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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5A.4/2005 /bnm 
 
Urteil vom 24. Mai 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, 
Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. Iris Rose, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf, 
2. Laszlo Losonci, Nünenenweg 5, 3661 Uetendorf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Namensführung nach Eheschliessung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens stellten Iris Rose, schweizerisch-französische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in der Schweiz, und der in Ungarn wohnhafte Laszlo Losonci mit gemeinsamer Eingabe vom 17. September 2003 beim Zivilstandsamt Kreis Thun das Gesuch, den jeweiligen Nachnamen nach der Eheschliessung beizubehalten. Das Zivilstandsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Namensführung nicht den gesetzlichen Regeln entspreche. Gegen die Verfügung erhoben Iris Rose und Laszlo Losonci Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Mai 2004 abwies. 
B. 
Iris Rose und Laszlo Losonci gelangten am 1. Juni 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Am 2. Juni 2004 stellten die Brautleute nach Art. 30 Abs. 2 ZGB das Gesuch, den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, welches am 7. Juni 2004 von den zuständigen kantonalen Zivilstandsbehörden bewilligt wurde, und am 23. Juli 2004 verheirateten sie sich. Im Zivilstandsregister wurden der Ehemann mit dem Namen "Losonci Rose geb. Losonci" und die Ehefrau mit dem Namen "Rose" eingetragen. In der Folge beantragten sie gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass der Name des Ehemannes gemäss ungarischem Recht mit "Losonci", anstelle des "provisorisch" gewählten (Doppel-) Namens "Losonci Rose" in das Zivilstandsregister einzutragen sei. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 14. Dezember 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. 
C. 
Iris Rose und Laszlo Losonci führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen dem Bundesgericht, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Zivilstandstandsamt anzuweisen, im Register als Namen des Ehemannes "Losonci" einzutragen und den Namen der Ehefrau "Rose" unverändert zu belassen. 
 
Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Vorliegend ist eine Zivilstandsregistersache strittig. Gegen den Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden kann daher in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 90 Abs. 2 ZStV, SR 211.112.2; Art. 98 lit. g, Art. 98a OG). Die Beschwerdeführer, die sich während des vorinstanzlichen Verfahrens verheiratet haben und auf Gesuch hin mit den Namen "Losonci Rose" (Ehemann) bzw. "Rose" (Ehefrau) eingetragen worden sind, sind mit ihrem Antrag, dass der Name des Ehemannes gemäss ungarischem Recht mit "Losonci" einzutragen sei, nicht durchgedrungen. Sie haben nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Art. 103 lit. a OG), soweit - wie anbegehrt - dem Ehemann die Beibehaltung ausschliesslich seines Namens verweigert wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat betreffend den Namen der Ehefrau im Wesentlichen festgehalten, dass die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin mit der Heirat von Gesetzes wegen als Familiennamen den Namen des Ehegatten erhalte (Art. 37 Abs. 1 IPRG, Art. 160 Abs. 1 ZGB). Sie könne ihren Namen nach der Heirat nur dann als Familiennamen weiterführen, wenn sie - wie geschehen - zusammen mit dem Beschwerdeführer eine dem schweizerischen Recht unterstehende Namensänderung herbeiführe (Art. 38 Abs. 3 IPRG, Art. 30 Abs. 2 ZGB). Was den Namen des Ehemannes anbelangt, so hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer die Absicht gehabt habe, nach der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, so dass er von Gesetzes wegen seinen Namen als Familiennamen behalte (Art. 37 Abs. 1 IPRG; Art. 160 Abs. 1 ZGB). Da die Eheleute eine Namensänderung erwirkt hätten (Art. 38 Abs. 3 IPRG; Art. 30 Abs. 2 ZGB), laute sein Familienname "Rose", dem er -gemäss Eintrag im Zivilstandsregister- seinen bisherigen Namen vorangestellt habe (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Dass der Beschwerdeführer zuvor seinen Namen dem ungarischen Heimatrecht unterstellt habe (Art. 37 Abs. 2 IPRG), ändere nichts daran, da mit dem Namensänderungsgesuch die Option "verwirkt" sei und die nach schweizerischem Recht vorgesehene namensändernde Wirkung auf seinen Namen eintrete. Obwohl Art. 30 Abs. 2 und Art. 160 Abs. 1 ZGB gegen das Gleichberechtigungsprinzip verstiessen, könne dem Gesuch der Beschwerdeführer auf Fortführung ihrer jeweiligen Namen nicht Folge gegeben werden. 
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das vorinstanzliche Urteil gegen das Gleichberechtigungsprinzip gemäss BV und EMRK verstosse. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass im Fall, in dem die Ehefrau ihren Namen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 ZGB behalte, auch dem Ehemann die Möglichkeit gegeben werden müsse, ausschliesslich seinen Namen zu behalten. Sie verweisen dabei auf das Beispiel einer Ungarin, welche gemäss Art. 37 Abs. 2 IPRG ihren Namen dem Heimatrecht unterstellen und danach ihren angestammten Namen behalten könne. In diesem Fall führe der Ehemann unverändert seinen Namen weiter, mit dem Ergebnis, dass beide Ehegatten unverändert ihre Namen beibehalten würden. Daher sei verfassungswidrig, wenn bei einem Gesuch gemäss Art. 30 Abs. 2 ZGB die namensändernde Wirkung nicht bei der Ehefrau, sondern beim Ehemann eintrete, gerade wenn dieser seinen Namen dem Heimatrecht unterstellt habe. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-französische Doppelbürgerin und in der Schweiz wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und hat beabsichtigt, nach der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass für die Regelung der Namen der Beschwerdeführer ein internationales Verhältnis gemäss Art. 1 IPRG vorliegt. 
3.2 Namensänderungen, die nicht als Folge eines Statusaktes, sondern auf ausdrückliches Gesuch des Namensträgers eintreten, richten sich nach Art. 38 IPRG (Jametti Greiner/Geiser, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 1 und 6 zu Art. 38 IRPG). Darunter fällt auch das Gesuch der Brautleute zur Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2 ZGB, wonach diese den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen wollen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 64 zu Art. 160 ZGB; vgl. Andreas Bucher, Le couple en droit international privé, Basel 2004, Rz. 498 S. 177). Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 2 OG) haben die Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 ein Gesuch um Namensänderung nach Art. 30 Abs. 2 ZGB eingereicht, das mit Entscheid des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern vom 7. Juni 2004 vor ihrer Heirat (23. Juli 2004) bewilligt wurde. Die Vorinstanz hat auf die vorliegende Namensänderung zu Recht Art. 38 IPRG angewendet. 
3.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 3 IPRG unterstehen die Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung schweizerischem Recht. Die am 7. Juni 2004 bewilligte Namensänderung hat somit nach Art. 160 Abs. 1 ZGB bewirkt, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat den Namen der Beschwerdeführerin ("Rose") als Familiennamen erworben hat (Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 7 zu Art. 160 ZGB), welchem er offenbar nach Erklärung gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ZStV seinen Namen vorangestellt hat. 
3.2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass bei der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 2 ZGB die namensändernde Wirkung nur bei der Ehefrau, nicht aber beim Ehemann eintrete, wenn dieser seinen Namen dem Heimatrecht unterstellt habe. Dieser Einwand ist unbehelflich. 
 
Wohl hat der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahren gegenüber dem Zivilstandsamt durch die schriftlichen Angaben vom 28. August 2003 und 17. September 2003 erklärt, gemäss ungarischem Recht seinen Namen beibehalten zu wollen. Gestützt auf diese Option (Art. 37 Abs. 2 IPRG) und das ungarische Namensrecht, wonach der Ehemann seinen bisherigen Namen weiterführen kann (vgl. Bergmann/Ferid/ Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ungarn, Stand: 31. März 2003, S. 32), kann der Beschwerdeführer seinen Namen nach der Heirat beibehalten. Die Beschwerdeführer verkennen indessen, dass die von ihnen herbeigeführte Namensänderung zum Tatbestand von Art. 38 IPRG gehört. Diese Kollisionsregel unterstellt die Namensänderung ausschliesslich schweizerischem Recht, weil mit der auf ausdrückliches Gesuch hin herbeigeführten Änderung ein Namensträger seinen Namen dem schweizerischen Namensrecht anpassen will (BBl 1983 I 336; vgl. Jametti Greiner/Geiser, a.a.O., N. 1 und 10 zu Art. 38 IPRG). Aus diesem Grund macht die Namensänderung im Ergebnis eine frühere Option, die im Zusammenhang mit einem zivilstandsrechtlichen Ereignis abgegeben worden ist, wirkungslos (BBl 1983 I 336; Andreas Bucher, Die Anwendung des IPRG auf den Zivilstand, ZZW 1994 S. 140). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass die Namensänderung vom 7. Juni 2004, mit welcher den Beschwerdeführern bewilligt wurde, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, die am 28. August 2003/17. September 2003 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, die namensrechtliche Wirkung der Heirat ungarischem Recht zu unterstellen, wirkungslos machte. 
3.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Beispiel einer Frau berufen, die bei der Heirat nach ihrem gewählten Heimatrecht den bisherigen Namen beibehalten würde, gehen sie fehl. Hier liegt kein Fall vor, in dem das auf den Namen der Frau anwendbare Recht keine Wirkung auf den Namen der Ehegatten hat und die Frau ihren Namen beibehält (vgl. Bucher, Le couple, a.a.O., Rz. 486 S. 173). Vorliegend ist auf den Namen der Beschwerdeführerin als Folge der Heirat schweizerisches Wohnsitzrecht (Art. 37 Abs. 1 IPRG) und damit Art. 160 Abs. 1 ZGB massgebend, wonach sich der Name der Ehefrau von Gesetzes wegen ändert und sie den Namen des Ehegatten erwirbt. Weil die Beschwerdeführerin nach dem schweizerischen Wohnsitzrecht bei der Heirat von Gesetzes wegen nicht ausschliesslich ihren Namen beibehalten kann, sondern hierfür eine behördliche Namensänderung (Art. 30 Abs. 2 ZGB) erforderlich ist, bewirkt dies nach schweizerischem Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG) gestützt auf Art. 160 Abs. 1 ZGB den Übergang des Namens der Frau auf den Ehemann. Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, die Namensänderung führe nicht dazu, dass beide Beschwerdeführer ihre jeweiligen Namen beibehalten würden, sondern dass der Beschwerdeführer mit der Heirat den Familiennamen "Rose" erwerbe. 
3.3 Die Beschwerdeführer kritisieren die materiellrechtlichen Namensregeln und machen geltend, das vorinstanzliche Urteil und die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 160 ZGB seien mit dem Gleichberechtigungsprinzip nicht vereinbar. 
3.3.1 Es ist anerkannt, dass sich die Regelung gemäss Art. 160 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 ZGB in ihrer Gesamtheit als verfassungswidrig erweist, indem sie gegen das in Art. 8 Abs. 3 BV verankerte Gebot der Gleichstellung der Geschlechter verstösst (BGE 126 I 1 E. 2e S. 4; 116 II 657 E. 5 S. 665; 115 II 193 E. 3b S. 197; statt vieler: Bühler, a.a.O., N. 3 zu Art. 160 ZGB). Eine Revision (gestützt auf die parlamentarische Initiative 94.434 Sandoz), mit welcher das Namensrecht verfassungskonform hätte gestaltet werden sollen, wurde vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 22. Juni 2001 abgelehnt. Dem Bundesgericht ist indessen verwehrt, eine vom Gesetzgeber verworfene Namensregelung einzuführen (Art. 191 BV; vgl. BGE 115 II 193 E. 3b S. 197). Im Übrigen hat der Nationalrat am 7. Oktober 2004 bereits einer parlamentarischen Initiative (03.428 Leutenegger Oberholzer) Folge gegeben, mit welcher das ZGB dahingehend zu ändern sei, dass die Namensregelung die Gleichstellung der Ehegatten gewährleistet. 
3.3.2 Weiter machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der EMRK geltend. Wohl ist im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 1994 (VPB 1994 Nr. 121 S. 768) eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK festgestellt worden, soweit (nach Art. 160 Abs. 2 ZGB) nur der nicht familiennamengebenden Ehefrau ein Doppelnamen ermöglicht wird, und nicht auch dem Ehemann, falls (nach Art. 30 Abs. 2 ZGB) der Frauennamen Familienname ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZStV). Dass die namensrechtliche Regelung der Art. 160 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 ZGB sich in ihrer Gesamtheit als konventionswidrig erweise, hat der Gerichtshof nicht festgestellt. Im BGE 122 III 414 betreffenden Entscheid Nr. 36797/97 vom 27. September 2001 (gekürzt wiedergegeben in ZZW 2002 S. 42) lässt der Gerichtshof genügen, dass die Brautleute nach der Praxis zu Art. 30 Abs. 2 ZGB ohne grössere Schwierigkeiten den Namen der Ehefrau als Familiennamen wählen könnten (Entscheid S. 9). Sodann erachtet der Gerichtshof den in Art. 160 ZGB verankerten Grundsatz der Einheit des Familiennamens mit der EMRK durchaus für vereinbar. Damit werde die Bewahrung der Einheit der Familie bezweckt, was nicht zu beanstanden sei und zwangsläufig dazu führe, dass - gleichgültig welcher Name als Familienname gewählt werde - der eine Name als Familienname ausgeschlossen bleibt (Entscheid S. 11; vgl. BGE 122 III 414 E. 3b und c S. 416 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Feststellung, die namensrechtliche Regelung sei mit der EMRK unvereinbar. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der Eintrag des Zivilstandsregisters geschützt wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. 
3.4 An diesem Ergebnis vermögen schliesslich die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Sie rügen vergeblich, dass das Zivilstandsamt sich zunächst geweigert habe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, und dass die Stellungnahme des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen vom 1. März 2004 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei. Da das Zivilstandsamt die anbegehrte Verfügung erlassen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der blossen Feststellung, der Erlass der angefochtenen Verfügung sei - wie behauptet - verzögert worden. Sodann ist Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Entscheid des Verwaltungsgerichts, nicht die erwähnte Stellungnahme an die Erstinstanz. Die weitere sinngemässe Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Beschwerdeführern die Beweislast für den Wohnsitz zu Unrecht auferlegt und insoweit Art. 8 ZGB verletzt, geht ebenfalls ins Leere: Diese Bestimmung kann nicht verletzt sein, wenn - wie hier - in Bezug auf die wohnsitzrelevanten Tatsachen kein offenes Beweisergebnis vorliegt (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Insoweit kann auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Mai 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: