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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.44/2003 /rnd 
 
Urteil vom 25. Juni 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Ersatzrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jolanda Fleischli, Seidenstrasse 2, Postfach 266, 
8853 Lachen, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, Postfach 431, 8730 Uznach, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
vom 17. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit dem 1. Oktober 1977 als Fassadenisoleur bei der X.________ AG (Beschwerdeführerin). Er war teilweise im Stunden- und teilweise im Leistungslohn angestellt. Ursprünglich beruhte das Arbeitsverhältnis auf einem mündlichen Arbeitsvertrag. Erst am 18. Dezember 1996 schlossen die Parteien einen auf ein Jahr befristeten schriftlichen Vertrag ab. Sie vereinbarten dabei einen Stundenlohn von brutto Fr. 29.55 zuzüglich einer Ferien- und Feiertagsentschädigung von 11,5%. Der Beschwerdegegner kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 29. September 1997 auf den 31. Dezember des gleichen Jahres. 
 
Am 9. Februar 1998 forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin auf, ihm als Ferien- und Feiertagsentschädigung auf dem Leistungslohn für den Zeitraum von Januar 1993 bis Dezember 1997 und für zu viel abgezogene Beiträge für die Arbeitslosenversicherung insgesamt Fr. 53'878.05 zu bezahlen. 
B. 
Mangels Einigung zwischen den Parteien belangte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter des Bezirks March am 4. September 1998 auf Bezahlung des genannten Betrages nebst Zins. Der Einzelrichter wies die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2000 ab. 
 
Auf kantonalrechtliche Berufung des Beschwerdegegners hin verurteilte das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerdeführerin am 17. September 2002 indessen zur Zahlung von Fr. 35'828.-- nebst 5% Zins ab verschiedenen Daten. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhebt die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht erwog, es sei mit Blick auf die unregelmässige Arbeit des Beschwerdegegners nicht von vornherein unzulässig gewesen, den Ferienlohn durch einen Leistungslohnzuschlag abzugelten. Dies werde vom Beschwerdegegner auch nicht mehr bestritten. Das Kantonsgericht hiess die Klage jedoch gut, weil die Vereinbarung, dass der Ferienlohn im laufenden Leistungslohn inbegriffen gewesen sei, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt habe. So sei dem Beschwerdegegner von Beginn des Arbeitsverhältnisses weg und während dessen Dauer nicht bekannt gewesen, welcher Teil des Leistungslohnes zur Abgeltung des Ferien(lohn)anspruchs bestimmt gewesen sei. Er könne die entsprechenden Beträge deshalb nachfordern, ohne dass ihm der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könne. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdegegner die Höhe der im Leistungslohn eingeschlossenen Ferienentschädigung nicht von Anfang an gekannt habe, sei willkürlich. Das Gericht sei auch insoweit in Willkür verfallen, als es annehme, der Vertrag habe sich darüber ausgeschwiegen, ob auch im Leistungslohn das Feriengeld inbegriffen gewesen sei. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit ihrem Einwand des Rechtsmissbrauchs willkürlich angenommen, dass der Beschwerdegegner sie schon während des Arbeitsverhältnisses mehrfach auf die Problematik des Ferienlohnes aufmerksam gemacht habe. 
3. 
3.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist indessen nicht schon willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Entsprechend sind Sachverhaltsfeststellungen nur willkürlich, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 I 166 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann deshalb nur dann zur Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde führen, wenn die entsprechende Feststellung für den Ausgang des Rechtsstreites von entscheidender Bedeutung ist. 
3.2 Wie im Berufungsverfahren zu zeigen sein wird, ist es für eine rechtswirksame Abgeltung des Ferienlohnes mit dem laufenden Lohn in allen Fällen unerlässlich, dass der im laufenden Lohn eingeschlossene Ferienlohn auf jeder periodischen Lohnabrechnung oder Lohnquittung betragsmässig ausgewiesen wird. Wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist die Vereinbarung über die laufende Ferienlohnabgeltung zudem in diesem Rahmen schriftlich zu treffen, unter Angabe des im Lohn eingeschlossenen, für die Ferien bestimmten Betrages oder prozentualen Lohnanteils. Auf die gerügten Feststellungen über das blosse Wissen des Beschwerdegegners von der Höhe der Ferienentschädigung und über den Inhalt des Arbeitsvertrages kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an. 
 
Ebenso wenig ist es im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsmissbrauchs von Bedeutung, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin während des Arbeitsverhältnisses auf die Problematik des Ferienlohnes aufmerksam gemacht hat. Überdies verkennt die Beschwerdeführerin insoweit die Argumentation des Kantonsgerichts. Dieses will mit seinen Ausführungen nur festhalten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wiederholt auf den Ferienlohn angesprochen hatte und bei ihm insoweit offenbar schon während des Arbeitsverhältnisses Unzufriedenheit aufgekommen ist, was er der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt hat. Dass er die Beschwerdeführerin auf die Rechtswidrigkeit der getroffenen Vereinbarung über die Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufmerksam gemacht habe, will das Kantonsgericht damit nicht sagen. Insofern liegt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, ist das Verfahren nicht kostenlos (Art. 343 OR). Dem Ausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: