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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.8/2003 /min 
 
Urteil vom 16. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
G.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse K.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Kollokation, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 12. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Nachlassliquidation der T.________ AG, in X.________, wurde im Kollokationsplan eine Forderung der Ausgleichskasse K.________ (Rechtsnachfolgerin der Ausgleichskasse der I.________,) für Arbeitgeberbeiträge von Fr. 340'096.65 kolloziert. Am 8. Januar 2001 erhob die G.________ AG, in N.________, deren Forderung ebenfalls kolloziert wurde, gegen die Ausgleichskasse Klage beim Bezirksgericht Zofingen und verlangte, dass die Forderung aus dem Kollokationsplan weggewiesen und der auf die Ausgleichskasse entfallende Verwertungserlös ihr zugewiesen werde. 
B. 
Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage mit Urteil vom 14. März 2002 ab. Hiergegen erhob die G.________ AG Appellation, welche das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, mit Urteil vom 12. November 2002 abwies. 
C. 
Die G.________ AG führt mit Eingabe vom 8. Januar 2003 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Forderung der Beklagten sei aus dem Kollokationsplan des Nachlassliquidationsverfahrens über die T.________ AG, in X.________, wegzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Strittig ist vor Bundesgericht im Wesentlichen die Kompetenz des Obergerichts zur Bereinigung des Kollokationsplanes in Bezug auf AHV-Beitragsforderungen, die Verteilung der Beweislast im Kollokationsprozess sowie der Bestand der von der Ausgleichskasse angemeldeten und von der Konkursverwaltung anerkannten AHV-Beitragsforderung. 
D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit der Begründung, es handle sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Zivilsache im Sinne von Art. 43 ff. OG
2. 
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 123 III 346 E. 1a S. 348). Ob eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt (Art. 46 OG), beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BGE 128 III 250 E. 1a S. 252; 103 II 314 E. 2c S. 317). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 124 III 44 S. 1a S. 46; 120 II 11 E. 2a S. 13). 
2.2 Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlichrechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese grundsätzlich mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bereinigt (BGE 120 III 32 E. 2b S. 35), sofern diese Klage nicht - wie z.B. im Verrechnungssteuerrecht (Art. 45 VStG [SR 642.21]) - gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a S. 149). Die Berufung gegen das Kollokationsurteil ist jedoch nur zulässig, wenn die umstrittene Forderung eine privatrechtliche ist (BGE 93 II 436 E. 1 S. 437; Urteil des Bundesgerichts 2P.441/1997 vom 28. September 1998, E. 1c/bb und cc, Pra 88/1999 Nr. 30 S. 181 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 2.3.58.8 zu Titel II S. 56; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, § 46 Rz. 67: Berufung "bei gegebenen Voraussetzungen"). 
2.3 Im angefochtenen Kollokationsurteil des Obergerichts sind die von der Beklagten geltend gemachten AHV-Beiträge (vgl. Art. 12 und Art. 63 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) umstritten. Der Bezug von AHV-Beiträgen ist indessen öffentlichrechtlicher Natur und entsprechende Forderungen stellen keine Ansprüche des Bundeszivilrechts dar (vgl. BGE 109 Ib 146 E. 2 und 3 S. 149 ff.). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.1/2002 vom 29. Juli 2002, zumal im dort angefochtenen Kollokationsurteil eine privatrechtliche Darlehensforderung umstritten war. Da die vorliegende Streitsache nicht in den Bereich des Zivilrechts fällt, ist die Berufung nicht zulässig. 
2.4 Ein Rechtsmittel kann nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272). Vorliegend hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin unter Bezugnahme auf das Vorliegen einer Zivilsache bewusst die Berufung gemäss Art. 43 OG ergriffen. Unter diesen Umständen ist von einer Umdeutung der Berufung in ein anderes Rechtsmittel abzusehen, zumal die in Frage kommende Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 123 III 346 E. 1c S. 350; Art. 97 ff. OG) - wie im Folgenden dargelegt - ohnehin abzuweisen wäre, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte. 
2.4.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass die Forderung der Beklagten auf (strittigen) Jahresabrechnungen, mithin blosser Rechnungstellung beruht. Soweit die Klägerin vorbringt, für die kollozierte Forderung der Beklagten liege keine rechtskräftige Verfügung vor, bestätigt sie einzig Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sowie die Auffassung des Obergerichts, dass eine öffentlichrechtliche Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, mittels Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG zu bereinigen ist (BGE 120 III 32 E. 2b S. 35). Im Übrigen stellt die Klägerin die vorinstanzliche Auffassung, dass keine Bestimmung im Recht der AHV existiert, welche die Beurteilung entsprechender Forderungen im Kollokationsprozess ausschliesst, zu Recht nicht in Frage. 
2.4.2 Die Klägerin wirft dem Obergericht im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht vor, weil es die im Wegweisungsprozess geltende Beweislastregel verletzt habe. Sie bezieht sich mit dieser Rüge auf die Erwägung des Obergerichts, wonach der Sachverhalt, welcher den Anspruch für die AHV-Beitragsforderungen begründet habe - Arbeit von und Lohnauszahlung durch beitragspflichtige Arbeitnehmer -, von der Klägerin nicht rechtzeitig in Zweifel gezogen worden sei. Die Kritik der Klägerin geht an der Sache vorbei, da das Obergericht die Tatsache, dass Arbeit von und Lohnauszahlung durch beitragspflichtige Arbeitnehmer vorgelegen hatten, nicht in Anwendung der bundesrechtlichen Regel über die Beweislast, sondern aufgrund von kantonalen Prozessvorschriften festgestellt hat. Dass eine willkürliche Sachverhaltsermittlung (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 II 59 E. 2d S. 63) vorliege, wird indessen nicht dargetan. 
2.4.3 Das Pauschalabrechnungsverfahren zum Bezug der AHV-Beiträge gestattet dem Arbeitgeber, je nach Anordnung der Ausgleichskasse, Akontozahlungen zu entrichten, um am Ende des Kalenderjahres - nach Ermittlung der Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Kalenderjahr geschuldeten Beiträgen - definitiv über die Beiträge abzurechnen (Art. 34 ff. AHVV, in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. Urteil H 75/90 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Januar 1993, E. 4b und c; Kieser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. 3, Alters- und Hinterlassenenversicherung, N. 75 und Anm. 366). Das Obergericht ist davon ausgegangen, nach den fälligen Forderungen für Akontozahlungen werde mit Erstellung der Schlussabrechnung eine zusätzliche Forderung bestimmt und fällig. Es hat gefolgert, dass das gesetzlich geregelte Pauschalabrechnungsverfahren zum Bezug der AHV-Beiträge kein vertragliches (oder vertragsähnliches) Kontokorrentverhältnis nach Art. 117 OR darstelle, so dass die Behauptung, die Jahresrechnung entfalte in Bezug auf die vorangegangenen Akontorechnungen Novationswirkung, verfehlt sei. Inwiefern diese Schlussfolgerung der Vorinstanz, mit der sich die Klägerin nur am Rande auseinander setzt, gegen Bundesrecht verstosse, ist schliesslich nicht ersichtlich. 
3. 
Nach dem Dargelegten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung von einer Berufungsantwort verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: