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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 368/05 
 
Urteil vom 21. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1957, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. März 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. April 2004, lehnte es die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) ab, mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung der 1957 geborenen B.________ Leistungen wegen des Ereignisses vom 18. September 2003 (Verletzung des rechten Knies während des Tennisspiels) zu erbringen. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid (vom 26. April 2004) aufhob und die Sache an die Vaudoise zurückwies, damit diese nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens, welches Befragungen der B.________ und des Zeugen S.________ umfasste, war das kantonale Gericht zum Schluss gekommen, dass vorbehältlich des noch näher abzuklärenden Vorliegens eines Meniskusrisses eine Leistungspflicht der Vaudoise wegen unfallähnlicher Körperschädigung zu bejahen sei (Entscheid vom 26. August 2005). 
C. 
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
 
B.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. September 2003 gestützt auf das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne oder einer unfallähnlichen Körperschädigung leistungspflichtig ist. 
 
Das kantonale Gericht hat die hiefür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 530 S 576 Erw. 1.2), die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), welches auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa), die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV [in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung]), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierte Rechtsprechung, wonach dabei am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festzuhalten ist. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Im eben zitierten BGE 129 V 466 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). 
 
Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil A. vom 27. Oktober 2005, U 223/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88). 
3. 
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin beim Tennisspiel in Richtung Netz rannte, um einen kurz gespielten Ball ihres Partners zu retournieren, wobei sie gemäss "Fragebogen Unfallbegriff" der Beschwerdeführerin (vom 6. Oktober 2003 einen "falsche(n) Tritt" tat. Beweismässig nicht erstellt ist, dass sie dabei eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass ihr Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äussern Faktors führen würde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie über eine Platzmarkierung ("weisse Mittellinie") gestolpert ist. Der Zeuge S.________ räumte ausdrücklich ein, dass er während des Spiels auf den Ball und nicht auf die Füsse seiner Partnerin konzentriert gewesen sei. Es war ihm daher nicht möglich, gestützt auf die eigene Wahrnehmung zu berichten, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrem Lauf ans Netz gestolpert sein soll. Ein Unfall im Rechtsinne fällt daher ausser Betracht. 
 
Auf Grund des aktenmässigen Geschehensablaufes überwiegend wahrscheinlich ist demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin beim Versuch, einen kurz ins Feld gespielten Ball zu erlaufen und zu retournieren einen das rechte Knie besonders strapazierenden (Ausfall-)Schritt hin zum Ball tat. Die entsprechende, gleichermassen heftige wie belastende Bewegung, (die für das Tennisspiel charakteristisch ist und bei sportlicher Spielweise auf sandiger Unterlage mit einer entsprechenden "Rutschbewegung" zum Ball hin kombiniert wird), birgt, wenn sie sich als "falscher Tritt" (Angabe vom 6. Oktober 2003) manifestiert, ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich, welches sich hier realisierte. Mit der Vorinstanz ist damit das durch die Judikatur näher umschriebene Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage (vgl. Erw. 2 hievor) erfüllt und insgesamt auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen. 
3.2 Der auf Rückweisung lautende Entscheid des kantonalen Gerichts hält auch insoweit vor Bundesrecht stand, als die Beschwerdeführerin angehalten wird, ergänzende Beweisvorkehren zur Frage zu tätigen, ob eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV eingetreten ist. Entgegen der Beschwerdegegnerin vermag insbesondere das Zeugnis des Prof. Dr. med. R.________, Zentrum H.________, vom 26. März 2004 den Nachweis eines Meniskusrisses (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) nicht zu erbringen. Darin wird einzig der dringende Verdacht einer medialen und lateralen Meniskusläsion rechts geäussert, indes ausdrücklich auf die "bilanzierende Kniearthroskopie mit Meniskusresektion" vom 6. April 2004 hingewiesen. 
 
Die Beschwerdegegnerin liess letztinstanzlich vorbringen, dass der entsprechende Eingriff unterblieb. Soweit sich im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtsgenüglich beweisen liesse, würde sich dies zu Lasten der Beschwerdegegnerin auswirken, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (in BGE 129 V 73 nicht publizierte Erw. 5 mit Hinweisen auf BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282). 
4. 
Da Versicherungsleistungen strittig sind, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine ihrem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 21. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: