Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_270/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 21. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.B.________ (geb. 1950) und A.B.________ (neu A.A.________; geb. 1975) heirateten am 9. Oktober 1999 in U.________ (Republik Kongo). Aus der Ehe ging die Tochter C.B.________ (geb. 2002) hervor. Seit Juli 2008 leben die Ehegatten getrennt. 
 
B.  
 
B.a. Am 12. August 2010 reichte A.B.________ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Scheidung ein. Am 10. September 2010 fanden die Parteibefragungen statt. Gleichentags bestätigten die Ehegatten, die Scheidung ihrer Ehe zu verlangen.  
 
B.b. Am 16. Januar 2012 schied das Kantonsgericht die Ehe von B.B.________ und A.B.________ und unterstellte C.B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und gleichzeitig eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C.B.________ monatlich im Voraus die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 825.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr; Fr. 900.-- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit. Das Kantonsgericht verpflichtete B.B.________ ferner, A.B.________ Fr. 20'000.-- auf ihre Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen. Aus Güterrecht wurde B.B.________ verpflichtet, A.B.________ Fr. 3'700.-- zu bezahlen.  
 
B.c. B.B.________ legte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Diese wurde am 21. Oktober 2013 teilweise gutgeheissen. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, sah das Obergericht davon ab, B.B.________ zur Leistung von Unterhalt an C.B.________ (Ziff. 4) und zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an A.B.________ aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Ziff. 5).  
 
 A.B.________ wurde sowohl im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein mit Fr. 5'604.90 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht und mit Fr. 9'670.30 für das Verfahren vor dem Obergericht aus der Staatskasse entschädigt (Ziff. 11). 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 3. April 2014 wendet sich A.B.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 5 des Urteils des Obergerichts sei in der Weise abzuändern, dass B.B.________ (Beschwerdegegner) zur Leistung eines Ausgleichsbeitrages aus der beruflichen Vorsorge an sie im Betrag von Fr. 12'297.--, evtl. nach Ermessen des Gerichts, verpflichtet werde (Rechtsbegehren Ziff. 5). Ferner verlangt sie, das vorinstanzliche Urteil dahingehend zu berichtigen, dass ihrem Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Einzelrichter eine Entschädigung in gleicher Höhe wie dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ausgerichtet werde (Ziff. 6). 
 
 Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils dahingehend zu ergänzen, dass verfügt evtl. festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner die Guthaben gegenüber D.D.________ und E.D.________, wohnhaft in V.________, aus den Darlehensverträgen vom 15. und 18. März 2010 an C.B.________abgetreten hat (Ziff. 1). In der nämlichen Dispositivziffer sei auch die Abtretung der Forderung gegenüber F.________, wohnhaft in W.________ aus den Darlehensverträgen vom 23. Februar 2010 zu verfügen evtl. festzustellen (Ziff. 2). Verfügt evtl. festgestellt werden soll schliesslich, dass der Beschwerdegegner Festgeldanlagen über NZD 25'000.-- und NZD 30'000.-- bei der Bank G.________, in X.________, an C.B.________ abgetreten hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verlangt ferner, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr zuhanden der Tochter C.B.________ alle Originalunterlagen dieser Transaktionen herauszugeben (Ziff. 4). Die Anträge Ziff. 1-4 stellt die Beschwerdeführerin, die parallel zur Beschwerde an das Bundesgericht beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 eingereicht hat, rein vorsorglich und zur Fristwahrung. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
 
D.a. Mit Verfügung vom 7. April 2014 teilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerdeführerin mit, dass über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden wird und dass das bundesgerichtliche Verfahren während des kantonalen Erläuterungs- und Berichtigungsverfahrens sistiert bleibt. Am 17. November 2014 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden das Gesuch um Erläuterung ab. Auch gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdeführerin - unter dem neuen Namen A.A.________ - an das Bundesgericht (Verfahren 5A_149/2015). Das Bundesgericht hat diese Beschwerde mit dem heutigen Datum abgewiesen.  
 
D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht voll entschädigt worden sei. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung ihres Anwalts zur Wehr setzt (Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2). Die unentgeltliche Verbeiständung begründet ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen begründet (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205; vgl. auch BGE 133 IV 335 E. 2 S. 337 f.). Soweit der Anwalt die vorinstanzliche Festsetzung des Stundenaufwands anfechten und eine höhere Entschädigung durchsetzen will, muss er in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen. Das aber hat der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht getan. Worin das schützenswerte Interesse seiner Mandantin an der Erhöhung der Entschädigung des amtlichen Anwalts bestehen könnte, vermag nicht einzuleuchten. Denn damit würde auch der Betrag erhöht, den die Beschwerdeführerin gegebenenfalls dem Gemeinwesen zurückzuzahlen hätte, soweit diesem nach dem kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch zusteht (s. Urteile 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2; 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz verzichtete darauf, den Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen an seine Tochter zu verpflichten, nachdem er ihr in der Vergangenheit grössere Vermögenswerte schenkungsweise überlassen hatte. Zusätzlich erwog die Vorinstanz, dass die Eltern nach Art. 318 Abs. 1 ZGB das Recht und die Pflicht haben, das Kindesvermögen zu verwalten, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht. Das Kind selbst sei Träger von Vermögensrechten, die eine selbständige, vom Vermögen der Eltern losgelöste eigene Vermögensmasse bilden. Das Vermögen des Kindes sei deshalb in jeder Beziehung - insbesondere auch organisatorisch - strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen. Bis Ende 2012 habe die Regelung gegolten, dass - sofern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht - dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen gehabt habe (Art. 318 Abs. 2 aZGB). Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts seien die Abs. 2 und 3 von Art. 318 ZGB abgeändert worden. Für den Fall, dass die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustehe, sehe das Gesetz keine spezielle Regelung mehr vor. Erachte es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordne sie jedoch die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungstellung und Berichterstattung an (Art. 318 Abs. 3 ZGB).  
 
 Nachdem die elterliche Sorge neu allein bei der Beschwerdeführerin liege, habe sie das Recht und die Pflicht, das Vermögen für die unmündige Tochter zu verwalten. Dies bedeute selbstredend, dass die entsprechenden Vermögenswerte auch physisch in den Machtbereich der Mutter zu übertragen seien. Aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern sei die Anordnung einer periodischen Rechnungstellung und Berichterstattung gegenüber der Kindesschutzbehörde sicher prüfenswert. Diesen Entscheid habe aber nicht das Gericht, sondern die Kindesschutzbehörde zu treffen. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner der Tochter keinen Unterhalt schuldet, weil er ihr in der Vergangenheit grössere Vermögenswerte geschenkt hat. Sinngemäss macht sie aber geltend, dass diese Schenkungen so lange nicht werthaltig seien, als sie darüber und über die Erträge nicht verfügen könne. Sowohl die Darlehensnehmer, soweit sie sich überhaupt gemeldet hätten, wie auch die Bank G.________ würden nur mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeiten; entsprechend sei sie, die Beschwerdeführerin, gezwungen, im Namen der Tochter gegen die Darlehensnehmer und die Bank G.________ zu klagen, wenn sie an die ihrer Tochter gemachten Schenkungen bzw. die Erträge daraus gelangen wolle. Dies könne nur durch die beantragte Ergänzung des Dispositivs verhindert werden.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin das Recht hat und in der Lage sein muss, über die Schenkungen an die Tochter bzw. die Erträge daraus zu verfügen. Umstritten ist einzig, wie dies im Urteil zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Vorinstanz genügt die Feststellung in der Begründung, wonach der Beschwerdegegner die Schenkungen getätigt hat. Demgegenüber möchte die Beschwerdeführerin im Dispositiv des Urteils zum Ausdruck gebracht haben, welche Vermögenswerte der Beschwerdegegner seiner Tochter geschenkt hat. Einen solchen Anspruch hat die Beschwerdeführerin nicht. Das Scheidungsurteil entfaltet zum vorneherein nur Wirkungen unter den am Verfahren Beteiligten. Weder den Darlehensnehmern noch der Bank G.________ wurde im Scheidungsverfahren der Streit verkündet. Deshalb kann das Scheidungsurteil ihnen gegenüber keine Rechtskraft entfalten. Dies würde auch dann gelten, wenn die Schenkungen im Dispositiv des Scheidungsurteils im Einzelnen aufgeführt würden. Auch in diesem Fall käme die Beschwerdeführerin nicht umhin, gegen die Darlehensnehmer und gegen die Bank G.________ im Namen der Tochter zu klagen, wenn sich diese weigern, ihr bzw. ihrer Tochter diese Vermögenswerte oder die Erträge daraus herauszugeben.  
 
 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich die Aushändigung der Originalunterlagen verlangt, ist sie daran zu erinnern, dass dieser Antrag neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihr diesbezügliches Anliegen dem Vollstreckungsrichter zu unterbreiten (Art. 335-346 ZPO). 
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist ferner der Vorsorgeausgleich. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2012 über ein Guthaben der beruflichen Vorsorge bei der Sammelstiftung H.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge von Fr. 9'542.-- verfügt habe. Per 29. Februar 2012 (Austritt aus der Firma I.________ GmbH) habe die Austrittsleistung Fr. 9'815.95 betragen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ein paar Monate arbeitslos gewesen. Per Rechtskraft der Scheidung (14. Juli 2012) sei ihr Guthaben der beruflichen Vorsorge dank der Zinsen auf Fr. 9'872.-- angewachsen. Per 1. August 2012 sei dann der Eintritt in die Pensionskasse J.________ erfolgt.  
 
 Der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt der Eheschliessung (9. Oktober 1999) bei der Pensionskasse K.________ über ein Austrittsguthaben von Fr. 249'603.80 verfügt. Im Jahre 2001 seien die Ehegatten ausgewandert und am 7. August 2001 habe die Pensionskasse einen Betrag von Fr. 295'622.70 an die Freizügigkeitsstiftung der Bank L.________ überwiesen. Infolge Auswanderung habe die Bank L.________ dem Beschwerdegegner per 8. November 2001 einen Betrag von Fr. 297'798.80 und per 3. Februar 2005 von Fr. 2'904.70 ausbezahlt. Davon seien die Quellensteuern in Höhe von Fr. 22'022.60 in Abzug gebracht worden, so dass dem Beschwerdegegner noch ein Betrag von Fr. 275'776.20 zur Verfügung gestanden habe. Am 1. Februar 2010 sei der Beschwerdegegner in die Pensionskasse M.________, aufgenommen worden. Per Rechtskraft der Ehescheidung (14. Juli 2012) habe seine Austrittsleistung Fr. 8'293.90 betragen. 
 
 Damit sei der Vorsorgefall auf Seiten des Beschwerdegegners vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eingetreten. Der Vorsorgeausgleich richte sich somit gesamthaft nach Art. 124 ZGB. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung die gesetzgeberische Grundentscheidung in Art. 122 ZGB berücksichtigt werden, dass nämlich die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge grundsätzlich zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen seien; indessen komme es nicht in Frage, ohne Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Lage der Parteien schematisch eine Entschädigung festzusetzen, die im Ergebnis einer hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens entspreche. Es sei im Gegenteil angebracht, auf angemessene Weise die Vermögenslage nach der güterrechtlichen Lage der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Es sei in zwei Etappen vorzugehen: Das Gericht habe zunächst den Betrag der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung - beziehungsweise im Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalles zu berechnen und die Hälfte dieses hypothetischen Betrages gemäss Art. 122 ZGB zu nehmen. Anschliessend sei das Ergebnis dieser Rechnung den konkreten Verhältnissen der Parteien anzupassen. Sei der Vorsorgefall lange vor der Scheidung eingetreten, müsse somit der Betrag der Rente nicht gestützt auf die Grundsätze von Art. 122 ZGB festgesetzt werden; vielmehr seien in diesem Fall die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten ausschlaggebend. Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichungsanspruchs müsse dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung getragen werden. Mithin müssten bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorgebedürfnisse des Berechtigten mitberücksichtigt werden. Ein Ehegatte müsse es hinnehmen, dass sich die Kapitalabfindung des vorzeitig pensionierten Ehepartners bis zur Scheidung um einen Börsenverlust und einen ordentlichen Verbrauch für den Lebensunterhalt vermindere. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass das verbliebene Kapital hälftig zu teilen sei, soweit es während der Ehe erworben worden sei, dränge sich auf, wenn der ausgleichungspflichtige Ehegatte im Alter Not leiden müsste, während der berechtigte Ehegatte in wesentlich günstigeren Verhältnissen leben könnte. 
 
 In Anwendung dieser Grundsätze ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner rein rechnerisch einen Anspruch aus Vorsorgeausgleich von Fr. 12'297.-- habe: 
 
 Ehemann 
 
 Ausbezahlter Betrag nach Abzug der Steuer       Fr.       273'600.10 
 
 saldiert per 11. Januar 2002       Fr.       275'776.20 
 
 abzüglich aufgezinste Austrittsleistung per 
Datum der Hochzeit       Fr.       249'603.80 
 
 zu teilender Betrag       Fr.       26'172.40 
 
 Anspruch der Ehefrau       Fr.       13'086.20 
 
 Neu-Eintritt in Pensionskasse per 1. Februar 
 
 2010 (Guthaben bei M.________ per 
 
 Rechtskraft der Scheidung)       Fr.       8'293.90 
 
 Anspruch Ehefrau       Fr.       4'146.95 
 
 Ehefrau 
 
 Austrittsleistung bei Scheidung       Fr.       9'872.-- 
 
 Anspruch Ehemann       Fr.       4'936.-- 
 
 In einem zweiten Schritt sei dieser Betrag anhand weiterer Faktoren wie Ehedauer, Vorsorgebedürfnis der Parteien im Hinblick auf Alter und Gesundheit sowie die gesamten Verhältnisse der Parteien vor und nach der Scheidung zu überprüfen. Die Trennung der Ehegatten sei im Juli 2008 nach rund neundreiviertel Jahren erfolgt. Die Auszahlung des Pensionskassenguthabens des Beschwerdegegners liege rund 12 Jahre zurück. Er sei heute 63 Jahre alt und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'600.--, wobei es ihm zumutbar wäre, bis zur Pensionierung im Oktober 2015 ein solches von Fr. 4'100.-- zu erreichen. Ab diesem Zeitpunkt werde er - nebst relativ bescheidenen Ersparnissen und seiner Eigentumswohnung, welche allerdings mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 360'000.-- belastet sei - lediglich über eine ordentliche Altersrente der AHV von etwa Fr. 1'930.-- sowie eine sehr bescheidene Austrittsleistung verfügen. Den grössten Teil seines Vermögens habe er seiner Tochter geschenkt. 
 
 Die Beschwerdeführerin sei 38 Jahre alt und arbeite seit August 2012 als Lehrbeauftragte beim Bildungszentrum N.________ in Y.________. Seit August 2013 erziele sie bei einem Arbeitspensum von 58.86 Stellenprozenten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'850.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Wenn ihre Tochter im Mai 2018 16 Jahre alt werde, stehe es der Beschwerdeführerin frei, das Arbeitspensum weiter auszudehnen. Bei einer vollen Erwerbstätigkeit werde sie, inkl. Anteil 13. Monatslohn, auf rund Fr. 8'200.-- netto pro Monat kommen. Die Beschwerdeführerin habe damit die Möglichkeit, ihr Vorsorgeguthaben in den nächsten rund 25 Jahren noch entscheidend auszubauen. Ein Blick in den Vorsorgeausweis vom 20. August 2012 erhelle, dass sie selbst mit dem bislang wegen der Kinderbetreuung reduzierten Pensum im Alter von 65 Jahren bereits über eine Anwartschaft auf eine Rente von knapp Fr. 2'000.-- pro Monat verfüge. Es komme hinzu, dass der Unterhaltsbedarf von C.B.________ dank der Schenkung seitens des Vaters sowie der Kinderrente, welche dieser ab dessen Pensionierung zustehen werde, langfristig als gedeckt erscheine. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre Altersrente aus der beruflichen Vorsorge mittels Einkauf in die Pensionskasse zu verbessern, wozu sie aufgrund ihres monatlichen Freibetrages in der Lage sei. 
 
 Der Beschwerdegegner sei Eigentümer einer Eigentumswohnung, welche er am 13. Dezember 2007 zu einem Preis von Fr. 555'000.-- erworben habe und die mit Fr. 360'000.-- belastet sei. Er könne im Fall einer Veräusserung der Liegenschaft nach Amortisation der Hypothek sowie der weiteren mit einem Grundstückverkauf üblicherweise anfallenden Kosten und der Altersentwertung zwischen Kauf und Verkauf mit keinem enormen Erlös rechnen. Er sei nach seiner Pensionierung wohl auf Ergänzungsleistungen angewiesen. 
 
 Zusammenfassend präsentiere sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin damit ungleich besser als diejenige des Beschwerdegegners. Schliesslich sei in diesem speziell gelagerten Fall anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durch die Ehe keine Nachteile, zum Beispiel durch die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit zufolge der Kinderbetreuung, erlitten habe. Dank der guten finanziellen Situation, welche durch die Auszahlung der Mittel aus der 2. Säule des Beschwerdegegners sowie seiner beträchtlichen Ersparnisse im Zeitpunkt der Hochzeit bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin im Gegenteil während der Ehe ein Studium absolvieren können. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine es daher als angemessen, den Beschwerdegegner nicht zur Leistung eines Ausgleichsbetrages aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner erst in rund eineinhalb Jahren das übliche Rentenalter erreichen werde. Er habe zwar seine Pensionskassenaltersguthaben offensichtlich schon vor einigen Jahren bezogen. Dies sei aber absolut freiwillig geschehen. Es wäre unfair, sie, die Beschwerdeführerin, diesen Umstand, den sie in keiner Weise zu verantworten habe, entgelten zu lassen. Zwar habe der Beschwerdegegner, soweit nachweisbar, im Wesentlichen nur noch (aber immerhin) seine selbstbewohnte Eigentumswohnung als Kapital. Er habe davor aber wesentlich mehr Vermögen gehabt, so insbesondere die Guthaben, die er seiner Tochter geschenkt habe. Diese Schenkungen habe er wohl ausschliesslich zur Verschlechterung seiner finanziellen Situation gemacht, um argumentieren zu können, dass er bezüglich Unterhaltsbeiträgen nicht leistungsfähig sei. Von diesen Geldern habe sie nichts, ausser von deren Erträgen. Diese aber müsse sie für ihre Tochter verwenden.  
 
 Festzuhalten sei weiter, dass der Beschwerdegegner seine Eigentumswohnung erst in einem Zeitpunkt gekauft habe, als die Parteien sich bereits faktisch getrennt hätten. Der Beschwerdegegner habe seit der 2008 erfolgten Trennung Erwerbsarbeit geleistet, wenn auch - wiederum aus freien Stücken - meist nur teilzeitlich. Es wäre ihm zuzumuten gewesen und wäre ihm immer noch mindestens bis zum Rentenalter zumutbar, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hätte er dies getan, verfügte er heute über eine bessere Altersvorsorge. Offensichtlich habe der Beschwerdegegner auch dies hauptsächlich darum vermieden, um sich im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin finanziell schlechter zu stellen. In dieser letztlich rechtsmissbräuchlichen Haltung sei er nicht zu schützen. 
 
 Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr nicht zugemutet werden könne, voll zu arbeiten, solange sie noch für die Kinderbetreuung zuständig sei. Die von der Vorinstanz behauptete Verbesserung ihrer Altersvorsorge werde daher noch längere Zeit nur sehr bescheiden sein können. Aber auch für die Zukunft sei diese keineswegs gesichert; sie würde an ihrem jetzigen Arbeitsort gerne noch ein paar Prozent mehr arbeiten, habe aber bisher nicht mehr Schulstunden zugeteilt erhalten. Die Vorinstanz habe es versäumt, ebenso wie der Beschwerdegegner, zu belegen, dass ihr ein höheres Arbeitspensum möglich wäre. 
 
 Art. 122 ZGB sehe grundsätzlich keine Abweichung von der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche vor. Nach Art. 123 ZGB könne ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, sofern die Vorsorge auf andere Weise gewährleistet sei. Entgegen der vorinstanzlichen Annahmen sei dies hier keineswegs gesichert. Die Vorinstanz stütze sich denn auch mehr auf Art. 123 Abs. 2 ZGB, wonach die Teilung ganz oder teilweise verweigert werden könne, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit ihre finanziellen Verhältnisse besser wären als jene des Beschwerdegegners. Sie verfüge, abgesehen von ihren persönlichen Utensilien, über keinerlei Vermögen. Das laufende Einkommen brauche sie für den Unterhalt für sich und die Tochter. Der Beschwerdegegner habe hingegen immerhin seine Wohnung. Die Sonderbestimmung von Art. 124 ZGB bei Teilung nach Eintritt des Vorsorgefalls sei nicht anwendbar, da kaum von einem Vorsorgefall die Rede sein könne, wenn, wie hier, die Vorsorgegelder freiwillig vorzeitig bezogen worden seien. Aber selbst wenn diese Bestimmung grundsätzlich anwendbar wäre, sei eine angemessene Entschädigung geschuldet. Es ergebe sich somit, dass zwar in einer Vereinbarung ein gänzlicher Verzicht auf Teilung der Vorsorgeansprüche möglich sei, dass ohne eine solche Vereinbarung aber keine völlige Streichung der Ansprüche in Frage komme. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Vorsorgeausgleich im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 124 ZGB vorzunehmen ist, obwohl zur Zeit beide Parteien einer Vorsorgeeinrichtung angehören und damit Austrittsleistungen verfügen, die grundsätzlich nach Art. 122 Abs. 1 ZGB zu teilen sind. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz zu Recht. In einem Fall wie dem vorliegenden sind die Austrittsleistungen und die Barauszahlung getrennt zu betrachten: Während die Austrittsleistungen nach Art. 122 Abs. 1 ZGB grundsätzlich hälftig zu teilen sind, findet der Vorsorgeausgleich im Fall der Barauszahlung auf der Grundlage von Art. 124 ZGB statt (BGE 129 V 251 E. 2.2 S. 254; BGE 127 III 433 E. 2b S. 437 ff.).  
 
3.3.2. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (BGE 131 III 1 E. 4.2. S. 4; 127 III 433 E. 3 S. 439; vgl. auch BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453 zu Art. 123 ZGB). Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 127 III 136 E. 3a S. 141). Vor diesem Hintergrund hält das vorinstanzliche Urteil vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz hat unter korrekter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. BGE 131 III 1 E. 4.2. S. 4 f.) aufgezeigt, weshalb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Ausgleichszahlung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB schuldet.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; sie wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) kann gutgeheissen werden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt August Holenstein als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Rechtsanwalt August Holenstein wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann