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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.544/2003 /zga 
 
Urteil vom 12. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann, Poststrasse 18, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Fischer, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, 
vom 6. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Werdenberg X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zweieinhalb Jahren. Es wurde festgestellt, dass er für den Schaden, der Y.________ aus bereits erfolgter und zukünftiger Behandlung wegen der Sexualdelikte entsteht, dem Grundsatz nach haftet. X.________ wurde zudem verpflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. 
 
Das Bezirksgericht sah es als erwiesen an, dass X.________ seine Stieftochter Y.________ (geb. am 28. Dezember 1984) von 1997 bis 1999 sexuell ausbeutete, sie am ganzen Körper betastete und küsste, ihr auch den Finger in die Scheide einführte, vor ihr onanierte und sie dazu brachte, ihn mit der Hand zu befriedigen. Wöchentlich sei es zu ein bis zwei Übergriffen gekommen. Y.________ habe diese Handlungen geduldet, weil ihr der Angeklagte gedroht habe, sie müsse ansonsten nach Brasilien zurück. Das Gericht hielt es ebenfalls für erwiesen, dass der Angeklagte sich im Jahr 1997 oder 1998 zusammen mit A.________, einer Kollegin von Y.________, im Badezimmer eingeschlossen und sich vor den Augen des Mädchens selbst befriedigt habe, und dass er im Jahr 1996, ebenfalls im Badezimmer, vor B.________, einer anderen Kollegin von Y.________, uriniert und sie anschliessend nackt und mit waagrecht stehendem Glied von hinten an den Schultern gefasst habe. 
B. 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen; die Staatsanwaltschaft St. Gallen erhob Anschlussberufung. Am 6. Mai 2003 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts die Berufung und die Anschlussberufung ab. 
C. 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhob X.________ am 15. September staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen zurückzuweisen. 
D. 
Das Kantonsgericht St. Gallen und Y.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen. 
E. 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des als Verurteilter legitimierten Beschwerdeführers ist somit einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm seien im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Aktenstücke vorenthalten worden. Damit seien die Garantie eines fairen Strafverfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seine Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt worden. Die nachträgliche Heilung eines solchen Mangels im Berufungsverfahren komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verletzung von Verfahrensrechten als geringfügig erscheine. In vorliegenden Fall sei die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu beurteilen, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens habe; Art. 32 Abs. 2 BV verlange, dass dem Angeklagten eine faire Behandlung in zwei Gerichtsinstanzen gewährleistet werde. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung von Verfahrensrechten im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen). Die Heilung von Verfahrensmängeln soll im Interesse der Verfahrensökonomie einen formalistischen Leerlauf und damit unnötige Verzögerungen des Verfahrens vermeiden; dagegen ist es nicht Sinn dieses Instituts, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte systematisch Verfahrensrechte missachten können, im Vertrauen darauf, dass die Mängel in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren geheilt werden können (BGE 116 V 182 E. 2c S. 187; Entscheid I 293/89 vom 5. April 1990 E. 3c, publ. in Pra 80/1991 Nr. 52 S. 249 ff.). 
2.2 Ein Teil der dem Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gebrachten Aktenstücke steht in Zusammenhang mit dem aussagepsychologischen Gutachten von B.________, das schliesslich wegen schwerwiegender formeller Mängel nicht verwendet wurde. Weiter handelt es sich um ein Schreiben der Zweitgutachterin Dr. D.________ vom 29. August 2001, in welchem sie dem Präsidenten des Bezirksgerichts Werdenberg "als vorläufiges Ergebnis der Exploration" mitteilt, dass sich "überwiegend Hinweise auf den Erlebnisbezug" der Aussage der Klägerin ergeben hätten. Des weiteren handelt es sich um eine Stellungnahme der Zweitgutachterin vom 3. Dezember 2001 mit verschiedenen Beilagen (deutsche Literatur und Gerichtsentscheide) zur Frage der Herausgabe der Tonaufzeichnungen ihrer Exploration von Y.________. Schliesslich geht es um zwei Schreiben von Z.________, der Mutter Y.________s, vom 2. September und 5. November 2000, welche an die Vormundschaftsbehörde Gams adressiert sind. 
 
Die genannten Unterlagen wurden unstreitig der Verteidigung nicht zu Kenntnis gebracht. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurden sie jedoch auch der Staatsanwaltschaft und der Zivilklägerin nicht zugestellt (vgl. Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2002, Berufungsakten B/23 S. 1), so dass der Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt wurde. Zudem lagen die fraglichen Unterlagen in den bezirksgerichtlichen Akten und hätten somit von den Verfahrensbeteiligten, einschliesslich des Angeklagten, eingesehen werden können. Auch wenn die Berücksichtigung dieser Unterlagen durch das Bezirksgericht nicht völlig ausgeschlossen werden kann, handelte es sich doch nicht um zentrale, für die Beurteilung des Tatvorwurfs und der Schuld des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen. Insofern ist mit dem Kantonsgericht davon auszugehen, dass jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag, die eine Heilung im Berufungsverfahren ausgeschlossen hätte. 
 
 
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu allen Unterlagen im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Dabei konnte die Verteidigung insbesondere die Frage des Beizugs der Tonaufzeichnungen nochmals aufwerfen, in Kenntnis aller Äusserungen und Beilagen der Zweitgutachterin. Die Verteidigung hatte zudem die Möglichkeit, Dr. D.________ an der Verhandlung vom 6. Mai 2003 zu befragen und sich dabei auch das Zwischenergebnis vom 29. August 2001 erläutern zu lassen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Heilung ein Nachteil entstanden sein soll. 
2.3 Das Kantonsgericht durfte deshalb die Verfahrensmängel heilen und war nicht verpflichtet, den Entscheid an die erste Instanz zurückzuweisen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schuldsprüche der Vorinstanzen beruhten auf prozessual unverwertbaren Aussagen, weil weder Y.________ noch A.________ und B.________ auf das ihnen zustehende Aussageverweigerungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 OHG aufmerksam gemacht worden seien. Die gegenteilige Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgericht sei willkürlich. Dies führe gemäss Art. 89 Abs. 2 des seit dem 1. Juli 2000 geltenden st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP) wie schon nach Art. 70 Abs. 2 des bei den Einvernahmen noch geltenden st. gallischen Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954 (aStP) zur Ungültigkeit und zur Unverwertbarkeit der Aussage. 
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, wonach alle Klägerinnen rechtsgenügend auf Art. 7 Abs. 2 OHG aufmerksam gemacht worden seien, das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 
Im Protokoll der untersuchungsrichterlichen Zeugeneinvernahmen von Y.________, A.________ und B.________ vom 5. März 1999 findet sich der Hinweis, die Zeuginnen seien zur Wahrheit ermahnt und "über die Zeugnispflicht, eventuell über das Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 67 ff. StP)" informiert worden. Art. 67 ff. aStP regeln das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen zum Angeklagten sowie zum Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen, nicht dagegen das beschränkte Aussageverweigerungsrecht von Opfern. Das Kantonsgericht ging jedoch davon aus, es sei gerichtsnotorisch, dass die Protokollierung der einer Zeugenbefragung vorangestellten Aufklärung über die Zeugenpflicht, über das Zeugnisverweigerungsrecht sowie die Straffolgen falschen Zeugnisses keine Rückschlüsse auf Art und Ausmass dieser Aufklärung zulasse. In aller Regel sei es üblich, dass die entsprechende Aufklärung dem Zeugen zwar ausführlich dargetan, dann aber nur summarisch protokolliert werde. Der Opfervertreter Y________s sei denn auch so sicher, dass der Untersuchungsrichter an der Einvernahme vom 5. März 1999 ausdrücklich auch auf Art. 7 Abs. 2 OHG hingewiesen habe. 
 
Die vom Kantonsgericht geschilderte Protokollierungspraxis ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit problematisch und widerspricht Art. 70 lit. d StP bzw. Art. 57 Abs. 2 aStP (der zum Zeitpunkt der Einvernahmen galt), wonach die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften aus dem Protokoll ersichtlich sein soll. Für die Frage eines etwaigen Verwertungsverbots kommt es aber nur darauf an, ob das Opfer tatsächlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. 
 
Die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach der Protokollvermerk nicht der Aufklärungspraxis entspreche, kann sich auf die Aussagen des Rechtsvertreters von Y.________ stützen. Dieser erklärte in seiner Berufungsantwort vom 24. Juni 2002, er sei sich so gut wie sicher, dass der Untersuchungsrichter an der Einvernahme vom 5. März 1999 ausdrücklich auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 7 Abs. 2 OHG hingewiesen habe. An der Verhandlung vom 6. Mai 2003 führte er aus, er sei bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme dabei gewesen und es wäre ihm aufgefallen, wenn der Untersuchungsrichter die Belehrung nicht gemacht hätte. Auch wenn es sich hierbei um eine Parteibehauptung handeln sollte, kommt doch der Aussage des Anwalts, dessen Aufgabe es als Opfervertreter insbesondere auch war, auf die Einhaltung der Opferrechte gemäss OHG zu wachen, Bedeutung zu. Untersuchungsrichter Good konnte zwar - vier Jahre nach den fraglichen Einvernahmen - nicht mehr bestätigen, dass die Klägerinnen auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 OHG hingewiesen worden seien; er betonte aber, dass in der Praxis die zumindest sinngemässe Aufklärung über die Opferrechte absolut notwendig sei, um Vertrauen herzustellen und eine Einvernahme überhaupt durchführen zu können. Damit bestätigt er die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Zeugen praxisgemäss umfassend über ihre Auskunftsverweigerungsrechte - einschliesslich desjenigen nach OHG - aufgeklärt werden, auch wenn dies nicht im Detail protokolliert wird. Dann aber ist es zumindest nicht willkürlich anzunehmen, dass die gebotenen Hinweise auf Art. 7 Abs. 2 OHG tatsächlich erfolgt sind, und zwar bei allen drei Zeuginnen. 
3.2 Ist somit von einer ordnungsgemässen Belehrung der Zeuginnen auszugehen, so kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen würde und ob sich der Beschwerdeführer als Angeklagter darauf berufen könnte. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Kantonsgericht habe Art. 208 StP willkürlich angewendet, indem es eine erneute Befragung von A.________ und B.________ im Berufungsverfahren abgelehnt habe. Diese Bestimmung gehe insofern über das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Konfrontationsrecht des Angeklagten hinaus, als Beweise, die für die Schuldfrage oder die Sanktion von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Urteilsfindung entscheidend sei, auf blossen Parteiantrag an der Gerichtsverhandlung erneut abzunehmen seien, ohne Rücksicht darauf, ob bereits im Untersuchungsverfahren eine Konfrontation stattgefunden habe. Ein Verzicht auf die beantragte Beweiserhebung sei nach Art. 208 Abs. 3 lit. b StP nur zulässig, wenn sie nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sei. Dies sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht der Fall gewesen. 
4.1 Das Kantonsgericht führte hierzu aus, dass die mehreren Aussagen der drei Belastungszeuginnen durchwegs von hoher Qualität seien; angesichts dessen sowie der eher untergeordneten Bedeutung der Belastungen durch A.________ und B.________ erscheine eine nochmalige Befragung dieser beiden Zeuginnen ausschliesslich unter dem Aspekt des "persönlichen Eindrucks" unverhältnismässig, zumal das Gericht aufgrund des sehr langen Zeitablaufs (bis zu mehr als sechs Jahren) kaum einen entscheidwesentlichen Eindruck von den zwei Mädchen zum Zeitpunkt des zur Beurteilung stehenden Geschehens oder gar neue Erkenntnisse bezüglich der fraglichen Vorfälle gewinnen könnte. 
4.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Handlungen mit A.________ und B.________ beruht ausschliesslich auf den Aussagen dieser Zeuginnen. Insofern handelte es sich um Aussagen, die für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung waren, auch wenn die einmaligen Verfehlungen gegenüber A.________ und B.________ von ihrem Ausmass her nicht besonders schwer wogen und deshalb für die Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung waren. 
4.3 Art. 208 StP verlangt jedoch kumulativ, dass es sich um Beweismittel handelt, bei denen der persönliche Eindruck für die Urteilsfindung entscheidend ist. Dies kann, muss aber nicht zwangsläufig bei Zeugenaussagen der Fall sein. Liegt das zu beurteilende Geschehen bereits viele Jahre zurück und wurden die Zeugen im Laufe des Untersuchungs- und Strafverfahrens schon mehrfach dazu befragt, ist es nicht willkürlich anzunehmen, dass eine erneute Befragung im Berufungsverfahren keine neuen Aufschlüsse bringen und dem persönlichen Eindruck deshalb geringes Gewicht beizumessen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die bereits vorliegenden Aussagen von hoher Qualität sind und das Gericht keinen Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeuginnen um Opfer i.S.d. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) handelte, denen eine mehrfache Konfrontation mit dem Angeklagten zu ersparen ist, wenn dies für die Wahrheitsfindung und zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht unbedingt erforderlich ist (Art. 5 Abs. 4 und 5 OHG). Das Kantonsgericht hat deshalb das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht verletzt, als es den Antrag auf erneute Befragung von A.________ und B.________ im Berufungsverfahren ablehnte. 
5. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, als es seinen Antrag auf Beizug der Tonaufzeichnungen der Gutachterin Dr. D.________ abwies. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich das grundsätzlich uneingeschränkte Recht des Angeklagten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setze voraus, dass die Akten vollständig sind. Die Beweismittel müssten deshalb, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es müsse aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage sei zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 89). Im vorliegenden Fall müsse der Angeklagte deshalb das Recht haben, die Tonaufzeichnungen über die Gespräche der Gutachterin mit Y.________ beizuziehen, um die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen zu können. Selbst die wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Klägerin im Gutachten könne die Authentizität einer Tonaufzeichnung nicht erreichen, zumal die Aussagen in Mundart erfolgt und in Schriftdeutsch notiert worden seien. Die Gutachterin habe selbst erwähnt, dass aufgrund der kognitiven Verlangsamung der Explorandin infolge verabreichter Psychopharmaka "recht viel Frageinitiative seitens der Gutachterin notwendig" gewesen sei. Es sei das gute Recht des Angeklagten, aufgrund der Tonaufnahmen nachzuprüfen, wie weit diese "Frageinitiative" gegangen sei und ob es zu einer suggestiven Beeinflussung der Explorandin gekommen sei. Die Vorenthaltung der Tonaufzeichnungen könne auch nicht mit der Vertraulichkeitszusage begründet werden, welche die Gutachterin abgegeben habe. Y.________ habe am Verfahren als Klägerin teilgenommen; als Gegenpartei habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, über sämtliche Äusserungen der Klägerin in Kenntnis gesetzt zu werden. 
5.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, dass kein unbedingter Anspruch auf Vorlage der Aufzeichnungen eines Sachverständigen im Strafprozess bestehe; vielmehr müsse dem entsprechenden Antrag eines Prozessbeteiligten nur stattgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich aus den Aufzeichnungen entscheidwesentliche Tatsachen oder (vermutete) falsche Schlussfolgerungen des Sachverständigen ergeben könnten. Es wies den Antrag ab, weil das aussagepsychologische Gutachten von Dr. D.________ die Fragen der Gutachterin und die Antworten der Explorandin wörtlich mitteile, so dass es gut möglich sei, die von der Sachverständigen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen. Überdies berücksichtigte das Kantonsgericht, dass Y.________ erst nach einigem Zögern und nachdem ihr versichert worden sei, dass die Aufnahmen allein gutachterlichen Zwecken diene, in die akustische Aufzeichnung der Befragung eingewilligt habe. Das Vertrauen Y.________s in diese Vertraulichkeitszusage sei grundsätzlich zu schützen. Zu bedenken sei schliesslich, dass die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens vorliegend nicht zwingend notwendig gewesen sei, da die einlässlichen Aussagen vom 3. und 5. März 1999 der damals gut 14-jährigen Y.________ auch ohne kinderspezifische Fachkenntnisse verständlich und verwertbar gewesen seien. 
5.2 Im Entscheid BGE 129 I 85 ff., auf den sich der Beschwerdeführer stützt, ging es um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Verwertung der Überwachung fremdsprachiger Telefongespräche. Das Gericht hatte sich für die Verurteilung des Beschwerdeführers massgeblich auf die Protokolle der von der Bundesanwaltschaft angeordneten Telefonüberwachung gestützt. Die Protokolle der erfassten, in albanischer Sprache geführten Gespräche lagen in maschinenschriftlicher Form in deutscher Übersetzung in den Akten. Das Bundesgericht bemängelte im zitierten Entscheid (E. 4.2 S. 89), dass den Strafakten weder zu entnehmen sei, wer die Protokolle erstellt habe, noch wie die Übersetzung zustande gekommen sei, noch ob der Übersetzer auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nach dem Gesagten nicht zu seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen. 
 
Im vorliegenden Fall stützte sich das Kantonsgericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers auch (wenn auch nicht ausschliesslich) auf das aussagepsychologische Gutachten von Dr. D.________. Dieses Gutachten liegt in den Akten und war der Verteidigung bekannt. Aus den Akten geht hervor, dass die Sachverständige zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben ermahnt und auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden ist. Der vorliegende Fall ist damit mit demjenigen in BGE 129 I 85 nicht vergleichbar; insbesondere bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens als Beweismittel. 
5.3 Die Tonaufzeichnungen, deren Beizug beantragt wurden, sind kein eigentliches Beweismittel. Vielmehr handelt es sich, wie das Kantonsgericht zutreffend dargelegt hat, um Hilfsmittel des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens, die mit schriftlichen Aufzeichnungen, z.B. über Testergebnisse oder andere Befunde, vergleichbar sind. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein unbedingtes Recht des Angeklagten auf Offenlegung dieser Arbeitsunterlagen. Allerdings kann das Gericht zum Beizug derartiger Aufzeichnungen verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und in seinen Schlussfolgerungen angezeigt erscheint (so auch Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1995, StV 1995 S. 565 f., weitergehend wohl Udo Undeutsch/Gisela Klein, Das aussagepsychologische Gutachten, AJP 11/2000 1361-1365, insbes. S. 1364). 
5.4 Im Gutachten von Dr. D.________ wird die Hauptbefragung der Explorandin durch die Gutachterin wörtlich wiedergegeben (unter gelegentlicher Auslassung von puren Antwortwiederholungen oder Lautäusserungen). Damit war es dem Gericht, aber auch der Verteidigung, möglich, die aus der Exploration gezogenen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Zeugin von der Gutachterin suggestiv beeinflusst worden ist (vgl. dazu die von der Verteidigung eingeholte "methodenkritische Stellungnahme" Prof. Günter Köhnkens zum Gutachten von Dr. D.________ vom 24. März 2002). Auch wenn eine Tonaufzeichnung der in Mundart gemachten Aussage anschaulicher und authentischer ist als eine Transkription in Schriftdeutsch, durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass sich aus dem Abspielen der Tonaufzeichnungen keine entscheidwesentlichen Tatsachen ergeben würden. 
5.5 Hinzu kommt, dass Y.________ in die akustische Aufzeichnung nur einwilligte, nachdem die Gutachterin ihr versichert hatte, dass die Aufnahme allein gutachterlichen Zwecken dienen werde und nicht etwa in der Hauptverhandlung vorgespielt würde (Gutachten S. 31 Ziff. 5.1). Das Recht, über die Aufzeichnung der eigenen Stimme zu entscheiden, ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Art. 5 Abs. 1 OHG verpflichtet die Behörden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren. Hätte die Gutachterin die Vertraulichkeit der Tonaufzeichnungen nicht zugesichert und die Zeugin deshalb in die akustische Aufzeichnung der Befragung nicht eingewilligt, hätte sich die Gutachterin mit schriftlichen Notizen begnügen müssen, die vermutlich ein unvollständigeres Bild von der Befragung vermittelt hätten als die wörtliche Abschrift der Tonaufzeichnungen. 
 
Daran ändert auch die Stellung Y.________s als Gegenpartei nichts: Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Strafverfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV) hebt die Persönlichkeitsrechte und die im OHG gewährleisteten Rechte des Opfers im Strafverfahren nicht auf. Das Opfer trägt allerdings das Risiko, dass das Gericht den Angeklagten freispricht und die Zivilklage abweist, wenn es z.B. ein aussagepsychologisches Gutachten mangels genügender Aufzeichnung der Exploration nicht nachvollziehen kann. 
5.6 Unter Würdigung aller Umstände verletzte die Weigerung des Kantonsgerichts, die Tonaufzeichnung der Exploration beizuziehen, weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere verfahrensrechtliche Garantien der Bundesverfassung und der EMRK. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Kantonsgericht habe die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzt, indem es das Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens von Dr. D.________ falsch bewertet habe. Die Gutachterin habe zusammenfassend festgehalten, dass die Aussage der Klägerin aus aussagepsychologischer Sicht "sehr wahrscheinlich erlebnisbegründet" sei; in ihrer vorläufigen Beurteilung vom 29. August 2001 sei sie sogar noch zurückhaltender gewesen und habe gesagt, dass sich "überwiegend Hinweise auf den Erlebnisbezug" der Aussage der Klägerin ergeben hätten. Bei ihrer Befragung vor der Strafkammer habe sie eingeräumt, das ihr Befund ("sehr wahrscheinlich") nicht dem höchsten Grad an Wahrscheinlichkeit entspreche, zu dem sie im Rahmen ihrer Untersuchungen gelangen könne ("sehr hohe Wahrscheinlichkeit" oder "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"), sondern "eine Stufe darunter" liege. Das Gericht habe das Gutachten selbst als "überzeugend" bezeichnet. Dann aber hätten vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen bleiben und eine Verurteilung unterbleiben müssen. 
6.1 Das Kantonsgericht hat sich in seinem Entscheid mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (S. 22 E. 4b des angefochtenen Urteils). Es hat ausgeführt, dass die Aussagepsychologie keine Wissenschaft sei, die Laborbefunde präsentieren könne; daher lasse sich auf diesem Gebiet naturgemäss nichts absolut ausschliessen, sondern es liessen sich immer nur Wahrscheinlichkeiten formulieren. Diese Grenzen müsse der Sachverständige akzeptieren. Anders verhalte es sich mit dem Richter: Dieser müsse nach Würdigung aller Umstände, Indizien und Beweismittel, wozu auch allfällige Gutachten gehörten, zur vollen Überzeugung der Schuld des Angeklagten kommen. Nach ausführlicher Würdigung der Aussagen der am Verfahren Beteiligten, des aussagepsychologischen Gutachtens sowie der gesamten Umstände kam das Gericht zum Ergebnis, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sich der Angeklagte das, was ihm von den drei Klägerinnen vorgeworfen wurde, tatsächlich habe zuschulden kommen lassen (S. 43 E. 12 des angefochtenen Urteils). 
6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Kantonsgericht die Bedeutung der Unschuldsvermutung - sowohl in ihrer Ausprägung als Beweislastregel wie auch als Beweiswürdigungsregel (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37) - nicht verkannt hat. Es verurteilte den Beschwerdeführer, weil es von dessen Schuld überzeugt war. Dabei stützte es sich nicht nur auf das aussagepsychologische Gutachten, sondern unterzog die Aussagen von Y.________, A.________, B.________ und des Beschwerdeführers einer ausführlichen eigenen Würdigung. Es ist unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zum Ergebnis gelangte, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, auch wenn die Gutachterin diesbezüglich eine vorsichtigere Formulierung verwendete. 
7. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit der Untersuchung des Teppichs im Zimmer von Y.________ auf Spermaspuren. Das von der Verteidigung veranlasste private Gutachten der E.________ GmbH vom 26. Januar 2002 widerlege die Aussage der Klägerin, wonach der Angeklagte mehrfach in ihrem Zimmer auf den Teppich ejakuliert habe. Das Gericht hätte deshalb zumindest dem Antrag auf Einholung einer gerichtlichen Expertise stattgeben müssen, um zu klären, ob der Nachweis infolge einer Reinigung, bestimmter Umwelteinflüsse oder Zeitablaufs unmöglich geworden sei. Sollte eine zuverlässige Spurenabklärung wegen des Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr möglich sein, so dürfe dies nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, denn es sei dem Untersuchungsrichter anzulasten, dass er eine Spurenuntersuchung des Teppichs nicht rechtzeitig veranlasst habe. Die Verteidigung habe schon am 22. September 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Untersuchung zweifellos noch möglich gewesen wäre. 
7.1 Die Strafkammer mass dem Spurengutachten der Verteidigung, wonach auf dem Teppich von Y.________s Zimmer keine Spermaspuren nachgewiesen werden konnten, keine massgebliche Bedeutung zu: Die Gutachter hätten selbst eingeräumt, dass bestimmte Umwelteinflüsse, so etwa eine ständige UV-Licht-Exposition wie beispielsweise starkes Sonnenlicht oder eine feuchtwarme Umgebung, einen Nachweis unmöglich machen könnten. Die Gutachter hätten es unterlassen, sich zu diesen Einflüssen hinsichtlich der konkreten Umgebung zu äussern. Das Gericht verzichtete auf das Einholen weiterer Informationen, weil der Gutachterbefund ohnehin nicht geeignet sei, ernsthafte Zweifel an der Aussage von Y.________ zu begründen, der Angeklagte habe sich vor ihr selber befriedigt und Y.________ habe ihn zu mehreren Malen befriedigen müssen, zumal Y.________ mehrheitlich ausgesagt habe, dass das Ejakulat lediglich beim ersten Vorfall auf den Teppich gespritzt sei. Überdies seien zwischen dem ersten Vorfall im Jahre 1997 bis zum Zeitpunkt der Probenahme am 3. Dezember 2001 bereits vier Jahre vergangen, weshalb fraglich sei, ob Spuren überhaupt noch hätten nachgewiesen werden können; dies gelte um so mehr für allfällige weitere Untersuchungen. 
7.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen). 
7.3 Im vorliegenden Fall war es unsicher, ob es nach dem langen Zeitablauf und/oder möglicher Umwelteinwirkungen überhaupt noch möglich war, allfällige Spermaspuren durch eine gerichtliche Expertise nachzuweisen. Entscheidend ist aber, dass ein negativer Befund lediglich die Aussage Y.________s widerlegt hätte, wonach der Sperma des Beschwerdeführers, als er das erste Mal vor ihr masturbierte, auf den Teppich gespritzt sei. Dieses Detail ist zwar nicht völlig nebensächlich, hat doch das Gericht die detaillierten und differenzierten Schilderungen des situativen Rahmens, der jeweiligen Körperhaltungen wie auch der Säuberungsszenen und der mit dem Saubermachen verbundenen Demütigung als Hinweise für den Erlebnisbezug der Aussagen Y.________s gewertet (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Allerdings handelt es sich nur um eines von zahlreichen Realkennzeichen, die das Gericht in seiner ausführlichen Würdigung der Aussagen Y.________s berücksichtigt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 - 38). Berücksichtigt man ferner die übrigen Beweismittel, namentlich die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Zeuginnen A.________ und B.________ sowie die vom Gericht willkürfrei als "widersprüchlich, unstimmig, wenig objektiv und offensichtlich gesteuert" qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers, so war es nicht willkürlich anzunehmen, die Sachlage sei schon klar erstellt und die Überzeugung des Gerichts könne durch die beantragte gerichtliche Expertise zu allfälligen Spermaspuren nicht mehr geändert werden. 
7.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich vor, ihm das rechtliche Gehör verweigert zu haben, weil es sich mit dem Argument der Verteidigung nicht auseinandergesetzt habe, wonach ein Beweismittelverlust infolge Zeitablaufs sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfe. Diese Frage hätte das Kantonsgericht jedoch nur prüfen müssen, wenn es dem Ergebnis eines derartigen Gutachtens entscheiderhebliche Bedeutung beigemessen hätte. Nachdem es willkürfrei entschieden hatte, dass der Gutachterbefund ohnehin nicht geeignet wäre, ernsthafte Zweifel an der Aussage von Y.________ zu begründen, erübrigten sich weitere Ausführungen zur Frage des Beweismittelverlusts. 
8. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Nachdem der Rechtsvertreter Y.________s auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: