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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.81/2004 /lma 
 
Urteil vom 29. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jens Onnen, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
20. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Herbst 1999 buchte B.________ (Beschwerdegegner) beim C.________ Club, zwei Reisen: Die eine für sich und seine Familie auf die Seychellen, die andere - im Anschluss an den Aufenthalt auf den Seychellen - für ihn allein ins südliche Afrika. Für beide Reisen bezahlte er zum Voraus den Betrag von Fr. 35'785.--. Die Reise auf die Seychellen buchte der C.________ Club in vollem Umfang und die Reise ins südliche Afrika zu einem kleinen Teil (Flüge und Safari) bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin), zum Preis von Fr. 26'583.50. Der C.________ Club bezahlte in der Folge die bei der Beschwerdeführerin gebuchte Reise nicht, sondern deckte mit der geleisteten Vorauszahlung laufende Unkosten. Aus diesem Grund erhielt der Beschwerdegegner keine Reiseunterlagen. Er konnte die Reise erst antreten, nachdem er sie nochmals - mit kleinen Änderungen - direkt bei der Beschwerdeführerin gebucht und eine zweite Zahlung von Fr. 33'402.50 geleistet hatte. 
B. 
Am 20. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht Schaffhausen sinngemäss, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 26'583.50 zu bezahlen. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2002 gut. 
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2004 ab, hiess die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 26'583.50 zu bezahlen. Das Obergericht kam mit der ersten Instanz zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin als Veranstalterin ein Vertrag für die beim C.________ Club gebuchte Seychellenreise zustande gekommen sei. 
C. 
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2004 hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie rügt die Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Obergericht Schaffhausen habe willkürlich angenommen, der eingeklagte Betrag sei der Höhe nach nicht bestritten. Sie beruft sich dabei auf Art. 176 sowie Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 der Zivilprozessordnung des Kantons Schaffhausen (ZPO SH). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gericht habe den Schaden willkürlich berechnet und die Schadenshöhe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht (genügend) begründet. 
1.1 Das Obergericht Schaffhausen ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Beschwerdegegner zwei verschiedene Reisen gebucht habe, nämlich einerseits die Seychellenreise mit seiner Familie, die in vollem Umfang den Angeboten im Reisekatalog der Beschwerdeführerin entsprach; und anderseits die Reise ins südliche Afrika, die der C._________ Club aus Angeboten verschiedener Veranstalter (unter anderem auch der Beschwerdeführerin) zu einem neuen Pauschalpreis zusammengestellt hatte. Das Obergericht hielt dafür, der Beschwerdegegner habe nur die Kosten der Seychellenreise eingeklagt. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Veranstalterin der Seychellenreise war und für den Schaden, den der Beschwerdegegner durch die Vorauszahlung des Preises erlitten habe, hafte. Es bemerkte, die Beschwerdeführerin habe die Höhe des für diese Reise geleisteten Betrags von Fr. 26'583.50 nicht bestritten. 
1.2 In ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht die Beschwerdeführerin zutreffend davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen erfüllt sind, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte dargelegt werden (BGE 126 I 97 E. 2b mit Verweisen). Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Höhe des Betrages nicht bestritten. Diese Begründung genügt, denn die Beschwerdeführerin behauptet nicht, das kantonale Gericht sei zur Prüfung einer unbestrittenen Tatsache verpflichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diese Begründung zudem sachbezogen angefochten. Sie rügt als willkürlich, dass das Obergericht ihre diesbezüglich relevanten Vorbringen ausser Acht gelassen habe. 
1.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 176 ZPO SH. Danach gilt eine behauptete Tatsache als anerkannt, wenn sie weder ausdrücklich noch sinngemäss bestritten wird. Die Beschwerdeführerin hält dafür, mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage und der Bestreitung sämtlicher Ausführungen des Beschwerdegegners in der Klageschrift und in der - erstinstanzlichen - mündlichen Verhandlung habe sie auch die Höhe des Klagebetrages bestritten. Aus einer generellen Bestreitung des Klagebegehrens und der Sachdarstellung der Gegenpartei ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht generell die Bestreitung jeder einzelnen Tatsache. Im Gegenteil ist im Allgemeinen eine spezifische Bestreitung erforderlich; inwiefern es sich vorliegend anders verhalten sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Obergericht ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht in Willkür verfallen, wenn es aus der Behauptung einer einzigen Pauschalreise statt zweier Reisen nicht abgeleitet hat, die Beschwerdeführerin habe die Höhe der eingeklagten Forderung für die eine Reise bestritten. Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, das Kantonsgericht sei im Unterschied zum Obergericht von einer einzigen, statt von zwei Reisen ausgegangen; schon aus dem ersten Satz des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich das Gegenteil. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen eine Verletzung des Willkürverbots nicht auszuweisen (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 128 I 177 E. 2.1). 
1.4 Das Obergericht hat ohne Willkür festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Höhe des für die Seychellen-Reise bezahlten Betrages nicht bestritten hat und dass diese Reise als eigenständige anzusehen ist. Unter diesen Umständen war das Obergericht nach allgemeinen Grundsätzen zur Überprüfung der Höhe des eingeklagten Betrages nicht verpflichtet bzw. gar nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb vorliegend das Obergericht dennoch die Höhe der eingeklagten Forderung hätte überprüfen müssen. Ihre Willkürrüge in Bezug auf die Berechnung der Kosten für die Seychellen-Reise ist nicht zu hören. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es geschlossen habe, der C.________ Club sei ermächtigt gewesen, sie zu vertreten oder das Geschäft sei von ihr nachträglich genehmigt worden. Willkürlich sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin die einzelnen Feststellungen in dieser Hinsicht; ausserdem widerspreche der Schluss, dass sie für einen Vertrag einstehen müsse, den sie gar nicht geschlossen habe, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgefühl. 
2.1 Das Obergericht hat als Ergebnis des Beweisverfahrens festgehalten, dass dem Beschwerdegegner bei der Beratung und Buchung im Büro des C.________ Club der damals aktuelle Reisekatalog "Indischer Ozean/Afrika" der Beschwerdeführerin samt Preisliste und allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlag. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist das Signet der Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt als gedruckter Bestandteil der Gestaltung deutlich hervorgehoben und auf der Innenseite des Titelblatts wird zudem das Mitarbeiterteam der Beschwerdeführerin vorgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Reisen der Beschwerdeführerin in jedem guten Reisebüro gebucht werden können; in der Preisliste zum Katalog sind überdies auf den letzten zwei Seiten die allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen enthalten, deren sorgfältige Lektüre empfohlen wird; in Ziffer 1.2 halten diese Bedingungen fest, dass mit der Entgegennahme der schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Anmeldung des Konsumenten durch die Buchungsstelle zwischen jenem und der Beschwerdeführerin ein Vertrag zustande komme, wobei die Information in den Broschüren der Beschwerdeführerin sowie die allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen Bestandteil dieses Vertrags bildeten. 
2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Feststellungen nicht. Sie wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, dass sie den C.________ Club als Buchungsstelle anerkannt bzw. seine Vertretungsmacht bejaht habe. Diesen Schluss hat das Obergericht insbesondere aus den Umständen gezogen, dass nicht nur der Katalog der Beschwerdeführerin im Büro des C.________ Club auflag, sondern dass auch schon früher eine Zeugin (D.________) beim C.________ Club eine Reise der Beschwerdeführerin gebucht hatte und schliesslich daraus, dass die Beschwerdeführerin die Buchung für den Beschwerdegegner und seine Familie bestätigte. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Schluss des Obergerichts willkürlich sein sollte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Buchungen über den C.________ Club entgegennahm und damit diesen als Buchungsstelle anerkannte. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen kritisiert, dass das Obergericht aus diesen Umständen schloss, der Vertrag über die Pauschalreise für die Seychellen sei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zustandegekommen, während der C.________ Club als blosser Vermittler zu betrachten sei, kritisiert sie die Rechtsanwendung. Damit ist sie im vorliegenden Verfahren nicht zu hören (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Willkürrüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Als Verweigerung des rechtlichen Gehörs beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich die Eventual- bzw. Subeventualbegründung des Obergerichts, wonach die Anwendung der allgemeinen Regeln über den Verzug zum selben Resultat führen würden bzw. der Beschwerdegegner die Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung hätte zurückfordern können. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Begründung genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der zu subsumierende Sachverhalt nicht umschrieben werde. Indessen übersieht sie, dass das Obergericht den Sachverhalt, den es seiner Beurteilung zugrundelegte, in Würdigung der Beweise festgestellt hat. Dass die Sachverhaltselemente, die das Gericht für die Eventual- und Subeventualbegründung als wesentlich erachtet hat, nicht noch eigens hervorgehoben wurden, verhindert grundsätzlich eine sachgerechte Anfechtung schon deshalb nicht, weil es um die rechtliche Würdigung geht und das Recht im Berufungsverfahren von Amtes wegen anzuwenden ist. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner überdies seine Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss von Amtes wegen nach den üblichen Ansätzen zu bemessen, welche die notwendigen Kosten ersetzen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Die höhere Honorarnote ist nicht zu berücksichtigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: