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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 16/04 
 
Urteil vom 14. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
U.________, 1937, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 25. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 10. November 1937 geborene deutsche Staatsangehörige U.________ reiste, nachdem er in Deutschland gewohnt und gearbeitet hatte, am 23. Mai 1961 in die Schweiz ein, wo er seither wohnt und vom 24. Mai 1961 bis ins Jahr 2002 als Arbeitnehmer tätig war. Mit Verfügung vom 20. September 2002 sprach ihm die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ordentliche Alters-Teilrente aufgrund einer Beitragsdauer von 41 vollen Beitragsjahren (40 Jahre 8 Monate bis 31. Dezember vor Erreichung des Rentenalters; 11 Monate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs) zu. 
B. 
Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein, in welcher er beantragte, es seien nebst den Jahren, während deren er Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) bezahlt habe, für vor diesem Zeitraum liegende fehlende Beitragsjahre 3 zusätzliche Jahre als Beitragszeit anzurechnen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau entsprach diesem Begehren mit Entscheid vom 25. November 2003, indem es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zur Neufestlegung der Rente unter Berücksichtigung dreier zusätzlicher Beitragsjahre an die Ausgleichskasse zurückwies. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
Die Ausgleichskasse erklärt, sie schliesse sich den Ausführungen des BSV vollumfänglich an. U.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV - in der hier massgebenden (BGE 131 V 11 Erw. 1) bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - über die ordentlichen Renten, deren Ausrichtung voraussetzt, dass für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), zutreffend dargelegt. Es gilt dies hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Voll- und Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 AHVG), der Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 29bis ff. AHVG) - insbesondere in Bezug auf die Beitragsdauer (Art. 29bis und 29ter AHVG; Art. 50, 52b, 52c und 52d AHVV) - sowie der Berechnung der nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrgangs abgestuften (Art. 52 Abs. 1 AHVV) Teilrenten (Art. 38 AHVG). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Altersrente auf der Grundlage von 41 - so das Beschwerde führende BSV und die Ausgleichskasse - oder von für die Gewährung einer Vollrente vorausgesetzten (Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art. 29ter Abs. 1 AHVG; Rentenskala 44 gemäss Rententabellen, Ermittlung der Rentenskala, gültig ab 1. Juni 2002, S. 7 und 10; Rententabellen 2001, S. 24 f.) 44 - so die Vorinstanz und der Beschwerdegegner - vollen Beitragsjahren zu berechnen ist. 
3. 
3.1 Art. 52d AHVV mit dem Titel "Anrechnung fehlender Beitragsjahre" erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Füllung von Beitragslücken. Er lautete in der hier massgebenden (bis 31. Dezember 2002 geltenden) Fassung: 
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: 
 
Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten Zusätzlich anrechenbare volle 
Beitragsjahre bis zu 
von bis 
20 26 1 
27 33 2 
ab 34 3 
3.2 Die schweizerische Versicherungslaufbahn des Beschwerdegegners, der, wäre er schon damals in der schweizerischen AHV versichert gewesen, jedenfalls ab 1. Januar 1958 beitragspflichtig gewesen wäre (Art. 3 AHVG in der Fassung gemäss Bundesgesetzen vom 30. September 1953 [AS 1954 211] und vom 21. Dezember 1956 [AS 1957 262]), weist für die Zeit vor Mai 1961 eine sich über mehrere Jahre erstreckende Beitragslücke auf, die sich mit den 11 Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 52c AHVV) nur teilweise auffüllen lässt. Da er vor Mai 1961 weder nach Art. 1 AHVG obligatorisch versichert war - was entweder seinen Wohnsitz oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorausgesetzt hätte (Art. 1 AHVG in der ursprünglichen Fassung [Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947 Band 8 S. 447]) - noch sich nach Art. 2 AHVG hätte freiwillig versichern können - die freiwillige Versicherung stand ihm damals als Ausländer von vornherein nicht offen (Art. 2 AHVG in den Fassungen gemäss Bundesgesetzen vom 30. September 1953 [AS 1954 211] und vom 19. Juni 1959 [AS 1959 854]) -, erfüllt er die Voraussetzung für die in Art. 52d AHVV vorgesehene Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre nicht, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. 
3.3 Indessen ist zu prüfen, ob eine solche Anrechnungspflicht aus dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) abzuleiten ist. 
4. 
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687). 
Das vorliegende Verfahren betrifft die Altersrente eines deutschen Staatsangehörigen, für den aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sowohl die deutschen als auch die schweizerischen Rechtsvorschriften galten und der das Rentenalter am 10. November 2002 (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) und damit nach In-Kraft-Treten des FZA erreicht hat. Die Koordinierungsverordnungen, auf die das FZA Bezug nimmt, sind somit in zeitlicher, sachlicher (Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71) und persönlicher (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71) Hinsicht anwendbar (vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteile M. vom 6. Juni 2005, H 302/03, Erw. 4.2, und V. vom 15. Juni 2005, H 23/04, Erw. 4, je mit Hinweisen). 
5. 
5.1 Die im Streit liegende Alters-Hauptrente des Beschwerdegegners ist gemäss Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang IV Teil C dieser Verordnung in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung m FZA) autonom nach schweizerischem Recht, unter Berücksichtigung nur schweizerischer Zeiten, zu berechnen (erwähnte Urteile M., Erw. 5.1, und V., Erw. 5 und 6, je mit Hinweisen). Welche Zeiten Versicherungszeiten darstellen oder als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden, bestimmt sich grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht. Dabei ist aber das Diskriminierungsverbot zu beachten (erwähntes Urteil M., Erw. 5.2). Die Frage, ob dem Beschwerdegegner für die Zeit vor Mai 1961 Zusatzjahre anzurechnen sind, ist somit nach schweizerischem Recht zu beantworten - und damit nach dem in Erw. 3.2 hievor Gesagten zu verneinen -, soweit dieses nicht gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot verstösst, welches sowohl in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als auch in Art. 2 FZA verankert ist (erwähntes Urteil M., Erw. 5.4). 
5.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA, dem der gleiche Diskriminierungsbegriff zugrunde liegt wie dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (erwähntes Urteil V., Erw. 9.2), käme dann zum Zuge, wenn anders als vorliegend kein besonderes Diskriminierungsverbot - hier jenes des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - angerufen werden könnte (z. B. Epiney/Mosters/Theuerkauf, Die Rechtsprechung des EuGH zur Personenfreizügigkeit, in: Epiney/Theuerkauf/Rivière [Hrsg.], Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht 2003, Bern/Zürich 2004, S. 85 ff., S. 90; Kahil-Wolff/Mosters, Struktur und Anwendung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz/EG, in: Schaffhauser/Schürer [Hrsg.], Die Durchführung des Abkommens EU/CH über die Personenfreizügigkeit [Teil Soziale Sicherheit] in der Schweiz, St. Gallen 2001, S. 9 ff., S. 12; Jean Métral, L'accord sur la libre circulation des personnes: coordination des systèmes de sécurité sociale et jurisprudence du Tribunal fédéral des assurances, in: HAVE 2004 S. 185 ff., S. 186). 
5.3 Die Gleichbehandlungsgebote verbieten nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare Diskriminierungen), sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare Diskriminierungen). Sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert eine Vorschrift des nationalen Rechts mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (erwähntes Urteil M., Erw. 6). 
5.4 Falls ein Verstoss gegen das gemeinschafts- bzw. abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot vorliegt - was das kantonale Gericht bejaht und das BSV verneint -, hat der Beschwerdegegner, der in der Schweiz eine tatsächliche Beitragszeit von 41 Jahren und 7 Monaten zurückgelegt hat, Anspruch auf Anrechnung dreier zusätzlicher Beitragsjahre nach Art. 52d AHVV, wie wenn er zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken versichert gewesen wäre oder sich hätte versichern können und damit die Voraussetzungen des Art. 52d AHVV erfüllte. Denn wenn das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vorsieht, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (erwähntes Urteil M., Erw. 7 Ingress). 
6. 
6.1 Um nach Art. 52d AHVV in den Genuss der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre zur Füllung vor dem 1. Januar 1979 liegender Beitragslücken zu kommen, muss die betroffene Person zum einen eine bestimmte Mindestzahl von Beitragsjahren zurückgelegt haben und zum andern zur Zeit, als die Beitragslücken entstanden, entweder obligatorisch versichert gewesen sein, was den Wohnsitz oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zur damaligen Zeit bedingt, oder die damals nur Schweizer Bürgern offen gestandene Möglichkeit gehabt haben, sich freiwillig zu versichern (Erw. 3.1 und 3.2 hievor, wobei sich an den Voraussetzungen der Versicherungszugehörigkeit, soweit vorliegend relevant, auch in den Fassungen des AHVG gemäss den Änderungen von Art. 2 AHVG vorsehenden Bundesgesetzen vom 19. Dezember 1963 [AS 1964 285], vom 4. Oktober 1968 [AS 1969 111] und vom 30. Juni 1972 [AS 1972 2483] nichts geändert hat). Diese Voraussetzungen gelten zwar, betrachtet man den Wortlaut des Art. 52d AHVV, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sie können indessen von Schweizern leichter erfüllt werden als von Ausländern: Denn erstens waren Inländer eher als Ausländer zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken obligatorisch versichert, weil sie eher als Ausländer damals in der Schweiz wohnten oder eine Erwerbstätigkeit ausübten; zweitens konnten sich damals nur Inländer, nicht aber Ausländer freiwillig versichern; drittens haben Inländer eher schon seit vielen Jahren Beiträge an die schweizerische AHV geleistet als Ausländer, weil sie eher während zahlreicher Jahre in der Schweiz wohnten oder arbeiteten und dadurch in der schweizerischen AHV versichert waren als Ausländer. Art. 52d AHVV benachteiligt somit seinem Wesen nach eher ausländische als inländische Erwerbstätige, sodass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, sofern die Vorschrift nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht (Erw. 5.3 hievor). 
6.2 Diese Frage der Rechtfertigung prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil M. vom 6. Juni 2005, H 302/03, und erwog dazu Folgendes: 
Wie der die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung betreffende Art. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 zeigt, geht der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst davon aus, dass es gerechtfertigt ist, den Kreis der Personen, die sich einer freiwilligen Versicherung anschliessen können, auf Personen zu beschränken, die einen Bezug zum betroffenen Staat aufweisen, der im aktuellen Wohnsitz oder darin begründet sein kann, dass diese Personen früher als Erwerbstätige den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstanden (erwähntes Urteil M., Erw. 8.2.1 und 8.2.2 mit Hinweisen). Auch wenn in der schweizerischen AHV eine freiwillige Versicherung für in einem EU-Mitgliedstaat wohnende Personen noch vorgesehen wäre und für Angehörige dieser Staaten die gleichen Beitrittsvoraussetzungen gälten wie für Schweizer Bürger - heute gibt es eine freiwillige Versicherung zwar sowohl für Schweizer Bürger als auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, aber nur für Personen, die ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes wohnen (Art. 2 AHVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 [AS 2002 685]; Art. 1b IVG; vgl. auch Anhang VI Schweiz Ziff. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA [Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA]) -, dürfte der Beitritt zu dieser Versicherung demnach von einem bestehenden Bezug der betroffenen Person zur Schweiz bzw. zu deren Sozialversicherungssystem abhängig gemacht werden, ohne dass dadurch gegen die Verordnung Nr. 1408/71 verstossen würde. In der Voraussetzung des Vorliegens eines Bezuges zur Schweiz könnte daher, obwohl sie von Schweizern leichter zu erfüllen wäre als von Ausländern, keine unzulässige indirekte Diskriminierung gesehen werden, weil die daraus resultierende Benachteiligung von EU-Ausländern aufgrund des Systems der Koordinationsregelung selbst objektiv gerechtfertigt wäre. Wenn aber das Erfordernis eines Bezugs zur Schweiz für den Beitritt zu deren freiwilliger Versicherung keine verbotene Ungleichbehandlung begründen würde, sondern objektiv gerechtfertigt wäre, muss es sich mit einer Vorschrift, die bei der Rentenberechnung die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre für die Füllung von Beitragslücken davon abhängig macht, dass die betroffene Person zur Zeit der Entstehung dieser Lücken einen Bezug zur Schweiz aufwies, ebenso verhalten. Wenn nämlich für die Versicherungszugehörigkeit zulässigerweise eine Verbindung zum betroffenen Staat vorausgesetzt ist, kann dieser Staat nicht über das Diskriminierungsverbot dazu verpflichtet werden, bei der Rentenberechnung Zeiten zu berücksichtigen, während deren die betreffende Person mangels eines hinreichenden Bezugs zu diesem Staat dessen Sozialversicherungssystem weder angehörte noch angehören konnte, und damit gewissermassen trotz damals fehlender Verbindung zu diesem Staat eine damalige Versicherungszugehörigkeit nachträglich zu fingieren (erwähntes Urteil M., Erw. 8.2.3). 
Der Umstand, dass bei Auslandschweizern keine über die Staatsangehörigkeit hinausgehende Verbindung zur Schweiz vorausgesetzt wird, steht dem Schluss, dass das Verlangen eines damaligen Bezuges zur Schweiz objektiv gerechtfertigt ist, nicht entgegen. Eine unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallende Person ausländischer Staatsangehörigkeit muss nicht, ohne damals einen Bezug zur Schweiz aufgewiesen zu haben, einzig aus dem Grunde so behandelt werden, als ob sie sich damals freiwillig hätte versichern können, weil sich damals Auslandschweizer ohne über die Staatsangehörigkeit hinausgehenden Bezug zur Schweiz freiwillig versichern konnten. Denn auch wenn sich Inländer ohne über die Staatsangehörigkeit hinausgehende Verbindung zum betroffenen Staat freiwillig versichern können, verlangt das Diskriminierungsverbot nicht die Ausdehnung dieser Möglichkeit auf unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallende Personen, bei denen es an einem Bezug zu diesem Staat fehlt. Letzteres ist aus Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 ersichtlich, der in verschiedenen Bestimmungen die in einem Mitgliedstaat für Inländer vorgesehene Möglichkeit des Beitritts zu einer freiwilligen Versicherung nicht auf sämtliche Angehörigen der Mitgliedstaaten ausdehnt, sondern nur auf jene, die - in Form des früheren Wohnsitzes oder der früheren Versicherungszugehörigkeit - eine bestimmte Verbindung zum Sozialversicherungssystem des betroffenen Staates aufweisen. Wenn aber der Beitritt zur freiwilligen Versicherung von einem hinreichenden Bezug zum diese Versicherung vorsehenden Staat abhängig gemacht werden darf, so kann, wie bereits erwähnt, auch die Anrechnung von Zusatzjahren zur Füllung von Beitragslücken ans Bestehen einer solchen Verbindung zur Zeit der Entstehung dieser Lücken geknüpft werden (erwähntes Urteil M., Erw. 8.3 mit Hinweisen). 
Aufgrund dieser Erwägungen stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die in Art. 52d AHVV für die Anrechnung von Zusatzjahren vorgesehenen Voraussetzungen insoweit objektiv gerechtfertigt sind, als sie das Vorhandensein einer Verbindung der betroffenen Person zur Schweiz zur Zeit, als die Beitragslücken entstanden, sicherstellen sollen. Dabei ist auch die Verhältnismässigkeit dieser Regelung zu bejahen, soweit sie Personen, die weder zur Zeit, als sie bei Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz beitragspflichtig gewesen wären, mithin zur Zeit der Entstehung der Beitragslücken, irgendeinen Bezug zur Schweiz aufwiesen noch zu einem davor liegenden Zeitpunkt irgendeine für die Begründung eines hinreichenden Bezugs in Frage kommende Verbindung - Ferienaufenthalte müssten beispielsweise ausser Betracht fallen - zu diesem Staat hergestellt hatten, von der Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre ausschliesst. Insoweit begründet Art. 52d AHVV somit keine unzulässige Diskriminierung (erwähntes Urteil M., Erw. 8.4). 
Dass, wie die Vorinstanz als Beispiel anführt, (ehemalige) Auslandschweizer die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre nach Art. 52d AHVV gegebenenfalls selbst für einen Zeitraum verlangen können, während dessen sie zu einem ausländischen Rentenanspruch führende Beiträge an eine ausländische staatliche Altersvorsorge bezahlten, ohne freiwillig bei der schweizerischen AHV versichert zu sein, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Diesfalls erhielte die betroffene Person nicht anders als eine Person, die im fraglichen Zeitraum, ebenfalls nicht freiwillig in der Schweiz versichert, keine ausländischen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, eine schweizerische Leistung, die höher ist als die Leistung, die ihr aufgrund der tatsächlich zurückgelegten schweizerischen Versicherungszeiten zustünde. Auch diese erhöhte Leistung würde auf der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und im Ergebnis, indem zusätzliche Beitragsjahre angerechnet würden, auf der auf einzelne Jahre beschränkten Fiktion einer solchen beruhen, deren Ausdehnung auf Personen, die zur fraglichen Zeit keinerlei Inlandbezug aufwiesen, das Diskriminierungsverbot nach dem Gesagten nicht verlangt. Für die Frage der Rechtfertigung ausschlaggebend ist, ob die betroffene Person zur massgebenden Zeit einen Bezug zur Schweiz aufwies. 
6.3 Da der Beschwerdegegner vor Beginn seiner obligatorischen Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz, mithin sowohl während der Zeit der Entstehung der Beitragslücken als auch zuvor, nie einen als hinreichende Verbindung in Frage kommenden Bezug zur Schweiz aufgewiesen hatte, können ihm somit nicht gestützt auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden, wie wenn er die in Art. 52d AHVV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie zugestellt. 
Luzern, 14. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: