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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 492/01 
 
Urteil vom 22. Mai 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
J.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 22. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 sprach die IV-Stelle Schaffhausen dem 1954 geborenen J.________ für die Zeit ab 1. Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Mit einer gleichentags an die von J.________ geschiedene Ehefrau S.________ gerichteten Verfügung ordnete sie die Auszahlung der zur Rente des Vaters gehörenden Kinderrente für den gemeinsamen Sohn T.________ an dessen Mutter an. Am 24. Februar 2000 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit welcher sie J.________ rückwirkend ab 1. November 1997 eine halbe und ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente gewährte. Die dazugehörenden Kinderrenten für den Sohn T.________ und die Tochter D.________ sollten gemäss zwei ebenfalls am 24. Februar 2000 ergangenen Verfügungen der Mutter ausbezahlt werden, wobei diejenige für D.________ im Hinblick auf den erfolgten Lehrabschluss bis Ende Juli 1999 befristet war. Weiter wurden von den am 24. Februar 2000 zugesprochenen Kinderrenten-Nachzahlungen Fr. 12'514.- resp. Fr. 3294.- mit Leistungen verrechnet, welche die Alimenteninkassostelle X.________ für T.________ und D.________ vorschussweise erbracht hatte. 
B. 
Eine unter anderm gegen die Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ erneut beantragen, die Kinderrenten seien ihm und nicht seiner geschiedenen Ehefrau auszuzahlen. 
 
Die IV-Stelle sieht von einer materiellen Stellungnahme ab und ersucht, die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zur Vernehmlassung einzuladen. Diese und S.________ schliessen als Mitinteressierte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) setzt sich insbesondere näher mit den Auswirkungen des auf den 1. Januar 2000 in Art. 285 ZGB neu eingefügten Abs. 2bis - wozu es im vorinstanzlichen Verfahren eine am 19. Mai 2000 erstattete Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz eingeholt hatte - auseinander und trägt des Weitern ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Zulässigkeit der von der Verwaltung verfügten und vorinstanzlich bestätigten Anordnung der Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers. Ausdrücklich einverstanden erklärt hat sich dieser damit, dass ein Teil der Rentennachzahlungen zwecks Verrechnung mit bevorschussten Unterhaltsbeiträgen an die Alimenteninkassostelle X.________ überwiesen wird. Die Ehefrau des Versicherten würde demnach die Nachzahlung der Kinderrenten nur im Umfang des Überschusses erhalten, der nach Abzug der bevorschussten und mittels Verrechnung zurückerstatteten Unterhaltsbeiträge verbleibt. 
2. 
Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 26. Januar und 24. Februar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall das ATSG selbst und die damit in Zusammenhang stehenden neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
3.2 Bezüglich der massgebenden gesetzlichen Grundlage für eine Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person (Art. 35 Abs. 4 IVG in der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen und bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung [vgl. Erw. 3.1 hievor]) ist ergänzend zu den Ausführungen des kantonalen Gerichts zu erwähnen, dass Art. 35 IVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung anders als der damalige, die Zusatzrente für die Ehefrau betreffende Art. 34 IVG keine Regelung hinsichtlich einer Drittauszahlung der Renten beinhaltete. Mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, wonach die Kinderrente ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden ist, hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen ergänzende Regeln zu den Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 45 AHVG sowie Art. 84 IVV und Art. 76 AHVV) aufgestellt und eine Auszahlung der Kinderrente an die getrennt lebende oder geschiedene Mutter unter der Voraussetzung zugelassen, dass diese die elterliche Gewalt innehat, das Kind nicht beim rentenberechtigten Vater wohnt und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpft (BGE 103 V 134 Erw. 3 mit Hinweisen). In einem Kostenbeitrag erschöpft sich die Unterhaltspflicht nach dieser Rechtsprechung, wenn die Unterhaltsbeiträge die von H. Winzeler (Die Bemessung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, Diss. Zürich 1974) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf von Kindern nicht erreichen (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 Erw. 3c/aa, 1999 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 125). Diese nunmehr vom BSV regelmässig der Lohn- und Preisentwicklung angepassten Ansätze werden jeweils im Anhang III der bundesamtlichen Wegleitung über die Renten (RWL) veröffentlicht. 
3.3 Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) und den damit einhergehenden Änderungen des IVG hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen neuen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1); vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50 IVG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Satz 2); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Satz 3). Von dieser ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat zunächst keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SVR 2000 IV Nr. 22 S. 65 publizierten Urteil J. vom 29. November 1999 (I 171/99) erkannt (S. 66 Erw. 1a in fine) und seither wiederholt bestätigt hat (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11 f. Erw. 3c/aa in fine, nicht veröffentlichte Urteile R. vom 14. April 2000 [I 425/99] und C. vom 13. Februar 2002 [I 366/00]), dass die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend bleibt. 
3.4 Erst mit der gleichzeitigen Änderung von AHVV und IVV vom 14. November 2001 hat der Bundesrat unter anderm für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe gestützt auf die Delegationsnorm in Satz 3 von Art. 35 Abs. 4 IVG eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199; Änderung der IVV vom 14. November 2001; AS 2002 200). Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Satz 2). Laut Abs. 2 gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten (Satz 1); hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Satz 2). 
 
Diese Ordnung ist erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten, sodass sie im vorliegenden Fall, in welchem es um die Auszahlung von bereits am 26. Januar und 24. Februar 2000 zugesprochenen Kinderrenten geht, keine Anwendung findet. 
4. 
4.1 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung war eine Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Elternteil im vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Januar/Februar 2000) nicht nur zulässig, wenn die für eine Drittauszahlung zwecks Gewährleistung zweckgemässer Rentenverwendung nach Art. 76 AHVV in Verbindung mit Art. 84 IVV erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Erw. 3.2 hievor). Die vor dem In-Kraft-Treten der mit der 10. AHV-Revision geänderten Normen massgebende Praxis zur Auszahlung von Kinderrenten an den nicht rentenberechtigten Elternteil beanspruchte vorerst vielmehr weiterhin Geltung (Erw. 3.3 hievor). Für die Zulässigkeit der vorliegend streitigen Auszahlung der Kinderrenten an die Ehefrau des Beschwerdeführers ist deshalb auch die von der Vorinstanz als entscheidend erachtete Frage, ob der Versicherte seiner Unterhaltspflicht jeweils nachgekommen ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 
4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 26. Januar und 24. Februar 2000 hatte die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder inne. Auch wohnten diese bei der Mutter und nicht beim rentenberechtigten Vater. Angesichts des im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Y.________ vom 30. Juni 1988 pro Kind auf monatlich Fr. 400.- resp. Fr. 450.- (zuzüglich Kinderzulage, indexgebunden) festgesetzten und gemäss Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerde Fr. 540.- resp. ab Juni 1999 Fr. 585.- ausmachenden Unterhaltsbeitrages kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers auf einen Kostenbeitrag beschränkte, lagen die Ansätze für den Unterhaltsbedarf der im November 1983 und im Juli 1980 geborenen beiden Kinder doch - wie das BSV in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2001 zutreffend aufzeigt - deutlich höher (vgl. Anhang III zur RWL). 
 
Nach Massgabe der auch nach Inkraftsetzung des Art. 35 Abs. 4 IVG auf den 1. Januar 1997 zunächst weiterhin geltenden Rechtsprechung ist der Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf direkte Auszahlung der Kinderrenten demnach ausgewiesen. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob der auf den 1. Januar 2000 neu eingefügte Abs. 2bis von Art. 285 ZGB an dieser Rechtslage etwas geändert hat. Danach hat der Unterhaltspflichtige, der infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Norm stellte der gleichzeitige Bezug von Unterhaltsbeiträgen und Kinderrenten durch die vom Rentenberechtigten getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau demgegenüber keine unzulässige Leistungskumulation dar (Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 128 III 308 ff. Erw. 4; SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 3c/bb). 
 
Mit dem neu eingefügten Abs. 2bis von Art. 285 ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage vorteilhaftere Regelung getroffen worden. Diese wirkt sich in erster Linie auf die Höhe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus. Ein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden gemeinsamen Kinder innehat, ist daraus nicht zwingend abzuleiten. 
5.1 Soweit es um laufende Rentenzahlungen geht, dürfte sich das Problem einer unerwünschten Kumulation von Sozialversicherungsleistungen und Unterhaltsbeiträgen in der Regel nicht stellen, da der Unterhaltspflichtige, nachdem sich der bisherige Unterhaltsbeitrag auf Grund von Art. 285 Abs. 2bis ZGB von Gesetzes wegen im Umfang der Kinderrente vermindert, ohne weitere Umtriebe - insbesondere ohne vorgängig eine Abänderung des Scheidungsurteils erwirken zu müssen (BGE 128 III 308 Erw. 3) - die Möglichkeit hat, seine Beitragszahlungen rechtzeitig zu stoppen oder zu reduzieren. 
5.2 
5.2.1 Was die Nachzahlung von Kinderrenten anbelangt, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutsam, dass die neue Regelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB - wie auch das Bundesamt für Justiz in seiner zuhanden des BSV erstatteten Vernehmlassung vom 19. Mai 2000 bestätigt - nicht rückwirkend zur Anwendung gelangt (BGE 128 III 307 Erw. 2b). Die für die Zeit bis Ende 1999 ausbezahlten Kinderrenten, die bei der Festlegung des Kinderunterhalts noch keine Berücksichtigung gefunden haben, sind auf Grund von Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen geschuldet; diese Kumulation entfällt erst mit der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (BGE 128 III 308 ff. Erw. 4 ff.). 
 
Gegen die Ausrichtung der für die Zeit bis Ende 1999 zugesprochenen Kinderrenten an die Ehefrau des Anspruchsberechtigten ist demnach, entsprechend der bis dahin massgebend gewesenen Rechtslage, ungeachtet des damit verbundenen Zusammentreffens von Renten- und Unterhaltszahlungen, nichts einzuwenden. 
5.2.2 Die Nachzahlung von Kinderrenten für einen nach dem In-Kraft-Treten des Art. 285 Abs. 2bis ZGB liegenden Zeitraum - im vorliegenden Fall mithin einzig für den Monat Januar 2000 - an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person birgt demgegenüber die Gefahr in sich, die mit der neuen Regelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB anvisierte - und nach der seit 1. Januar 2002 geltenden Regelung durch Art. 71ter AHVV in Verbindung mit Art. 82 IVV (Erw. 3.4 hievor) auch weit gehend gesicherte - Verbesserung der Position des rentenberechtigten Unterhaltspflichtigen zu vereiteln. Diesem wird es unter Umständen nicht mehr möglich sein, bereits bezahlte, nach der rückwirkenden Rentenzusprechung auf Grund von Art. 285 Abs. 2bis ZGB jedoch gar nicht mehr geschuldete Unterhaltsbeiträge wieder erhältlich zu machen. 
 
Es ist indessen nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, über eine allfällige Rückforderung früher zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge zu befinden. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann sich einzig die Frage stellen, ob der Entstehung einer solchen für den rentenberechtigten Unterhaltspflichtigen unbefriedigenden Situation allenfalls im Sinne einer Vorbeugung mit einer Einschränkung der bei der Auszahlung von Kinderrenten an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der anspruchsberechtigten Person bestehenden Praxis wirksam entgegengetreten werden kann. Dies liesse sich unter Umständen realisieren, indem etwa, wie vom Bundesamt für Justiz in der mehrfach erwähnten Stellungnahme vom 19. Mai 2000 angeregt und auch vom BSV dem Grundsatz nach befürwortet, die Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten des Rentenberechtigten nur in dem Umfang zugelassen würde, in welchem für die nämliche Zeitspanne nicht bereits Unterhaltsbeiträge geleistet wurden. 
 
Die Schaffung einer speziellen Auszahlungsregelung, welche der mit Art. 285 Abs. 2bis ZGB verfolgten Zielsetzung angemessen Rechnung trägt und dabei doch auch allenfalls davon tangierte andere Interessen, etwa das Bestreben nach Geringhaltung des administrativen Aufwandes der Verwaltung, nicht vernachlässigt, würde die blosse Auslegung bestehender Normen indessen bei weitem sprengen. Hinsichtlich des bis Ende 2001 anhaltenden Fehlens einer genaueren Regelung der Auszahlungsmodalitäten auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe kann auch nicht von einer echten Lücke gesprochen werden, deren Schliessung durch das Sozialversicherungsgericht an sich zulässig wäre (vgl. BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und 4b/dd mit Hinweisen). Eine Ergänzung der bis Ende 2001 aktuellen normativen Ordnung, wie sie nunmehr mit Art. 71ter AHVV in Verbindung Art. 82 IVV verwirklicht worden ist, auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 liegt deshalb nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsgerichte. Einzig dem Gesetzgeber oder allenfalls - auf Verordnungsstufe - dem Bundesrat stand die Kompetenz zu, der nicht ohne weiteres überzeugenden früheren Auszahlungsregelung durch den Erlass einschlägiger Bestimmungen zu begegnen, wie dies nunmehr mit der Schaffung von Art. 71ter AHVV und dem Verweis darauf in Art. 82 IVV auch geschehen ist. 
6. 
Zusammenfassend lässt sich demnach gegen die Auszahlung an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers weder bezüglich der laufenden Kinderrente noch bezüglich der Kinderrenten-Nachzahlung etwas einwenden. Dass damit allenfalls für den Monat Januar 2000 nebst der Kinderrente - wegen der Neuregelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB zu Unrecht - zusätzlich auch noch der Unterhaltsbeitrag für den gemeinsamen Sohn an die Ehefrau gelangt, ist angesichts des Fehlens einer dies ausschliessenden Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 24. Februar 2000 hinzunehmen. Immerhin bleibt anzumerken, dass sich die Rechtslage für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Leistungen für diesen Monat im Vergleich zu seinen bis Ende 1999 bestehenden Verpflichtungen nicht ungünstiger präsentiert. 
7. 
Obschon nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 2 hievor) und das Verfahren deshalb grundsätzlich kostenpflichtig wäre (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), werden für das vorliegende Verfahren praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 Erw. 4a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt. 
Luzern, 22. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: