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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_501/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Durchführung der Einvernahme, Schutzmassnahmen etc.; Landesverweisung, lebenslanges Tätigkeitsverbot; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2022 (SB210477-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. Juni 2021 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A.________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (begangen am 3. Juli 2020) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, widerrief zwei bedingte Geldstrafen gemäss Strafbefehlen vom 7. August und 28. November 2018 und verwies ihn für 6 Jahre des Landes. Ausserdem erteilte es ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen mit sich bringt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von A.________ am 20. Januar 2022 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Auf den Widerruf der bedingten Geldstrafen, die Landesverweisung und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei zu verzichten. Er ersucht mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Geschädigten seien unverwertbar, unter anderem wegen unzulässiger Anonymisierung durch eine Maske bei den Einvernahmen, Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie wegen fehlender Aussagen gemäss eigenen Wahrnehmungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 143 Abs. 6 und Art. 147 StPO
 
1.1.  
 
1.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Mit "Partei" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend sein und Fragen stellen kann. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145).  
Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann (SCHMID/ JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 824; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 147; THORMANN/MÉGEVAND, in: Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 147). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3, mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.1.3. Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen, d.h. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen (lit. b) oder Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen (lit. d). Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (Art. 152 Abs. 4 StPO).  
Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus die beschuldigte Person sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss die beschuldigte Person den Saal während der Einvernahme verlassen, können deren Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn ihr Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seine Mandantschaft zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 
Haben Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch erneut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe konfrontiert, kann dies zur erneuten Traumatisierung bzw. zur Sekundärviktimisierung führen. Entsprechend hält auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers im Lichte von Art. 8 EMRK gegeneinander abgewogen werden müssen. Besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen. Deshalb kann die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden (BGE 129 I 151 E. 3.2 unter der Geltung des OHG; mit Hinweisen; u.a. auf Urteile des EGMR i.S. S.N. gegen Schweden vom 2. Juli 2002, Ziff. 47 und 52 und i.S. P.S. gegen Deutschland vom 20. Dezember 2001, publ. in: EuGRZ 2002 S. 37 ff., Ziff. 22 S. 38).  
 
1.1.4. Gemäss Art. 143 Abs. 6 StPO macht die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.  
 
1.2. Die Vorinstanz verwirft unter Bezugnahme auf die Erstinstanz die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Aussagen der Geschädigten. Sie erwägt, im Rahmen der Einvernahme vom 28. Oktober 2020 habe aufgrund von Covid-19 eine Maskenpflicht für Personen ab 12 Jahren bestanden. Dass die Geschädigte eine Maske getragen habe, sei rechtens, verhältnismässig und zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit geboten gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Deutung der Körpersprache resp. Mimik unzuverlässig und für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Geschädigten nicht entscheidend. Auch eine rein akustische Übertragung einer Einvernahme sei im Übrigen mit der Gewährung des Teilnahmerechts vereinbar. Vorliegend sei umso mehr von der Rechtmässigkeit der Befragung auszugehen, als lediglich Mund, Nase, Kinn und Wangen der Geschädigten durch die Maske verdeckt gewesen seien und grundsätzlich gar eine anonyme Zeugenaussage oder das Verändern des Aussehens oder der Stimme von Zeugen ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der beschuldigten Person zulässig sein könne. Auch treffe nicht zu, dass das Gesicht der Geschädigten "überhaupt nicht sichtbar" gewesen sei, wie der Beschwerdeführer moniere. Sie sei im Gegenteil durch ihre gut erkennbare Mimik in der Augen- und Stirnpartie aufgefallen und auch durch ihre ausgeprägte Gestik mittels Körperhaltung, Kopfstellung sowie Bewegungen der Arme und Hände. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in besagter Einvernahme seien nicht verletzt, die Aussagen der Geschädigten somit verwertbar. Im Übrigen habe die Verteidigung im Rahmen der Befragung gegen deren Modus nicht opponiert.  
Auch die Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Erstbefragung der Geschädigten durch die Polizei vom 3. Juli 2020 seien nicht zu hören, so die Vorinstanz weiter. Die Geschädigte sei am 28. Oktober 2020 ausdrücklich auf die Erstbefragung angesprochen worden. Zudem habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Gelegenheit für Ergänzungsfragen erhalten und seine Verteidigungsrechte ausüben können. Die Erstaussagen der Geschädigten seien daher ebenfalls verwertbar, auch wenn die Verteidigung hierbei nicht anwesend gewesen sei. Ein Teilnahmerecht habe insoweit nicht bestanden, da es sich um keine delegierte Einvernahme gehandelt habe. Schliesslich sei nicht erkennbar, dass die Eltern der Geschädigten diese in unzulässiger Weise beeinflusst hätten. Sie habe bestätigt, nach ihrer Erinnerung ausgesagt zu haben. Hingegen sei es normal, dass in der Familie über das Erlebte gesprochen worden sei und dass die Eltern die Geschädigte motiviert hätten zur Polizei zu gehen, nachdem sie von unerwünschten sexuellen Handlungen erzählt habe. Dass der Kindsvater nach den Schilderungen den Cheftrainer des Schulsportkurses aufgesucht habe, schade nicht, da dieser keine Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf gemacht habe. Eine allfällige Beeinflussung seitens des Vaters hätte sich daher nicht zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. 
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei der Verzicht der Geschädigten auf einen Strafantrag nicht als Desinteresseerklärung zu werten. Die Geschädigte habe klar erklärt, dass sie den Beschwerdeführer aus der Anonymität holen und verhindern wolle, dass andern Kindern dasselbe passiere. Im Übrigen sei das Delikt angesichts der Schwere der Tatvorwürfe von Amtes wegen zu verfolgen. 
 
1.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits vor den kantonalen Instanzen erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne damit aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte. So macht er wiederum geltend, das Tragen der Gesichtsmaske der Geschädigten verletze seinen Konfrontationsanspruch. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass Mimik und Gestik der Geschädigten trotz der Maske sichtbar waren. Im Übrigen ist ebenso zutreffend, dass zum Schutz von Kindern, die mutmasslich Opfer sexueller Gewalt wurden, gar eine Abschirmung ohne Verletzung des Konfrontationsanspruchs zulässig wäre (Art. 149 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 152 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. 1.1.3; STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 149 StPO). Es spielt daher keine Rolle, wie die genaue rechtliche Lage mit Bezug auf Covid-19 zum Zeitpunkt der Befragung war. Darauf ist nicht einzugehen und es ist nicht zu beanstanden, dass auch die Vorinstanz dies nicht tat. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Entgegen der Verteidigung sind zudem die Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO kraft Verweises in Art. 152 Abs. 3 StPO auch zum Schutz von Opfern ausdrücklich anwendbar. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hätte, dem Opfer resp. der Belastungszeugin in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen und deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hatte die Verteidigung den Modus der Einvernahme dannzumal nicht beanstandet, sodass die jetzige Rüge verspätet ist. Auch eine Verletzung von Art. 147 StPO ist nicht dargetan.  
Dies gilt ebenso mit Bezug auf Art. 143 Abs. 6 StPO. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin die von ihm gerügte Beeinflussung der Geschädigten durch ihre Eltern konkret bestanden haben soll. Solches ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass die Geschädigte die Angelegenheit mit ihren Eltern besprochen hat und die Familie anschliessend zur Entscheidung kam, ihn anzuzeigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erscheint es bei einem 12-jährigen Kind völlig normal und geboten, dass die Eltern ihr Kind stützen und, etwa zur Polizei, begleiten. Auch dass es die Eltern waren, die Anzeige erstatteten, ist ohne weiteres einleuchtend. Ferner ändert die Tatsache, dass die Geschädigte in der Einvernahme vom 3. Juli 2020 offenbar teilweise in der Wir-Form sprach, nichts daran, dass die Vorinstanz zu Recht annimmt, die Geschädigte habe ihre Erlebnisse aus der eigenen Erinnerung geschildert. Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer die Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2020 kritisiert. Er beanstandet, dass die Eltern der Geschädigten diese übermässig motiviert hätten, gegen den Beschwerdeführer auszusagen und weitere Taten resp. weitere Opfer zu verhindern. Indes ist daran nichts auszusetzen. Eine unzulässige Beeinflussung liegt darin nicht. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Geschädigte hätte deswegen nicht tatsächlich Erlebtes aus ihrer Erinnerung geschildert. Dies gilt auch, wenn die Eltern zum Ausdruck bringen, sie hätten keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen ihrer Tochter. Von einer suggestiven Beeinflussung der Geschädigten durch ihre Eltern, welche zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen müsste, kann keine Rede sein. Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, indem er ohne nähere Angaben behauptet, die Geschädigte habe einzelne merkwürdige Aussagen gemacht. Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Geschädigten um ein 12-jähriges Kind handelt. 
Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb für die Frage nach einer möglichen Beeinflussung der Geschädigten durch die Eltern relevant sein soll, dass der Kindsvater den als Zeugen befragten Cheftrainer aufsuchte. Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Cheftrainer keine Aussagen zum Tatvorwurf machte, sodass es auf eine allfällige Beeinflussung nicht ankäme. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 als Aushilfstrainer in einem Fitnesscenter während der Dehnübungen der damals 12-jährigen Geschädigten hinter sie gestellt habe. Sie habe sich zuerst mit gestreckten Beinen nach vorne und Richtung Boden gebeugt, sodass sich ihr Gesäss nach oben gerichtet habe. Dabei habe der Beschwerdeführer seinen erigierten Penis gegen das Gesäss der Geschädigten gedrückt. Weiter habe er sie aufgefordert, sich breitbeinig hinzustellen, sich hin und her zu bewegen und die Arme zu schwenken, während er sie an den Hüften gehalten habe, sodass sich ihr Gesäss bewegt und sich sein erigierter Penis daran gerieben habe, was seine Absicht gewesen sei. Die Dehnübungen habe der Beschwerdeführer mehrere Minuten ausführen lassen.  
 
2.2.2. Die Geschädigte habe die dargestellten Vorgänge bestätigt. Sie habe in der Befragung vom 28. Oktober 2020 auch realitätsnah geschildert, was sie sich in den jeweiligen Situationen überlegt habe. So habe sie zunächst gedacht, das Harte am Po könnte ein Schutz gegen Boxschläge sein, dann aber im Spiegel gesehen, dass das Glied in der Hose des Beschwerdeführers abgeflacht sei. Daran habe sie gemerkt, das es sich um keinen Schutz gehandelt habe. Als das Glied bei einer weiteren Dehnübung wieder an ihrem Po gewesen sei, habe sie gedacht, dies sei irgendwie nicht normal. Die Geschädigte habe auch anschaulich ihre Erleichterung beschrieben, als ein weiterer Schüler in ihrem Alter hereingekommen sei und sie sich dann nicht mehr so alleine gefühlt habe. Sie habe eindrücklich und für eine Jugendliche glaubhaft geschildert, wie sie während der Übergriffe nicht gewusst habe, was sie machen solle. Sie habe sich gefragt, was passieren würde, wenn sie sich wehren würde. In Übereinstimmung mit der beigezogenen Fachpsychologin sei zu konstatieren, dass die Geschädigte die einzelnen Handlungen detailliert beschrieben und sich klar und verständlich mitgeteilt habe. Es sei ihr in der Videobefragung anzumerken, dass sie sich danach, wie sie sagte, erleichtert gefühlt habe und froh gewesen sei, dass die Sache nun für sie abgeschlossen sei. Die Folgerung der Fachpsychologin, wonach die Angst vor dem Beschwerdeführer und das Zuwarten auf die Befragung für die Geschädigte belastend gewesen seien, sei evident. All dies spreche für tatsächlich Erlebtes. Auch sei nicht verwunderlich, dass die Geschädigte in der zweiten Einvernahme detaillierter ausgesagt habe als bei der Polizei, da sie dabei umfassender und durch eine Fachperson befragt worden sei. Sie habe die Erstaussage auch nicht dramatisiert, sondern sei bei derselben Kernaussage geblieben. Auch Belastungstendenzen seien nicht erkennbar, indem die Geschädigte keine Berührungen an den Brüsten, auf nackter Haut oder im Intimbereich behauptet habe. Zu beachten sei schliesslich, dass die Geschädigte ihren Eltern unmittelbar nach dem Training unter Tränen vom Vorgefallenen berichtet und sogleich mit den Eltern die Polizei aufgesucht habe. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass sie die Geschehnisse erfunden hätte. Sie habe gar auf einen Strafantrag verzichtet, sodass nicht einzusehen sei, dass sie den Beschwerdeführer grundlos belasten sollte.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aufgrund des Umstands, dass die Geschädigte seine Kleidung anders beschrieben habe als der Beschwerdeführer, nicht auf einen möglichen Dritttäter geschlossen werden. Die Anwesenheit eines Dritten habe im Verfahren niemand erwähnt. Die Geschädigte habe von einem Aushilfstrainer gesprochen und der Zeuge B.________ habe den Beschwerdeführer gar namentlich genannt. Auch der Zeuge C.________ (Cheftrainer) habe die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Kursleiter im Fitnessstudio zur Tatzeit bestätigt. Zwar habe er dies später relativiert und behauptet, der Beschwerdeführer habe nur die Musikanlage bedienen sollen. Dies sei jedoch damit zu erklären, dass der Zeuge habe vermeiden wollen, dass öffentlich werde, dass er dem Beschwerdeführer die alleinige Leitung des Trainings überlassen habe. 
 
2.2.3. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft, so die Vorinstanz. Er habe bereits mit Bezug auf Nebenpunkte der Anklage offensichtlich falsche Angaben gemacht. So habe er behauptet, das Fitnesslokal nach der Trainingsstunde mit der Geschädigten abgeschlossen zu haben und gegangen zu sein. Es sei indes erstellt, dass danach ein weiteres Training stattgefunden habe. Dies decke sich mit der Aussage der Geschädigten, wonach gegen Ende ihres Trainings ein Junge im Lokal erschienen sei, welcher das Folgetraining besucht habe. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er vorher noch nie als Trainer ausgeholfen habe, werde durch die Aussagen der Geschädigten und eines Zeugen widerlegt.  
In Bezug auf den Anklagesachverhalt erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen. Dies gelte insbesondere, wenn er aussage, sich nicht im Trainingsraum aufgehalten zu haben. Die Aussage, seine Schwester sei Polizistin und habe Kinder im gleichen Alter, entlaste den Beschwerdeführer nicht. 
 
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig.  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen einzig geltend, die Aussagen der Geschädigten vermöchten den Tatvorwurf nicht zu belegen, da sie unter Beeinflussung durch die Eltern zustandegekommen seien, was die Vorinstanz ausser Acht lasse. Auf diesen Einwand ist nach dem Gesagten nicht neuerlich einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, zeigt er nicht auf, worin diese konkret bestehen soll, resp. weshalb die Vorinstanz geradezu zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen müssen. So bringt er etwa vor, die sichtbare Erleichterung der Geschädigten nach der Videoeinvernahme könne ebenso gut darauf zurückzuführen sein, dass der Druck der Eltern nun von ihr abgefallen sei. Abgesehen davon, dass er sich damit in Spekulation ergeht, verkennt der Beschwerdeführer, dass es für die Annahme von Willkür gerade nicht genügt, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. oben E. 2.1). Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung nachvollziehbar auf die Beurteilung einer Fachpsychologin. Sie erklärt ebenso schlüssig, weshalb sie als einleuchtend beurteilt, dass die Geschädigte in der zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als in der ersten gegenüber der Polizei. Indem der Beschwerdeführer auch diese Erklärung kritisiert und eine eigene beibringt, belegt er gleichfalls keine Willkür. 
Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Geschädigte die Kleidung des mutmasslichen Täters anders beschrieb als er, als stark entlastendes Indiz gewürdigt wissen will. Er scheint zu verkennen, dass die Vorinstanz die Anwesenheit eines möglichen Dritttäters im Trainingslokal zur Tatzeit mit dem Argument verwirft, dass keiner der Beteiligten solches je behauptet hat. Für die Anwesenheit des Beschwerdeführers stützt sie sich zudem schlüssig auf die Aussagen des Zeugen B.________ sowie des Cheftrainers C.________. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie auf die Angabe des erst 8-jährigen B.________ abstellt, der den Beschwerdeführer als den betreuenden Aushilfstrainer identifizierte. Abgesehen davon irrt er, wenn er schlussfolgert, ohne diese Aussage wäre die Vorinstanz zu keinem Schuldspruch gekommen. Er lässt damit die belastenden Aussagen der Geschädigten ausser Acht. Die mutmasslich falschen Angaben zur Kleidung ändern daran nichts. Sodann ist unerfindlich, inwiefern es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz die angeblich entlastende Aussage des Zeugen B.________ gegenüber dem Cheftrainer, wonach der Beschwerdeführer "nicht viel gemacht habe in diesen 10-15 Minuten", als unmassgebend und nicht aussagekräftig beurteilt. Sie geht denn auch gestützt auf die Aussagen der Geschädigten davon aus, dass der Zeuge erst gegen Ende der Lektion ins Trainingslokal kam (vgl. oben E. 2.2). Auch mit Bezug auf die Würdigung seiner eigenen Aussagen belegt der Beschwerdeführer keine Willkür. Er bringt lediglich vor, die Vorinstanz beurteile diese zu Unrecht pauschal als Schutzbehauptungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Würdigung. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie von einem direkten Vorsatz ausgehe und den Irrtum über das Alter der Geschädigten verkenne. Den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 
 
3.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 4 StGB).  
Eine sexuelle Handlung im Sinne dieser Norm liegt vor bei einer körperlichen Betätigung an sich selber oder an anderen, welche eine sexuelle Erregung oder den sexuellen Genuss mindestens einer der beteiligten Personen zum Ziel hat. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 2.2; 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Ob es sich bei einem Verhalten um eine sexuelle Handlung handelt, ist eine Rechtsfrage. Gemäss Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteile 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.1; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). 
 
3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten ist auf den objektiven Tatbestand von Art. 187 StGB nicht näher einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äussert.  
Es steht fest, dass er während mehrerer Minuten sein erigiertes Glied gegen das Gesäss der damals 12-jährigen Geschädigten gepresst resp. gerieben hat. Aus diesem Verhalten ergibt sich ein sexueller Bezug ohne Weiteres, sodass es für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers ankommt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer gewissen Tatschwere resp. von einem von Amtes wegen zu verfolgenden Delikt ausgeht. Es kann offenbleiben, ob ihre Ausführungen zur Desinteresseerklärung der Geschädigten zutreffen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht eingegangen zu werden. 
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit recht knapper Begründung. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Schulsportkurs leitete, was er wusste. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass "Frauen von über 16 Jahren" am Kurs teilnahmen oder der Beschwerdeführer solches angenommen hätte. Die Vorinstanz weist denn auch darauf hin, dass er in den Befragungen von "Kindern" sprach. Soweit er bestreitet, die Geschädigte nach ihrem Alter gefragt zu haben, weist er die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich aus. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe um die Minderjährigkeit der Geschädigten gewusst, ist auch mit Blick auf ihr äusseres Erscheinungsbild schlüssig, jedenfalls aber nicht unhaltbar. Dass die Geschädigte knapp 1,70 Meter gross ist und nach Einschätzung der Fachpsychologin "älter" aussah, ändert daran nichts. Daraus lässt sich nicht schliessen, die damals 12-jährige Geschädigte sei optisch mindestens 16-jährig und man könnte sie für eine Erwachsene halten. Solches lässt sich auch aus den weiteren vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aktenstellen nicht folgern. Die Vorinstanz verneint daher auch einen Sachverhaltsirrtum des Beschwerdeführers mit Bezug auf das Alter der Geschädigten zu Recht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist rechtens. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf zweier bedingter Vorstrafen. 
 
4.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er trotz zweier laufender Probezeiten wieder straffällig wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den bedingten Vollzug der Vorstrafen widerruft. Wie aus ihren Erwägungen erhellt, verzichtete sie unter anderem mit der Begründung auf den Vollzug der neuen Strafe, dass der Widerruf der beiden bedingten Strafen eine genügende Warnwirkung erzeuge, um den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose mit Bezug auf die neue Strafe stand somit faktisch unter dem Vorbehalt des Vollzugs der Vorstrafen. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (oben E. 4.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Sachgericht bei der Anwendung von Art. 42 und 46 StGB über einen Ermessensspielraum verfügt, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; BGE 134 IV 140 E. 4.2). Dass dies der Fall wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet das Berufsverbot (recte: das Verbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten im Umfeld von Minderjährigen). 
 
5.1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verurteilt wird oder wenn deswegen gegen sie eine Massnahme nach den Art. 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB).  
Die Aussprechung eines Berufsverbots erfordert eine negative Legalprognose im Falle der Weiterführung der betreffenden Tätigkeit. Sie setzt mithin Anhaltspunkte dafür voraus, dass die verurteilte Person trotz der Sanktionierung mit gewisser Wahrscheinlichkeit ihre berufliche Tätigkeit zur Begehung weiterer Straftaten im selben beruflichen oder ausserberuflichen Umfeld missbrauchen werde. Darüber hinaus hat das Gericht zu prüfen, ob die Massnahme notwendig, geeignet und verhältnismässig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Bd. II S. 2105). Das Berufsverbot gemäss Art. 67 aStGB stellt eine sogenannt andere Massnahme im strafrechtlichen Sinne dar (vgl. aArt. 66 ff. StGB). Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind (Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3 mit Hinweis). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand einzig damit, dass ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege. Indes durfte die Vorinstanz einen solchen angesichts der ausgefällten (bedingten) Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Daran ändert nichts, dass sie das Verschulden innerhalb des Strafrahmens als leicht einstuft. Der Vorinstanz kommt ein gewisses Ermessen zu. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, darin einzugreifen. Immerhin erachtet die Vorinstanz eine Geldstrafe nicht mehr als genügend, obwohl der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Zudem beurteilt sie dessen Verhalten als hinterrücks. Er habe unter Ausnützung eines grossen Machtgefälles und in der Absicht gehandelt, seine eigene Lust ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Geschädigten zu befriedigen. Schliesslich habe diese das Verhalten über längere Zeit belastet.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung. Er rügt die willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird. 
 
6.1.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 und E. 4.2; Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich zieht. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint.  
Der 1987 geborene Beschwerdeführer lebt erst seit 10 Jahren in der Schweiz, verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens, 23 Jahre, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat Nordmazedonien. Er verfügt dort weiterhin über nahe Angehörige wie die Eltern, eine Schwester, mehrere Cousins, Onkel und Freunde. Es ist daher nachvollziehbar anzunehmen, dass ihm eine Reintegration in der Heimat ohne Mühe möglich wäre. Gleichfalls zutreffend verneint die Vorinstanz eine besondere Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er ist unverheiratet und alleinstehend. Besonders enge persönliche Beziehungen nennt er nicht. Auch von einer besonderen beruflichen resp. wirtschaftlichen Integration kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer war zwar weitgehend arbeitstätig, aber auch längere Zeit von Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe abhängig. Dass er gegenwärtig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, genügt, entgegen seiner Auffassung, für eine besondere Integration nicht. Andere Umstände, die hierfür sprechen würden, nennt der Beschwerdeführer nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Härtefall verneint. Bei diesem Ergebnis konnte sie auf eine weitere Interessenabwägung verzichten. Namentlich spielt keine Rolle, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers innerhalb des Anlassdelikts nicht besonders schwer wiegt. Indes kann auch nicht gesagt werden, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung eindeutig überwiegen würde. 
Die Landesverweisung ist rechtens. Dies gilt auch für die sechsjährige Dauer, was angesichts des festgestellten leichten Verschuldens innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegt. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt