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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_320/2007 /bri 
 
Urteil vom 16. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Nötigung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Strafmandat vom 8. Juli 2005 vom Kreispräsidium Fünf Dörfer wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 700.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 
 
Auf Einsprache der Beurteilten hin erklärte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart X.________ mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sprach er sie frei. Ferner verpflichtete er X.________ in teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage, den Geschädigten den Betrag von Fr. 98.-- zu bezahlen. 
 
Eine hiegegen von X.________ geführte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 21. Februar 2007, schriftlich mitgeteilt am 22. Mai 2007, ab. 
B. 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 
C. 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerin hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für die Beschwerdeführerin das mildere ist. Die Vorinstanz erachtet nach Zumessung der Strafe im Lichte der früheren sowie der revidierten Bestimmungen das neue Recht nicht als das mildere. Sie bemisst die Strafe somit nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden alten Recht (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 19). Hiegegen erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwendungen. 
2. 
Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Die Beschwerdeführerin stellte vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute A.________ her, um diese auf deren in ihren Augen umweltschädliches und störendes Heizen mit ihrer Holzfeuerungsanlage aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme der vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzheizung abzuhalten. Die Eheleute A.________ kamen diesem Ansinnen nicht nach (angefochtenes Urteil S. 3 [Anklageschrift], 9 f.). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin habe durch die zahlreichen Telefonanrufe, mit denen sie die Nachbarn auf die Rauchimmissionen habe aufmerksam machen bzw. sie von einer weiteren Verwendung der Holzfeuerungsanlage habe abhalten wollen, deren Handlungsfreiheit einzuschränken versucht. Durch die während des Tatzeitraums durchschnittlich mehr als zehn Telefonate pro Tag habe die Beschwerdeführerin den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB erfüllt, da bei dieser hohen Anzahl von Telefonanrufen von einer eigentlichen mutwilligen Belästigung gesprochen werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die Benutzung des Telefons ein unerlaubtes und unzulässiges Mittel gewesen sei. Die Quantität der Anrufe übersteige das zu duldende Mass bei weitem, so dass nicht mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustands gesprochen werden könne. Das angewendete Mittel, d.h. die 379 Telefonanrufe, stehe zum erstrebten Zweck offensichtlich nicht in einem richtigen Verhältnis. Damit sei der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Da die Geschädigten dem auf sie ausgeübten Druck nicht nachgegeben und nicht nach dem Willen der Beschwerdeführerin gehandelt, sondern die Holzfeuerungsanlage weiterhin in Betrieb genommen hätten, liege nur ein vollendeter Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor (angefochtenes Urteil S. 11 ff). 
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Nötigung. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, die Nachbarn durch eine Vielzahl von Telefonanrufen dahin zu bewegen, darauf zu achten, dass deren Holzfeuerungsanlage nicht übermässige Immissionen verursache. Ein solches Verhalten könne nicht unter das Merkmal der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" subsumiert werden. Ausserdem nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, die von ihr praktizierte Benutzung des Telefons erfülle den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Sie habe weder mutwillig noch aus Bosheit gehandelt. Sie habe die Nachbarn nicht ärgern, sondern sie lediglich auf die von ihrer Heizanlage ausgehenden übermässigen Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen (Beschwerde S. 3 ff.). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. 
 
Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Die unter die Generalklausel fallenden Mittel müssen in ihrer Intensität bzw. Wirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie bei den vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b; 101 IV 167 E. 2). 
 
Die Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 6 E. 3.4 und 262 E. 2.1 mit Hinweisen). 
4.2 Das angefochtene Urteil hält vor Bundesrecht nicht stand. Wie bereits ausgeführt, müssen die unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit" fallenden Mittel den im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmitteln in ihrer Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Als vergleichbares Nötigungsmittel kommt im vorliegenden Fall nur die Anwendung von Gewalt in Frage. Ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung setzt daher voraus, dass die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden 379 Telefonanrufe innerhalb eines Monats auf den Telefonanschluss der Nachbarn als gewaltähnlich qualifiziert werden können (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a S. 305). Dies ist jedoch nicht der Fall. 
 
Zwar nimmt die Vorinstanz zutreffend an, deren Verhalten erfülle den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. Nach dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon. Dabei handelt mutwillig, wer unüberlegt, leichtfertig oder bedenkenlos mit dem Ziel, eine momentane Laune zu befriedigen, handelt (BGE 121 IV 131 E. 5b). Nach der Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon wird eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen gefordert (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Dass bei einer Anzahl von 379 Anrufen innerhalb eines Monats, selbst wenn diese erfolgt sind, um den Nachbarn den Unmut über die nach dem Empfinden der Anruferin übermässigen Rauchimmissionen kund zu tun, die Schwelle zum strafbaren Missbrauch erfüllt ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft in Frage stehen. Ohne weiteres erfüllt ist auch das Handeln aus Mutwillen. 
 
Aus der missbräuchlichen Verwendung des Telefons durch die Beschwerdeführerin kann indes nicht darauf geschlossen werden, die telefonischen Reklamationen seien geeignet gewesen, die Nachbarn zu nötigen, die weitere Inbetriebnahme der Heizungsanlage zu unterlassen. Das ergibt sich daraus, dass es in diesem Kontext nicht auf die Gesamtzahl der Anrufe ankommt, sondern darauf, ob das jeweils angewendete Zwangsmittel für sich allein genommen die für die Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht. Nach der Rechtsprechung ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestands der Nötigung durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt der Tatbestand voraus, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hiefür nicht (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin ausgehenden Telefonanrufe jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich erwähnten Mittel der Anwendung von Gewalt gleichkäme. Es lässt sich auch nicht eine geradezu zwanghafte Verfolgung der Nachbarn erkennen, der eine massive Drohung vorausgegangen wäre (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.5 S. 268). 
 
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Diese hat unter die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in erster Linie Narkose, Betäubung, schwerer Rausch, Hypnose und ähnliche Zustände, aber auch die Blendung mit Licht sowie die Ausnützung von Verblüffung und Erschrecken gefasst (BGE 101 IV 167 E. 2). Im Einzelnen hat sie ein dem Merkmal der Gewalt gleichkommendes Zwangsmittel angenommen bei der massiven akustischen Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien", wobei das Bundesgericht darauf hinwies, dass bloss lästige Störungen durch Pfiffe und Zwischenrufe noch nicht genügen (BGE 101 IV 167 E. 2a), bei der Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten vor dem Zugang einer Ausstellung, wodurch die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert und der Zugang zur Ausstellung für Fussgänger behindert wurde (BGE 108 IV 165 E. 3b), bei der Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, welche für kurze Zeit den Strassenverkehr unterband (BGE 119 IV 301 E. 3), bei der totalen Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude (Urteil des Kassationshofs 6S.671/1998 vom 11.12.1998, zitiert in BGE 129 IV 6 E. 2.3), bei Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Atomkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt (BGE 129 IV 6 E. 2.5) und beim vielfachen, teils durch Drohungen begleiteten und über längere Dauer anhaltende Verfolgen zweier Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers durch einen entlassenen Angestellten mit dem Ziel, die Wiederanstellung zu erreichen (BGE 129 IV 262 E. 2.5). Verneint hat das Bundesgericht eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne des Tatbestands der Nötigung bei einem relativ kurzfristigen, weder mit einer bestimmten Forderung noch mit irgendwelchen Drohungen verbundenen Verweilen einer Gruppe von Studenten in einer Fakultätssitzung (BGE 107 IV 113 E. 3b). 
 
Insgesamt gehen die übermässigen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin nicht über einen geringfügigen Druck hinaus. Eine eigentliche Zwangswirkung oder Zwangslage für die Adressaten der Anrufe ergibt sich aus ihnen nicht. Sie erreichen daher nicht die Intensität, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht der Nötigung schuldig erklärt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das angefochtene Urteil ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird in ihrem neuen Entscheid zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen ist. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: