den mit der Berufungsschrift beigebrachten Lebenslauf der Beschwerdegegnerin als Novum zu. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke der Telefonbucheinträge der Beschwerdegegnerin auf tel.search.ch und www.local.ch berücksichtigte sie hingegen nicht.  
Gestützt auf den Lebenslauf stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin gut ausgebildet scheine und mehrere Sprachen spreche. Allerdings seien die Ausbildungen der Beschwerdegegnerin zur Sekretärin und in Psychologie schon vor 30 bis 40 Jahren abgeschlossen worden und in den Niederlanden erfolgt. In der Schweiz habe die Beschwerdegegnerin nicht regelmässig gearbeitet. Ihre Deutschkenntnisse bezeichne sie im Lebenslauf als "schriftlich und mündlich genügend". Anhand der Berufungsschrift entstehe der Eindruck, dass die Parteien teilweise in englischer Sprache miteinander kommunizieren. In der Zeit vor der Trennung sei die Beschwerdegegnerin nicht in einem hohen Pensum tätig und mit der Betreuung der Pflegetochter beschäftigt gewesen. Im Zeitpunkt der Trennung sei sie rund 60 Jahre alt gewesen. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Faktoren Alter, Deutschkenntnisse, Tätigkeit in den letzten Jahren sowie vorwiegend klassische Rollenteilung während der Ehe zumindest im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht zumutbar. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beschwerdegegnerin in der Schweiz - nicht vor 30 Jahren in den Niederlanden - eine Sprachschule mit 15 Mitarbeitenden geführt habe und ihre Einzelfirma von 1998 bis 2015 im Handelsregister und den elektronischen Telefonbüchern eingetragen gewesen sei. Durch dieses Weglassen wesentlicher, entscheidrelevanter Sachumstände bei der Beweiswürdigung des Lebenslaufes habe die Vorinstanz den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt und unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen. Es hätte an die Tatsachen der letzten 15 Jahre angeknüpft werden sollen.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der elektronischen Telefonbucheinträge der Beschwerdegegnerin beanstandet, ist er von vornherein nicht zu hören. Hier behauptet er Willkür, ohne jedoch aufzuzeigen, aus welchem Grund diese gegeben sein soll. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern sich aus diesen Einträgen Erkenntnisse ergeben sollen, die nicht bereits aus dem Lebenslauf ersichtlich sind. Diesbezüglich ist seine Willkürrüge nicht genügend begründet (vgl. vorstehend E. 2.1).  
 
3.5. Was die angebliche Feststellung der Vorinstanz anbelangt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Sprachschule vor 30 Jahren in den Niederlanden geführt, missversteht der Beschwerdeführer offensichtlich die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz stellt fest, dass die in den Niederlanden absolvierten Ausbildungen der Beschwerdegegnerin schon 30 bis 40 Jahre zurückliegen. Dass sie ihre Sprachschule vor 30 Jahren in den Niederlanden geführt hätte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid hingegen gerade nicht entnehmen. Der Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung geht daher in diesem Punkt fehl.  
 
3.6. Dass die Sprachschule und die Eintragung des Einzelunternehmens der Beschwerdegegnerin im Handelsregister in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht genannt werden, vermag ebenfalls keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Die Vorinstanz hat die beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin gewürdigt, indem sie allgemein erwogen hat, die Beschwerdegegnerin habe in der Schweiz nicht regelmässig gearbeitet und sei in der Zeit vor der Trennung nicht in einem hohen Pensum tätig gewesen. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, warum der Handelsregistereintrag die Erkenntnis der Vorinstanz geradezu ausschliesst. Abgesehen davon bezieht sich seine Rüge nur auf eines der Elemente, die das Kantonsgericht seiner Beurteilung zugrunde legt. Inwiefern die anderen Elemente (Alter und Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin, Rollenverteilung während der Ehe) für sich genommen die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zuliessen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Unter diesen Umständen ist seine Rüge unbegründet.  
 
3.7. Ebenfalls fehl geht der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, es hätten die Tatsachen der letzten 15 Jahre berücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen explizit auf die in den letzten Jahren gelebten Verhältnisse verwiesen, indem sie feststellte, die Beschwerdegegnerin sei in der Zeit vor der Trennung nicht in einem hohen Pensum tätig gewesen. Dass sie damit nicht der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt ist, belegt wie bereits ausgeführt keine Willkür (vgl. vorstehend E. 3.1).  
 
4.   
Zudem rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs. 
 
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB schulden die Ehegatten einander Treue und Beistand. Nach Art. 163 ZGB sorgen sie gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1). Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2). Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Art. 278 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat.  
 
4.3. Die Vorinstanz hat eine Beistandspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau für die Erfüllung von deren Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Pflegetochter angenommen. Dabei stützt sie sich auf Art. 159 Abs. 3 ZGB und wendet Art. 278 Abs. 2 ZGB analog an. Im Rahmen des Eheschutzes sollen soweit wie möglich die bestehenden Verhältnisse fortgesetzt werden. Der Ehemann habe bereits vor Eheschluss gewusst, dass die Ehefrau für ihre Pflegetochter finanziell aufzukommen habe. Er habe der Aussage der Ehefrau, dass er die Aufnahme von C.________ unterstützte, nicht widersprochen. Der Ehemann sei dann auch während des Zusammenlebens finanziell für C.________ aufgekommen. Seinem Einwand, die diesbezüglichen Zahlungen seien ohne Rechtspflicht erfolgt, entgegnet die Vorinstanz, dass er die Zahlungen während des Zusammenlebens unbestrittenermassen geleistet habe und dies notabene auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter tue. Auch wenn die Eheleute nun getrennt leben, würden die Ehewirkungen nach Art. 159 Abs. 3 ZGB vorübergehend fortdauern. Inwiefern ein Pflegekind, für welches während Jahren finanziell aufgekommen worden sei, nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nun plötzlich anders als ein Stiefkind zu stellen sei, sei nicht ersichtlich und lasse sich auch nicht begründen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer betrachtet die analoge Anwendung von Art. 278 Abs. 2 ZGB als willkürlich. Er stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe im ZGB ein qualifiziertes Schweigen hinsichtlich der Übertragung der finanziellen Verantwortung für ein Pflegekind auf den anderen Ehegatten. Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten nach Art. 159 Abs. 3 ZGB folge nicht, dass der Ehemann obligationenrechtliche Verpflichtungen der Ehefrau nach PAVO automatisch vollumfänglich wie ein biologischer Vater zu übernehmen hätte.  
 
4.4.1. Die Argumentation des Beschwerdeführers basiert hauptsächlich auf dem Verständnis, die Vorinstanz habe angenommen, die Pflegetochter sei für ihn zum Kind im Sinne von Art. 276 und Art. 277 ZGB sowie von Art. 6 Abs. 3 PAVO geworden, und habe ihn zur Bezahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Damit täuscht er sich. Vorliegend steht nicht ein Unterhaltsanspruch des Pflegekindes in Frage, sondern ein Anspruch der Beschwerdegegnerin, welcher sich aus der ehelichen Beistandspflicht des Beschwerdeführers ihr gegenüber ableitet. Die Vorinstanz hat diese Beistandspflicht - wie schon das Kreisgericht - aus Art. 159 Abs. 3 ZGB abgeleitet und den Analogieschluss zu Art. 278 Abs. 2 ZGB gezogen. Die in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerte, allgemeine Beistandspflicht erlaubt es denn auch, einen Ehegatten zu Leistungen zu verpflichten, welche über den in Art. 163 ZGB umschriebenen Familienunterhalt hinausgehen (Urteil 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1; Botschaft vom 11. Juli 1979 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht], BBl 1979 II 1254 Ziff. 214.131). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum unter diesen Voraussetzungen eine Beistandspflicht in seinem Fall geradezu zwingend ausgeschlossen sein soll. Er begnügt sich damit, in allgemeiner Weise die Rechtslage aus seiner Sicht zu schildern und das Vorliegen einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflegekind zu verneinen. Seine Ausführungen gehen an der Sache vorbei.  
 
4.4.2. Die unterschiedlichen Verweise in der Beschwerdeschrift auf Bestimmungen des geltenden Sozialversicherungsrechts und auf das ausser Kraft gesetzte (AS 1995 1328) Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; AS 28 353) sowie die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 99 V 19) dienen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Vielmehr verkennt er auch hier, dass es nicht um einen Anspruch des Pflegekindes gegenüber dem Ehegatten geht, welcher nicht Pflegeelternteil ist. Die von ihm zitierten bundesrechtlichen Bestimmungen betreffen Konstellationen, in welchen das Pflegekind (Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV; Art. 20 BVG) bzw. die Pflegeeltern (Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG i.V.m. Art. 5 FamZV) einen Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung haben. Inwiefern diese Bestimmungen eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für den Pflegeelternteil gegenüber seinem Ehegatten ausschliessen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch sein Verweis auf die Modalitäten der Lohnpfändung zielt ins Leere. Die von ihm beschriebene Situation beschlägt die Berechnung des Existenzminimums, welche aber nichts über das Bestehen allfälliger Beistandspflichten aussagt.  
 
4.4.3. Unbeachtlich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2.1), aus welcher er eine Pflicht der Beschwerdegegnerin ableitet, zur Deckung des Barbedarfs ihrer Pflegetochter zuerst eigene Mittel einzusetzen, Kindesvermögen anzuzehren oder um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachzusuchen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll, obwohl ihr eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde lag als im vorliegenden Verfahren. Dort ging es nicht um ein Pflegekind-, sondern um ein Stiefkindverhältnis. Überdies arbeitete die Mutter vollzeitlich, um das Kind finanziell zu unterstützen. Hier hingegen ist der Beschwerdeführer vollumfänglich für den Unterhalt von C.________ aufgekommen.  
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, es sei willkürlich, ihn als Nicht-Vater auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen, wenn die nach PAVO verpflichtete Person vorübergehend nicht zahlungsfähig sei und die Hilfe des Gemeinwesens in Anspruch nehmen müsste. Worauf der Beschwerdeführer die Zahlungspflicht des Gemeinwesens stützt, vermag er nicht nachvollziehbar darzulegen. Auch zeigt er nicht auf, warum eine allfällige Zahlungspflicht des Gemeinwesens der Beistandspflicht unter den Ehegatten vorgehen soll. So ist etwa der Anspruch auf Sozialhilfe subsidiär zum Anspruch auf Ehegattenunterhalt (vgl. Urteil 5A_158/2010 vom 25. März 2010 E. 3.2). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die leiblichen Eltern, deren Unterhaltspflicht seiner Beistandspflicht vorgeht (vgl. BGE 120 II 285 E. 2b S. 288), könnten für den Unterhalt des Pflegekindes aufkommen. Seine Rüge ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.  
 
4.5. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, vorliegend schlechter gestellt zu werden, weil keine lebensprägende Ehe vorliege, der Eheschutzrichter aber ohne Sachverhaltsfeststellung und ohne Begründung seiner Entscheidung eine lebensprägende Ehe zugrunde gelegt habe. Wo im angefochtenen Entscheid von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen wird, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch legt er nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Ergebnis anders ausfallen müsste, wenn Lebensprägung verneint würde. Soweit er moniert, dass für die Bemessung des Ehegattenunterhalts bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB) heranzuziehen seien, verkennt er, dass die Vorinstanz diese Kriterien bereits berücksichtigt hat. Sie kommt aufgrund des Alters (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), der Deutschkenntnisse und der bisherigen Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB) sowie der während des Zusammenlebens gelebten Rollenverteilung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) zum Schluss, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht zumutbar. Inwiefern diese Schlussfolgerung offensichtlich unhaltbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, warum die Berücksichtigung weiterer Kriterien, etwa der Ehedauer, das vorinstanzliche Ergebnis geradezu ausschliessen soll. Dass der Beschwerdeführer mit diesem nicht einverstanden ist, belegt wie bereits ausgeführt noch keine Willkür (vgl. vorstehend E. 4.1).  
 
4.6. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegnerin sei eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit trotz ihres Alters zumutbar, da sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer mit 53 Jahren geschlossen habe, womit es sich bei der Ehe der Parteien um eine Altersehe handle. Eine solche liegt vor, wenn die Eheschliessenden am Ende ihres Erwerbslebens stehen oder bereits pensioniert sind (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 61 zu Art. 125 ZGB; s.a. Urteil 5C.49/2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.2 und E. 2.4). Warum die Vorinstanz zwingend von einer Altersehe hätte ausgehen müssen, wo doch die Beschwerdegegnerin elf und der Beschwerdeführer vierzehn Jahre vor Erreichen des Pensionsalters die Ehe eingingen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Rüge ist auch hier unbegründet.  
 
4.7. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass er rückwirkend per 1. September 2015 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde. Hierzu hat die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 173 Abs. 2 ZGB (recte: Art. 173 Abs. 3 ZGB) erwogen, rückwirkende Zahlungen seien ohne weiteres zuzusprechen, zumal diese ab Getrenntleben verlangt worden seien. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern diese Erkenntnis willkürlich sein soll. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine über die Ehedauer hinausgehenden Leistungen ausgesprochen, sondern über Eheschutzmassnahmen befunden. Über den nachehelichen Unterhalt kann erst im Scheidungsverfahren entschieden werden.  
 
5.   
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, der Einzelrichter im Familienrecht sei anzuweisen, die rückwirkende Unterhaltsberechnung so vorzunehmen, dass die Bezahlung in zehn zumutbaren monatlichen Raten gestaffelt festgelegt werde. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass dieses Begehren bereits vor der Vorinstanz gestellt worden wäre. Eine derartige Erweiterung des Streitgegenstands vor Bundesgericht ist nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf den Eventualantrag wird deshalb nicht eingetreten. 
 
6.   
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller