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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_824/2011 
 
Urteil vom 26. März 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. Oktober 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Urteil vom 26. September 2002 schied das Kreisgericht Kranj die am 28. Oktober 1967 in Kranj (Slowenien) geschlossene Ehe von Z.________ (geb. xxxx 1943) und X.________ (geb. xxxx 1938). Aus dieser Ehe sind zwei, im Zeitpunkt der Scheidung bereits volljährige Kinder hervorgegangen. Das Scheidungsurteil enthält keine Regelung mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von Z.________. 
 
A.b Am 17. Oktober 2002 bzw. 17. Januar 2003 klagte Z.________ (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Baden gegen X.________ (nachfolgend Beklagter) auf Ergänzung des slowenischen Scheidungsurteils mit folgenden Begehren: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig Fr. 3'500.-- zu bezahlen. Die schweizerische Ausgleichskasse, A.________, sowie die Y.________ AG seien richterlich anzuweisen, von den dem Beklagten zustehenden Beträgen entsprechende Teilbeträge bei Auszahlung an den Beklagten abzuziehen und direkt der Klägerin zu überweisen. Die Anweisungen seien mit dem Hinweis zu verbinden, dass die obgenannten Beträge mit befreiender Wirkung nur noch an die Klägerin geleistet werden können. Der Beklagte schloss am 3. März 2003 hauptsächlich auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter liess er beantragen, er sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt, vorbehältlich einer Abänderung nach erfolgtem Beweisverfahren, monatlich vorschüssig Fr. 840.-- zu bezahlen. Die Y.________ AG und die schweizerische Ausgleichskasse seien richterlich zu entsprechenden Überweisung an die Klägerin anzuhalten. 
A.c Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 verpflichtete das Bezirksgericht Baden den Beklagten in Ergänzung des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Kranj vom 26. September 2002, der Klägerin monatlich vorschüssig einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'673.-- zu bezahlen. Ferner wies das Gericht die Y.________ AG richterlich an, von der dem Beklagten zustehenden Altersrente einen entsprechenden Teilbetrag abzuziehen und direkt an die Klägerin zu überweisen. Diese Anweisung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass der obgenannte Betrag mit befreiender Wirkung nur noch an die Klägerin geleistet werden könne. Im Übrigen gab es der Klage nicht statt. Zur Anwendung gelangte slowenisches Recht gemäss revidierter Fassung aus dem Jahr 2004. 
 
B. 
Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beklagten gegen die Ergänzung des Scheidungsurteils gerichtete Appellation ab. 
 
C. 
Der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) hat am 21. November 2011 persönlich und mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 (Postaufgabe) durch seinen Anwalt beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter schliesst er im Wesentlichen dahin, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des slowenischen Rechts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils. Die Ergänzung betrifft den persönlichen Unterhalt der Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin). Es liegt damit eine vermögensrechtliche Zivilsache vor (Art. 72 Abs. 1 BGG), deren Streitwert angesichts des monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'673.-- den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Das angefochtene Urteil ist dem Anwalt des Beschwerdeführers am 10. November 2011 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 10./11. Dezember 2011 am 12. Dezember 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 21. November 2011 bzw. 9. Dezember 2011 (Postaufgabe) eingereichten Schriftsätze sind damit rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). 
 
2. 
Im vorliegenden Fall geht es um die Ergänzung eines im Ausland ausgesprochenen Scheidungsurteils, das keine Regelung des Unterhalts der Beschwerdegegnerin enthält. Die kantonalen Instanzen haben angenommen, der Fall weise einen internationalen Bezug auf. Das Obergericht hat die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts in Anwendung der Bestimmungen des IPRG (SR 291) bejaht (E. 2.2.1). Im Weiteren hat es gestützt auf Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG und Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf die Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.21.213.01) geprüft, ob das slowenische Scheidungsurteil nach dem in der Sache anwendbaren slowenischen Recht ergänzungsbedürftig sei, und hat diese Frage im positiven Sinn beantwortet (E. 3). Ferner hat das Obergericht abgeklärt, ob die im Jahr 2004 in Kraft getretene Novelle des slowenischen Gesetzes vom 26. Mai 1976 über die Ehe- und Familienbeziehungen (EheFamG) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Dies drängte sich auf, da der Beschwerdeführer behauptet hatte, eine nachträgliche Ergänzung des Scheidungsurteils sei im konkreten Fall aufgrund der ursprünglichen Fassung des slowenischen Rechts nicht möglich. Das Obergericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 225 EheFamG angenommen, dass die Novelle aus dem Jahr 2004 auf das bei ihrem Inkrafttreten im Mai 2004 noch hängige Ergänzungsverfahren anwendbar ist. Das hat, so das Obergericht, zur Folge, dass das Scheidungsurteil nachträglich in einem separaten Verfahren ergänzt werden kann, sofern die Klage binnen eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils angehoben worden ist (E. 3.4). Schliesslich hat es die Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund des slowenischen Recht vorgenommen (E. 5). 
Strittig sind vor Bundesgericht die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts (E. 3 hiernach), ferner die Frage, welche Fassung des slowenischen EheFamG anwendbar ist (alte oder neue Fassung des slowenischen Rechts; E. 4 und 5), schliesslich die Methode der Bemessung des Unterhalts (E. 6). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht in seiner persönlichen Eingabe vom 21. November 2011 geltend, das Obergericht habe nicht beachtet, dass vorliegend ausschliesslich die Zuständigkeit der slowenischen Gerichte gegeben sei. 
Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer jedoch die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ausdrücklich für den Fall anerkannt, dass eine Lücke im Scheidungsurteil vorliege, die gemäss Art. 64 IPRG (SR 291) zu füllen sei (E. 2.2.2.2. 2. Absatz). Das Obergericht hat eine entsprechende Ergänzungsbedürftigkeit bejaht (E. 3.1-3.4), was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert infrage stellt. Über die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts zur Ergänzung des slowenischen Scheidungsurteils ist damit definitiv entschieden, und es erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage. 
 
4. 
4.1 Die erste Instanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 49 IPRG und Art. 8 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUÜ; SR 0.211.213.01) davon ausgegangen, die Ergänzung des slowenischen Scheidungsurteils bezüglich des Unterhalts beurteile sich nach slowenischem Recht. Vor Obergericht war diese Frage im Grundsatz nicht mehr strittig. 
 
4.2 Die Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin ist in den Art. 81 ff. des Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen vom 26. Mai 1976 (EheFamG) geregelt. Gemäss Art. 81 dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wird einem unversorgten Ehegatten, der keine Mittel zum Leben hat, arbeitsunfähig oder arbeitslos ist und keine Beschäftigung aufnehmen kann, auf seinen Antrag hin bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit dem andern Ehegatten im Ehescheidungsurteil ein Unterhaltsbeitrag zulasten und entsprechend den Möglichkeiten des andern Ehegatten zugesprochen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren ist die Festsetzung des Unterhalts in einem nachträglichen Sonderverfahren gemäss der ursprünglichen Fassung des Gesetzes nur zulässig, wenn der Ehegatte den Unterhaltsanspruch im Ehescheidungsverfahren aus entschuldbaren Gründen nicht hat durchsetzen können und er den Anspruch sofort nach Beendigung des Scheidungsverfahrens geltend macht. 
 
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 225 EheFamG gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten, ihre Vermögensbeziehungen und die Beendigung der Ehe von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für die früher geschlossenen Ehen sowie für die zwischen den Ehegatten anhängigen Scheidungsverfahren. 
 
4.4 Nach dem angefochtenen Urteil wurden die Art. 81 ff. EheFamG durch Gesetz vom 20. Februar 2004 geändert bzw. neu verabschiedet. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Mai 2004 in Kraft. Artikel. 81a der neuen Fassung des Gesetzes zufolge kann ein unversorgter Ehegatte den Unterhalt im Ehescheidungsverfahren oder durch eine selbständige Klage binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend machen (BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Slowenien, 180. Lieferung, Stand Dezember 2008, S. 81). 
 
4.5 Das Obergericht schliesst aufgrund eines Rechtsgutachtens des schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 15. Februar 2011, aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich, dass Art. 225 EheFamG auch auf die Revision 2004 anwendbar sei und somit die seit dem 1. Mai 2004 in Kraft stehenden Bestimmungen ab deren Inkrafttreten für früher geschlossene Ehen und für Streitfälle zwischen Ehegatten gelten, die sich im Verfahren befinden. Das Obergericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 225 EheFamG angenommen, dass die Novelle aus dem Jahr 2004 auf das bei ihrem Inkrafttreten im Mai 2004 noch hängige Ergänzungsverfahren anwendbar ist. Das habe zur Folge, dass das Scheidungsurteil nachträglich in einem separaten Verfahren ergänzt werden könne, sofern die Klage binnen eines Jahres nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils angehoben worden ist (E. 3.4). 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Beilage 8 zur Klageantwort und die Beilagen 1 und 3 seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 an das Bezirksgericht Baden und macht geltend, er habe dem Bezirksgericht einlässlich dargelegt, dass die slowenische Gesetzgebung und Rechtsprechung eine nachträgliche Klage auf Unterhalt nach dem alten Recht nur unter der Voraussetzung zuliessen, dass die Ehefrau ihren Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht im Scheidungsverfahren habe durchsetzen können. Diese Rechtsauffassung werde in den Gutachten des slowenischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 7. September 2010 und 21. März 2011 sowie im Schreiben von Rechtsanwalt W.________ vom 9. September 2010 bestätigt. Die Beschwerdegegnerin habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht. Im Schreiben von Rechtsanwalt W.________ vom 9. September 2010 werde überdies dargelegt, dass die Novelle aus dem Jahr 2004 des EheFamG nicht rückwirkend zur Anwendung gelange. Diese Rechtsauffassung werde im Ergänzungsgutachten des slowenischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 21. März 2011 und in den ergänzenden Stellungnahmen des Ministeriums für Familien- und Sozialangelegenheiten vom 17. März, 8. und 22. April 2011 geteilt. Die dargelegten Rechtserörterungen seien von zwei Urteilen des Obersten Gerichtshofes der Slowenischen Republik vom 11. November 2004 und 13. Januar 2005 übernommen worden. Trotz der entsprechenden Darstellungen in der Stellungnahme vom 29. April 2011 blende das Obergericht diese höchstrichterlichen Entscheide in seinen Erwägungen aus und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid verletze überdies Bundesrecht im Sinn von Art. 95 lit. a BGG (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG) und Völkerrecht im Sinn von Art. 95 lit. b BGG (Art. 8 und 10 HUÜ), indem er trotz der klaren anderslautenden Stellungnahmen und der zitierten Gerichtsurteile dennoch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen des EheFamG für anwendbar erkläre. Schliesslich wende das Obergericht falsches ausländisches Recht an (Art. 96 lit. a BGG). 
 
5.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, hat das Obergericht die beiden mit der Stellungnahme vom 29. April 2011 an die Vorinstanz (Beilagen 6 und 7) eingereichten Urteile des Obersten Gerichtshofes in seinen Erwägungen zur Frage nach der geltenden Fassung des anwendbaren Rechts nicht erwähnt. Aus den zusammenfassenden Übersetzungen dieser Beilagen ergibt sich indes, dass beide Entscheide von Art. 81 EheFamG handeln. Die Möglichkeit und die Voraussetzungen der selbständigen Unterhaltsklage sind indes in Art. 81a der Novelle aus dem Jahr 2004 geregelt. Der Beschwerdeführer nennt keine einschlägigen Stellen der Urteile und legt keine Übersetzung dieser Stellen bei, die sich ausdrücklich auf die Klage nach Art. 81a EheFamG beziehen und sich dahingehend äussern, dass die neue Bestimmung nicht auf Verfahren anwendbar sei, die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängig waren. Ferner macht er nicht geltend, er habe entsprechende Angaben im kantonalen Verfahren nachgereicht. Erweisen sich aber die genannten Urteile soweit ersichtlich als für die Behandlung der anstehenden Rechtsfrage unwesentlich, so war das Obergericht auch nicht gehalten, sich dazu zu äussern. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt somit nicht vor (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). 
 
5.3 Wie bereits dargelegt (E. 4.1) ist die erste Instanz in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 49 IPRG und Art. 8 HUÜ davon ausgegangen, die Ergänzung des slowenischen Scheidungsurteils bezüglich des Unterhalts beurteile sich nach slowenischem Recht. Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich nichts anderes entnehmen. Das Obergericht hat damit wie die erste Instanz in Anwendung der massgebenden Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts bzw. des einschlägigen internationalen Übereinkommens das in der Sache anwendbare ausländische materielle Recht bestimmt. Eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG), wie sie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht dargetan. Inwiefern Art. 10 HUÜ verletzt sein könnte, wird nicht rechtsgenüglich erörtert. Da überdies das slowenische Recht den Bestimmungen des IPRG und des Haager Übereinkommens entsprechend auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet worden ist, erweist sich auch der Vorwurf, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische Privatrecht vorschreibe (Art. 96 lit. a BGG), als unbegründet. Was der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit mit seinen Ausführungen beanstandet, ist eine unrichtige Anwendung des slowenischen Rechts, worauf in der folgenden Erwägung näher einzugehen ist. 
 
6. 
6.1 Nach Art. 96 lit. b BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen geltend gemacht werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden. Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. Liegt jedoch - wie vorliegend - eine vermögensrechtliche Zivilsache vor und ist der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG gegeben, kann mit der Beschwerde in Zivilsachen gerügt werden, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich (Art. 9 BV) an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1). 
 
6.2 Für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 lit. a und b sowie Art. 96 lit a BGG verneint, rügt der Beschwerdeführer denn auch eine willkürliche Anwendung des slowenischen Rechts. Er begründet seinen Vorwurf im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten, die er zur Begründung der Bundes- bzw.- Völkerrechtsverletzung vorgetragen hat (E. 4.1). Zudem lässt er darlegen, die Ausführungen des Ministeriums könnten nicht einfach als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Indem das Obergericht dennoch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen des EheFamG anwende, verfalle es in Willkür. 
 
6.3 Mit Bezug auf die Frage nach der anwendbaren Fassung des slowenischen Rechts führt das Obergericht aus, nach dem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten des slowenischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 7. September 2010 könne der per 1. Mai 2004 revidierte bzw. eingeführte Art. 81a EheFamG nicht in Betracht kommen, weil das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Kranj am 26. September 2002 ergangen sei und deshalb die Bestimmungen anzuwenden seien, die vor der Novelle von 2004 gegolten hätten. Dabei äussere sich das Institut aber nicht zur übergangsrechtlichen Bestimmung des Art. 225 EheFamG, aus welcher das schweizerische Institut für Rechtsvergleichung die Anwendbarkeit der am 1. Mai 2004, also während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Ergänzungsverfahrens, in Kraft getretenen Bestimmungen ableite. In der Ergänzung des Gutachtens des slowenischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 21. März 2011 werde zwar auf Art. 225 EheFamG Bezug genommen; in dieser ergänzenden Begutachtung werde aber nicht begründet, weshalb der am 1 Mai 2004, also während des in der Schweiz hängigen Verfahrens, in Kraft getretene Art. 81a EheFamG nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll. Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes eingereichte Stellungnahme von Rechtsanwalt W.________ äussere sich nicht zu Art. 225 EheFamG. In den Schreiben des Ministeriums für Familien- und Sozialangelegenheiten vom 17. März, 8. und 22. April 2011 werde zwar ausgeführt, welche Gesetzesnovelle zur Anwendung gelange, sei nach dem slowenischen Recht davon abhängig, wann das Verfahren angefangen habe; diese Aussage stehe jedoch in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 225 EheFamG und zu den diesbezüglichen Feststellungen des schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung. Die gegenteilige Aussage des Ministeriums werde aber nicht begründet und erscheine angesichts des Wortlautes von Art. 225 EheFamG nicht nachvollziehbar. Das Obergericht verweist ferner auf eine Bemerkung des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in seinem Gutachten vom 15. Februar 2011, wonach in den im Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung bei der Rechtsfakultät Ljubljana vom 7. September 2010 zitierten Urteilen II lps 14/2006, I lps 681/2007, II lps 944/2007 und II lps 60672006 das 2004 in Kraft getretene Recht in Anwendung von Art. 225 EheFamG auf vor Inkrafttreten eingeleitete Verfahren angewendet worden sei. Diese Gesetzesauslegung, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden sei, decke sich demnach mit der Auffassung des schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung (E. 3.4.2.4.). In Würdigung dieser Vorbringen kommt das Obergericht in E. 3.4.3 (S. 16) zum Schluss, das mit Klage vom 17. Oktober 2002 eingeleitete Verfahren sei bei Inkrafttreten der per 1. Mai 2004 revidierten Bestimmungen des EheFamG noch nicht abgeschlossen gewesen. Nach dem anwendbaren slowenischen Recht seien die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten somit nach den im Urteilszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu beurteilen, auch wenn es sich um eine vor dem 1. Mai 2004 geschlossene Ehe und ein vor diesem Datum eingeleitetes Verfahren handle. 
 
6.4 Der Beschwerdeführer geht in seiner Begründung praktisch gar nicht auf die in E. 6.3 aufgeführte umfassende Würdigung seiner Eingaben ein und zeigt nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Würdigung dieser Eingaben willkürlich sein soll; er wiederholt vielmehr seinen Standpunkt, den er schon vor Obergericht eingenommen hat. Mit dem Hinweis, man könne die Berichte des Ministeriums nicht als nicht nachvollziehbar bezeichnen wird auch nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb die obergerichtlichen Ausführungen willkürbelastet sein sollen; das Obergericht hat klar dargelegt, weshalb diese Ausführungen nicht nachvollziehbar sind. Die Darlegungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, die den Begründungsanforderungen gemäss E. 1.2 hiervor nicht zu genügen vermag. Darauf ist nicht einzutreten 
 
7. 
7.1 Nach dem slowenischen Recht bestimmt sich der konkrete Unterhaltsanspruch anhand der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen (Art. 82a EheFamG). Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten werden nach dem durchschnittlichen Lebensbedarf von Personen mit vergleichbarer sozialer Stellung, Ausbildung usw. bemessen; berücksichtigt werden dabei auch die Vermögens- und Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen (BERGMANN/FERID/HENRICH, a.a.O., S. 81 [Gesetzestext], 32 [Kommentar]). In Beachtung dieser Grundsätze hat die erste Instanz das Gesamteinkommen beider Ehegatten sowie den um die Steuern erweiterten Notbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) beider Parteien ermittelt und den sich nach Abzug beider familienrechtlicher Existenzminima vom Gesamteinkommen der Parteien ergebenden Überschuss geteilt. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, zur Deckung eines angemessenen Unterhaltsbedarfs der Beschwerdegegnerin müsse sein Einnahmenüberschuss nicht zur Hälfte angetastet werden. Das Obergericht hat dazu erörtert, im konkreten Fall habe keine Partei behauptet, die den Parteien zur Verfügung stehenden Mittel seien grösser als diejenigen, die zur Deckung der ehelichen Lebenshaltung und der trennungs- bzw. scheidungsbedingten Mehrkosten nötig sind; die von der ersten Instanz angewandte Methode der Überschussteilung führe in einem solchen Fall dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit den ihr zugestandenen Mitteln höchstens die während der Ehe gepflegte Lebenshaltung finanzieren könne. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass die Lebenshaltung höher wäre, als der der Beschwerdegegnerin nach der Scheidung zustehende durchschnittliche Lebensbedarf von Personen mit vergleichbarer sozialer Stellung, Ausbildung usw. (siehe dazu: BERGMANN/FERID/HENRICH, a.a.O., S. 81 [Gesetzestext], 32 [Kommentar]). Das Vorgehen der ersten Instanz sei daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. 
 
7.2 Der Beschwerdeführer lässt darlegen, vorliegend werde "die aus dem schweizerischen Recht stammende Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten" zur Anwendung gebracht. Dabei sei indes nicht geprüft worden, ob der nacheheliche Unterhalt nach slowenischem Recht ebenfalls nach dieser Methode bestimmt werde. Solches ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 29. Juni 2010. 
 
7.3 Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer indes erneut nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein. Er beschränkt sich einmal mehr darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und die obergerichtlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen zu bestreiten. Mit dieser ausschliesslich appellatorischen Kritik lässt sich eine willkürliche Anwendung der einschlägigen slowenischen Bestimmungen nicht darlegen. Auf die insgesamt ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten. 
 
8. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
9. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie dargelegt, lässt sich mit den Vorbringen der Beschwerde keine Rechtsverletzung nachweisen; zu berücksichtigen gilt ferner, dass die Beschwerde über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht genügt. Damit hat sich die Beschwerde insgesamt als von Anfang an aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. März 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden