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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.237/2005 /bnm 
 
Urteil vom 9. November 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fässler, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Fürsprecher Luigi R. Rossi. 
 
Gegenstand 
Mündigenunterhalt, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ sind die unverheirateten Eltern von A.________, geboren 1982. Aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens anerkannte X.________ seinen Sohn am 29. November 1983. Mit Unterhaltsvertrag vom 23. November 1983/26. Januar 1984 verpflichtete sich der Vater zu indexierten und nach dem Alter des Kindes abgestuften Unterhaltsleistungen bis zur Mündigkeit von zuletzt Fr. 893.40 im Monat. Als A.________ zwanzig Jahre alt wurde, stellte X.________ seine Zahlungen ein. 
B. 
Am 6. Oktober 2003 reichte A.________ beim Kreisgericht St. Gallen gegen X.________ eine Unterhaltsklage ein. Er beantragte die Ausrichtung eines monatlichen Beitrags von Fr. 950.--, rückwirkend ab 1. November 2002 und bis zum Abschluss des Studiums. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2004 hiess der Präsident des Kreisgerichts die Klage gut. Er versah den Unterhaltsbeitrag mit einer Indexklausel und hielt fest, dass allfällige Ausbildungszulagen zuzüglich geschuldet seien. 
C. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ Berufung ein beim Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht wartete mit seinem Entscheid zu, bis A.________ im Sommer 2005 die Maturitätsprüfung bestanden hatte. Am 16. August 2005 legte es den von X.________ zu leistenden Unterhaltsbeitrag ab November 2002 bis September 2005 auf Fr. 600.-- und alsdann bis längstens zum Ende des Wintersemesters 2009/2010 auf Fr. 725.-- fest. Ferner bestimmte es, dass die Unterhaltspflicht von X.________ ende, falls A.________ die Assessment-Stufe an der Universität St. Gallen nicht in zwei Semestern erfolgreich abschliesse. Zudem verpflichtete es den Unterhaltsberechtigten, X.________ regelmässig über den Fortgang der Studien und die Prüfungsergebnisse zu informieren. 
D. 
X.________ ist gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage von A.________. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Berufung. Er stellt für das bundesgerichtliche Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim vorliegend strittigen Mündigenunterhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 OG, Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich damit als zulässig. 
1.2 Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf einem Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 187 E. 2a). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung kann mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a). Damit erweisen sich insbesondere die Ausführungen des Beklagten zur Zahlungsstelle für den Unterhaltsbeitrag, zum Versuch des Klägers einer Kontaktaufnahme und zum gegenseitigen Einvernehmen, keinen Kontakt miteinander zu pflegen, als unzulässig. In gleicher Weise können die generelle Bestreitung des Sachverhalts durch den Kläger, seine Darlegungen zur Zahlungsmoral des Beklagten sowie seine Stellungnahme zu den tatsächlichen Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt werden (Art. 59 Abs. 3 OG). 
1.3 Der Antrag des Beklagten lautet auf Aufhebung des gesamten Entscheides. Aus seiner Begründung geht indes hervor, dass er sich lediglich gegen die Unterhaltsverpflichtung als solche richtet. Die Dauer, die Höhe und die Einzelheiten dieser Verpflichtung werden nicht in Frage gestellt. 
2. 
2.1 Der Beklagte stellte die gemäss seinerzeitigem Unterhaltsvertrag bis zur Mündigkeit geschuldeten Unterhaltszahlungen an den Kläger ein, als dieser im Jahre 2002 das zwanzigste Altersjahr erreicht hatte (Art. 13c SchlT ZGB). Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB ist er zur Leistung von Unterhalt an sein nunmehr mündiges Kind weiterhin verpflichtet, wenn sie ihm nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3; 120 II 177 E. 3c mit Hinweisen). Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob auf Grund der fehlenden Beziehung zwischen Vater und Sohn dem Pflichtigen die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zumutbar ist. 
2.2 Die bis zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters am 1. Januar 1996 geltende Regel, dass dem Mündigenunterhalt Ausnahmecharakter zukomme, wurde vom Bundesgericht insofern als realitätsfremd eingestuft, als dass die meisten Jugendlichen auch nach Erreichen des 18. Altersjahrs sich noch in Ausbildung befinden und auf Unterhalt angewiesen sind. Andererseits verfügten doch ein grosser Teil der Jugendlichen mit ungefähr 20 Jahren über eine angemessene Ausbildung. Damit - so das Bundesgericht - trage im konkreten Einzelfall die Differenzierung zwischen Regel und Ausnahme kaum zur Entscheidfindung bei. Wichtiger sei hingegen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Alter des Jugendlichen. Davon hänge nicht nur der Fortgang seiner Ausbildung, sondern auch seine Fähigkeit ab, sich mit zunehmender Reife von belastenden Ereignissen im Elternhaus zu lösen (BGE 129 III 375 E. 3.2 - 3.4). 
3. 
3.1 Gemäss den Feststellungen des angefochtenen Entscheides anerkannte der Beklagte seinen Sohn aufgrund des eindeutigen Resultats des Vaterschaftsgutachtens. Er habe aber zum Schutz seines eigenen Familienlebens grossen Wert darauf gelegt, dass das Kindesverhältnis nur auf dem Papier bestand. Gegenüber der Vormundschaftsbehörde habe er festgehalten, dass er keinen Kontakt zu Mutter und Kind wünsche, auf ein Besuchsrecht verzichte und einer allfälligen Adoption schon im Voraus zustimme. Seiner Unterhaltsverpflichtung sei er, wenn auch teils schleppend, auf eigenes Begehren über eine neutrale Inkassostelle nachgekommen, um jeden Anschein einer Beziehung zu vermeiden. Der Vater habe seinen Sohn zum ersten Mal vor Gericht getroffen, wo er ihn mit Sie angesprochen habe. Er habe dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er ihn nicht als sein eigenes Kind, sondern als Fremden betrachte. Der Sohn habe sich nach eigenen Angaben immer einen Vater gewünscht und sich erst im Jugendalter damit abgefunden, dass der Beklagte nichts von ihm wissen wolle. Auf seinen Versuch, über eine Beratungsstelle mit dem Vater in Kontakt zu treten, um mit ihm über seine Ausbildung zu sprechen, habe der Kläger keine Reaktion erhalten. Der Sohn würde noch heute gerne die Bekanntschaft des Vaters machen, habe aber nie den Mut gehabt, ihn aufzusuchen. Das ist nach Ansicht der Vorinstanz gut nachvollziehbar. 
3.2 Angesichts des ständigen Stillschweigens und der damit implizit bekundeten Ablehnung könne - so die Vorinstanz - von einem Kind nicht erwartet werden, dass es auf seinen Vater zugehe in der fast sicheren Erwartung, von diesem zurückgewiesen zu werden. Der Beklagte habe bewusst eine Position als widerwillig unterhaltspflichtiger, aber persönlich abwesender Elternteil bezogen. Wer den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seinem Kind von Geburt an derart konsequent verhindert hat, trägt nach Ansicht der Vorinstanz die alleinige Verantwortung dafür, dass dieses auch im Erwachsenenalter auf eine offensichtlich unerwünschte Annäherung verzichtet. Vor diesem Hintergrund erachtet die Vorinstanz die über die Mündigkeit hinausgehende Unterhaltspflicht als dem Beklagten zumutbar (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 
4. 
4.1 Der Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an ein 23-jähriges Kind, zu dem er keinerlei Beziehung habe, sei ihm nicht zumutbar. Anders als die Scheidungskinder, die zuweilen noch im Erwachsenenalter von den Konflikten der Eltern belastet seien und daher mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Umgang pflegten, gebe es für den Kläger keine traumatisierenden Erfahrungen. Er hätte daher zumindest einen Versuch unternehmen müssen, den Kontakt mit ihm zu suchen. Dass der Kläger erfolglos versucht hat, mit dem Beklagten in Verbindung zu treten, hält die Vorinstanz allerdings für das Bundesgericht verbindlich fest (E. 1.2 hiervor). Hingegen hat sie keinerlei Feststellungen darüber getroffen, wie sich die jahrelange Abwesenheit des Vaters auf die persönliche Entwicklung des Klägers im Einzelnen ausgewirkt hat. Dass der Kläger noch heute gerne die Bekanntschaft seines Vaters machen würde, jedoch den Mut nie aufgebracht habe, ihn aufzusuchen, erachtet sie indes als nachvollziehbar. 
4.2 Vielfach stammen die Unterhaltsklagen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB von mündigen Kindern aus geschiedenen oder getrennten Ehen. Bei der Frage, ob es dem eingeklagten Elternteil persönlich zumutbar ist, an ein Kind Unterhalt zu leisten, obwohl es ihm den persönlichen Kontakt verweigert, stellt sich immer wieder die Frage nach der Bedeutung von früheren familiären Konflikten für die aktuelle Eltern-Kind-Beziehung. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen jeweils einen Ausgleich gesucht zwischen dem Interesse des Kindes an einem Unterhaltsbeitrag und jenem des pflichtigen Elternteils, nicht zu einer blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Hat sich dieser gegenüber dem Kind eines Verhaltens schuldig gemacht, das den Abbruch jeder Beziehung geradezu als natürlich erscheinen lässt, so bleibt die Unterhaltspflicht ausnahmsweise bestehen (BGE 129 III 375 E. 4). 
4.3 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen den Parteien bisher gar keine Beziehung entstanden ist. Der Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsanspruch der Scheidungskinder, die seinerzeit in den Konflikt ihrer Eltern hineingezogen worden sind und auch im Erwachsenenalter keinen Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil pflegen, kommt damit im konkreten Fall keine wesentliche Bedeutung zu, wie die Vorinstanz zu Recht betont. Hingegen ist zu prüfen, ob andere Gründe persönlicher Art vorliegen, welche es dem Beklagten unzumutbar machen, über die Mündigkeit hinaus gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn zu leisten. 
4.3.1 Im Vordergrund steht hier die Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Gemäss Art. 272 ZGB schulden Eltern und Kinder einander Beistand, Rücksicht und Achtung. Die Natur dieser Bestimmung lässt eine unmittelbare Durchsetzung nicht zu. Indes schafft sie den Rahmen für eine Reihe von Rechten und Pflichten, welche das Eltern-Kind-Verhältnis prägen (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 272 ZGB). 
Dazu gehört insbesondere der persönliche Verkehr, den der berechtigte Elternteil zu pflegen verpflichtet ist und zu welchem das Kind Hand zu bieten hat (Hegnauer, a.a.O., N. 40 zu Art. 272 ZGB, N. 57 zu Art. 273). Das Besuchsrecht steht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zwar um seiner Persönlichkeit willen zu, indes dient es in erster Linie dem Interesse des Kindes; bei dessen Ausgestaltung gilt das Kindeswohl somit immer als oberste Richtschnur (BGE 123 III 445 E. 3b; 127 III 295 E. 4a). Die kinderpsychologischen Erkenntnisse der neueren Zeit belegen überdies die positiven Auswirkungen eines regelmässigen Kontakts mit dem andern Elternteil, wie z.B. die Ergänzung des Erziehungsstils, die Identifikationsmöglichkeit, die Steigerung des Selbstwertgefühls, die Beratungsmöglichkeit in der Pubertät und später bei der Berufswahl, welche die anfänglichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer persönlichen Beziehung in den Hintergrund treten lassen. Zudem kann die ungestillte Sehnsucht nach dem abwesenden Elternteil auf die Dauer schädliche Auswirkungen zeitigen, indem sich das Kind ein irreales Bild von diesem Elternteil aufbaut (BGE 131 III 209 E. 5 S. 213 mit Hinweisen). 
Von elementarer Bedeutung für das Überleben und die Entwicklung des Kindes ist zudem sein Anspruch auf elterlichen Unterhalt. Er wird daher zuweilen als ein Persönlichkeitsrecht besonderer Art bezeichnet (Hegnauer, a.a.O., N. 55 zu Art. 276 ZGB). Der Unterhaltsanspruch und das Recht auf persönlichen Verkehr sind von einander unabhängig. Selbst wenn ein Elternteil nicht zum Unterhalt verpflichtet ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, steht ihm ein Besuchsrecht gegenüber dem Kind zu. Wird ihm das Besuchsrecht verweigert oder verzichtet er auf dessen Ausübung, darf er nicht einfach im Gegenzug seine Rentenzahlungen einstellen (Hegnauer, a.a.O., N. 59 zu Art. 273 ZGB, N. 51 zu Art. 276 ZGB). 
4.3.2 Die Verletzung familienrechtlicher Pflichten nach Art. 272 ZGB kann vermögensrechtliche Nachteile nach sich ziehen. So kann sie die elterliche Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen (Hegnauer, a.a.O., N. 48 zu Art. 272; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 348, N. 06.90). Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltszahlungen, wenn auch teils schleppend, bis zur Mündigkeit des Klägers erfolgt. Dem Beklagten kann somit aus dieser Sicht keine Verletzung familienrechtlicher Pflichten zum Vorwurf gemacht werden. 
Hingegen hat der Beklagte sich seit der Geburt seines Sohnes geweigert, zu ihm in irgendeiner Weise eine persönliche Beziehung aufzubauen. Im Gegenteil, er hat alles unternommen, dass es zu keiner Begegnung zwischen den beiden kommt. Er hat von Beginn an in unmissverständlicher Weise klar gemacht, dass er zu Mutter und Kind keinen Kontakt wünsche, dass er auf die Ausübung eines Besuchsrechts verzichte und dass er zum vornherein einer Adoption zustimme. Selbst die Unterhaltszahlung hat er über eine neutrale Stelle abgewickelt. Aus welchen Gründen der Beklagte auch immer sich für eine solche Haltung entschieden hat, den Wunsch seines Sohnes, wie andere Kinder einen Vater zu haben, hat er auf diese Weise völlig ausser Acht gelassen. Durch die fortwährende Verweigerung jeden persönlichen Kontakts mit dem Kläger hat er das Kindeswohl missachtet, was einer schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten gleichkommt. Dem Kläger seinerseits kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht früher, beziehungsweise nach dem ersten erfolglosen Versuch, nicht ein weiteres Mal beim Beklagten gemeldet hat, musste er doch angesichts der gesamten Umstände mit einer Zurückweisung rechnen. 
Der Umstand, dass zwischen den Parteien noch heute keine Kontakte bestehen, geht somit auf einen bewussten Entschluss des Beklagten zurück, der ohne Rücksicht auf den Kläger getroffen worden ist. Damit kann nicht die Rede davon sein, dass der Kläger seinem Vater den Kontakt verweigert hätte, wie es zuweilen bei Scheidungskindern vorkommt. Dem Beklagten kann daher ohne weiteres zugemutet werden, auch über die Mündigkeit hinaus Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu leisten. 
5. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet dem Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. November 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: