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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.139/2003 /min 
 
Urteil vom 22. Juli 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
1. A.________ AG (vormals F.________ AG), 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Advokat Gabriel Nigon, Marktplatz 18, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
G.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Nathalie Voser, Löwenstrasse 19, Postfach 6333, 
8023 Zürich, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Einsprache gemäss Art. 36 LugÜ, Pfändung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 11. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 22. Januar 2001 erklärte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das in einem Rechtsstreit zwischen der G.________ SA und der A.________ AG ergangene Urteil des Handelsgerichts Meaux (FR) vom 5. September 2000 als vollstreckbar. Gleichzeitig wies er das Betreibungsamt Binningen an, Vermögenswerte der A.________ AG auf Konten bei der Bank K.________ in Basel provisorisch zu pfänden. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG Einsprache gemäss Art. 36 LugÜ. Mit Beschluss vom 13. August 2001 hiess das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache insoweit gut, als es das Verfahren wegen fehlender Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts Meaux aussetzte und das Betreibungsamt Binningen anwies, die provisorische Pfändung aufzuheben und stattdessen ein Güterverzeichnis im Sinne von Art. 162 SchKG aufzunehmen. 
B. 
Mit Eingabe vom 9. September 2002 ersuchte die G.________ SA um Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens. Nachdem das Obergericht die Rechtskraft des Urteils des Handelsgerichts Meaux festgestellt hatte, bestätigte es mit Beschluss vom 11. Februar 2003 dessen Vollstreckbarkeit. Zudem wies es das Betreibungsamt Binningen an, die am 20. September 2001 vollzogene provisorische Pfändung zweier Konten bei der Bank K.________ für Fr. 220'245.20 zuzüglich Zins aufrechtzuerhalten und zusätzlich Vermögenswerte für eine Forderung von FF 20'000.-- provisorisch zu pfänden. 
C. 
Die A.________ AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er die Aufrechterhaltung der provisorischen Pfändung vorsehe. Stattdessen sei anzuordnen, das Betreibungsamt habe die entsprechenden Vermögenswerte (neu) zu pfänden. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174). 
1.1 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten bezüglich Rechtsverletzungen zu, die sie durch Verfügungen erlitten haben. Legitimiert ist, wer die Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen geltend macht; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen ist die Beschwerde hingegen nicht gegeben (BGE 118 Ia 229 E. 2 S. 230; 120 Ia 260 E. 2a S. 262). Die Beschwerdeführerin 1 als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Partei im kantonalen Verfahren ist zweifellos zur Beschwerdeführung befugt. Dagegen machen die Beschwerdeführer 2 - 4 als Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 1 nur tatsächliche Interessen (allfällige straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit) geltend. Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Es kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit die Beschwerdeführerin 1 mehr verlangt, insbesondere die Neuformulierung des obergerichtlichen Dispositives, ist nicht darauf einzutreten. 
1.3 Zudem sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Das Novenverbot gilt ebenfalls für die Staatsvertragsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357). Unbeachtlich ist daher insbesondere das Vorbringen, die entsprechenden Konten seien inzwischen saldiert worden. 
2. 
Das Kantonsgericht hat festgestellt, trotz der Anordnung im Beschluss vom 13. August 2001 sei auf die Aufnahme eines Güterverzeichnisses verzichtet worden. Gestützt auf einen Protokollvermerk anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 20. September 2001 sowie der Pfändungsurkunde vom 28. September 2001 ergebe sich, dass mit ausdrücklichem Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 stattdessen erneut eine provisorische Pfändung durchgeführt worden sei. Daher sei keine neue provisorische Pfändung anzuordnen, sondern bloss die bestehende aufrechtzuerhalten. 
Die Beschwerdeführerin 1 rügt diese Sachverhaltsdarstellung als willkürlich. Dies jedoch ohne sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander zu setzen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Insbesondere geht sie mit keinem Wort auf die Pfändungsurkunde vom 28. September 2001 ein, die das Kantonsgericht als massgeblich erachtet hat, und welche gemäss seinem Beschluss unangefochten geblieben ist. Zudem übersieht die Beschwerdeführerin 1, dass das Kantonsgericht davon ausgegangen ist, dass im September 2001 eine neue Pfändung erfolgt ist; soweit sie daher die Aufhebung der vom Bezirksgerichtspräsidenten angeordneten Pfändung vom Januar 2001 zu belegen versucht, sind diese Vorbringen nicht von Belang. Damit genügt diese Rüge den Begründungsanforderungen nicht und es kann nicht darauf eingetreten werden. 
3. 
In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht erwogen, eine direkte Fortsetzung der Betreibung auf Grund der Vollstreckbarkeitserklärung sei ausgeschlossen, da eine provisorische Pfändung erst nach Abschluss des Einleitungsverfahrens der Betreibung als definitiv erklärt werden könne. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 offenbar eine definitive Pfändung anstrebt, setzt sie sich mit diesen Ausführungen des Kantonsgerichts nicht auseinander, so dass das Bundesgericht dazu nicht Stellung nehmen kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Folglich kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schulden der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: