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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.67/2004 /bnm 
 
Urteil vom 7. Juni 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
David Husmann, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
Z.________ GmbH + Co. KG, 
Nebenintervenientin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph P.A. Martig, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Schmiedgasse 1, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Haftung aus dem Betrieb einer Rodelbahn), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, 
vom 2. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ AG ist Betreiberin der Sommerrodelbahn "Y.________". Am 29. September 1996 kollidierte auf dieser Bahn im Bereich der Auslaufstrecke der Rodel der beiden Kinder S.A.________ und T.A.________ (damals zwölf und neun Jahre alt) von hinten mit demjenigen von X.________, die mit ihrem Sohn unterwegs war. Durch die Wucht des Aufpralls wurde X.________ und ihr Sohn aus dem Rodel heraus auf die Wiese geworfen. X.________ erlitt dabei eine Prellung des Schädels im Hinterkopfbereich sowie ein Schleudertrauma. 
B. 
Am 25. Juni 1999 reichte X.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die Y.________ AG ein und verlangte, diese sei zu verpflichten, ihr für den im Zeitraum vom 29. September 1996 bis 1. Juli 1999 angefallenen Haushaltsschaden und Erwerbsausfall Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Die Y.________ AG beantragte die Abweisung der Klage und verkündete den Kindern S.A.________ und T.A.________ sowie der Z.________ GmbH + Co. KG (Herstellerin der Rodelanlage) den Streit. Die Z.________ GmbH + Co. KG trat daraufhin dem Prozess als Nebenintervenientin bei. 
 
Das Bezirksgericht beschränkte in der Folge das Verfahren auf die Grundsatzfrage der Haftung und wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2000 ab. Dagegen erhob X.________ Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Dieses bestätigte am 2. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil - mit Ausnahme der Kostenverteilung - vollumfänglich. 
C. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
In der gleichen Sache hat X.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren 5C.39/2004). 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht als Erstes eine willkürliche Verletzung von § 117 ZPO/SZ durch das Bezirksgericht geltend. Sie bringt vor, diese Bestimmung verlange den Erlass eines formellen Beweisbeschlusses. Da das Bezirksgericht jedoch unterlassen habe, einen solchen zu fällen, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Nichtabnahme der beantragten Beweismittel noch vor Urteilserlass zu rügen. 
 
Das Kantonsgericht hat bezüglich dieser bereits im kantonalen Berufungsverfahren erhobenen Rüge erwogen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht davon abgesehen, auf der Einvernahme der beantragten Zeugen zu insistieren, obwohl sie nach bereits stattgefundener Beweisverhandlung habe annehmen müssen, dass das Bezirksgericht keine weiteren Zeugen vorladen würde. Der Erlass eines formellen Beweisbeschlusses sei nach konstanter Praxis zu § 117 ZPO/SZ nicht erforderlich; das Gericht habe nach Abschluss des Hauptverfahrens nur zu prüfen, über welche von den Parteien rechtzeitig bezeichneten Beweismittel noch Beweis zu erheben sei. 
 
Auf diese Ausführungen des Kantonsgerichts geht die Beschwerdeführerin nur unzureichend ein. Sie begnügt sich im Wesentlichen mit Erläuterungen, wie § 117 ZPO/SZ ihrer Ansicht nach zu verstehen sei, ohne indes darzutun, inwiefern die Auslegung des Kantonsgerichts im vorliegenden Fall geradezu willkürlich sein soll. Insbesondere fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, nicht auf der Zeugeneinvernahme bestanden zu haben, obwohl angenommen werden musste, dass keine weiteren Zeugen vorgeladen würden. Damit kann in diesem Punkt nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Eine zweite willkürliche Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht rügt die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Novenverbot nach § 104 i.V.m. § 198 ZPO/SZ. Das Kantonsgericht hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe durch das Nichtanbringen von sogenannten Flattervorhängen an der Rodelbahn ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, als verspätet angesehen. Es hat zur Begründung angefügt, eine Novenberechtigung sei nicht ersichtlich und werde auch nicht begründet, wozu die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. 
 
Es kann vorliegend offen bleiben, ob das Kantonsgericht in diesem Punkt kantonales Verfahrensrecht verletzt hat und ob die Beschwerdeführerin eine allfällige Novenberechtigung tatsächlich ausreichend begründet hat, wie sie behauptet. Das Kantonsgericht hat sich nämlich, obwohl es den Einwand bezüglich den Flattervorhängen für verspätet gehalten hat, mit diesem eingehend auseinandergesetzt. In Bezug auf deren Wirksamkeit ist es schliesslich zum Schluss gelangt, es sei nicht evident, dass sie zur Verhinderung von Auffahrkollisionen beitragen würden. Der angefochtene Beschluss beinhaltet damit eine Haupt- und eine Eventualbegründung. In einem solchen Fall muss sich ein Beschwerdeführer mit beiden Erwägungen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268; 121 IV 94 E. 1b S. 95). In Bezug auf die Wirksamkeit der Flattervorhänge fehlt indes in der vorliegenden Beschwerde eine rechtsgenügliche Begründung. Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit dem Hinweis auf ein Privatgutachten, in welchem der Gutachter von einer hohen Wirksamkeit ausgeht. Mit den konkreten Ausführungen des Kantonsgerichts (topografische Situation der Rodelbahn, Verhalten jugendlicher Fahrer etc.) setzt sie sich jedoch nicht eingehend auseinander. Insgesamt gehen ihre Ausführungen nicht über appellatorische Kritik hinaus, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Weiter bezeichnet die Beschwerdeführerin die Tatsachenfeststellung betreffend die passive Sicherheit der Rodel als willkürlich. Sie kritisiert insbesondere die Feststellung des Kantonsgerichts, die Rodel würden dem "allgemein anerkannten Sicherheitsstandard" genügen und rügt das Fehlen von Stossabsorbern, Knautschzonen etc. 
Welche Sicherheitsanforderungen an einen Rodel zu stellen sind, stellt eine Rechtsfrage dar, welche im vorliegenden Fall der eidgenössischen Berufung zugänglich ist, so dass auf diese Rüge im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art.84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). Gleiches gilt für das analoge Vorbringen betreffend die Sicherheit der Auslaufstrecke. 
5. 
Das Kantonsgericht ist zum Schluss gelangt, es sei nicht bewiesen, dass die Bremsen des Rodels von S.A.________ und T.A.________ defekt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gericht in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung vor, insbesondere bezüglich der Zeugenaussagen von S.A.________ und F.________. 
5.1 Das Kantonsgericht hat sich der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts ausdrücklich angeschlossen und vorab festgehalten, alle Zeugenaussagen seien in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem Unfallereignis mit äusserster Vorsicht zu würdigen. In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2a; 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 128 I 81 E. 2 S. 86). Die Beweiswürdigung gilt namentlich dann als willkürlich, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
5.2 Bei der Zeugin S.A.________ handelt es sich um eines der Kinder, welche in den Rodel der Beschwerdeführerin hinein geprallt sind. Am Unfalltag war sie zwölf Jahre alt. Das Bezirksgericht hatte anlässlich ihrer Einvernahme Unsicherheiten in ihrem Aussageverhalten festgestellt. Auf diesen persönlichen Eindruck hat das Kantonsgericht bei seiner Beweiswürdigung abgestellt und zudem festgehalten, diese Unsicherheit werde durch das Einvernahmeprotokoll bestätigt. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder A.________ stehe zudem der relativ nahe Bezug der Familie A.________ zur Beschwerdeführerin (Zugehörigkeit zum gleichen Verein) im Vordergrund sowie die Tatsache, dass sie als mögliche Unfallverursacher und Schädiger ein eigenes Interesse am Obsiegen der Beschwerdeführerin hätten. Ihre Aussagen würden deshalb nicht als solche von unbefangenen Dritten erscheinen. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, S.A.________ habe klar und glaubwürdig ausgesagt. 
Es trifft zwar zu, dass S.A.________ die (generelle) Frage, ob sie sich an den Unfall zu erinnern vermöge, gemäss Protokoll klar mit "ja" beantwortet hat. Aus dem Protokoll ergibt sich indessen auch, dass ihre Aussagen in Bezug auf das Bremsverhalten des Rodels durchaus mit gewissen Unsicherheiten behaftet gewesen sind: So gab sie an, sie habe nicht bremsen können, hat jedoch auf Nachfrage relativiert, sie wisse nicht, ob es gar nicht mehr gegangen sei, sie glaube aber nicht. Auch an anderer Stelle hat sie angegeben, sie sei nicht sicher, ob das Wägelchen nur wenig oder überhaupt nicht abgebremst habe, und weiter: sie habe fast keine Bremswirkung gespürt, es könne aber sein, dass das Wägelchen ein wenig abgebremst worden sei. Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, aus dem Protokoll komme eine gewisse Unsicherheit im Aussageverhalten zum Ausdruck, hält damit dem Willkürverbot stand. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Aussagen der Zeugin einfach selber abweichend würdigt, gehen ihre Ausführungen nicht über appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung hinaus (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Ferner ist in keiner Weise zu beanstanden, dass das Kantonsgericht massgeblich auf den persönlichen Eindruck abgestellt hat, welchen die Delegation des Bezirksgerichts von S.A.________ gewonnen hatte. Der persönliche Eindruck des Richters von einem Zeugen kann zweifelsohne bei der Gewichtung einer Aussage eine wesentliche Rolle spielen (BGE 120 Ia 31 E. 4c S. 41). Nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, das Abstellen auf den persönlichen Eindruck erscheine willkürlich, da nur eine Delegation des Bezirksgerichts bei der Zeugeneinvernahme anwesend gewesen sei: Die Beschwerdeführerin macht nicht substantiiert geltend, die Einvernahme der Zeugen durch eine Gerichtsdelegation verstosse gegen kantonales Verfahrensrecht. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Vorbringen nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt. 
 
Schliesslich erweist sich auch die Erwägung des Kantonsgerichts, die Kinder A.________ hätten als potentielle Unfallverursacher ein eigenes Interesse am Obsiegen der Beschwerdeführerin, als haltbar. Daran ändert auch der Einwand nichts, die Kinder seien für den Unfall versichert: Einerseits hat das Kantonsgericht das Interesse der Kinder keineswegs auf allfällige finanzielle Konsequenzen beschränkt; andererseits entstehen selbst bei Übernahme des Schadens durch die Haftpflichtversicherung regelmässig gewisse Kosten für den Versicherten (Selbstbehalt, Prämienerhöhung). 
5.3 Der Zeuge F.________, am Unfalltag zehn Jahre alt, hat ausgesagt, er sei an diesem Tag ebenfalls mit einem Rodel unterwegs gewesen, dessen Bremsen "nicht so gut funktioniert" hätten. Das Bezirksgericht - dessen Beweiswürdigung sich das Kantonsgericht sinngemäss angeschlossen hat - hatte festgehalten, es halte F.________ für keinen besonders sachdienlichen Zeugen: Es sei zwar möglich, dass es sich bei seinem Rodel um denjenigen von S.A.________ und T.A.________ gehandelt habe, dies sei jedoch nicht erwiesen. Zudem habe er beim Anhalten keine nennenswerten Probleme gehabt und überdies nicht mehr sagen können, wie man den Bremshebel betätige. 
 
Mit diesen Erwägungen bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Sie begnügt sich damit zu behaupten, F.________ habe eindeutig festgehalten, sein Rodel habe nicht so gut gebremst. Damit kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen lässt sich aus dem Umstand, dass der Rodel der Kinder A.________ im Nachhinein nicht mehr identifiziert werden konnte, nichts in Bezug auf die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ableiten, selbst wenn die Nichtidentifizierung auf einem Verschulden der Beschwerdegegnerin beruhen würde. 
6. 
Das Kantonsgericht hat schliesslich auf Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Die Beschwerdeführerin rügt diese vorweggenommene Beweiswürdigung als willkürlich, insbesondere die Nichteinvernahme der Zeugen M.A.________, B.________, C.________ und D.________. 
6.1 M.A.________ ist die Mutter der beiden Kinder S.A.________ und T.A.________. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätte sie bestätigen können, dass die Kinder ihr direkt nach dem Unfall mitteilten, die Bremsen des Rodels hätten nicht richtig funktioniert. 
 
Das Kantonsgericht hat auf die Einvernahme von M.A.________ mit der Begründung verzichtet, diese könne aus eigener Wahrnehmung weder über die Kollision noch über das Bremsverhalten des Rodels Angaben machen. Weiter würde ihre Aussage ebenfalls nicht als solche einer unbeteiligten Drittperson erscheinen. 
Diese antizipierte Beweiswürdigung weist keine Willkür auf. Es ist haltbar, eine Zeugin nicht einzuvernehmen, welche den Unfall unstreitig nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann, zumal die direkt Beteiligten (inbesondere S.A.________ und T.A.________) angehört worden sind. Ebenfalls die Schlussfolgerung, M.A.________ würde ohnehin nicht als unbefangene Zeugin erscheinen, hält dem Willkürverbot stand (vgl. auch E. 5.2 vorangehend). 
6.2 Bei B.________ handelt es sich offenbar um einen Berater der Kontrollstelle des interkantonalen Konkordats für Seilbahnen und Skilifte (IKSS), der sich in einem Zeitungsartikel betreffend Rodelbahnen dahingehend geäussert hat, es bestünde ein Zusammenhang zwischen Bremswirkung der Rodel und Körpergrösse der Benutzer. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich neben der Nichteinvernahme des Zeugen auch, dass keine Expertise zum Thema Körpergrösse/ Bremswirkung eingeholt worden sei. 
 
Das Kantonsgericht hat die Kausalität zwischen dem Unfall und der Körpergrösse von S.A.________ und T.A.________ verneint und angefügt, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, eine Körpergrössenkontrolle hätte die beiden Kinder daran gehindert, die Rutschfahrt zu unternehmen. 
 
Ob das Durchführen einer Körpergrössenkontrolle zur Sorgfaltspflicht der Betreiberin einer Rodelanlage wie der vorliegenden gehört, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 OG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Urteil nie substantiiert behauptet, der strittige Unfall bzw. die allfälligen Bremsprobleme seien auf eine zu geringe Körpergrösse der Kinder A.________ zurückzuführen, so dass es nicht unhaltbar ist, wenn zur generellen Frage des Zusammenhangs von Körpergrösse/Bremsverhalten keine Beweismittel abgenommen worden sind. 
6.3 C.________ hat am Unfalltag die Rodelbahn der Beschwerdegegnerin ebenfalls benutzt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin soll er beobachtet haben, wie die Kinder ungebremst in ein anderes Fahrzeug gefahren seien, obwohl der Bremshebel betätigt worden sei. 
 
Die Delegation des Bezirksgerichts hatte anlässlich des Augenscheins auf der Rodelbahn festgestellt, dass aus der Distanz, in welcher sich C.________ befunden hat, weder die Bremswirkung des Unfallschlittens verlässlich habe beurteilen können, noch ob die beiden Kinder den Bremshebel wirklich mit Vollkraft betätigt hätten. Das Kantonsgericht hat gestützt auf diese Erkenntnis seiner Vorinstanz verneint, dass C.________ genügend objektive und verlässliche Aussagen über das Funktionieren der Bremsen machen könnte, und auf eine Einvernahme verzichtet. 
 
Auch diese vorweggenommene Beweiswürdigung hält dem Willkürverbot stand: Da die Delegation des Bezirksgerichts persönlich geprüft hatte, was C.________ aus der Distanz überhaupt hat wahrnehmen können resp. nicht können, ist es haltbar, auf eine zusätzliche Einvernahme von ihm zu verzichten. 
6.4 D.________ schliesslich ist der Verfasser eines Schreibens zuhanden der Beschwerdeführerin, in welchem er ausführt, sein siebenjähriges Patenkind habe bei einem Besuch auf der Rodelbahn der Beschwerdegegnerin ebenfalls Mühe gehabt, den Rodel im Ziel zu bremsen. 
 
Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Schreiben von D.________ würde nicht das Unfallereignis der Beschwerdeführerin betreffen und deshalb nichts über die Tauglichkeit des Unfallschlittens aussagen. Eine weitere Beweiserhebung in diesem Zusammenhang hat es daher als verzichtbar angesehen. 
 
Diese Erwägungen des Kantonsgerichts erweisen sich ebenfalls nicht als willkürlich, ist es doch unstreitig, dass D.________ zum konkreten Unfallereignis keine Aussagen machen kann. 
7. 
Nicht eingetreten werden kann auf die Vorbringen bezüglich der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin. Diese macht in diesem Punkt eine Verletzung von Bundesrecht (EHG, SVG) geltend, so dass die Rügen der eidgenössischen Berufung zugänglich wären (Art. 84 Abs. 2 OG). 
8. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Beweis zufolge der Nichteinvernahme ihres Ehemannes E.________ als Zeugen geltend. Sie führt zudem an, das Kantonsgericht habe sich zu diesem Beweisantrag nicht geäussert, ohne indes substantiiert eine Verletzung der Begründungspflicht geltend zu machen. Vielmehr gibt sie an, die Einvernahme des Zeugen hätte ihre Rechtsposition gestärkt. Der Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen frist- und formgerecht anerboten worden sind, ergibt sich jedoch in erster Linie aus Art. 8 ZGB (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223), so dass im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht darauf eingetreten werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
9. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: