Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1390/2020  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2020 (AK.2020.338-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. September 2018, um 1.45 Uhr, wurde der Personenwagen, in welchem sich A.A.________, ihr heutiger Ehemann B.A.________ sowie C.________ und D.________ befanden, beim Zollamt Au (SG) durch das Grenzwachtkorps angehalten. Bei der Fahrzeugkontrolle wurde eine schwarze Tasche mit Bargeld in der Höhe von EUR 32'000.--, USD 2'720.-- und GBP 1'560.-- sichergestellt, das gemäss der von Spezialisten des Grenzwachtkorps durchgeführten ITMS-Untersuchung sehr stark mit Kokain kontaminiert war. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, ein Strafverfahren u.a. gegen A.A.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Das sichergestellte Geld wurde mit Verfügung vom 14. September 2018 beschlagnahmt. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.A.________ trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Februar 2019 nicht ein. 
 
B.  
Das Untersuchungsamt Altstätten stellte das Strafverfahren gegen A.A.________ wegen des Verdachts der Geldwäscherei mit Verfügung vom 11. August 2020 ein (Ziff. 1). Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der beschlagnahmten EUR 32'000.--, GBP 1'560.-- und USD 2'720.-- (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 475.-- auferlegte es dem Staat (Ziff. 3). A.A.________ sprach es für ihre private Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu. 
 
C.  
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. Oktober 2020 teilweise gut. Es hob Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 11. August 2020 auf und verpflichtete den Staat, A.A.________ für ihre private Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
D.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer vom 27. Oktober 2020 und Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 11. August 2020 seien aufzuheben und es sei ihr das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von EUR 32'000.--, GBP 1'560.-- und USD 2'720.-- herauszugeben. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich erwähnten Beschwerdeberechtigten. Da Bargeld in ihrem Besitz eingezogen wurde sowie als Adressatin des Einziehungsentscheids, hat sie dennoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist nach der Rechtsprechung daher zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert (BGE 143 IV 85 E. 1.3; 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes stehe nicht fest. Eine Straftat werde bloss vermutet. Sie habe das Geld von ihrer Mutter für einen Autokauf in Deutschland bekommen. Sie habe die Herkunft des Geldes im kantonalen Verfahren belegt. Sie und ihre Begleiter seien nicht die Straftäter im Drogenhandel, sondern blosse Konsumenten von Kokain, was im Untersuchungsverfahren bestätigt worden sei und die Kontamination des Bargeldes mit Kokain erkläre. Die Kontamination der beschlagnahmten Banknoten mit Kokain sei kein Beweis für eine deliktische Herkunft. Sie müsse sich für den legalen Besitz des Geldes nicht rechtfertigen, sondern die Strafbehörde müsse eine Straftat oder einen Kausalzusammenhang mit einer Vortat beweisen. Dieser Pflicht sei das Untersuchungsamt nicht nachgekommen, da es pauschal Drogenhandel erwähne, ohne diese Behauptung zu substanziieren.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird, sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO; GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 Art. 320 StPO; PETER ALBRECHT, forumpoenale 6/2020, Rechtsprechung Nr. 43, Besprechung des Urteils 6B_1042/2019, S. 437).  
 
2.2.2. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist auch in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteil 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_969/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2).  
 
2.2.5. Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).  
Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteile 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.1.1; 6B_887/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.2; 6B_659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 7.5). Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; 120 IV 323 E. 3d; Urteile 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; 6B_1118/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2), sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (oben E. 2.2.3). Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB, auf welchen sich die zuvor zitierten Bundesgerichtsentscheide beziehen, müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten (vgl. Urteile 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.4 f.; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (vgl. Urteil 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.5). Daran ist trotz der Kritik in der Lehre (vgl. ALBRECHT, a.a.O., S. 436 f.) festzuhalten. 
 
2.2.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz geht aufgrund der Kokain-Kontamination des Geldes, der Stückelung des grossen Geldbetrags in vorwiegend kleinen Banknoten sowie in unterschiedlichen Währungen, dem (Bar-) Transport von insgesamt doch erheblichen Summen, dem nicht vorhandenen "Papertrail" des Geldes sowie den mehrfach widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten von einer deliktischen Herkunft des Geldes aus, zumal umgekehrt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb fehlen würden (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Sie wertet die hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain als Indiz für den Zusammenhang des Geldes mit Betäubungsmitteldelikten. Weitere Indizien seien die im Betäubungsmittelhandel übliche Stückelung in kleineren Einheiten, die unterschiedlichen Währungen, die Art des (Bargeld-) Transportes und die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Begleiter zur Herkunft des Geldes, zu den geltend gemachten Ferien in Spanien sowie zum angeblich geplanten Autokauf in Deutschland. Schliesslich gebe es auch keine Belege über die Herkunft der insgesamt hohen Bargeldbeträge. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen würden einzig belegen, dass ihre Eltern arbeiten und dafür bezahlt werden.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Vorliegend sprechen verschiedene Indizien (hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain, Stückelung des grossen Bargeldbetrags in kleinen Einheiten verschiedener Währungen, Art des [Bargeld-]Transportes und Fehlen einer plausiblen Erklärung für den Bargeldtransport) dafür, dass es sich beim transportierten Bargeld um den Erlös aus Betäubungsmitteldelikten handelt. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist insbesondere, wenn die Vorinstanz die Erklärung der Beschwerdeführerin und ihrer Begleiter als Schutzbehauptung verwirft, wonach das Geld für den Kauf eines Autos bestimmt gewesen sein soll, welches die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter angeblich auf der Rückreise aus ihren Ferien in Spanien in Deutschland (gemäss D.________ zwecks Weiterverkaufs in Rumänien, vgl. angefochtener Entscheid S. 6) hätten erwerben wollen. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter hätten keine Angaben dazu machen können, wo genau (konkrete Garage, Autohändler) sie in Deutschland ein Auto hätten erwerben wollen. Unklar sei auch, aus welchem Grund überhaupt ein Auto in Deutschland hätte erworben werden sollen, zumal fraglich erscheine, ob dies (unter Berücksichtigung von Verzollungskosten etc.) wirtschaftlich überhaupt Sinn gemacht hätte und es auch an anderen Orten als München Garagen und Autoverkaufsgeschäfte gebe (angefochtener Entscheid S. 7). Weiter hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter auch bezüglich der angeblichen gemeinsamen Ferien in Spanien in Widersprüchen verstrickt (angefochtener Entscheid S. 7). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander.  
 
2.4.2. Angesichts der erwähnten Indizien, die für eine deliktische Herkunft der Gelder sprechen, durfte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Bundesrecht eine Erklärung für die behauptete legale Herkunft verlangen. Damit wird der Beschwerdeführerin nicht die Beweislast für die legale Herkunft des transportierten Bargeldes auferlegt, da sie die legale Herkunft der Gelder lediglich plausibel behaupten, nicht jedoch beweisen muss, was mit der Rechtsprechung vereinbar ist (vgl. Urteil 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.6).  
 
2.4.3. Die Vorinstanz legt dar, die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Begleiter seien auch hinsichtlich der behaupteten Herkunft der Gelder widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe einerseits geltend gemacht, sie habe das Geld von ihrer Familie erhalten. Alle hätten zusammengelegt, um ein Auto zu kaufen. Andererseits habe sie vorgetragen, das Geld (Euro) stamme von ihren Mutter. Dem widersprechen gemäss der Vorinstanz zudem die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher zunächst angab, das Geld gehöre allen, jeder habe seinen Teil dazu beigetragen. Sein Teil sei zwischen EUR 10'000.-- und EUR 12'000.-- gewesen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 f.).  
Selbst wenn die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Euro tatsächlich von ihrer Mutter erhalten haben sollte, fehlt es an einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zwar geltend, ihre Mutter sei in der Zeit von 2005 bis 2009 in Spanien während insgesamt 554 Tagen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Beschwerde Beilage 12). Hingegen äussert sie sich weder zur Höhe der Erwerbseinkommen ihrer Mutter aus dieser Zeit noch zu deren übrigen Einkommensverhältnissen, weshalb sich nicht ansatzweise nachvollziehen lässt, ob es sich bei den beschlagnahmten EUR-Noten tatsächlich um Erspartes aus der Erwerbstätigkeit in Spanien handeln könnte. Weiter bleibt die hauptsächlich kleine Stückelung des Bargeldbetrags (zwei Geldbündel mit je 200 EUR-Fünfzigernoten, ein Geldbündel mit 80 EUR-Fünfzigernoten, ein Geldbündel mit sechs EUR-Fünfhunderternoten, zwei EUR-Zweihunderternoten und 46 EUR-Hunderternoten; vgl. kant. Akten, Dossier S1, act. 8), die hohe Kokain-Kontamination sowie der Transport des Bargeldes auch im Falle einer Übergabe der Gelder durch die Mutter der Beschwerdeführerin erklärungsbedürftig. 
 
2.5. Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die dargelegten Indizien von einer illegalen Herkunft der Vermögenswerte aus Betäubungsmitteldelikten ausgeht und eine gleichwertige legale Gegenleistung der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter verneint. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 70 StGB oder der bundesrechtlichen Beweislastregeln noch eine willkürliche Beweiswürdigung vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld