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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_250/2022  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme; Zwangsmedikation, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Januar 2022 (AK.2021.530-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ drang am 12. Oktober 2019 in eine Wohnung ein, ohrfeigte die Bewohnerin und schlug den Kopf des Bewohners mindestens zweimal derart auf das Kochfeld, dass dieses brach. 
 
B.  
Das Kreisgericht Wil verurteilte A.________ am 18. Juni 2020 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 251 Tagen rechnete es an die Freiheitsstrafe an. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. 
 
C.  
A.________ befand sich seit der Tat in Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft. Die stationäre therapeutische Massnahme begann am 29. Juli 2020 in der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrums Bitzi. Am 23. September 2020 wurde A.________ im Rahmen einer Krisenintervention in die Forensik Spezialstation der Psychiatrie St. Gallen Nord eingewiesen und am 7. Oktober 2020 wieder zurückversetzt. Am 22. März 2021 erfolgte die Verlegung in das Regionalgefängnis Altstätten und am 25. Mai 2021 in die geschlossene forensische Station der Klinik Beverin. 
 
D.  
Am 20. Juli 2021 ersuchte die Klinik Beverin beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen um Prüfung der Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation. Das Amt für Justizvollzug verlegte A.________ am 27. Juli 2021 ins Regionalgefängnis Altstätten und gewährte ihm mit Schreiben vom 6. September 2021 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zwangsmedikation. Daraufhin lehnte A.________ jede Massnahme oder Medikation ab und beantragte, dass ihm Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli als unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt werde. In der Folge wurde A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Am 13. Oktober 2021 beantragte der Rechtsanwalt, auf eine Zwangsmedikation sei zu verzichten und A.________ aus dem Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen, eventualiter sei er in eine geeignete psychiatrische Klinik zu verlegen. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es ermächtigte die zuständigen Ärzte der Klinik Beverin, A.________ im Rahmen der laufenden Massnahme nach der Rückversetzung nötigenfalls auch gegen seinen Willen baldmöglichst medikamentös zu behandeln, sofern und solange er sich von der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit dieser Massnahme nicht überzeugen lasse. Die Pharmakotherapie habe mittels oraler Verabreichung stimmungsstabilisierender und antipsychotisch wirksamer Medikamente gemäss Schreiben der Klinik Beverin vom 19. August 2021 zu erfolgen. Bei fortdauernder Ablehnung von A.________ könne das Antipsychotikum unter Einsatz physischer Gewalt in Form einer intramuskulären Injektion verabreicht werden. In beiden Fällen könnten bei starkem Erregungszustand Beruhigungsmittel gegeben werden. Die zuständigen Ärzte der Klinik Beverin hätten dafür zu sorgen, dass die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zwangsmedikation wurde für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Zudem wurde verfügt, dass die Zwangsbehandlung vor Ablauf dieser Frist einzustellen ist, sofern ihre Fortsetzung aus ärztlicher Sicht nicht länger notwendig ist (Dispositiv-Ziffer 3). Die ärztliche Leitung Forensik der Klinik Beverin wurde darum ersucht, die Vollzugsbehörde über den Beginn der Zwangsmedikation zu unterrichten und spätestens einen Monat vor Ablauf der unter Dispositiv-Ziffer 3 festgelegten Frist über deren Verlauf zu berichten sowie einen Antrag um Verlängerung derselben einzureichen, sofern dies aus medizinischen Gesichtspunkten als notwendig beurteilt werde (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
F.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 26. Januar 2022 ab. 
 
G.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Auf eine Zwangsmedikation sei zu verzichten. Er sei bedingt aus der stationären therapeutischen Massnahme zu entlassen. Eventualiter sei er in eine geeignete psychiatrische Klinik zu verlegen. Subeventualiter sei die Sache an die Anklagekammer oder an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung räumte der Beschwerde am 3. März 2022 in Bezug auf die Zwangsmedikation aufschiebende Wirkung ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Zu ihrer Beurteilung ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Urteile 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 1.1; 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1; 6B_824/2015 vom 22. September 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Zwangsmedikation sei rechtswidrig, und er macht geltend, er sei aus der stationären therapeutischen Massnahme bedingt zu entlassen. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Zwangsmedikation ist ein schwerer Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK); sie betrifft die menschliche Würde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Nebst der mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff erforderlichen formell-gesetzlichen Grundlage verlangt der Eingriff nach der Rechtsprechung daher eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteile 6B_935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). In diese Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen der Zwangsmedikation (BGE 130 I 16 E. 5.3; Urteile 6B_554/2021 vom 25. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).  
 
2.1.2. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (vgl. Art. 56 Abs. 6 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Bei der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 62 StGB besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, es sei denn, der Täter habe eine Tat im Sinne von Art. 64 StGB verübt (vgl. Art. 62d Abs. 2 StGB). Unter Umständen kann der Beizug einer psychiatrisch sachverständigen Person geboten sein (Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1.3; vgl. zum alten Recht BGE 128 IV 241 E. 3.2; 121 IV 1 E. 2). 
Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8; 141 IV 236 E. 3.7; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.1; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; 145 IV 65 E. 2.6.1; 137 IV 201 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_1187/2019 vom 7. Juli 2020 E. 1.2.2; 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass Art. 59 StGB eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation enthält (Urteile 6B_935/2021 vom 14. September 2021 E. 2.1; 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; BGE 134 I 221 E. 3.3.2 in fine; 130 IV 49 E. 3.3; 127 IV 154 E. 4). Ob auch Art. 61 EG-StPO/SG eine hinreichende gesetzliche Grundlage bieten würde, lässt die Vorinstanz folgerichtig offen. Sodann weist sie zutreffend darauf hin, dass die Vollzugsbehörden für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig sind, wenn diese dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart entspricht, die das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (BGE 130 IV 49 E. 3; Urteile 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1; 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweis).  
Die Vorinstanz erklärt, das Strafurteil vom 18. Juni 2020 stütze sich auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2020, wonach die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt seien. Die chronisch paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers bestehe weiterhin und seine Taten stünden damit in engem Zusammenhang. Das Risiko für erneute Straftaten lasse sich mit einer psychiatrischen Behandlung senken. Dies könne erfolgversprechend auch gegen den Willen des Beschwerdeführers geschehen, anfangs in geschlossenem Rahmen mit Fokus auf die Motivationsarbeit. Die Vorinstanz hält fest, die psychiatrische Behandlung der Schizophrenie beinhalte auch eine Medikation. Zudem könne die Therapie gemäss psychiatrischem Gutachten vom 12. Februar 2020 auch gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Insofern entspreche eine Zwangsmedikation dem Massnahmenzweck und der Behandlungsart. 
 
2.3. Sodann prüft die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation.  
Sie erwägt, bereits im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2020 werde festgehalten, dass eine psychiatrische Behandlung der Schizophrenie notwendig sei. Die Erforderlichkeit der psychiatrischen Behandlung einschliesslich Medikation ergebe sich auch aus dem Vollzugsverlauf. Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht in die Krankheit und die Notwendigkeit der Medikation. Auch die Klinik Beverin sei zum Schluss gekommen, eine Medikation sei notwendig. Die Vorinstanz berücksichtigt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gemäss Austrittsbericht der Klinik Beverin keine Halluzinationen, Ich-Störungen oder Zwänge vorliegen, dass er sich im Kontakt mit dem Personal meist kooperativ zeige und, dass keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Doch sie entgegnet, dies werde unter dem Titel "Psychopathologischer Befund bei Austritt" aufgeführt. Diese Ausführungen beträfen also nur diesen Zeitpunkt. Im Übrigen folge aus dem Austrittsbericht, dass die Klinik Beverin eine akute, vor allem von affektiven Auffälligkeiten und Störungen der Selbstwahrnehmung und des Realitätsbezugs gekennzeichnete Symptomatik wahrgenommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts deliktsrelevantes Verhalten gezeigt. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Klinik Beverin eine akute Fremdgefährdung einzig im Austrittszeitpunkt verneint. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme wiederholt diszipliniert und sogar in die Psychiatrische Klinik St. Gallen Nord und in das Regionalgefängnis Altstätten versetzt werden musste. Insgesamt erscheine eine psychiatrische Behandlung samt Medikation zur Verbesserung der Legalprognose erforderlich. 
Die Vorinstanz widerlegt die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2020 primär eine deliktorientierte Psychotherapie vorsehe. Vielmehr erwähne das Gutachten auch eine psychiatrische Behandlung. Gemäss Vorinstanz ist nicht ersichtlich, wie mit blosser Psychotherapie eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose zu erzielen wäre. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenzentrum und in der Klinik Beverin Einzelpsychotherapie erhalten. Dies habe aber nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt. Weiter ergebe sich aus dem Vollzugsverlauf, dass eine Medikation seit Anbeginn der Behandlung ein Thema gewesen sei. Man habe sich während längerer Zeit vergeblich bemüht, den Beschwerdeführer zur freiwilligen Einnahme der erforderlichen Medikamente zu motivieren. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Meinung dazu ändere. Daran würde auch die Versetzung in eine andere Klinik nichts ändern. Schliesslich verwirft die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zwangsmedikation werde nur angeordnet, damit ein geordneter Klinikalltag möglich sei. 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Zwangsmedikation im Rahmen des Strafvollzugs sei auf Bundesebene nicht ausdrücklich geregelt. Zwar gehe das Bundesgericht davon aus, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme decke unter gewissen Voraussetzungen eine Zwangsmedikation ab. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt.  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 130 IV 49 E. 3.3. Dort hielt das Bundesgericht fest, es sei denkbar, dass sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erst im Massnahmenvollzug herausstellt. Diesfalls seien die Vollzugsbehörden zur Anordnung zuständig, soweit die Zwangsmedikation dem Zweck der Massnahme entspreche und sich in den Rahmen der Behandlung einfüge, wie er im Strafurteil vorgezeichnet sei. 
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Eine Zwangsmedikation setzt nicht voraus, dass das Strafgericht bereits bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme festhält, sie sei zur Behandlung des Täters unumgänglich. Vielmehr genügt es, wenn sich beim Vollzug der Massnahme zeigt, dass sie notwendig ist. In dieser Konstellation muss die Zwangsmedikation aber dem Zweck der Massnahme entsprechen. Sie darf nur zum Zug kommen, wenn sie zur Durchführung der im Strafurteil vorgezeichneten Behandlung unter medizinischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. 
Die Vorinstanz begründet überzeugend und ausführlich, dass die dargelegten Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation erfüllt sind. Die zuständigen Ärzte wurden nur unter der Bedingung zur Zwangsmedikation ermächtigt, dass die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik erfolgt (Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 11. November 2021 Dispositiv-Ziffer 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird der Rahmen der Behandlung im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2020 hinreichend beschrieben, indem dort die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung festgelegt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich eine Zwangsmedikation mit der Art der Behandlung vereinbaren lässt. Dem ist nicht so. Eine psychiatrische Behandlung kann eine Medikation einschliessen. Insoweit war im Strafurteil und im Gutachten vorgezeichnet, dass zur Zwangsmedikation geschritten werden darf, wenn die stationäre therapeutische Massnahme nur mehr auf diese Weise Erfolg verspricht. Weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie erwägt, dass die psychiatrische Behandlung von Schizophrenie auch eine Medikation umfassen kann, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und trägt vor, er habe im kantonalen Verfahren gerügt, dass ein Interessenskonflikt bestehe, wenn die Klinik Beverin die Zwangsmedikation gleichzeitig beantrage und selbst durchführe. Deshalb habe er ein unabhängiges Gutachten zu den Risiken und Chancen der Zwangsmedikation beantragt. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen.  
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz legt dar, dass kein weiteres Gutachten zu den Chancen und Risiken der Zwangsmedikation nötig ist, da der Eingriff auf drei Monate befristet sei und die Gefahr von Nebenwirkungen vertretbar erscheine, zumal die Zwangsmedikation in einem professionellen Rahmen erfolge. So könne jederzeit eingegriffen und die Medikation abgebrochen werden. Nötigenfalls könne auch kurzfristig eine Spitaleinweisung erfolgen. Den Bedenken eines Interessenkonflikts wird insofern Rechnung getragen, als im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde, welches unabhängig von der Klinik Beverin Feststellungen traf. Die Vorinstanz weist überzeugend darauf hin, dass bereits in diesem Gutachten eine psychiatrische Behandlung als notwendig erachtet wurde und sich dies im Vollzugsverlauf zunehmend bestätigt habe. 
 
2.5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Der schwere Grundrechtseingriff einer Zwangsmedikation erscheint unter den verfügten zeitlichen und sachlichen Rahmenbedingungen als erforderlich und mit Blick auf die dargelegten Umstände zulässig.  
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur bedingten Entlassung. Denn eine solche begründet der Beschwerdeführer einzig damit, dass die Massnahme ohne Zwangsmedikation nicht mehr zielführend sei. Nach dem Gesagten ist eine Zwangsmedikation aber rechtens. Zudem ist mit Blick auf das Gesagte nicht ersichtlich, inwiefern ein Klinikwechsel angezeigt wäre. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt