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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 36/03 
 
Urteil vom 26. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
Credit Suisse, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________, 1956, vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Schläppi, Bollwerk 21, 3011 Bern, 
2. B.________, 1959, vertreten durch Fürsprecherin Riitta Diener-Alho, Dorfplatz 5, 3110 Münsingen, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ und B.________ heirateten am 26. Mai 1986. Am 28. August 1997 liess sich A.________ das erst seit wenigen Wochen bei der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule bestehende Freizügigkeitskonto in Höhe von Fr. 104'243.70 in bar auszahlen, wobei er die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend machte und seinen Zivilstand mit "geschieden" angab. Mit Urteil vom 9. Juli 2002, in Rechtskraft erwachsen am 23. Juli 2002, schied der Gerichtspräsident des Gerichtskreises VII Konolfingen die Ehe der Parteien und ordnete in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. 
B. 
Nach Überweisung der Sache durch den Scheidungsrichter bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Zwischenverfügung vom 27. März 2003 seine sachliche Zuständigkeit. 
C. 
Die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache dem zuständigen Zivilgericht zu überweisen. 
A.________, B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. B.________ stellt zusätzlich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Zuständigkeitsentscheid, welcher eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (BGE 110 V 355), nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Der vorinstanzliche Zwischenentscheid befasst sich nur mit der sachlichen Zuständigkeit, nicht hingegen mit der materiellen Frage der Teilung der Austrittsleistung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich im prozessualen Punkt der Zuständigkeit eingetreten werden kann. 
2. 
2.1 
2.1.1 Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1 erster Satz). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4). 
2.1.2 Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: 
 
Zunächst ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt. 
 
In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten, welche Partei eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG sein können, auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 6 ZGB, welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 44 Erw. 1b, 258 Erw. 2a, 127 V 35 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 122 V 320; SZS 1999 S. 48, 1998 S. 122) steht der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht offen, wenn zwischen einem Versicherten und einer Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) im Zusammenhang mit einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto (vgl. dazu auch Art. 10 FZV) Streitigkeiten entstehen, wie beispielsweise über die Höhe oder den Zeitpunkt der Auszahlung. 
2.2 
2.2.1 Das kantonale Gericht ist für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit im Rahmen von Art. 22 und Art. 25a FZG bewusst von der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Erw. 2.1.3 hievor) abgewichen, weil diese unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Scheidungsrechts ergangen sei. Mit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts (Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998) am 1. Januar 2000 sei die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten (Art. 122 ff. ZGB; Art. 22-22c FZG) und das dabei zu beachtende Verfahren (Art. 141 f. ZGB; Art. 25a FZG), namentlich die Zuständigkeit von Scheidungsgericht und Vorsorgegericht, neu geregelt und auf die Freizügigkeitsguthaben (Säule 2b) ausgedehnt worden. So werde in den Art. 122 und 141 ZGB nicht der Begriff der Vorsorgeeinrichtung, sondern der umfassendere Begriff der "Einrichtung der beruflichen Vorsorge" verwendet. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, für die Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben der Säule 2b seien in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nach wie vor die Zivilgerichte zuständig. 
2.2.2 Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem FZG unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 FZV (BGE 128 V 45 Erw. 2b mit Hinweis auf Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar Scheidungsrecht, N 45 f. zu Art. 122 ZGB; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 65 N 2.20; Hausheer, Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, ZBJV 1999 S. 12 f.; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce, in: Le nouveau droit du divorce, S. 214 f.; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, S. 195 N 11 f.; Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 52). Dies kommt auch im Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG zum Ausdruck, wonach bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung auch allfällige "Freizügigkeitsguthaben" ("avoirs de libre passage"; "averi di libero passaggio") zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 106 unten). Von der Teilung nach Art. 122 ZGB werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III 305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 101 f.; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 179 Rz 14 f.; Walser, Basler Kommentar, 2. Aufl. N 4 zu Art. 122 ZGB). 
2.2.3 Ist ein Anwendungsfall von Art. 122 ZGB gegeben und haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (vgl. Art. 141 Abs. 1 ZGB), so entscheidet das Scheidungsgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald dieser Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Scheidungsgericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend bestimmt der mit der Scheidungsrechtsrevision eingefügte Art. 25a FZG, dass bei Nichteinigung der Ehegatten über die zu übertragende Austrittsleistung das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen hat, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Abs. 1). Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen (Abs. 2). 
2.3 Für die unter Art. 122 ZGB fallenden und im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Scheidungsrechts in den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a FZG das Scheidungsverfahren mit den Verfahren über Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge koordiniert und auf eine neue Grundlage gestellt (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 111 oben). Namentlich wollte er in diese Koordination nicht nur die Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch die Freizügigkeitseinrichtungen miteinbeziehen. Aus diesem Grund hat er in den Art. 141/142 ZGB und Art. 25a Abs. 2 FZG bewusst den Terminus «Einrichtungen der beruflichen Vorsorge» ("institutions de prévoyance professionnelle"; "istituti di previdenza professionale") verwendet und nicht etwa die in Art. 48 ff. BVG enthaltene Wendung «Vorsorgeeinrichtungen» (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 103 oben; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 195 Rz 12). Angesichts der gesetzgeberischen Koordinationsbestrebungen macht es denn auch keinen Sinn, das im Falle von Art. 142 ZGB einzuschlagende Verfahren seinerseits wieder zu splitten, je nachdem ob eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung (Lebensversicherungs-Gesellschaft oder Bank) für eine der Scheidungsparteien ein Vorsorgekonto oder eine Freizügigkeitspolice führt. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung widerspricht nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern auch dem in Art. 122 Abs. 2 ZGB enthaltenen Grundsatz, wonach bei gegenseitigen Ansprüchen auf Austrittsleistung nur der Differenzbetrag zu teilen ist (BGE 129 V 251). Im Schrifttum wird denn auch überwiegend die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für sämtliche zu teilende Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bejaht (Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 215, insbes. Fn. 96, S. 253; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., S. 195 Rz 12; Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, AJP 1999 S. 1625 f.). Eine andere Vorgehensweise läuft nicht nur der Verfahrensökonomie zuwider, sondern wäre unpraktikabel und praktisch überhaupt nicht durchführbar. Vetterli/Keel (a.a.O., S. 1626) halten eine Gabelung des Rechtswegs denn auch zu Recht für «undenkbar». Andernfalls müssten sich nicht nur das Scheidungsgericht und das Sozialversicherungsgericht mit der Aufgabe der Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung befassen, sondern zusätzlich noch ein anderes Zivilgericht, mit welchem das Sozialversicherungsgericht sein Verfahren und Urteil abstimmen müsste. Neben der Zweiteilung des Verfahrens zwischen dem Scheidungsgericht und dem Sozialversicherungsgericht hat der Gesetzgeber nicht noch eine weitere Gabelung und Zersplitterung der richterlichen Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen gewollt oder in Kauf genommen (bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 111 und Amtl.Bull. 1996 S 769 [Votum Berichterstatterin Beerli] sprechen denn auch von einer "Zweiteilung des Verfahrens"). 
2.4 Demnach hat der Gesetzgeber mit Art. 25a FZG für die Teilung der Austrittsleistungen (samt Freizügigkeitsguthaben) die sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte auch hinsichtlich der Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonti umfassend geregelt und auf alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgedehnt, wie dies das kantonale Gericht zu Recht entschieden hat. 
3. 
Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (BGE 122 V 330 Erw. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Unter diesen Umständen ist das Gesuch der B.________ um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zurückerstattet. 
4. 
Die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule hat A.________ und B.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht je eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: