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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 70/03 
 
Urteil vom 1. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
A.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.________, geb. 1951, war vom 15. Mai 1982 bis 31. Juli 1996 in der Einzelfirma S.________ als Flachmaler angestellt und dadurch bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Stiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Nachdem er sich am 15. September 1994 unter Hinweis auf seit etwa 1992/1993 bestehende körperliche Beeinträchtigungen, insbesondere Rückenbeschwerden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, klärte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Nebst dem Arbeitgeberbericht (vom 21. Oktober 1994) holte sie u.a. Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 7. Oktober 1994 sowie des Spitals M.________ (vom 14. März 1995) ein, wo A.________ vom 8. Dezember 1994 bis 6. Januar 1995 wegen Rückenbeschwerden behandelt worden war. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog ferner den Schlussbericht ihrer Berufsberaterin betreffend berufliche Eingliederungsmöglichkeiten (vom 13. Dezember 1995) sowie ein Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals T.________ (vom 2. April 1996) bei und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit der Begründung, A.________ sei die Ausübung des angestammten Berufs bis auf weiteres voll zumutbar (Verfügung vom 24. Juni 1996). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Dieser Entscheid vom 16. Februar 1999 blieb unangefochten. 
A.b Ab Februar 1998 bezog A.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Im Rahmen eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung arbeitete er vom 21. Juni bis 22. Dezember 1999 zu 50 % in der Elektroabteilung des Behindertenwerkes J.________. Auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 15. Dezember 1999) hin holte die IV-Stelle u.a. Berichte ihrer Berufsberaterin (vom 9. Februar 2000) sowie des Dr. med. T.________ (vom 10. Januar 2000) ein, worauf sie mit Verfügung vom 7. Juli 2000 (korrigiert durch Verwaltungsakte vom 18. Juli und 2. Oktober 2000) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Rente zusprach. 
A.c Die Stiftung bestritt (u.a. im Schreiben vom 19. Dezember 2001) eine Leistungspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der Einzelfirma S.________. 
B. 
Die durch A.________ gegen die Stiftung eingereichte Klage auf Zusprechung einer vollen Invalidenrente ab 1. März 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, wobei es dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattgab (Entscheid vom 11. Juni 2003). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei mit Wirkung ab 1. März 2000 eine volle Invalidenrente (nebst Zusatzrenten) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zuzusprechen; die nachzuzahlenden Renten seien mit Wirkung ab 28. August 2002 zu verzinsen; eventuell sei für das vorinstanzliche Klageverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und eine entsprechende Entschädigung auszurichten; ferner sei für den letztinstanzlichen Prozess die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das kantonale Gericht nimmt zur Beschwerde in ablehnendem Sinne Stellung. Die Stiftung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Danach ist erforderlich, dass die leistungsansprechende Person u.a. bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der in die Pflicht genommenen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen ist. Besteht zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität sowohl in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, bleibt diejenige Vorsorgeeinrichtung, welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, auch dann leistungspflichtig, wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintritt (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen). 
2. 
Rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die iv-rechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03, mit Hinweisen u.a. auf Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/02). 
3. 
3.1 Auf die erste Anmeldung zum Leistungsbezug hin wurden mit Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 1996 (bestätigt durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 1999) die Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente abgelehnt. In der Folge wurde, auf Neuanmeldung vom 15. Dezember 1999 hin, mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 7. und 18. Juli/2. Oktober 2000). Indem die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 1996 mit der Begründung erfolgte, die angestammte Arbeit als Flachmaler sei "bis auf weiteres voll zumutbar", ist im hängigen berufsvorsorgerechtlichen Prozess von der - vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit - verbindlichen Feststellung der IV-Organe auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verwaltungsverfügung (vom 24. Juni 1996) keinerlei Arbeitsunfähigkeit bestand. Verfahrensentscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, die in der Folge zur Invalidität führte, in der Zeit zwischen 15. Mai 1982 (Beginn des Arbeitsverhältnisses) und 30. August 1996 (Ende des Versicherungsverhältnisses unter Einschluss der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Weil das berufsvorsorgerechtliche Versicherungsverhältnis über den Erlass der ersten Verwaltungsverfügung hinaus andauerte, bleibt daher zu prüfen, ob die leistungszusprechende, zweite Verfügung der IV-Stelle aus dem Jahre 2000 ihrerseits eine (dem Grundsatze nach) verbindliche Feststellung bedeutet, wonach vom 25. Juni 1996 bis 30. August 1996 keine berufsvorsorgerechtlich massgebende Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als Flachmaler eingetreten ist. Dafür spricht, dass die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung die Zusprechung einer ganzen Rente auf den 1. März 2000 hin verfügten, mithin die Eröffnung der Wartezeit auf den Monat März 1999 terminierten, dies obwohl sie in Nachachtung des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) verpflichtet waren, jedenfalls zu prüfen, wie es sich mit der Anspruchsberechtigung ab Dezember 1998 verhält (zwölf Monate vor der Neuanmeldung vom 15. Dezember 1999). Dagegen liesse sich einwenden, dass die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruches durch die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht ausschliesst, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (vgl. SZS 2003 S. 45). 
3.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, der Umstand unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht in die beiden IV-Verfahren einbezogen war (Erw. 2). Ob zumindest für den Zeitraum vom 25. Juni 1996 bis 30. August 1996 mangels expliziter iv-rechtlicher Feststellungen (im Rahmen der zweiten, leistungszusprechenden Verwaltungsverfügung) im Verfahren nach BVG frei zu prüfen ist, ob eine berufsvorsorgerechtlich massgebende Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als Flachmaler eingetreten ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Ausgehend davon, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der - ersten - Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 1996 keine Arbeitsunfähigkeit bestand, ist selbst bei freier Prüfung der Akten nicht zu erstellen, dass just in den nachfolgenden rund zwei Monaten bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses die nach Einschätzung der IV-Organe invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein sollte. Die medizinischen Akten vermitteln das Bild einer seit mehreren Jahren an Rückenbeschwerden leidenden Person, wobei noch im Gutachten des Spitals T.________ (vom 2. April 1996), welches als voll beweiskräftig zu würdigen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) und massgebliche Entscheidungsgrundlage im Rahmen des ersten (leistungsablehnenden) IV-Verfahrens bildete, "eine "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Flachmaler" (...) "aufgrund der Untersuchungsbefunde und der zur Verfügung stehenden Akten einschliesslich Beschreibungen von Computertomogramm, Myelogramm und Myelo-Computertomogramm nicht festgehalten werden (konnte)". Im Neuanmeldungsverfahren, welches zur Rentenzusprechung mit Wirkung ab März 2000 führte, wurde offenbar insbesondere auf den Bericht des Dr. med. T.________ vom 10. Januar 2000 abgestellt, wonach der Beschwerdeführer seit 25. März 1999 (= nachmaliger Beginn des Wartejahres) als Flachmaler zu 50 % arbeitsfähig sei. 
4. 
Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Klageabweisung stand. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat. 
4.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung auch für das Verfahren auf kantonaler Ebene (BGE 114 V 230, 103 V 46; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4a), mithin ebenfalls für das kantonale Klageverfahren der beruflichen Vorsorge nach Art. 73 Abs. 2 BVG. Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dabei gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG (nicht publizierte Erw. 3 und 4 des in SZS 2003 S. 522 zusammengefassten Urteils B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02). Analoges gilt für das (weitere) Anspruchserfordernis der Aussichtslosigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
4.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Nichteinbezug der Beschwerdegegnerin in die beiden IV-Verfahren der (grundsätzlichen) Verbindlichkeitswirkung der iv-rechtlichen Feststellungen nicht entgegensteht (Erw. 2 und 3.2). Die gegenteilige Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist wohl unzutreffend, kann aber, auch mit Blick darauf, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits erst in jüngster Zeit im Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/02, und in der Folge im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03, Gelegenheit hatte, die Frage zu klären, nicht als von vornherein unbegründet bezeichnet werden. Allein schon aus diesem Grunde kann die Klage auf BVG-Leistungen, entgegen dem kantonalen Gericht, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer, der bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Prozess obsiegt, im Hauptpunkt (Invalidenrente nach BVG) jedoch unterliegt, eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Insoweit ist das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung stattgegeben werden, da der Prozess in der Hauptsache nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit aktenkundig und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz für die dem Aufwand entsprechende Entschädigung zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2003 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben, und das kantonale Gericht wird angewiesen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der Erwägungen neu zu befinden. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Ueli Kieser, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: