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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.34/2005 /ast 
 
Urteil vom 24. Mai 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Tomaschett, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 50 und 94 BV (Submission), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 23. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 16. September 2004 schrieb die Gemeinde Obersaxen im Amtsblatt des Kantons Graubünden die Beschaffung einer Pistenmaschine im offenen Verfahren aus. Gemäss Pflichtenheft galten folgende Zuschlagskriterien: 
- Zweckmässigkeit (30 %), 
- Preis/Leistung (40 %), 
- Standort Service (10 %), 
- Unterhalt/Servicefreundlichkeit (20 %). 
Es gingen je eine Offerte der Y.________ AG zu Fr. 126'000.-- und der X.________ AG zu Fr. 138'185.50 ein. Aufgrund der Zuschlagskriterien bewertete die Gemeinde das Angebot der X.________ AG mit 280 Punkten und dasjenige der Y.________ AG mit 270 Punkten. Mit Entscheid vom 22. November 2004 erhielt die X.________ AG den Zuschlag. 
 
Auf Beschwerde der Y.________ AG hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 23. Dezember 2004 den Vergabeentscheid vom 22. November 2004 auf und wies die Sache zwecks Neuvergabe im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück, mit der Anordnung, das Kriterium "Preis" mit mindestens 60 % zu gewichten. 
B. 
Am 24. Januar 2005 hat die X.________ AG staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots zwischen Gewerbegenossen (Art. 8 und 94 BV) und der Gemeindeautonomie (Art. 50 BV) aufzuheben. 
 
Die Y.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Obersaxen stellt dagegen Antrag auf Gutheissung. 
C. 
Mit Verfügung vom 2. März 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich und stützt sich auf kantonales Recht; gegen ihn steht auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel offen als die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7; 215 E. 2 S. 215 ff.; 123 I 325 E. 3b S. 327 ff.; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Rückweisungsentscheid sei ein Endentscheid, da er sie definitiv vom weiteren Verfahren ausschliesse. Tatsächlich ist aber möglich, dass die Gemeinde selbst bei stärkerer Gewichtung des Preises wieder zum gleichen Ergebnis kommt und den Auftrag erneut an die Beschwerdeführerin vergibt; dann würde es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff.; Pra 2003 Nr. 84 S. 462 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ausserdem wäre allenfalls zu prüfen, ob die Gemeinde sogar die Vergebung auf veränderter Grundlage neu ausschreiben könnte (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 317 f.). Diese Fragen müssen indessen nicht beantwortet werden, da die Beschwerde, wie sich im Folgenden ergeben wird, ohnehin abzuweisen ist (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; RDAT 2003 II 8 31 E. 1; 2001 II 64 255 E. 2; 1997 II 11 28 E. 2, je mit Hinweisen). 
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als am vorliegenden Submissionsverfahren beteiligte Bewerberin zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f. mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann der Private hilfsweise, d.h. zur Unterstützung ihm zustehender anderweitiger Verfassungsrügen, eine Verletzung der Gemeindeautonomie vorbringen, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichtet hat, sich auf eine Autonomieverletzung zu berufen (vgl. BGE 119 Ia 214 E. 2c S. 218; 107 Ia 96 E. 1c S. 96, je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist hier erfüllt, da die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht. 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf nicht substantiierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit Hinweisen). Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist in beträchtlichen Teilen zumindest fraglich, muss aber ebenfalls nicht weiter geprüft werden. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des neuen Submissionsgesetzes (SubG) vom 10. Februar 2004 des Kantons Graubünden erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sind Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst sowie Infrastruktur und Lehrlingsausbildung (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe Art. 21 SubG willkürlich angewendet, indem es eine stärkere Gewichtung des Kriteriums "Preis/Leistung" (mindestens 60 % statt 40 %) verlangt habe. 
2.2 Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist sodann, dass nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweisen). 
2.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht Art. 21 SubG in schlechthin unhaltbarer Weise angewendet haben soll. Unzutreffend macht die Beschwerdeführerin (sinngemäss unterstützt von der Gemeinde) geltend, bei einer Bewertung des Preises mit 60 % komme immer nur der billigste Anbieter zum Zuge und sei ausgeschlossen, dass ein etwas teureres Produkt mit hervorragenden Leistungsattributen je den Zuschlag erhalte (vgl. dazu schon E. 1.1 hiervor). Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 4 SubG willkürfrei angenommen, dass dem Preis ein umso grösseres Gewicht zukommen muss, je geringer der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Pistenmaschinen erachtet es als derart standardisiert, dass der Preis mit minimal 60 % zu gewichten sei. Über eine solche Gewichtung kann zwar durchaus diskutiert werden. Es lassen sich dafür aber vertretbare Gründe vorbringen. Eine stossende Unterbewertung der qualitätsbezogenen Kriterien ist nicht erkennbar. Auf jeden Fall gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, soweit ihre Ausführungen überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 lit. b OG genügen, die Einstufung des Verwaltungsgerichts als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht ein einziges Kriterium (und nicht die gesamte Beurteilungsmatrix) abgeändert hat, oder daraus, dass es in einem anderen Fall, der ebenfalls Pistenfahrzeuge betraf, den Vergabeentscheid geschützt hat, obwohl der Preis nicht mit 60 % bewertet war. 
2.4 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (insb. unter Gewerbegenossen) und die Gemeindeautonomie. Dabei beruft sie sich ausschliesslich auf die Verletzung des kantonalen Submissionsgesetzes. Das Bundesgericht prüft aber nur die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht frei, jene von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bloss unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414 mit Hinweisen). In Bezug auf die beiden Rügen erweist sich der angefochtene Entscheid aus den schon genannten Gründen ebenfalls nicht als schlechtin unvertretbar. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG; Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: